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Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG). Neues BBiG. Gestreckte Prüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. BBiG) Bei der Neuordnung von Ausbildungsberufen kann die zeitlichen Streckung uneingeschränkt verordnet werden.
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Neues BBiG Gestreckte Prüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. BBiG) • Bei der Neuordnung von Ausbildungsberufen kann die zeitlichen Streckung uneingeschränkt verordnet werden. • Für beide Teile der gestreckten Prüfung ist ein separates Zulassungsverfahren vorgesehen.
Neues BBiG Anrechnung beruflicher Grundbildung (§ 7 BBiG) • Für die Anrechnung der beruflicher Vorbildung ist ein gestuftes In- und Außerkrafttreten vorgesehen • Die Landesregierung wird ermächtigt das Bildungsganges Berufsbildender Schulen oder Berufsausbildungen in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet werden • Bis 31. Juli 2009 obligatorisch • Danach nur noch auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden
Neues BBiG Teilzeitausbildung (§ 8 Abs. 1 BBiG) • Vertragsparteien können eine tägliche oder wöchentliche Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbaren. • Kann das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden, besteht ein Anspruch gegenüber der zuständigen Stelle. • Berechtigtes Interesse: • Betreuung der eigenen Kinder • Pflege eines nahen Angehörigen
Neues BBiG Probezeit (§ 20 BBiG) • Maximal vier Monate möglich
Neues BBiG Externe Gutachten (§ 39 Abs. 3 und 4 BBiG) • Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gutachtliche Stellungnahmen Dritter einholen. • Dritte können neben Berufsschulen auch Ausbilder in Betrieben sein. • Die Übernahme der Bewertung ist nicht verpflichtend. • Übernahme des Baden-Württemberger Modell
Neues BBiG Vorbewertung von Prüfungsleistungen (§ 42 Abs. 2) • Zwei Mitglieder (mindestens) des Prüfungsausschusses können mit der Vorbewertung von Prüfungsleistungen beauftragt werden. • Gesamter Ausschuss beschließt die endgültige Bewertung auf Grundlage der zu erstellenden Dokumentation. • Ausgenommen sind mündliche Prüfungen.
Neues BBiG Zulassung vollzeitschulischer Ausbildung (§ 43 Abs. 2) • Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge werden zur Kammerprüfung zugelassen. • Voraussetzungen • Gleichwertigkeit nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang, • sachliche und zeitliche Gliederung, • angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung • Befristet bis 01. August 2011