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Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?. Einfach: eine Diskriminierung aufgrund eines Merkmals Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Religion, Ethnie etc. Doppelt: zwei Diskriminierungsfaktoren spielen eine Rolle im Zusammenspiel: z.B: Geschlecht und Behinderung
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Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach? • Einfach: eine Diskriminierung aufgrund eines Merkmals Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Religion, Ethnie etc. • Doppelt: zwei Diskriminierungsfaktoren spielen eine Rolle im Zusammenspiel: z.B: Geschlecht und Behinderung • Mehrfach: Diskriminierung aus mehr als einem Grund • (nacheinander wie auch gleichzeitig)
Intersektionelle Diskriminierung • Intersektionelle Diskriminierung: mehrere zu einer Diskriminierung führende Merkmale wirken gleichzeitig (besondere Form der Mehrfachdiskriminierung) • Mehrfachdiskriminierungen sind wegen ihrer Vielschichtigkeit schwer zu bekämpfen • Unterschiedliche Anwendungsbereiche für verschiedene Diskriminierungsgründe
Potential an Diskriminierungserfahrungen • Jeder Mensch ist Träger In bestimmter Merkmale, hat ein bestimmtes Geschlecht, Alter, eine bestimmte religiöse oder nicht religiöse Einstellung, sexuelle Orientierung, sozialen Status, gehört zu den Menschen mit Behinderung oder nicht…und die Möglichkeiten an Diskriminierungserfahrungen sind vielfältig und zahlreich
Internationale Antidiskriminierungsbestimmungen • Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz aller Menschen vor Diskriminierung als allgemeines Menschenrecht uva. • Präambel der Anti-Rassismus Richtlinie (2000/43/EG) hebt Frauen als häufige Opfer mehrfacher Diskriminierung hervor • FRA Bericht 2011: Angehörige ethnischer Minderheiten durchschnittlich fünfmal häufiger Opfer von Mehrfachdiskriminierungen
Österreichische Gesetzgebung • Art. 7 B-VG: Verbot der Diskriminierung vor dem Gesetz aufgrund des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung und der Behinderung, sowie Geburt, Herkunft und Klasse • Art. 8 StV: freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden
Österreichische Gesetzgebung • Art. 1 Abs 1 RassDiskrBVG • Jegliche Form der Unterscheidung aufgrund von Hautfarbe, Abstammung oder nationaler oder ethnischer Herkunft in Gesetzgebung und Vollziehung verboten • Art. 14 EMRK • Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status
Bundesgleichbehandlungsgesetz • Teil I: Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt • Teil II: Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) • Teil III: Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
Bundesgleichbehandlungsgesetz • Definition von Diskriminierung: ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird • Belästigung: ein unerwünschtes Verhalten, das die Würde einer Person verletzt, einschüchternd und beleidigend ist • Beweislast: Betroffene muss die Diskriminierung glaubhaft machen
Mehrfachdiskriminierung • § 26 GlBG (13) und § 51 (10) GlBG • Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen • § 38 (6) GlBG Ansprüche nach Abs. 1 und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt gerichtlich geltend gemacht werden iVm § 11 BGStG
Mehrfachdiskriminierung • Betrifft ein von der Gleichbehandlungskommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, so ist Senat I zuständig
Fall GBK I/283/10-M • Frau A., kurdischer Herkunft, Muslimin bewirbt sich auf eine ausgeschrieben Stelle als Ordinationshilfe • Gemeinsames Essen auch im Fastenmonat vorgeschrieben • Anordnung ihren Namen zu ändern Daisy, Arabella oder Renate • Videoüberwachung im Umkleideraum
Entscheidung • sexuelle Belästigung § 6 GlBG verneint • Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, geschlechtsbezogene Belästigung § 7 Abs. 1 GlBG bejaht, da Daisy eine Zeichenfigur ist und dies als herabwürdigend gilt • Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit § 21 Abs. 1 (1) GlBG bejaht, da europäisch klingenden Namen aufzwingen wollte – zielt darauf ab, ethnische Zugehörigkeit zu negieren • Diskriminierung aufgrund der Religion § 21 Abs. 1 (1) GlBG bejaht, da sie während des Fastenmonats am Tisch sitzen musste
Fälle Antidiskriminierungsstelle • Einfach: Beschimpfung „Du schwule Sau…“ bei der Arbeit (Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung) • Doppelt: Verkäufer zu ältere Dame „Verstehen Sie mich..“ (Diskriminierung aufgrund des Alters und des Geschlechtes) • Mehrfach: Frau mit Invaliditätspension, aus Kroatien wird vom Richter nicht ernst genommen (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Behinderung, sozialen Status und Ethnie)
Fälle Antidiskriminierungsstelle • Intersektionell: Frau mit Kopftuch wird im Bus von einem Fahrgast angepöbelt (Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, Religion und Ethnie)
Folgen • Identifikation der Betroffenen mit den Kategorien • Identifikation mit der Rolle als Opfer • Belastung • Ohnmacht • Ausgrenzung
Statistik Diskriminierungsgründe • Alter: 5% • Behinderung: 9% • Ethnische Herkunft: 36% • Geschlecht: 8% • Weltanschauung: 3% • Religion: 11% • Sexuelle Ausrichtung: 5% • Soziale Herkunft: 6% • Mehrfachdiskriminierung: 17%
Zu beachten • „Wenn wir uns mit den Gründen des Anderssein anstatt mit den Auswirkungen dieses Anderssein beschäftigen …laufen wir Gefahr, eine Analyse vorzunehmen, die von den tatsächlichen Erfahrungen der Menschen weit entfernt ist…häufiger entstehen Benachteiligungen aus der Art und Weise, in der die Gesellschaft bestimmte Personen behandelt, als aus bestimmten Eigenschaften der Betroffenen.“ • (Kommission der Menschenrechte der Provinz Ontario 2001)