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Betrug Fall 1. A. Strafbarkeit des P wegen § 263 zum Nachteil des K I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung
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Betrug Fall 1 • A. Strafbarkeit des P wegen § 263 zum Nachteil des K • I. Tatbestand • 1. Objektiver Tatbestand • a) Täuschung • Eine Täuschung ist die zur Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen bestimmte Vorspiegelung von Tatsachen durch ein ausdrückliches oder schlüssiges Gesamtverhalten. Unter den Voraussetzungen des § 13 genügt auch ein (unechtes) Unterlassen. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Die Nichtnennung des Listenpreises gehört zwar mit zur Täuschung, allerdings liegt hierin nicht der Schwerpunkt. P hat aktiv darüber getäuscht, dass die Maschine nur zum Täuschungszeitpunkt so günstig zu erwerben sei. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • b) Irrtum • Eine Fehlvorstellung, d.h. die positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache (nicht bloß ignorantia facti). • Durch die Täuschung hatte K sich irrigerweise vorgestellt, dass er Geld spare, wenn er diese Maschine sofort und nicht später kaufe. • c) Vermögensverfügung • K könnte über sein Vermögen verfügt haben, als er den Kaufvertrag über die Melkmaschine mit seiner Unterschrift abgeschlossen hat. • Eine (gesetzlich nicht erwähnte) Vermögensverfügung ist jedes bewusste Handeln, Dulden oder Unterlassen (auch rechtsgeschäftliche Dispositionen), das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Nicht der Abschluss des Kaufvertrags, sondern erst dessen Erfüllung führt zu einem sachenrechtlichen Rechtsverlust des Betrugsopfers. Im Vergleich zum zivilrechtlichen Verständnis ist das strafrechtliche Merkmal der Verfügung allerdings weiter zu verstehen und charakterisiert den Betrug als Selbstschädigungsdelikt: Der Gebeakt des Opfers schließt die Strafbarkeit wegen fremdschädigenden Diebstahls für die konkrete Handlung begrifflich aus. Da keine zusätzliche deliktische Zwischenhandlung des P erforderlich ist, genügt bereits die rechtsgeschäftliche Bindung als Vermögensverfügung i.d.S. • Der Irrtum war auch kausal für die Vermögensverfügung Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • d) Vermögensschaden • P müsste durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung einen Vermögensschaden verursacht haben. • juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff Summe aller geldwerten Güter (+Schutz der Rechtsordnung) • Ein Schaden setzt nicht notwendigerweise das Ausscheiden eines Gegenstandes aus dem Vermögen oder die Begründung einer Verbindlichkeit voraus. • konkrete Vermögensgefährdung ausreichend Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Bei Austauschverträgen sind Leistung und Gegenleistung zu vergleichen: Vollendeter Betrug, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit des Opfers für dieses zu einem negativen Saldo führen würde (Eingehungsbetrug). • Hier Kaufpreis entspricht Marktpreis, d.h. im Saldo hat K durch die Vermögensverfügung objektiv zwar kein günstiges Geschäft getätigt, aber auch kein „ungünstiges”. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Kein Vermögensschaden liegt in der enttäuschten Hoffnung, durch den Erwerb einen Gewinn zu machen. • Eine irrtümliche Vermögensverfügung, die bei Kenntnis der Wahrheit nicht getroffen worden wäre, führt noch nicht ohne weiteres zu einer Vermögensschädigung, da § 263 nur das Vermögen, nicht aber die Dispositionsfreiheit schützt Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Dieser Grenzfall ist vorliegend gegeben. Ein unverschuldetes oder sogar vermögendes „Opfer“ hätte hier keinen Schaden erlitten (dann evtl. Versuchsstrafbarkeit), da K jedoch bereits (tief) verschuldet ist, liegt bei ihm ein individueller Schaden vor. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Dieser Grenzfall ist vorliegend gegeben. Ein unverschuldetes oder sogar vermögendes „Opfer“ hätte hier keinen Schaden erlitten (dann evtl. Versuchsstrafbarkeit), da K jedoch bereits (tief) verschuldet ist, liegt bei ihm ein individueller Schaden vor. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • 2. Subjektiver Tatbestand • P wusste von den finanziellen Schwierigkeiten des K. Fraglich ist, ob er in rechtswidriger Bereicherungsabsicht gehandelt hat. • Der erstrebte Vorteil muss dem zugefügten Schaden entsprechen, gleichsam seine Kehrseite bilden (Stoffgleichheit). Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Der Schaden des K liegt in der von ihm trotz Verschuldung eingegangenen Verbindlichkeit. Davon profitiert P jedoch nicht (es sei denn, es wäre Zahlung an P vereinbart gewesen). Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 1 • Falls jedoch (wie bei Provisionsvertretern üblich) Zahlung an eine Firma vereinbart wäre, würde die Bereicherung dieses Dritten beabsichtigt (fremdnütziger Betrug). • In diesem Fall liegt die Stoffgleichheit darin, dass P seine Provision nur bei erfolgreichen Vertragsabschlüssen erhalten hätte. • II. Rechtswidrigkeit und Schuld • Ergebnis: P ist strafbar wegen vollendeten Betrugs. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 2 • A. Strafbarkeit des Z wegen § 263 I zum Nachteil der H • I. Tatbestand • 1. Objektiver Tatbestand • a) Täuschung • des Z über Inhalt der Zeitschrift Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 2 • b) Irrtum • H meinte irrtümlich, die Zeitschrift gebrauchen zu können. • c) Vermögensverfügung • Vermögen der H durch Vertragsabschluß mit Verbindlichkeit für Abo belastet Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 2 • d) Vermögensschaden • Saldierung von Leistung und Gegenleistung: die Zeitschrift war abstrakt „ihren Preis wert” • Aber Grundsätze des individuellen Schadenseinschlags: Ist die Zeitschrift für den Erwerber (z.B. aufgrund seines Bildungsstands) völlig unbrauchbar, ist der Wert der Leistung individuell gleich null. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 2 • „persönlicher Schadenseinschlag“: konkrete wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen werden berücksichtigt. • Beeinträchtigung, wenn erhaltene Leistung unbrauchbar + nicht anderweitig verwertbar. • H hat noch nichts bezahlt und konnte den Vertrag auch problemlos stornieren. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 2 • BGH: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebene Vermögensgefährdung genügt. • Argumente: • ungewiss, ob Getäuschter Unbrauchbarkeit erkennt • Bereitschaft des Verlags zur Stornierung kennt und • überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 2 • Risiko, von dem Vertrag loszukommen, liegt ausschließlich beim Getäuschten, • naheliegende Gefahr der Vertrags-erfüllung bei einem Eingehungsbetrug • nach lebensnahen, wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits einer eingetretenen Vermögensschädigung gleichzusetzen. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 2 • 2. Subjektiver Tatbestand • vorsätzlich + rechtswidrige Bereicherungsabsicht. • II. Rechtswidrigkeit und Schuld • Ergebnis: Z strafbar gemäß § 263. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 3 • A. Strafbarkeit des A wegen § 263 I zum Nachteil B • I. Tatbestand • 1. Objektiver Tatbestand • a) Täuschung • A hat B darüber getäuscht, er werde nur schnell telefonieren gehen und dann Zigaretten mitbringen. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 3 • b) Irrtum • Dadurch wurde bei B der Irrtum erregt, er bekomme seine Geldbörse gleich wieder. • c) Vermögensverfügung? • Eine Vermögensverfügung liegt nicht vor, wenn die Täuschung dem Täter nur ermöglichen soll, den Schaden durch eine eigene Handlung herbeizuführen, die den Gewahrsam des Inhabers ohne dessen Kenntnis eigenmächtig aufhebt. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 3 • Voraussetzung: Wille des Gewahrsamsinhabers, eigenen Gewahrsam aufzugeben über die tatsächliche Gewahrsamsübertragung hinaus. • Bloße Gewahrsamslockerungen sind keine Verfügungen iSv, § 263. • Wegnahme (§ 242 I) liegt demgegenüber vor, wenn der Täter gegen oder ohne den Willen des Opfers in dessen Vermögen eingreift. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 3 • B hatte weder bei der Übergabe der Brieftasche noch bei der stillschweigenden Gestattung, B mit der Börse telefonieren gehen zu lassen, den endgültigen Willen, den Gewahrsam aufzugeben. • Mangels einer Vermögensverfügung scheidet also die Strafbarkeit von A wegen Betrugs aus. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 3 • Ergebnis: A hat sich nicht des Betrugs strafbar gemacht. • B. Strafbarkeit des A wegen § 242 StGB • A hat die fremde Brieftasche weggenommen, weil er den Gewahrsam des B gegen dessen Willen gebrochen und neuen eigenen Gewahrsam begründet hat. • Ergebnis: A ist strafbar gemäß I § 242. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 4 • Strafbarkeit des A wegen § 263 zum Nachteil F • I. Tatbestand • 1. Objektiver Tatbestand • a) Täuschung • nicht ausdrücklich • schlüssiges Verhalten aufgrund vormaliger „Spritztouren”: Genehmigung der F liegt vor Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 4 • b) Irrtum • Daraufhin hat sich P geirrt (sofern er einer Fehlvorstellung erlegen ist, sonst lediglich unbeachtliche „ignorantia facti”) • c) Vermögensverfügung • (P) Hat P über das Vermögen verfügt oder ist er „vorsatzloses Werkzeug” in den Händen des mittelbaren Diebstahlstäters A? Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 4 • Grundsätzlich kommt es darauf an, ob der Geschädigte die „Wegnahme” freiwillig duldet (§ 263) oder diese gegen bzw. ohne sein Einverständnis stattfindet (§ 242) • Sind Geschädigter und Verfügender nicht identisch (Dreiecksbetrug), kommt es für die Unterscheidung auf den Getäuschten an, der unabhängig vom Willen des Geschädigten tatsächlich verfügen kann. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 4 • F muss sich das Einverständnis des P zurechnen lassen, da dieser aufgrund seines Näheverhältnisses dem Vermögen der F näher steht, als ein beliebiger Dritter (Lagertheorie, h.M.). Auf die Befugnis des P zum Einverständnis kommt es nicht an. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 4 • d) Vermögensschaden • Bei F ist der Vermögensschaden eingetreten, da A mit dem Fahrzeug endgültig verschwunden ist. • e) Kausalität • Zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen besteht Kausalität. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 4 • 2. Subjektiver Tatbestand • A handelte vorsätzlich und mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht, da er nicht mit dem Auto zurückkehren wollte. • II. Rechtswidrigkeit und Schuld • Ergebnis: A ist strafbar des Betrugs zum Nachteil der F. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • A. Strafbarkeit des W wegen Diebstahls gemäß § 242 durch das Tanken ohne zu zahlen • I. Tatbestand • 1. objektiver Tatbestand • a) Fremde bewegliche Sache • Kein Alleineigentum durch Vermischung • Keine vorbehaltlose Übereignung Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • b) Wegnahme • Gewahrsam gegen oder ohne Willen des P aufgehoben und Begründung neuen Gewahrsam durch Einfüllen in den eigenen Tank begründet? • P ermöglicht Tankkunden das SB-Tanken an betriebsbereiter Zapfsäule und verzichtet darauf, die Benzinzufuhr zu sperren • Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel Ergebnis: W hat keinen Diebstahl begangen. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • B. Strafbarkeit des W wegen Betrugs § 263 zum Nachteil des P durch das Betanken • I. Objektiver Tatbestand • 1. Täuschung über Tatsachen • Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung: Erklärung des Schuldners, dass er zur Erfüllung der Forderung gewillt (Leistungswilligkeit) und bei deren Fälligkeit imstande sei (Leistungsfähigkeit). Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • Wer sein Fahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle betankt, „bringt durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er den Kraftstoff nach Erhalt bezahlen werde“. Der zahlungsunwillige W hat somit die (innere) Tatsache seiner Zahlungsbereitschaft „vorgespiegelt“. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • 2. Irrtum • Irrtum ist die unrichtige positive Vorstellung einer Person über Tatsachen, wobei ein ohne weiteres Nachdenken aus Tatsachen abgeleitetes Bewusstsein ausreicht, alles sei „in Ordnung“. Das bloße Fehlen einer Vorstellung (ignorantia facti) genügt nicht. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • OLG Köln: Bleibt der Täter bis zur Beendigung des Tankvorgangs unbemerkt, nimmt er keinen Einfluss auf die Willensbildung des Tankstellenpersonals und kann deshalb weder zu einem Irrtumnoch zu einer Vermögensverfügung über den Kraftstoff führen. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges scheidet damit aus. • Da ihn weder P noch dessen Personal beim Betanken seines Fahrzeugs beobachtet hat, hat W keinen entsprechenden Irrtum erregt. • Ergebnis: W hat keinen vollendeten Betrug begangen. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • C. Strafbarkeit des W wegen versuchten Betrugs zum Nachteil P gemäß §§ 263, 22, 23 I durch das Betanken • I. Vorprüfung • Der Betrug ist nicht vollendet und der Versuch gemäß § 263 II strafbar. • II. Tatentschluss • 1. Vorsatz bzgl. Betrugsvollendung • Am Tatentschluss zu einem täuschenden Verhalten fehlt es, wenn der Täter davon ausgehen darf, dass er sein Vorhaben, ohne Bezahlung zu tanken, unbemerkt verwirklichen kann. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • OLG Köln: Es ist stets mit der Möglichkeit der unmittelbaren oder durch Überwachungsanlagen vermittelten Wahrnehmung zu rechnen. • daher ist davon auszugehen, dass Täter an der Tankstelle billigend in Kauf nimmt, jederzeit bemerkt zu werden, und für diesen Fall auf eine Irreführung des Beobachters abzielt • also zumindest bedingter Täuschungsvorsatz Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • 2. rechtswidrige Bereicherungsabsicht • Folge des Irrtums über Zahlungsbereitschaft: Betreiber der Tankstelle sollte dazu veranlasst werden, das Einfüllen des Benzins zu gestatten. • Bereicherung: Besitzverlust stoffgleich dem Schaden des Tankstelleninhabers • III. Unmittelbares Ansetzen • Auftreten als Kunde schlüssiges Vorspiegeln seiner Zahlungsbereitschaft. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) • V. Strafantrag • Angesichts des geringen Schadens kann W gemäß §§ 248a, 263 IV grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. • Ergebnis: W ist strafbar des versuchten Betrugs zum Nachteil P Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • D. Strafbarkeit des W wegen Unterschlagung § 246 I durch Betanken • Ausreichende Manifestation des Zueignungswillens durch das Betanken seines Fahrzeugs? • Objektiv neutrale Handlung, daher str. • Unterschlagung träte in jedem Fall hinter den mit höherer Strafe bedrohten Betrugsversuch zurück. Dr. Georg Wirtz, 2006
Betrug Fall 5 • E. Strafbarkeit des W wegen Unterschlagung § 246 I durch Wegfahren • Spätestens durch Wegfahren mit dem nicht bezahlten Benzin ausreichende Zueignungsmanifestation • Aber auch hier Tatbestandslösung des BGH abzugrenzen von der Konkurrenzlösung der Literatur hinter den Betrugsversuch zurück (Unterschlagung als mitbestrafte Nachtat). • Ergebnis: W ist nicht wegen Unterschlagung zu bestrafen. Dr. Georg Wirtz, 2006