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Wasserrecht und Betankungsanlagen

Wasserrecht und Betankungsanlagen. Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin. Hintergrund. Föderalismusreform mit neuen Zuständigkeiten Bund-Länder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn Bund regelt, gelten Regelungen der Länder nicht mehr UGB gescheitert

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Wasserrecht und Betankungsanlagen

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Presentation Transcript


  1. Wasserrecht und Betankungsanlagen Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin

  2. Hintergrund • Föderalismusreform mit neuen Zuständigkeiten Bund-Länder • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn Bund regelt, gelten Regelungen der Länder nicht mehr • UGB gescheitert • Neufassung WHG Wasserrecht und Betankungsanlagen

  3. Wasserhaushaltsgesetz • Veröffentlichung August 2009 • In Kraft treten 1. März 2010 • Länder-VAwS gelten bis auf weiteres weiter! • Wegen Wegfall §§ 19 i, k, l WHG alt Übergangs-VAwS vom 9. April 2010 bis Inkrafttreten VUmwS Wasserrecht und Betankungsanlagen

  4. Wasserhaushaltsgesetz • § 62 WHG • Abs. 1: Besorgnisgrundsatz, Bestmöglicher Schutz • Abs. 2: Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden • Abs. 3: Definition wassergefährdender Stoff Wasserrecht und Betankungsanlagen

  5. Wasserhaushaltsgesetz • Abs. 4: umfassende Verordnungsermächtigung • Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe • Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen • Pflichten bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb, Stilllegung, insbesondere Anzeigepflichten sowie Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten • Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe Wasserrecht und Betankungsanlagen

  6. Wasserhaushaltsgesetz • § 63 • Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen • Ausnahmen wie bisher • Kein eoh („Einfach oder herkömmlicher Art“) • Ersatz durch Ü-Zeichen/CE-Kennzeichen/baurechtliche Genehmigung Wasserrecht und Betankungsanlagen

  7. VUmwS • 2 Teile und mehrere Anhänge • Teil 1: Überführung der Inhalte der VwVwS (Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen) • 3 WGK • Diskussionen über Abfall und Ersatzbaustoffe Wasserrecht und Betankungsanlagen

  8. VUmwS • Anforderungen an Umgang mit wassergefährdenden Stoffen • Gilt ab 0,22 m3 oder 0,2 t • Inhalte weitgehend aus VAwS bekannt • Anforderungen an SVO, Güte- und Überwachungsgemeinschaften • Grundsatzanforderungen wie bekannt • Befüllen und Entleeren, Verhalten bei Betriebsstörungen, Löschwasserrückhaltung Wasserrecht und Betankungsanlagen

  9. VUmwS • Erleichternde (!) und erschwerende Abweichungsmöglichkeit • Gefährdungsstufen A – C (D?) • Anzeigepflicht ab B (Ausnahme: Eignungsfeststellung oder andere Genehmigung) • Anlagendokumentation • Betreiberpflichten (§ 19 i alt) • Rohrleitungen Wasserrecht und Betankungsanlagen

  10. VUmwS • 5 Anhänge geplant (Stand April 2010) • Oberirdische Anlagen • JGS-Anlagen • Heizölverbraucheranlagen • Wärmepumpen, Solar- und Erdwärmeanlagen • Tankstellen Wasserrecht und Betankungsanlagen

  11. Allgemein anerkannte Regel der Technik • die überwiegende Zahl der beteiligten Kreise akzeptiert die Regel • entsprechende technische Lösungen werden am Markt angeboten • Ablauf Erarbeitung TRwS (Einbindung der wesentlich betroffenen Interessensgruppen, Gelbdruck, Einspruchsverfahren, -sitzung, …)  TRwS sind aaRdT • Einführung nicht erforderlich Wasserrecht und Betankungsanlagen

  12. Rechtlicher Status TRwS • Grundlage § 62 Abs. 4 WHG • § 12 Abs. 1: aaRdT werden von technisch wissenschaftlichen Verbänden erarbeitet, können im BAnz veröffentlicht werden • Abs. 2: können (teilweise) eingeführt werden, d. h. Verbindlichkeit! • Abs. 3: bis zur Einführung durch Bund gelten bekannt gemachte Regeln der Länder Wasserrecht und Betankungsanlagen

