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Info-Veranstaltung vom 26. November 2013. Mehr Netto für Brutto Neues Reisekostenrecht ab 2014. Gehaltsabrechnung – was bleibt übrig?. + 122 € höhere Kosten AG. 3.058 €. 3.180 €. + SV Anteil AG. 558 €. 580 €. Brutto. 2.500 €. 2.600 €. + 100 € Gehaltserhöhung. ./.Steuern. -352 €.
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Info-Veranstaltung vom 26. November 2013 Mehr Netto für Brutto Neues Reisekostenrecht ab 2014
Gehaltsabrechnung – was bleibt übrig? + 122 € höhere Kosten AG 3.058 € 3.180 € + SV Anteil AG 558 € 580 € Brutto 2.500 € 2.600 € + 100 € Gehaltserhöhung ./.Steuern -352 € -378 € ./.SV Anteil AN -510 € -531 € Netto 1.638 € 1.691 € 53 € höherer Netto-Lohn ledig, St.Kl. I, keine Kinder, konfessionslos, AOK-Mitglied ges. KK
Welche Leistungen können UN ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren? Arbeitslohn, Sachbezüge und Nutzungsmöglichkeiten LSt Pflicht grds. SVersicherung folgt idR dem LSt Recht SV Pflicht ausn. LSt Freiheit (ggf. Pauschalierung) SVersicherung folgt idR dem LSt Recht SV Freiheit
Welche Leistungen können UN ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren? Arbeitslohn Zuwendung in überwiegend eigenbetriebl. Interesse Aufmerksam-keiten • Sachbezüge • Fahrten Whg-A-Stätte • Firmen-Pkw • Gestellung PC, Handy • Belegschafts-rabatte • Kindergarten-zuschuss • Warengutschein • Geschenke bis 40 € • Barbezüge • Sonn-, Feiertags- und Nacht-schläge • Reisekosten • Betriebsveran-staltung • betr. Gesund-heitsförderung • Arbeitskleidung • Fortbildung
Sonntags-/Feiertags-/Nachtzuschläge Nachts 20:00 - 06:0000:00 - 04:00 25 % Grundlohn 40 % Grundlohn 00:00 - 24:00 Sonntags 50 % Grundlohn 125 % Grundlohn ges. Feiertag 00:00 - 24:00 Silvester 14:00 - 24:00 125 % Grundlohn Weihnachten 00:00 - 24:00 150 % Grundlohn wenn Zuschlag 25 €/h nicht übersteigt LSt Freiheit SV Freiheit wenn Zuschlag 25 €/h aber nicht 50 €/h überschreitet LSt Freiheit SV Pflicht
Sonntags-/Feiertags-/Nachtzuschläge Nachts 20:00 - 06:0000:00 - 04:00 25 % Grundlohn 40 % Grundlohn 00:00 - 24:00 Sonntags 50 % Grundlohn 125 % Grundlohn ges. Feiertag 00:00 - 24:00 Silvester 14:00 - 24:00 125 % Grundlohn Weihnachten 00:00 - 24:00 150 % Grundlohn Lkw Fahrer, GLohn 20 €/h, Arbeitszeit Samstag 22:00 bis Sonntag 6:00 22:00 – 06:00 = Grundlohn 8x 20 €/h = 160 € 22:00 – 24:00 = 2 h Zuschlag Nacht 25% 5 € = 10 € 00:00 – 04:00 = 4 h Zuschlag Nachtarbeit am Sonntag 40 % + 50 % = 90 % 18 € = 72 € 04:00 – 06:00 = 2 h Zuschlag Sonntag Nacht = 50 % + 25 % = 75 % 15 € = 30 € 112 € 272 €
Reisekosten bis 2013 keine Reisekosten! (Entfernungspauschale) Fahrten Whg-AStätte 0,30 € x 30 km Bingen EFH Mainz Reisekosten (Auswärtstätigkeit) regelmäßige AStätte 5 km Dienstfahrt 0,30 € Fahrtkm Kunde BetriebsstätteMombach
Reisekosten neue ab 2014 = alle unmittelbar verursachten Kosten für eine Dienstreise oder beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehr-aufwand Übernachtungs-kosten Fahrtkosten in nachge-wiesener Höhe bei einer Abwesen-heit von mind. 24 Std. 24 € 14 Std. 12 € 8 Std. 6 € > 8 Std. 0 € • von Whg oder regelm. A-Stätte zur auswärtigen T-Stätte • Fahrten zwischen mehreren auswärtigen T-Stätten desselben AG AN wird vorüber-gehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelm. A-Stätte tätig 24 Std. 24 € 14 Std. 12 € 8 Std. 6 € > 8 Std. 0 € erste Tätigkeits-stätte • Kfz= tats. Aufwendungen od.pauschaler km-Satz 0,30 €/Fahrkm • öffentl. Verkehrsmittel= tatsächl. Kosten max. 48 Mon. danach dopp. HF Abzugsbeschrän-kung auf 3 Mon. ander selben T-Stätte Mahlzeiten-gestellung LSt Freiheit SV Freiheit
