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Wasserrecht und Betankungsanlagen. Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin. Hintergrund. Föderalismusreform mit neuen Zuständigkeiten Bund-Länder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn Bund regelt, gelten Regelungen der Länder nicht mehr UGB gescheitert
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Wasserrecht und Betankungsanlagen Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin
Hintergrund • Föderalismusreform mit neuen Zuständigkeiten Bund-Länder • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn Bund regelt, gelten Regelungen der Länder nicht mehr • UGB gescheitert • Neufassung WHG Wasserrecht und Betankungsanlagen
Wasserhaushaltsgesetz • Veröffentlichung August 2009 • In Kraft treten 1. März 2010 • Länder-VAwS gelten bis auf weiteres weiter! • Wegen Wegfall §§ 19 i, k, l WHG alt Übergangs-VAwS vom 9. April 2010 bis Inkrafttreten VUmwS Wasserrecht und Betankungsanlagen
Wasserhaushaltsgesetz • § 62 WHG • Abs. 1: Besorgnisgrundsatz, Bestmöglicher Schutz • Abs. 2: Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden • Abs. 3: Definition wassergefährdender Stoff Wasserrecht und Betankungsanlagen
Wasserhaushaltsgesetz • Abs. 4: umfassende Verordnungsermächtigung • Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe • Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen • Pflichten bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb, Stilllegung, insbesondere Anzeigepflichten sowie Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten • Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe Wasserrecht und Betankungsanlagen
Wasserhaushaltsgesetz • § 63 • Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen • Ausnahmen wie bisher • Kein eoh („Einfach oder herkömmlicher Art“) • Ersatz durch Ü-Zeichen/CE-Kennzeichen/baurechtliche Genehmigung Wasserrecht und Betankungsanlagen
VUmwS • 2 Teile und mehrere Anhänge • Teil 1: Überführung der Inhalte der VwVwS (Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen) • 3 WGK • Diskussionen über Abfall und Ersatzbaustoffe Wasserrecht und Betankungsanlagen
VUmwS • Anforderungen an Umgang mit wassergefährdenden Stoffen • Gilt ab 0,22 m3 oder 0,2 t • Inhalte weitgehend aus VAwS bekannt • Anforderungen an SVO, Güte- und Überwachungsgemeinschaften • Grundsatzanforderungen wie bekannt • Befüllen und Entleeren, Verhalten bei Betriebsstörungen, Löschwasserrückhaltung Wasserrecht und Betankungsanlagen
VUmwS • Erleichternde (!) und erschwerende Abweichungsmöglichkeit • Gefährdungsstufen A – C (D?) • Anzeigepflicht ab B (Ausnahme: Eignungsfeststellung oder andere Genehmigung) • Anlagendokumentation • Betreiberpflichten (§ 19 i alt) • Rohrleitungen Wasserrecht und Betankungsanlagen
VUmwS • 5 Anhänge geplant (Stand April 2010) • Oberirdische Anlagen • JGS-Anlagen • Heizölverbraucheranlagen • Wärmepumpen, Solar- und Erdwärmeanlagen • Tankstellen Wasserrecht und Betankungsanlagen
Allgemein anerkannte Regel der Technik • die überwiegende Zahl der beteiligten Kreise akzeptiert die Regel • entsprechende technische Lösungen werden am Markt angeboten • Ablauf Erarbeitung TRwS (Einbindung der wesentlich betroffenen Interessensgruppen, Gelbdruck, Einspruchsverfahren, -sitzung, …) TRwS sind aaRdT • Einführung nicht erforderlich Wasserrecht und Betankungsanlagen
