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Diplom-Betriebswirt RAINER W. HORN *)
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Diplom-Betriebswirt RAINER W. HORN *) Praxis für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Mediation, Fachberatung für Internationales Steuerrecht sowie für Sanierung und Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Erbrecht *) In überörtlicher Kooperation mit: Herrn Rechtsanwalt Siegfried Steinkopf
Betriebliche Altersversorgung:Ein wesentlicher Baustein in der Altersabsicherung
Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 3 von 54
Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? 1.1 Gesetzliche Versorgungslücke 1.2 Drei Stufen der Altersabsicherung Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 4 von 54
1.1 Gesetzliche Versorgungslücke • Gründe für die Abschmelzung der Versorgung: • Demografische Entwicklung • Ansteigende Lebenserwartung • Arbeitslosigkeit • Inflation Seite 5 von 54
1.1 Gesetzliche Versorgungslücke Seite 6 von 54
1.1 Gesetzliche Versorgungslücke Seite 7 von 54
1.1 Gesetzliche Versorgungslücke 480 € 668 € 746 € 753 € 553 € Letztes Netto 1.200 € 720 € 647 € 532 € 454 € 447 € 1945 1955 1965 1975 1985 Seite 8 von 54 Deutsches Institut für Altersvorsorge
1.1 Gesetzliche Versorgungslücke • Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung: • Kürzung der Rente (Riestertreppe, Nachhaltigkeitsfaktor) • Verlängerung der Lebensarbeitszeit (Anhebung der Regelaltersgrenze) • Anhebung der Abschläge für vorgezogene Leistungen • Umstellung von vorschüssige auf nachschüssige Leistung Seite 9 von 54
1.2 Drei Stufen der Altersabsicherung Private Versorgung • Geförderte Zusatzversorgung Basisversorgung Seite 10 von 54
1.2 Drei Stufen der Altersabsicherung Seite 11 von 54
Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen 2.1 Definition: Betriebliche Altersversorgung 2.2 Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 12 von 54
2.1 Definition: Betriebliche Altersversorgung • Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn folgende • Voraussetzungen erfüllt werden: • Auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses bzw. betrieblich veranlasst (Handelsvertreter, Gesellschafter-Geschäftsführer) • Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistung • Absicherung von mindestens einem biometrischen Risiko (Langlebigkeit, Invalidität, Todesfall) Seite 13 von 54
2.2 Zusageformen Seite 14 von 54
Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktversicherung 3.2 Pensionskasse 3.3 Pensionsfonds 3.4 Unterstützungskasse 3.5 Pensionszusage Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 15 von 54
3.1 Direktversicherung Leistungen Versicherer Rechtsanspruch Beiträge Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 16 von 54
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen: 3.1 Direktversicherung Seite 17 von 54
Steuer und Sozialversicherung in der Leistungsphase: 3.1 Direktversicherung Seite 18 von 54
3.1 Direktversicherung • Direktversicherung bis zum 31.12.2004: • Es wurde eine Kapitalzahlung bei Erreichen einer Altersgrenze festgelegt. • Der Arbeitnehmer konnte für den Fall seines Ablebens eine beliebige dritte Person wählen, die ebenfalls auf die Leistungen ein i.d.R. unwiderrufliches Bezugsrecht erwarb. Seite 19 von 54
3.1 Direktversicherung • Direktversicherung ab dem 01.01.2005: • Es kann zusätzlich eine lebenslange Leibrente vereinbart werden, jedoch ist ein Kapitalwahlrecht immer noch möglich. • Die Begünstigung eines beliebigen Dritten für den Todesfall ist nicht mehr möglich. • Es kann nur eine Hinterbliebenenrente für einen eingeschränkten Personenkreis vereinbart werden. Seite 20 von 54
3.1 Direktversicherung • Hinterbliebene im engeren Sinn, ab dem 01.01.2005: • Ehegatte bzw. früherer Ehegatte • Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz • Lebensgefährte (gleich- oder verschiedengeschlechtlich) in häuslicher Gemeinschaft, der/die in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber namentlich benannt wurde • Kinder i.S.d. § 32 EStG – auch Stief- oder Patenkinder – die vorab namentlich benannt wurden Seite 21 von 54
3.1 Direktversicherung • Alte Pauschalbesteuerung: • Der Arbeitgeber kann Pauschalsteuer von 20 % für Beiträge an eine • Direktversicherung (oder Pensionskasse) erheben. Voraussetzungen • erstes Dienstverhältnis • max. Beitrag pro Arbeitnehmer 1.752 € pro • Kalenderjahr oder im Durchschnitt auf alle • versorgungsberechtigten Arbeitnehmer 1.752 €, • jedoch nicht mehr als 2.148 € pro Arbeitnehmer Seite 22 von 54
3.1 Direktversicherung • Abgrenzungen: • Für die Anwendung des § 40b EStG a.F. kommt es darauf an, dass die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. • Zu beachten ist, dass auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage und nicht auf die erstmalige Zahlung der Beiträge abgestellt wird. Ausnahme Eine Ausnahme bilden Versorgungsleistungen, die ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Hier zählt der Zeitpunkt der Gehalts-änderungsvereinbarung, sofern dieser zum Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung nicht älter als zwölf Monate ist. Seite 23 von 54
3.1 Direktversicherung Seite 24 von 54