Reisekosten ab 2014 keine Reisekosten! (Entfernungspauschale) Fahrten Whg-AStätte 0,30 € x 30 km Bingen EFH Mainz bis 2013regelmäßige AStätte Reisekosten (Auswärtstätigkeit) 5 km Dienstfahrt 0,30 € Fahrtkm ab 2014 erste Tätigkeitsstätte • Zuordnung durch AVertrag • nach zeitl. Kriterien arbeitstäglich o. 1/3 der AZeit o. 2 ATage • mehrere erste Tätigkeitsstätten • Bestimmung durch AG • Nähe zum Wohnort des AN • keine erste Tätigkeitsstätte = Reisekosten Kunde BetriebsstätteMombach ! Durch Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte kann der steuerliche Reisekostenabzug eröffnet werden statt der Entfernungspauschale Wohnung-AStätte
erste Tätigkeitsstätte Ist der Mitarbeiter einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet? nein Sind zeitliche Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte erfüllt? arbeitstägl. 2 ATage/ 1/3 AZeit ja ja nein erste Tätig-keitsstätte mehrere Tätigkeitsstätten Auswahl durch AG Nähe zur Wohnung AN keine erste Tätigkeitsstätte
Rechtsfolgen der Qualifikation „erste Tätigkeitsstätte“ Kosten durch Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte • Entfernungspauschale 0,30 €/km für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte • bei Firmen-Pkw sind Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte zu versteuern • keine Verpflegungsmehraufwendungen • Übernachtungskosten nur im Rahmen doppelter Haushaltsführung möglich • Fahrtkostenpauschale 0,30 €/km für Fahrten Wohnung – Auswärtstätigkeit bzw. erste Tätigkeitsstätte – Auswärtstätigkeit • Verpflegungsmehraufwendungen • Übernachtungskosten Kosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeit (Reisekosten)
arbeitsrechtliche Zuordnung Versicherungs-makler Mannheim Versicherungs AGMainz Arbeitsvertragliche Zuordnung zu Niederlassung Mainz, 2 Tage im Monat fährt der Makler mit seinem Betriebs-Pkw nach Mainz zur Fortbildung/Berichterstattung. bis 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte in Mainz, da qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit im Außendienst in Mannheim. Fahrten nach Mainz = Reisekosten ab 2014 erste Tätigkeitsstätte in Mainz, weil Versicherungs AG erste Tätigkeitsstätte arbeitsvertraglich zugeordnet hat. Versteuerung Fahrten Mannheim – Mainz als Fahrten Wohnung, erste Tätigkeitsstätte 0,30 € x Entfernungskm Tipp: Erklärung des AG, dass org. Zuordnung keine erste Tätigkeitsstätte begründen soll.
keine erste Tätigkeitsstätte • Vertriebsmitarbeiter hat Bezirk mit 20 Geschäften seines AG in Mainz zu betreuen. Arbeitsvertraglich ist kein erster Tätigkeitsort zugeordnet. • Jeden Freitag findet in Mainz eine Teambesprechung statt. • Kein erster Tätigkeitsort, denn • keine arbeitsvertragliche Zuordnung • zeitliche Kriterien für erster Tätigkeitsort nicht erfüllt • Fahrten Wohnung – Einsatzort/Tätigkeitsgebiet sind Reisekosten. • Tipp: Klarstellung durch AG, dass keine erste Tätigkeitsstätte begründet werden soll.