Rechtlicher Status TRwS • Grundlage § 62 Abs. 4 WHG • § 12 Abs. 1: aaRdT werden von technisch wissenschaftlichen Verbänden erarbeitet, können im BAnz veröffentlicht werden • Abs. 2: können (teilweise) eingeführt werden, d. h. Verbindlichkeit! • Abs. 3: bis zur Einführung durch Bund gelten bekannt gemachte Regeln der Länder Wasserrecht und Betankungsanlagen
Aufbau der TRwS 781 • Weitgehende Angleichung an TRbF 40 • Möglichst gleiche Reihenfolge bestimmter Kapitel, nicht immer durchhaltbar • Nennung dessen, was erreicht werden soll, am Anfang jeder Nummer • Vorteil: Mehr Flexibilität in der Umsetzung Wasserrecht und Betankungsanlagen
Geltungsbereich, Begriffe • Behandelt nur tankstellentypische Aspekte einer Tankstelle (z.B. keine Lagerbehälter oder Rohrleitungen) • Gilt nur für Neubau • Unterschied Wirkbereich – Abfüllfläche • Unterschied Abscheideranlage- Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem Wasserrecht und Betankungsanlagen
Wirkbereich, Rückhaltung • Wirkbereiche bei Betankung waagerecht erreichbar, mit Ausnahme Betriebsgebäude • Rückhaltung auf der Fläche und in Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem • Rückhaltevermögen bei Betankung • Klarstellung bei Zapfautomaten (TRbF 40 nicht korrekt) • 3 min bei anderen Wasserrecht und Betankungsanlagen
Rückhaltung, Flächen • Rückhaltevermögen bei Befüllung Lagerbehälter: keine Änderung • Flächenausführungen • maßgeblicher Beanspruchungszeitraum 144 h, bei Fugen 72 h • Bemessung nach SLW 30 oder Bauklasse IV gem. RStO Wasserrecht und Betankungsanlagen
Spritzschutz, Befestigung • Spritzschutzwände - Glas (gemäß Technischer Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen), vollfugiges Mauerwerk - flüssigkeitsundurchlässige Anbindung an Fläche • Befestigungen auf Abfüllfläche nur aus Edelstahl-Verbundanker (Fläche nicht durchbohren) oder werkmäßig eingesetzte Gewindestange Wasserrecht und Betankungsanlagen
Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem • einwandig möglich, wenn Schweiß-/ Klebeverbindung gem. ATV-DVWK A 780 • werksgefertigte Anschlussstutzen am Betonkörper • Betonkörper fugenfrei oder Fugen abdichten wie auf Fläche Wasserrecht und Betankungsanlagen
Eigenverbrauchstankstellen • Festlegung „geringer Verbrauch“ Ländersache • Mit nicht geringem Verbrauch wie öffentliche Tankstellen • Abweichende Anforderungen in Abschnitt 7 • Grundsatz: keine Dichtheit der Fläche 1. und 2. Güte Wasserrecht und Betankungsanlagen
Eigenverbrauchstankstellen • Beschränkung Größe Wirkbereich • Rückhaltung auch im Stapelbehälter möglich • Wenn Stapelbehälter mit flüssigkeitsdichtem Verschluss in Zuleitung, der außerhalb Betankung/Befüllung Lagerbehälter geschlossen ist: kein Regenwasser berücksichtigen • Erleichterungen bei Abgabeeinrichtungen (Lagerbehälter < 1000 l: kein Zapfventil) Wasserrecht und Betankungsanlagen
Biodiesel • TRwS gilt für Biodiesel gem. DIN EN 14 214, andere Arten: im Einzelfall • Lösemittel: kann Kunststoffe anlösen/aufquellen • Netzmittel: Berücksichtigung bei • Fugen, • Flächen, • Abscheideranlagen (speziell zusammen mit Mineralöl), DGMK-Bericht, DIN 1999-101 Wasserrecht und Betankungsanlagen