  13. Aufbau der TRwS 781 • Weitgehende Angleichung an TRbF 40 • Möglichst gleiche Reihenfolge bestimmter Kapitel, nicht immer durchhaltbar • Nennung dessen, was erreicht werden soll, am Anfang jeder Nummer • Vorteil: Mehr Flexibilität in der Umsetzung Wasserrecht und Betankungsanlagen

  14. Geltungsbereich, Begriffe • Behandelt nur tankstellentypische Aspekte einer Tankstelle (z.B. keine Lagerbehälter oder Rohrleitungen) • Gilt nur für Neubau • Unterschied Wirkbereich – Abfüllfläche • Unterschied Abscheideranlage- Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem Wasserrecht und Betankungsanlagen

  15. Wirkbereich, Rückhaltung • Wirkbereiche bei Betankung waagerecht erreichbar, mit Ausnahme Betriebsgebäude • Rückhaltung auf der Fläche und in Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem • Rückhaltevermögen bei Betankung • Klarstellung bei Zapfautomaten (TRbF 40 nicht korrekt) • 3 min bei anderen Wasserrecht und Betankungsanlagen

  16. Rückhaltung, Flächen • Rückhaltevermögen bei Befüllung Lagerbehälter: keine Änderung • Flächenausführungen • maßgeblicher Beanspruchungszeitraum 144 h, bei Fugen 72 h • Bemessung nach SLW 30 oder Bauklasse IV gem. RStO Wasserrecht und Betankungsanlagen

  17. Spritzschutz, Befestigung • Spritzschutzwände - Glas (gemäß Technischer Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen), vollfugiges Mauerwerk - flüssigkeitsundurchlässige Anbindung an Fläche • Befestigungen auf Abfüllfläche nur aus Edelstahl-Verbundanker (Fläche nicht durchbohren) oder werkmäßig eingesetzte Gewindestange Wasserrecht und Betankungsanlagen

  18. Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem • einwandig möglich, wenn Schweiß-/ Klebeverbindung gem. ATV-DVWK A 780 • werksgefertigte Anschlussstutzen am Betonkörper • Betonkörper fugenfrei oder Fugen abdichten wie auf Fläche Wasserrecht und Betankungsanlagen

  19. Eigenverbrauchstankstellen • Festlegung „geringer Verbrauch“ Ländersache • Mit nicht geringem Verbrauch wie öffentliche Tankstellen • Abweichende Anforderungen in Abschnitt 7 • Grundsatz: keine Dichtheit der Fläche 1. und 2. Güte Wasserrecht und Betankungsanlagen

  20. Eigenverbrauchstankstellen • Beschränkung Größe Wirkbereich • Rückhaltung auch im Stapelbehälter möglich • Wenn Stapelbehälter mit flüssigkeitsdichtem Verschluss in Zuleitung, der außerhalb Betankung/Befüllung Lagerbehälter geschlossen ist: kein Regenwasser berücksichtigen • Erleichterungen bei Abgabeeinrichtungen (Lagerbehälter < 1000 l: kein Zapfventil) Wasserrecht und Betankungsanlagen

  21. Biodiesel • TRwS gilt für Biodiesel gem. DIN EN 14 214, andere Arten: im Einzelfall • Lösemittel: kann Kunststoffe anlösen/aufquellen • Netzmittel: Berücksichtigung bei • Fugen, • Flächen, • Abscheideranlagen (speziell zusammen mit Mineralöl), DGMK-Bericht, DIN 1999-101 Wasserrecht und Betankungsanlagen

  22. Harnstoff • Stickoxidreduzierung gem. EURO 4 durch selektive katalytische Reduktion • Verwendung von Ammoniak (giftig, brennbar) oder wässrige Harnstofflösung • Einspritzung in Abgasstrang • Reduzierung NOx mit (NH2)2CO zu N2 und H2O Wasserrecht und Betankungsanlagen