Sammelpunkt/weiträumiges Tätigkeitsgebiet Kundendienstmonteur K kein erster Tätigkeitsort arbeitsvertraglich zugeordnet. K sucht sucht den Betrieb des AG regelmäßig auf um den Firmenwagen incl. Material zu übernehmen, Aufträge in Empfang zu nehmen und Stundenzettel des Vortags abzugeben. keine erste Tätigkeitsstätte, grds. Fahrten zum Unternehmen u. Kunden = Reisekosten ausn. Nur wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom AG festgelegter Ort (Sammelpunkt, weiträumiges Gebiet) aufgesucht werden soll, sind diese Fahrten wie Fahrten Wohnung-erste Tätigkeitsstätte zu behandeln (Entfernungskm steuerlich ansetzbar), Verpflegungsmehraufwand, Unterkunftskosten unverändert ebenso bei = Stewardess, Förster, bei Busfahrer od. Lkw-Fahrer, der jeden morgen Fahrzeug im Betrieb abholt ≠ bei Busfahrer mit wechselnden Übernahmepunkten bzw. Mehrtagesreisen.
Verpflegungspauschalen 6 € mind. 8 h - • An- und Abreisetag bei Übernachtung • mehr als 8 h ohne Übernachtung 12 € mind. 14 h 24 € 24 h 24 h Begrenzung auf erste 3 Monate Tätigkeit am selben Tätigkeitsort neu: Neubeginn der 3 Monatsfrist, wenn Unterbrechung von mehr als 4 Wochen SV Freiheit LSt Freiheit • Prüfung, Abwesenheitszeiten entfällt für Abreise/Anreisetag
Mahlzeitengestellung < 60 € durch AG Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand • Gestellung Frühstück, Mittag- od. Abendessen durch AG • Rechnung muss auf AG ausgestellt sein keine Versteuerung Mahlzeitengestellung Versteuerung Mahlzeitengestellung • Kürzung Verpflegungs-pauschalen um • Frühstück 4,80 € • Mittag/Abend 9,60 € • beim AN • Frühstück 1,60 € • Mittag/Abend 2,93 € • beim AG • LSt-Pauschalierung 25 % M = LSt Bescheinigung
Mahlzeitengestellung Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der AG hat für den AN in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. A erhält vom AG keine weiteren Reisekostenerstattungen. Der AG hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeigen zu versteuern. Der AN kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungs-kosten geltend machen bzw. vom AG st-frei erstattet bekommen.
Welche Leistungen können UN ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren? Arbeitslohn Zuwendung in überwiegend eigenbetriebl. Interesse Aufmerksam-keiten • Geschenke bis 40 € • Barbezüge • Sonn-, Feiertags- und Nacht-schläge • Reisekosten • Sachbezüge • Fahrten Whg-A-Stätte • Firmen-Pkw • Gestellung PC, Handy • Belegschafts-rabatte • Kindergarten-zuschuss • Warengutschein • Betriebsveran-staltung • betr. Gesund-heitsförderung • Arbeitskleidung • Fortbildung
Fahrtkostenersatz • regelmäßiger Zuschuss zu Fahrtkosten Whg-AStätte des AN • Erstattung der Entfernungskosten mit 0,30 €/Entfernungs-km • max. bis WK-Pauschbetrag von 1.000 € soweit mtl. 44 € ≙ 7 km nicht überschritten LSt Freiheit SV Freiheit soweit mtl. 44 € überschritten LSt Pauschalierung 15 % SV Freiheit JobticketsÜberlassung Monatsfahrkarte öff. Personennahverkehr !