Harnstoff • Stickoxidreduzierung gem. EURO 4 durch selektive katalytische Reduktion • Verwendung von Ammoniak (giftig, brennbar) oder wässrige Harnstofflösung • Einspritzung in Abgasstrang • Reduzierung NOx mit (NH2)2CO zu N2 und H2O Wasserrecht und Betankungsanlagen
Harnstoff • Eigenschaften: - ca. 33 Gew.-% Harnstoff in Wasser - beliebig in Wasser löslich, Abscheider unwirksam - nicht entzündlich, nicht brandfördernd - WGK 1 - korrosiv gegenüber Metallen und Beton • in TRwS 781 Teil 2 Wasserrecht und Betankungsanlagen
E85 • Basis • Ethanol gem. EN 15376, • Ottokraftstoff (OK) gem. DIN EN 228, homogene Mischung (keine Separation) • E85 • Explosionsgruppe IIA • Temperaturklasse T2 • Oberer Explosionspunkt (OEP) > - 4 °C Wasserrecht und Betankungsanlagen
Sicherheitstechnische Anforderungen • LASI-Veröffentlichung LV 47 „Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe“, Frühjahr 2007 • Basis: Ergebnis ABS UA 5, verabschiedet am 12./13.06.06 • Kernaussage: TRbF 40 gilt, sofern nichts anderes gesagt • Rückhaltung gem. TRwS 781 Teil 1 Wasserrecht und Betankungsanlagen
Gewässerschutzrelevante Eigenschaften E85 • Gewässerschutzrelevante Eigenschaften • OK: wasserunlöslich, WGK 3 • Ethanol: wasserlöslich, WGK 1 • E85: teilweise wasserlöslich, wg. Mischungsregel WGK 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen
Gesetzliche Anforderungen • Grundansatzanforderungen VAwS (u.a.): • Erkennung • Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe • Rückhaltung OK an Tankstellen: Leichtflüssigkeitsabscheider, da OK nicht wasserlöslich Wasserrecht und Betankungsanlagen
Gesetzliche Anforderungen • Rückhaltung E85: nicht im Leichtflüssigkeitsabscheider, da durchgängig! • Rückhaltung E85: auf Abfüllfläche nur in geringen Mengen wg. Explosionsgefahr • Minimierung der evtl. austretenden Mengen erforderlich Anforderungen an Logistik (Tankfahrzeug) • In TRwS 781 Teil 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen
Erforderliche Gewässerschutztechnik • Rückhaltung bei Betankung • Zapfventil nach DIN EN 13012 mit vorgeschalteter Abreißkupplung gem. DIN EN 13617-2 • Zapfschlauch kann im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden (z.B. Schlauchrückholung) • nur Tropfleckagen, Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen
Erforderliche Gewässerschutztechnik • Rückhaltung bei Befüllung • (ASS oder (Kombination ANA und Wegfahrsperre, die nur bei Betätigung Feststellbremse Tankfahrzeug die Kraftstoffabgabe freigibt)) • Füllschläuche TRbF 50 Anhang B, jährlich wiederkehrende Druckprüfung mit dem 1,3fachem zulässigen Betriebsdruck, und • Vollschlauchabgabeeinrichtung mit einem Zapfventil mit 2´´-Tankwagen-Anschluss • Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen
Erforderliche Gewässerschutztechnik • Flächenabdichtung gem. TRwS 781 reicht für 8 h Beaufschlagung aus, wenn nichts anderes nachgewiesen • Sicherstellung, dass spätestens alle 8 h Austrittsmengen erkennt und beseitigt werden Betriebanweisung, ggf. Teil Eignungsfeststellung/Erlaubnis nach BetrSichV Wasserrecht und Betankungsanlagen
E10 • Biokraftstoffquotengesetz, u. a. • Durchschnittlich 10 % Kraftstoff aus Nawaro • Passage durch Abscheider, innerhalb Grenzwerte Anhang 49 • Feststellung PTB: aus Sicht Ex-Schutz Passage durch Abscheideranlage unbedenklich • Akzeptanz in VUmwS? • Überarbeitung TRwS 781 beginnt Wasserrecht und Betankungsanlagen
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