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Herzlich Willkommen! Die ganze Nacht gearbeitet und trotzdem Minusstunden! Neue Arbeitszeiten dank AZG! 131. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie 25. – 28. März 2014 in Berlin. Neue Arbeitszeiten dank AZG!. Arbeitszeitgesetz (AZG) in der Fassung vom 20.04.2013
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Herzlich Willkommen! Die ganze Nacht gearbeitet und trotzdem Minusstunden! Neue Arbeitszeiten dank AZG! 131. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie 25. – 28. März 2014 in Berlin
Neue Arbeitszeiten dank AZG! Arbeitszeitgesetz (AZG) in der Fassung vom 20.04.2013 Sinn und Zweck des Gesetzes Regelungen Kontrolle und Umsetzung in der Praxis
I. Sinn und Zweck des Gesetzes § 1 AZG Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer Höchstgrenzen Arbeitszeit Mindestdauer Ruhepausen Rahmenbedingungen flexible Arbeitszeiten Sonntag und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt
II. Regelungen Definitionen Arbeitszeit Zeit, die zwischen Beginn und Ende der Arbeit liegt ohne Ruhepausen, § 2 Abs. 1 AZG Arbeitsbereitschaft ebenso wie Bereitschaftszeit = Arbeitszeit Besonderheit: Rufbereitschaft Zeit, in der Arbeitnehmer zur Arbeit tatsächlich herangezogen wird = Arbeitszeit
II. Regelungen Grundsatz und Ausnahme Acht-Stunden-Tag, § 3 AZG danach Ruhezeit elf Stunden, § 5 AZG Merke: Niemand darf länger als sechs Stunden ohne Ruhezeit arbeiten Verlängerung auf Zehn-Stunden-Tag möglich bei: Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft, Tierhaltung
Neue Arbeitszeiten dank AZG! Flexibilität Ruhezeit:Verkürzung auf zehn Stunden möglich, § 5 AZG aber: Verlängerung innerhalb vier Wochen auf 12 Stunden Arbeitszeit:Verlängerung auf zehn Stunden möglich, § 3 AZG aber: Verlängerung muss innerhalb sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen werden
II. Regelungen • Nachtarbeit • besonderer Schutz, § 6 Abs. 1 AZG • (menschengerechte Gestaltung) • grundsätzlich acht Stunden • vor Beginn Gesundheitscheck, danach alle drei Jahre • Verlängerung auf zehn Stunden möglich, wenn abweichend von § 3 AZG innerhalb von einem Kalendermonat oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden
II. Regelungen • Nachtarbeit • Umsetzung auf Tagesarbeitszeitplatz möglich, wenn • Gefährdung der Gesundheit, § 6 Abs. 4 a) AZG • Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, § 6 Abs. 4 b) AZG • schwerpflegebedürftige Angehörige, § 6 Abs. 4 c) AZG • sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen; • evtl. Anhörung Betriebs- oder Personalrat
II. Regelungen • Spielraum der Sozialpartner • abweichende Regelungen (Tarifvertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarung) • Verlängerung bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ohne Ausgleich möglich • schriftliche Zustimmung (Widerruf innerhalb sechs Monaten möglich) • bei Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden, dann unmittelbar danach Ruhezeit von elf Stunden
II. Regelungen Besondere Regelungen für besondere Situationen Aufteilung der Ruhepausen auf Kurzpausen unter 15 Minuten Kürzung um zwei Stunden, wenn Art der Arbeit es erfordert und innerhalb festgelegten Zeitraumes ausgeglichen wird Festlegung des Beginns zwischen 22.00 und 24.00 Uhr Anpassung der Ruhezeit an Besonderheiten dieser Dienste Schichtbetriebe Ruhezeit Nachtarbeit Rufbereitschaft
II. Regelungen • Besonderheiten der Rufbereitschaft, § 5 Abs. 3 AZG • Unterbrechung der Ruhezeit durch Einsatz ist möglich • aber:Einsatz nicht länger als die Hälfte der Ruhezeit
II. Regelungen • Abweichende Regelungen • Notfälle, Unfälle, Katastrophen • (Influenza, Schneekatastrophe, Patienten in Gefahr, Umwelteinflüsse) • unvorhersehbare Dinge • Forschung und Lehre • Vor- und Abschlussarbeiten können nicht aufgeschoben werden • Behandlung und Pflege von Menschen • Behandlung und Pflege von Tieren
II. Regelungen • Sonntagsarbeit, § 10 AZG • Grundsatz:Sonntags nie! • Ausnahme: z.B. Krankenhäuser, Rettungswesen, Gastronomie • mind. 15 Sonntage im Jahr frei • Ersatzruhetag an Werktag innerhalb von zwei Wochen Vertraglicher Spielraum: Beispiel: mind. zehn freie Sonntage im Jahr in Krankenhäusern, Verringerung der Ersatzruhetage
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis Aushang des Gesetzes, Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen an „Schwarzem Brett“ Aufzeichnung des Ausgleichs, Verzeichnis der Zustimmungen bei Verzicht auf Ausgleich, Aufbewahrungspflicht (zwei Jahre) Publikation Dokumentation
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis Aufsichtsbehörden Vorlage der bei Bedarf der Länder Arbeitszeitnachweise Besichtigung der (Gewerbeaufsichtsamt, auf Anfrage Arbeitsstätte Arbeitsschutzamt) Kontrolle
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis bei Ordnungswidrigkeit Bußgeld bis zu 15.000 €, § 22 AZG bei Verletzung der Strafvorschriften Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 23 AZG Sanktionen
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis • Wann entstehen Minusstunden? • fehlerhafte Dokumentation • Ausgleich nicht korrekt angerechnet • Verlängerung der Arbeitszeit nicht korrekt dokumentiert • Dienst bei Rufbereitschaft nicht korrekt dokumentiert
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