Firmenwagen zur privaten Nutzung Überlassung eines betr. Kfz durch AG für Privatfahrten des AN • Ü Bewertung Sachbezug • Ü 1% Regelung Fahrtenbuch Brutto-Listenpreis (BLP) Neu-Kfz Aufteilung der Kosten nach betriebl./private Fahrten bzw. Fahrten Whg-AStätte Privatfahrten • Ü Fahrten privat x Kosten/km BLP 1% mtl. LSt Pflicht SV Pflicht Fahrten WhgAStätte • Ü Fahrten WhgAStätte x Kosten/km 0,03% x Entfernungs/km LSt Pauschalierung 15% SV Freiheit
Firmenwagen zur privaten Nutzung AN, ledig, StKl I, 2.500 € Bruttogehalt, Pkw BLP 30 T€, Fahrten Whg-AStätte 10 km Berechnung geldwerter Vorteil des AN Privatfahrten 1% von BLP = 300 €WhgAStätte 0,03% von BLP x 10km = 90 €geldwerter Vorteil mit LSt/SV Pflicht = 390 € Gehalt bisher 2.500 € LSt/Solz SV AN SV AG Firmenwagen Erhöhung 2.890 € 2.890 € 352 € 458 € 458 € 510 € 590 € 590 € 482 € 557 € 557 € -390 € Auszahlung 1.638 € 1.842 € 1.452 € 186 € mtl. Netto weniger
Überlassung von PC‘s, Telefon, Handy • Überlassung von Kommunikationsgeräten im Eigentum des AG zur privaten Nutzung des ANz.B. PC, Handy, Telefon, Faxgerät • Kosten der Nutzung übernimmt AGGrundgebühr Handy und lfd. Kosten, Internetgebühren • Anteil der privaten Nutzung unerheblich LSt Freiheit SV Freiheit übereignet AG PC, Telefon etc. an AN LSt Pauschalierung 25% SV Freiheit AN nutzt eigenes Telefon betrieblich = Ersatz berufl. ver-ursachter Kosten sind LSt- und SV frei ! !
Belegschaftsrabatte • AG überlässt AN eigene Waren/Dienstleistungen verbilligt/kostenlos • Waren oder Dienstleistungen dürfen nicht überwiegend für den Bedarf der AN hergestellt werden • 4% Preisabschlag • Rabattfreibetrag 1.080 € pro Jahr/AN LSt Freiheit SV Freiheit z.B. AN eines Fahrradladens erhält ein Mountain-Bike im Wert von 3.500 € für 2.000 € Abgabepreis aus Markt 3.500 € 4% Preisabschlag - 140 € Rabattfreibetrag - 1.080 € Saldo 2.280 € gezahlter Preis 2.000 € steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 280 €
Kindergartenzuschuss • Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern im Kindergarten oder vergleichbaren Einrichtungen • zusätzlich zum ALohn/keine Gehaltsumwandlung • Nachweis der Zahlung zu Lohnunterlagen • nicht begünstigt ist Betreuung im eigenen Haushalt z.B. Babysitter, Haushaltshilfe oder Familienangehörige • keine Betragsbegrenzung LSt Freiheit SV Freiheit
Direktversicherung Beiträge LSt/SV-frei bis 2.784 € p.a. 232 € mtl. Anspruchbei Zahlung LSt/SV DV Gehaltserhöhung durch DV Gehaltserhöhung Ausgangssituation Brutto Gehaltsverzicht LStSolz SV AN SV AG Altersvorsorgung Netto 2.500 € 2.732 € 2.732 € -232 € 417 € 352 € 352 € 510 € 551 € 510 € 558 € 610 € 558 € 232 € 1.638 € 1.764 € 1.638 € Fazit: Gehaltserhöhung geht brutto 232 € direkt in die Altersversorgung und nicht mit Nettobetrag, Nettoauszahlung an AN bleibt identisch LSt Freiheit bis 2.784 € p.a. + zus. 1.800 € p.a. SV Freiheit 2.688 € p.a.
Beträge an eine Pensionskasse, Pensions-fonds oder Direktversicherung • Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung Neuverträge ab 2005 Jahr 2013 2014 BBG RV 4% p.a. 69.600€/2.784€ monatlich 5.800€/232€ LSt Freiheit SV Freiheit • weiterer Steuerfreibetrag 1.800 € p.a. • Auszahlungbei Zufluss im Alter erfolgt Versteuerung und Verbeitragung LSt Freiheit SV Pflicht LSt Pflicht SV Pflicht
Sachbezug bis 44 € brutto • AG überlässt AN Wirtschaftsgüter z.B. Gutschein über Bezug von Waren • Freigrenze bis 44 € brutto pro Monat LSt Freiheit SV Freiheit bei Überschreitung der Freigrenze von 44 € mtl. volle LSt-/SV Pflicht !
Warengutschein Gutschein Zum Bezug von 20 l Kraftstoffim Wert von höchstens 44 €brutto, einzulösen im Dezember2013.Der Arbeitgeber erstattet die Kosten gegen Vorlage derQuittung durch den Arbeit- nehmer. Mainz, den 10. Dez. 2013 Übergabe Gutschein gilt bereits als Gehaltszufluss, Einlösung durch AN nicht notwendig! !