3.1 Direktversicherung • Anwendungsbereich: • Entgeltumwandlung • Arbeitgeberfinanzierte Leistungen bei Mitarbeitern im unteren und mittleren Einkommensbereich • Ggf. für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer Seite 25 von 54
3.2 Pensionskasse Leistungen Pensionskasse Rechtsanspruch Beiträge Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 26 von 54
3.2 Pensionskasse Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen: Seite 27 von 54
Steuer und Sozialversicherung in der Leistungsphase: 3.2 Pensionskasse Seite 28 von 54
3.2 Pensionskasse • Besonderheiten: • seit dem 01.01.2002 als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geregelt • Anwendung des § 40b EStG a.F. bei Zusagen vor dem 01.01.2005, Pauschalbesteuerung der Beiträge, die oberhalb der 4 % der Beitragsbemessungsgrenze liegen • eingeschränkte Hinterbliebenenregelungen wie in der Direktversicherung Seite 29 von 54
3.2 Pensionskasse Seite 30 von 54
3.3 Pensionsfonds PSVaG Leistungen Pensionsfonds Rechtsanspruch Beiträge Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 31 von 54
3.3 Pensionsfonds • Steuer- und Sozialversicherungsrecht: • In der Anspar- und Leistungsphase gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Direktversicherung und Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG). • Zusätzlich besteht eine Steuerfreiheit für Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen (§ 3 Nr. 66 EStG). Seite 32 von 54
3.3 Pensionsfonds • Anwendungsbereich: • Entgeltumwandlung bei Mitarbeiterversorgung gemäß Tarifvertrag • Auslagerung von Pensionszusagen und Unterstützungskassen Seite 33 von 54
3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt Versicherer PSVaG Beiträge Leistungen Prämien Beiträge/Zuwendungen Versorgungsleistungen Unterstützungskasse Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 34 von 54
3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt • Regelungen in der Ansparphase: • Beiträge sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei möglich. • Je nach Tarifwahl der Rückdeckungsversicherung können Beiträge bis 100 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. • Der Versorgungsberechtigte muss das 27. Lebensjahr vollendet haben • (Ausnahme bei Unverfallbarkeit, Invaliditäts- und Todesfallleistung). • Die Beiträge sind bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. • Arbeitgeberleistungen sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Seite 35 von 54
3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt Seite 36 von 54
3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt Seite 37 von 54
3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt • Anwendungsbereich: • Arbeitgeberleistung, wenn der Dotierungsrahmen für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht gemindert werden soll • Entgeltumwandlung, wenn die Möglichkeiten des § 3 Nr. 63 ausgeschöpft sind • Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung, wenn keine Rückstellungsbildung gewünscht ist • Übertragung von Pensionsverpflichtungen zum Leistungsbezug Seite 38 von 54
3.4 Unterstützungskasse – pauschal dotiert Dotierung/ Zuwendungen Unterstützungs-kasse Darlehn PSVaG Versorgungsleistungen Beiträge Zinsen Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 39 von 54
3.4 Unterstützungskasse – pauschal dotiert • Regelungen in der Ansparphase: • Beitragsaufwendung steuerlich begrenzt • Bei Altersleistungen 25 % der zugesagten jährlichen Versorgungsleistungen • Bei nur Invalidität- oder Hinterbliebenenversorgung 6 % der jährlichen Versorgungsleistung • In der Anwartschaftsphase ist maximal die achtfache Dotierung zulässig • Zum Leistungszeitpunkt wird auf das Deckungskapital aufgefüllt Seite 40 von 54
3.4 Unterstützungskasse – pauschal dotiert Seite 41 von 54
3.5 Pensionszusage Arbeitgeber kann für die Rückdeckung der Zusage sorgen! Rückdeckung Beiträge Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 42 von 54
3.5 Pensionszusage • Steuer- und Sozialversicherungsrecht: • Beiträge sind in unbegrenzter Höhe steuerlich möglich. • Der Versorgungsberechtigte muss das 27. Lebensjahr vollendet haben • (Ausnahme bei Entgeltumwandlung). • Die Beiträge sind bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. • Arbeitgeberleistungen sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. • Die Steuerlast wird durch die Bildung von Pensionsrückstellungen reduziert. Seite 43 von 54
3.5 Pensionszusage Seite 44 von 54
3.5 Pensionszusage Seite 45 von 54
3.5 Pensionszusage • Anwendungsbereich: • Versorgung von Geschäftsführern, Vorständen • Versorgung von mitarbeitenden Familienangehörigen und Schlüsselpersonen • Belegschaftsversorgung in Unternehmen mit hohem Personalbestand Seite 46 von 54
Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4.1 Entgeltumwandlung 4.2 Betriebliche Altersversorgung statt Lohnerhöhung Gestaltungsmöglichkeiten Seite 47 von 54
4.1 Entgeltumwandlung • Rechenbasis: • Arbeitnehmer, 27 Jahre mit monatlich 2.500 € Bruttoeinkommen • Steuerklasse IV, 9 % Kirchensteuer • Keine Kinder • Sozialversicherung gemäß gültiger Beitragssätze • Altersabsicherung: 100 € Seite 48 von 54
4.1 Entgeltumwandlung 100,00 € ./. 49,25 € 50,75 € 28,52 € 20,73 € 49,25 € Seite 49 von 54
4.1 Entgeltumwandlung 30,00 € VL 12,30 € SV 17,07 € Steuer 59,37 € bAV Seite 50 von 54