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AWG Novelle 2013 5. Juni 2013. Grundprinzipien. Herstellung eines fairen Wettbewerbs in der Abfallbewirtschaftung von Haushaltsverpackungen Beibehaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung Keine Verkübelung durch Duplizierung der Sammlung
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Grundprinzipien • Herstellung eines fairen Wettbewerbs in der Abfallbewirtschaftung von Haushaltsverpackungen • Beibehaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung • Keine Verkübelung durch Duplizierung der Sammlung • Wesentliche Bestimmungen im AWG 2002 – Flankierende Bestimmungen in einer neugefassten VerpackungsVO2013 • EU-Richtlinien Konformität
AWG-Novelle 2013 - Übersicht • Primärverpflichtete und gesamthafte Teilnahme • Abgrenzung Haushalt/Gewerbe • Abfallvermeidungsmaßnahmen • Genehmigungsvoraussetzungen für Systeme/Haushalt • Aufteilung nach Marktanteil • Sammelvertrag oder Mitbenutzung • Genehmigungsvoraussetzungen für Systeme/Gewerbe • Stakeholderdialog • Verpackungskoordinierungsstelle
Primärverpflichtetenebene • § 13g AWG 2002 • Teilnahmepflicht für Haushaltsverpackungen • Gesamthaft je Sammelkategorie • Abpacker • Hersteller von Serviceverpackungen • Importeure • Eigenimporteure • Ausl. Versandhändler (neu!)
Abgrenzung Haushalt/Gewerbe § 13h AWG 2002: Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen entsprechend der derzeitigen Sammlung Für bestimmte Anfallstellenkann eine Aufteilung auf Haushalts- und Gewerbeanteile nach Prozentsätzen in einer Verordnung für verbindlich erklärt werden. • Größe bis 1,5m2 oder 5 Liter • und • Anfall in Haushalten oder haushaltsähnlichen Einrichtungen
Genehmigungsvoraussetzungen §29 AWG 2002 Pflichten für alle Sammel- und Verwertungssysteme Kontrollkonzept über 80% der Massen in 3 Jahren, inkl. Teilnahmeentgelte Maßnahmen zur Vermeidung: Erhöhung auf 0,5 % und gemeinsame Mittelvergabe Veröffentlichung der Teilnehmer und der Tarife Verbot der Quersubventionierung von Geschäftsfeldern (§ 32 (3))
Genehmigungsvoraussetzungen • § 29b AWG 2002 Systeme für Haushaltsverpackungen • Gesamthaft für eine Sammelkategorie • Flächendeckung: • Sammelpartner in jedem Bezirk • Sammelstelle in jeder Gemeinde • oder • Mitbenutzung (§ 30 AWG 2002) • Berücksichtigung bestehender Sammlungen der Kommunen
Vertragsebene & Mitbenutzung Mitbenutzungsvertrag System A System C System B Sammel-verträge Sammelpartner Priv. Sammelpartner Priv. Sammelpartner Komm. Sammelpartner Komm.
Abgeltung der Verpackungen im Restmüll • VO-Ermächtigung zur Festlegung eines Berechnungsmodells von Abgeltungen und von Erfassungsquoten • Basis: Abfallseitige Erhebungen und Lizenzmassen • Alle drei Jahre ab 2015-2017 • Review-Klausel, wenn sich die Lizenzmasse wesentlich ändert • Vereinbarung zwischen WKÖ und Kommunen
Ausschreibung der Sammlung • § 29b Abs. 7 bis 10 AWG 2002: „Wettbewerb auf Augenhöhe“ • Aufteilung der Sammelregionen auf die Systeme je nach Marktanteil (Verlosung) • Ausschreibungskriterien nach Vergaberecht (öffentl. Bekanntgabe, Bestbieterprinzip,..) • Eintrittsrecht der Kommunen für ihre Infrastruktur • Laufende Betreuung der Sammelregionen durch das ausschreibende System
Stakeholderprozess Stakeholderprozess: Festlegung der Sammlung in den Regionen (unter Einbeziehung aller Stakeholder) Verordnung nach § 36 Z 6
Genehmigungsvoraussetzungen Monatlicher Marktanteil (Meldung und Veröffentlichung) § 29c AWG 2002 Sammelverträge Kontrahierungszwang der Sammelpartner Übergabe an jeder Übergabestelle nach Marktanteil
Genehmigungsvoraussetzungen • § 29d AWG 2002: Systeme für gewerbliche Verpackungen • Gesamthaft je Sammelkategorie • Flächendeckung (Übergabestelle je polit. Bezirk) • Erfassung nach Marktanteil • Sonderregelung für Holsysteme (Direkt abgeholte Massen verringern den Marktanteil) • Anfallstellenregister (Verpackungskoordinierungsstelle)
Verpackungskoordinierungsstelle • § 30a AWG 2002: Für Haushalts- und gewerbl. Verpackungen • Aufgaben: • Koordinierung der Information der Letztverbraucher (inkl. Finanzierung) • Analysen zur Sammlung von Haushaltsverpackungen • Mitarbeit an kostenorientierter Sammlung, Stakeholderdialog • Kontrolle der Systemteilnehmer • Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten • Führung eines Anfallstellenregisters und Vereinbarungen mit deren Betreibern • Bündelung von Vermeidungsprojekten
Sonstiges Einweggeschirr und Besteck Übergangsbestimmungen für bestehende Systeme Abgestuftes Inkrafttreten Verpackungsverordnung 2013
Danke für Ihre Aufmerksamkeit DI Christian Holzer Leiter der Sektion Stoffstromwirtschaft, Abfallmanagment und stoffbezogener Umweltschutz christian.holzer@lebensministerium.at