Sachzuwendung über 44 € brutto mtl. • Sachzuwendung zusätzlich zum ALohn über 44 € brutto • Höchstbetrag 10.000 € p.a. • z.B. Uhr, Reisen, 05-Dauerkarte LSt Pauschalierung 30 % SV Pflicht
Welche Leistungen können UN ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren? Arbeitslohn Zuwendung in überwiegend eigenbetriebl. Interesse Aufmerksam-keiten • Geschenke bis 40 € • Barbezüge • Sonn-, Feiertags- und Nacht-schläge • Reisekosten • Barbezüge • Sonn-, Feiertags- und Nacht-schläge • Reisekosten • Betriebsveran-staltung • betr. Gesund-heitsförderung • Arbeitskleidung • Fortbildung • Sachbezüge • Fahrten Whg-A-Stätte • Firmen-Pkw • Gestellung PC, Handy • Belegschafts-rabatte • Kindergarten-zuschuss • Warengutschein
Betriebsveranstaltungen • Veranstaltungen, die „im eigenbetriebl. Interesse“ des AG liegen z.B. Förderung des Betriebsklimas: Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläum etc. • Aufwendungen bis zu 110 € brutto je Teilnehmer (Freigrenze), je Veranstaltung max. 2 Veranstaltungen p.a.Neu BFH: teilnehmende Ehepartner werden dem AN nicht zugerechnet • Teilnahme aller AN möglich LSt Freiheit SV Freiheit überschreiten der 110 € Freigrenze – volle LSt/SV Pflicht Möglichkeit pauschaler LSt durch AG mit 25% SV Freiheit !
betriebliche Gesundheitsförderung • Maßnahmen des AG zur Verbesserung der Gesundheit • Beispiele: Rückenschule, Kurse zur Stressbewältigung, gesunde Ernährung, Massage, NR-Kurse • nicht begünstigt: Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen, Fitnessstudio • Freibetrag 500 € p.a. je AN • zusätzliche Lohnzahlung LSt Freiheit SV Freiheit
weitere Zuwendungen in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse • Arbeitskleidungnur Überlassung typischer Berufskleidung (Arbeitsschutzkleidung, Uniform) • Wäschegeld • Fortbildungsmaßnahmen, die Einsatzfähigkeit des AN im Betrieb erhöhenz.B. StFAng. = Bilanzbuchhalter, Computerkurse≠ Meditationswochenende
Welche Leistungen können UN ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren? Arbeitslohn Zuwendung in überwiegend eigenbetriebl. Interesse Aufmerksam-keiten • Sachbezüge • Fahrten Whg-A-Stätte • Firmen-Pkw • Gestellung PC, Handy • Belegschafts-rabatte • Kindergarten-zuschuss • Warengutschein • Geschenke bis 40 € • Barbezüge • Sonn-, Feiertags- und Nacht-schläge • Reisekosten • Betriebsveran-staltung • betr. Gesund-heitsförderung • Arbeitskleidung • Fortbildung
Geschenke (Aufmerksamkeiten) • Sachgeschenke bis 40 € incl. USt (Freigrenze) • begünstigt, wenn besonderer persönlicher Anlass beim AN (Geburtstag, Hochzeit) • begünstigt, wenn üblicherweise gewährtBeispiele: Blumen, Genussmittel oder Getränke (Wasser, Kaffee, Tee zum Verzehr im Betrieb) • keine Barzahlung LSt Freiheit SV Freiheit Übersteigt Geschenk/Aufmerksamkeit Freigrenze von 40 €, ist der Gesamtwert LSt- und SV-pflichtig. !
Mehr Netto vom Brutto Ziel der Beratung • Effektivkosten verringern und mehr „Netto“ für den AN, durch optimale Ausnutzung steuerlicher- und sozialversicherungsrechtlicher Spielräume • Einstellung auf die Reisekosten ab 2014 Ihr Nutzen • Reduzierung der Lohnnebenkosten • höhere Netto-Beträge für Ihre Mitarbeiter • höhere Mitarbeiterzufriedenheit und Motivation • Bindung der Mitarbeiter an Ihr Unternehmen Dienstleistungsumfang • Beratung zu innovativen Formen der Vergütung • Effektivkostenvergleich • Umsetzung in der laufenden Lohnabrechnung Investition • Abrechnung der Beratung im Stundenaufwand
Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an!