  23. Harnstoff • Eigenschaften: - ca. 33 Gew.-% Harnstoff in Wasser - beliebig in Wasser löslich, Abscheider unwirksam - nicht entzündlich, nicht brandfördernd - WGK 1 - korrosiv gegenüber Metallen und Beton • in TRwS 781 Teil 2 Wasserrecht und Betankungsanlagen

  24. E85 • Basis • Ethanol gem. EN 15376, • Ottokraftstoff (OK) gem. DIN EN 228, homogene Mischung (keine Separation) • E85 • Explosionsgruppe IIA • Temperaturklasse T2 • Oberer Explosionspunkt (OEP) > - 4 °C Wasserrecht und Betankungsanlagen

  25. Sicherheitstechnische Anforderungen • LASI-Veröffentlichung LV 47 „Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe“, Frühjahr 2007 • Basis: Ergebnis ABS UA 5, verabschiedet am 12./13.06.06 • Kernaussage: TRbF 40 gilt, sofern nichts anderes gesagt • Rückhaltung gem. TRwS 781 Teil 1 Wasserrecht und Betankungsanlagen

  26. Gewässerschutzrelevante Eigenschaften E85 • Gewässerschutzrelevante Eigenschaften • OK: wasserunlöslich, WGK 3 • Ethanol: wasserlöslich, WGK 1 • E85: teilweise wasserlöslich, wg. Mischungsregel WGK 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen

  27. Gesetzliche Anforderungen • Grundansatzanforderungen VAwS (u.a.): • Erkennung • Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe • Rückhaltung OK an Tankstellen: Leichtflüssigkeitsabscheider, da OK nicht wasserlöslich Wasserrecht und Betankungsanlagen

  28. Gesetzliche Anforderungen • Rückhaltung E85: nicht im Leichtflüssigkeitsabscheider, da durchgängig! • Rückhaltung E85: auf Abfüllfläche nur in geringen Mengen wg. Explosionsgefahr • Minimierung der evtl. austretenden Mengen erforderlich  Anforderungen an Logistik (Tankfahrzeug) • In TRwS 781 Teil 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen

  29. Erforderliche Gewässerschutztechnik • Rückhaltung bei Betankung • Zapfventil nach DIN EN 13012 mit vorgeschalteter Abreißkupplung gem. DIN EN 13617-2 • Zapfschlauch kann im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden (z.B. Schlauchrückholung) • nur Tropfleckagen, Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen

  30. Erforderliche Gewässerschutztechnik • Rückhaltung bei Befüllung • (ASS oder (Kombination ANA und Wegfahrsperre, die nur bei Betätigung Feststellbremse Tankfahrzeug die Kraftstoffabgabe freigibt)) • Füllschläuche TRbF 50 Anhang B, jährlich wiederkehrende Druckprüfung mit dem 1,3fachem zulässigen Betriebsdruck, und • Vollschlauchabgabeeinrichtung mit einem Zapfventil mit 2´´-Tankwagen-Anschluss • Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen

  31. Erforderliche Gewässerschutztechnik • Flächenabdichtung gem. TRwS 781 reicht für 8 h Beaufschlagung aus, wenn nichts anderes nachgewiesen • Sicherstellung, dass spätestens alle 8 h Austrittsmengen erkennt und beseitigt werden  Betriebanweisung, ggf. Teil Eignungsfeststellung/Erlaubnis nach BetrSichV Wasserrecht und Betankungsanlagen

  32. E10 • Biokraftstoffquotengesetz, u. a. • Durchschnittlich 10 % Kraftstoff aus Nawaro • Passage durch Abscheider, innerhalb Grenzwerte Anhang 49 • Feststellung PTB: aus Sicht Ex-Schutz Passage durch Abscheideranlage unbedenklich • Akzeptanz in VUmwS? • Überarbeitung TRwS 781 beginnt Wasserrecht und Betankungsanlagen

  33. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit Falls Sie Fragen haben, antworte ich Ihnen gerne jetzt oder rufen Sie mich doch einfach an, Tel.: +49(0) 30/760095-540 oder schicken Sie mir eine E-Mail: hermann.dinkler@vdtuev.de Wasserrecht und Betankungsanlagen

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