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Aktuelle Steueränderungen 2010 WP Prof. Dr. Karl Bruckner Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr. BBKG 2010. derzeit: Begutachtung EStG: teilweise LSt zB § 82a: Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen BAO: Hinterziehungsverjährung auf 10 Jahre vorläufige Bescheide
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AktuelleSteueränderungen2010 WP Prof. Dr. Karl Bruckner Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr
BBKG 2010 • derzeit: Begutachtung • EStG: • teilweise LSt • zB § 82a: Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen • BAO: • Hinterziehungsverjährung auf 10 Jahre • vorläufige Bescheide • absolute Verjährung auf 15 Jahre verlängert
BBKG 2010 - EStG • § 109a EStG • „Mitteilung + Steuerabzug bei bestimmten Leistungen“ • Mitteilungspflicht ua für • Aufsichträte, Stiftungsvorstände (Z 1 bis 3) • Vortragende, Lehrende (Z 4) • Funktionäre von öffentl-rechtl. Körperschaften (Z 6) • Kolporteure (Z 7) • freier Dienstvertrag (Z 8) • Z 1 bis Z 6: besonderer Steuerabzug • 20%, des 3.000 € übersteigenden Betrages • keine Endbesteuerung
BBKG 2010 - EStG • Steuerabzug: • Abzugsverpflichtete: • Leistungsempfänger • haftet! • Steuerabzug nach § 99: Vorrang • Entrichtung: 15. Tag nach Ablauf des KM
BBKG 2010 - EStG • § 109b • „Mitteilung bei Auslandszahlungen“ • - Mitteilungspflicht für • Leistungen iS § 22, wenn Tätigkeit im Inland • ausgeübt oder verwertet • Vermittlungsleistungen • kaufmännische oder technische Beratung • - keine Mitteilungspflicht • bis 100.000 € • Steuerabzug nach § 99 • - Strafe bei Verstoß: § 49a Abs 3 FinStrG-E: bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages
BBKG 2010 - KStG • Finanzierungszinsen für Beteiligungen • StRefG 2005: abzugsfähig • obwohl Beteiligungserträge befreit sind • BBKG: teilweise Einschränkung • abzugsfähig: • nationale Beteiligungen • EU (Anlage 2) und EWR-Beteiligungen • nicht abzugsfähig: • Drittstaaten • ab 10% (internationale Schachtelbeteiligungen) • Konzernausschluss (wie bei Gruppenbesteuerung)
BBKG 2010 - KStG • Zuschlag bei • fehlender Empfängerbenennung • Problem: KapGes nennt Empfänger nicht • keine BA bei 25%-KöSt-Satz • Empfänger: hätte ggf 50%-ESt-Satz • daher: Zuschlag iHv 25% • damit: volle Einmalbesteuerung • zusätzlich zur KöSt (oder MiKö) • iHd nicht genannten Beträge • Inkrafttreten: Veranlagung 2011
ME FinStRG-Novelle 2010 (1) • Neues Sanktionensystem lt Entwurf: • § 33 Abgabenhinterziehung • BISHER: Strafe bis zum 2-f des Hinterziehungsbetrages (daneben nach Maßgabe § 15 [Präventivgründe] Freiheitsstrafe bis 2 Jahre) • NEU: • Geldstrafe bis 60 T€ • Hinterziehung > 30 T€ - 100 €: Geldstrafe bis 200 T€ und Freiheitsstrafe bis 3 Mo (nach Maßgabe § 15 = bei nicht gerichtlich verfolgbaren Finanzvergehen Freiheits-strafe nur bei qualifizierten Bedarf bzw aus Präventivgründen) • Hinterziehung > 100 T€: Primär (zwingend) Freiheitsstrafe bis zu 2 JahreundGeldstrafebis 2 M€, Verband: Geldstrafe bis zu 5 Mio € • § 34 Fahrlässige Abgabenverkürzung • BISHER: Strafe bis zum 1-f (§ 34) des Verkürzungsbetrages • NEU: • Geldstrafe bis 30 T€ • Verkürzung > 30 T€ - 100 €: Geldstrafe bis 100 T€ • Hinterziehung > 100 T€: Geldstrafe bis 1 M€
