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§ 8 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Rücktritt, § 323 BGB. I. Die Rechtsfolgenanordnung Fortfall des Erfüllungsanspruchs, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz angeordnet ist. II. Voraussetzungen 1. Rücktrittserklärung, § 349 a) Tatbestand der Rücktrittserklärung
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§ 8 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Rücktritt, § 323 BGB
I. Die Rechtsfolgenanordnung • Fortfall des Erfüllungsanspruchs, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz angeordnet ist. • II. Voraussetzungen • 1. Rücktrittserklärung, § 349 • a) Tatbestand der Rücktrittserklärung • b) Wirksamkeit der Rücktrittserklärung, insb. Bedingungsfeindlichkeit, § 388 Satz 2 BGB analog • 2. Rücktrittsrecht • a) Vertragliches Rücktrittsrecht • b) Gesetzliches Rücktrittsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 Fall 1 BGB • Voraussetzungen • Gegenseitiger Vertrag • Fälligkeit der Leistung des Rücktrittsgegners; Ausnahme § 323 Abs. 4 BGB • Durchsetzbarkeit der Leistung • Nichtleistung • Erfolgloser Fristablauf • Frist gesetzt? • Erfolgloser Fristablauf • Frist ausnahmsweise entbehrlich? • Hindernis: Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 6 BGB
Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 Fall 2 BGB (Bsp. Kaufrecht) • Voraussetzungen • Wirksamer Kaufvertrag • Mangelhafte Leistung • Nacherfüllungsverlangen • Nichtleistung • Erfolgloser Fristablauf oder Entbehrlichkeit, zusätzlicher Fall des § 440 BGB • Hindernis: Insbesondere § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
Kurzer Fall: V verkauft K kommentarlos einen Neuwagen zum Preis von 30.000 €, obwohl ihm bekannt ist, dass die Sitze kleine Schmutzflecken aufweisen, die man zwar erst beim zweiten Hinsehen bemerkt, jedoch nicht mehr vollständig wird entfernen können. Als K einige Wochen nach Übergabe des Wagens sämtliche Umstände bekannt werden, erklärt er spontan den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB • Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) • Gegenseitiger Vertrag – Kaufvertrag • Nicht vertragsgemäße Leistung – Sachmangel im Sinne des § 434 BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
1. Problem: • Fristablauf (§§ 440, 323 Abs. 1 BGB) • K tritt spontan vom Kaufvertrag zurück. Frist zur Nacherfüllung ist nicht abgelaufen. • Entbehrlichkeit der Fristsetzung? • § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB • Verkäufer hat Mangel arglistig verschwiegen. • Fristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich. • BGH NJW 2008, 1371 (VIII. Senat) und 2007, 835 (V. Senat)
2. Problem: • Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). • Bezugspunkt: Unerheblicher Sachmangel. • Wirkt sich Arglist des Verkäufers auf Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus? • Nach BGH (NJW 2006, 1960) liegt in entsprechendem Fall stets eine erhebliche Pflichtverletzung vor.
Folgt man dem BGH: Voraussetzungen des Rücktrittsrechts liegen vor. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) innerhalb der Frist (§ 438 Abs. 4) liegt ebenfalls vor. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht.
Folgt man dem BGH nicht: Käufer ist auf Minderung des Kaufpreises beschränkt (§ 441 BGB). § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB findet hier keine Anwendung (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB • Voraussetzungen • Gegenseitiger Vertrag • Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 BGB • Hindernisse • § 323 Abs. 6 BGB • Fälle des § 326 Abs. 3 BGB
Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 324 BGB • Gegenseitiger Vertrag • Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB • Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Beachte: Wirksamkeit des Rücktritts • § 218 BGB