ME FinStRG-Novelle 2010 (2) • § 35 Schmuggel/Hinterziehung Eingangs-/Ausgangsabgaben • § 37 Abgabenhehlerei • BISHER: Strafe bis zum 2-fachen des Verkürzungsbetrages (daneben nach Maßgabe § 15 [Präventivgründe] Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre) • NEU: • Verkürzung bis 15 T€: Geldstrafe bis 30 T€ • > 15 bis 50 T€: Geldstrafe bis 100 T€ und Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten (nach Maßgabe § 15) • > 50 T€: Zwingend Freiheitsstrafe bis 2 J & Geldstrafe bis 2 Mio €;Verband: 5 Mio €; bei Abgabenhehlerei bis 10 Mio € • § 36 Abs 3: Fahrlässige Abgabenhehlerei: • Gleiche Stufen, aber nur halbe Geldstrafen & keine Verbandsstrafe
ME FinStRG-Novelle 2010 (3) • § 38 Erschwerende Umstände (zB gewerbsmäßig Begehung, Banden) – 1,5fache Strafe bzw strafbest WB > 500 T€: bis zu 5 J Gefängnis • Weitere Straftatbestände mit neuen Sanktionen • § 36 Verzollungsumgehung • § 43 Verbotene Herstellung von Tabakwaren (NEU) • § 44 Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte • § 45 Fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte • § 46 Monopolhehlerei • § 49 Finanzordnungswidrigkeit (Vorsatz): • wer Selbstberechnungsabgaben od Vorauszahlungen USt etc nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw bekannt gibt; ungerechtfertigte Abgaben-GS durch Abgabe unrichtiger UVA • BISHER: bis zur Hälfte des betreffenden Abgabenbetrages. • NEU: • a) von bis zu 30 T€ mit Geldstrafe bis zu 15 T€, • b) von mehr als 30 T€ bis zu 100 T€ von bis zu 50 T€ sowie • c) von mehr als 100 T€ von bis zu 500 T€
ME FinStRG-Novelle 2010 (4) • Kritik am neuen Sanktionensystem lt Entwurf: • Transparenter, gerechter und leichter anwendbar wäre das Tagsatzsystem des StGB – Zahl der Tagsätze nach Schuld- und Unrechtsgehalt, Höhe der Tagsätze nach wirtschaftlichen Verhältnissen • Dadurch auch einfache und transparente Umrechung in Freiheitsstrafen (§ 19 Abs 3 StGB) • Völlig überzogen: Zwingende pirmäre Freiheitsstrafe und zusätzlich Geldstrafe (bis 2 Mio €) bei Hinterziehung von mehr als 100 T€ sowie Verbandstrafe bis 5 Mio €
ME FinStRG-Novelle 2010 (5) • § 29: Selbstanzeige (SA) • Bisher: SA nur bei „ ... der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften sachlich zuständigen Behörde oder einersachlich zuständigen Finanzstrafbehörde ... „ • Problem: Einbringung bei örtlich unzuständiger Finanzbehörde (außer Finanzstrafbehörde) – spätere Einbringung bei richtiger Behörde ist dann verspätet und unwirksam! • Neu: • SA nur bei „ ... einer zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde ...“ • Besser wäre: Bei jeder (auch örtlich und sachlich unzuständigen) Finanzbeh! • Abgabe muss „tatsächlich entrichtet werden“ : Wird zB wegen anschlie-ßendem Insolvenzverfahrens Abgabe nicht entrichtet bzw wird Entrichtung erfolgreich angefochten, geht Strafbefreiung verloren • Kritik: Tatsächl Entrichtung auch bei abgabenrechtl verjährten Abgaben? • Tatentdeckung: NEU: SA ist unwirksam, wenn die Tat zum Zeitpunkt der SA hinsichtlich ihrer objektiven (und nicht subjektiven!) Tatbestands-merkmale bereits entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war
ME FinStRG-Novelle 2010 (6) • § 30a: Strafaufhebung in Bagatellefällen • Straffreiheit durch Entrichtung einer pauschalen Abgaben-erhöhung von 10%, wenn • Summe der strafbestimmenden Wertbeträge bei einer Außenprüfung (inkl Nachschau) für Prüfungszeitraum 10 T€ nicht übersteigt und • Rechtsmittelverzicht und • tatsächliche Entrichtung Nachzahlung und Abgabenerhöhung innerhalb eines Monats • Kritik: • Ist nicht vorgesehen bei zollrechtlichen Prüfungen – unsachlich! • Wenn wirklich Verwaltungsvereinfachung erzielt werden soll, dann ist Betragsgrenze zu niedrig – besser bis zu 30 T€
ME FinStRG-Novelle 2010 (7) • § 34 Abs 3 – Beraterprivileg • Geltende Rechtslage: • „Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.“ • Geplante Änderung • „Ist der Täter ein Notar, RA oder WT und trifft ihn kein schwe-res Verschulden, so ist er nach Abs 1 nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen begangen hat und die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung 30 000 Euro nicht übersteigt. • Verschärfung sachlich nicht gerechtfertigt – BESSER: Leichte Fahrlässigkeit sollte bei allen Steuerpflichtigen nur Finanzordnungswidrigkeit sein.
ME FinStRG-Novelle 2010 (8) • § 39 NEU: Abgabenbetrug • wer durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei begeht unter a) Verwendung falscher/verfälschter Urkunden, Daten, Beweismittel b) unter Täuschung über für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftgütern maßgebliche Umstände oder c) unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 Abs 1 BAO) • Freiheitsstrafe von 1 – 10 Jahre und Geldstrafe bis 2 Mio €, Verbände Geldstrafe bis 10 Mio € (Schmuggel: auch Verfall) • Kritik: Strafe höher als bei schwerem Betrug (§ 147/3 StGB), Tatbestände teilw zu weit, teilw zu eng; lit b) ist problematisch!
ME FinStRG-Novelle 2010 (9) • § 1 Abs 3: Vorsätzlich Finanzvergehen = Verbrechen!Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als 3-jähriger Strafe bedroht sind, sind Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB • Gilt jedenfalls für neuen Tatbestand des „Abgabenbetrugs“ (§ 39 FinStrG-E) • Auch für Hinterziehung von mehr als 500 T€ ? Lt § 38 Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahr (bzw lt Nov 2010 bis zu 5 Jahr) – Widerspruch zu EB!! • Qualifikation als Verbrechen = Vortat zu Geldwäscherei - hat weitreichende Konsequenzen: • wissentliche Entgegennahme (Anlage, Verwaltung etc) der aus Hinterziehung stammender Mittel = Geldwäsche (§ 165 StGB) • Geldwäschemeldpflichten für Banken, Parteienvertreter etc • wesentlich erweiterte Strafverfolgungsbefugnisse für Strafbehörden (zB Scheingeschäft, Personenüberwachung etc) • BetrugsbekämpfungsG 2010-E: Entfall § 41 Abs 6 BWG: Unein-geschränkte finanzstrafrechtliche Auswertung von GW-Meldungen!!
ME FinStRG-Novelle 2010 (10) • Sonstige wichtige Änderungen: • § 2 Abs 1 lit b Hinterziehung ausländ Abgaben • Auch Hinterziehung von EUSt oder von harmonisierten Verbrauch-steuern in anderen EU-Staaten iZm einem in Österreich verfolgten Delikt wird von österr Finanzstrafbehörden verfolgt • § 23 Abs 2 Strafmilderung • Strafmilderung, wenn Verkürzung nur als vorübergehend beabsichtigt ist (so genanntes „Verschieben“) • § 53 Valorisierung Grenzen Zuständigkeit Gericht (Vorsatz) • ab strafbest Wertbetrag 100 T€ (statt 75 T€) • Schmuggel & Abgabenhehlerei ab strafbest Wertbetr 50 T€ (statt 37,5 T€) • § 58 Valorisierung Grenzen Zuständigkeit Spruchsenat • Statt 11 T€ neu 15 T€, statt 22 T€ neu 30 T€