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Kapitel 2 Rechtlicher Rahmen Biomasseenergieerzeugung energy from renewable raw materials. Gliederung. Geltende Gesetzgebung. 1. Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG (http:// umweltministerium.de/gesetze/verordnungen/doc/2676.php) 2. Biomasseverodnung BiomasseV
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Kapitel 2Rechtlicher Rahmen Biomasseenergieerzeugungenergy fromrenewable raw materials
Gliederung Geltende Gesetzgebung • 1. Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG (http://umweltministerium.de/gesetze/verordnungen/doc/2676.php) • 2. Biomasseverodnung BiomasseV • http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/2671/ 3. Bioabfallverordnung BioabfV • http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/5298.php 4. EU-Hygieneverordnung EU-HygieneV • http://www.umweltdigital.de/nd/287982/vorschrift.html 5. Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG • http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/
EEG • EEG seit dem 1.4.2000 (BGBl. I S. 305) Das Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der u.a. aus Biomasse, Deponie- und Klärgas gewonnen wird. Ziel des Gesetzes ist es gemäß § 1, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. (Planungsdaten für 20 Jahre) -> 2020! Ziel Steigerung auf mindestens: 12,5 Prozent bis zum Jahr 2010 bzw.20 Prozent bis zum Jahr 2020. Damit dies gelingt, werden die Rahmenbedingungen für die Einspeisung, Übertragung und Verteilung von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich verbessert.
EEG • EEG seit dem 1.4.2000 (BGBl. I S. 305) Novellierung 2004 (in Kraft getreten am 1.8.2004): Laufzeit: 20 Jahre mit -1,5% jährlich (Anreiz) Neue Vergütungsstufe bei 150 kW mit einer höheren Vergütung von 11,5 Cent pro kWh -> Förderung von Kleinanlagen dezentral Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen Bonus für KWK-Strom: Die Mindestvergütungen erhöhen sich um weitere 2,0 Cent pro kWh Bonus für innovative Technologien: Die Vergütungssätze erhöhen sich zusätzlich um einmal 2,0 Cent pro kWh
EEG • Novelle des EEG zum 1.1. 2009
EEG • Vergütungssätze nach EEG für Biomasse Förderung von Kleinanlagen bis 150 Kilowatt
EEG • Vergütungssätze nach EEG für Biomasse
EEG • Leistungsberechnung Für diese Einstufung wird die Leistung lt. § 12 Abs.2 wie folgt ermittelt: Quelle: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe, Handreichung ..., 2004, http://www.fnr.de,
EEG • Leistungsanteile / Vergütung / Beispiel Jahresleistung: 2.500 kWel. x 8.760 h/a = 21.900.000 kWhel./a L-Anteil bis 150 kW: 150 kWel. x 8.760 h/a = 1.314.000 kWhel./a -> 1.314.000 kWhel./a / 21.900.000 kWhel./a = 6% L-Anteil bis 500 kW: 500 kWel. x 8.760 h/a = 4.380.000 kWhel./a -> abzüglich L-Anteil 150kW -> 3.066.000 kWhel./a / 21.900.000 kWhel./a = 14% L-Anteil bis 2.500 kW (500 kW bis 5 MW): 2.500 kWhel. X 8.760 h/a = 21.900.000 kWhel./a – vorherige Anteile = 17.520.000 kWhel./a = 80%
EEG • Leistungsanteile / Vergütung / Beispiel Quelle: http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_verguetungsregelungen.pdf
EEG / 1774_2002 • Definition NaWaRos lt. EEG
EEG • Nachhaltigkeitsgrundsatz / Nachweispflicht
EEG • Positivliste NaWaRo lt. EEG 2008
EEG • Negativliste NaWaRo lt. EEG 2008 Negativ definiert sich: Biomasse, die nicht für das Primärziel Energieerzeugung anfällt (Sortierungen, Abfälle, Ausputz, Sekundärprodukte, techn. Nebenprodukte – nicht rein pflanzlich, Weiterverarbeitung, etc.)
EEG • Zugelassen zur Mitvergärung lt. EEG 2008
EEG • Pos./Neg.-Listen Wärme KWK lt. EEG 2008 Anforderung: mindestens 1/5 der Wärmemenge muss ausgekoppelt werden und nachweislich fossile Energieträger ersetzen.
EEG • Technologiebonus lt. EEG 2008
BiomasseV • BiomasseV vom 28.6.2001 (BGBl. G 5702 Nr. 29 S. 1205ff) Gesetzestext-Bestandteile der BiomasseV sind nach § 2 - § 6 fortlaufend: §2 Anerkannte Biomassen (z.B. wie Pflanzen und Pflanzenbestandteile, Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft§3 Nicht anerkannte Biomassen (z.B. wie fossile Brennstoffe, Torf, belastetes Altholz, Pappe usw., Klärschlamm) § 4 Technische Verfahren (technische Verfahren zur Erzeugung von Strom aus Biomasse) § 5 Umweltanforderungen (z.B. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen)
BiomasseV • (nicht) Anerkannte Biomassen gem. §§2, 3 Durch die Anforderungen an die eingesetzten Stoffe (vgl. §§ 2 und 3) wird sichergestellt, dass den erneuerbaren Energieträgern aus Biomasse keine Beimengungen von Fremdstoffen zugesetzt werden können, deren Verbrennung dem Zweck des EEG zuwiderlaufen würde. Dies betrifft namentlich Beimengungen fossiler Herkunft. • Abs. (1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt. • ... aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden, ... • ... Abfälle und Nebenprodukte pflanzl. und tier. Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft, ... • .
BioAbfV • Bioabfallverordnung Die Bioabfallverordnung ist seit dem 1.10.98 in Kraft und hat die umweltverträgliche Verwertung von unbehandeltenund behandelten Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden zum Ziel. Daher werden Schadstoffmengen dort begrenzt, die mit diesen Abfällen in die Böden gelangen könnten. Anforderung: Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit muss gewährleistet sein. Dies gilt auch für Speiseabfälle soweit diese nicht dem Tierkörperbeseitigungsgesetz unterliegen. Anforderung: Vorerhitzung der Speiseabfälle vor Zugabe in den Bioreaktor auf 90 °C für 1 Stunde vorgeschrieben. Bei thermophilen Vergärungsanlagen kann u.U. darauf verzichtet werden. Fallen Speisereste nur in geringen Mengen an, so werden i.d.R. die Bestimmungen der Bioabfallverordnung als ausreichend angesehen (hier gilt dann: 70 °C für 1 Stunde). Liste von Stoffen mit Hygienisierung lt. BioAbfV laut Anhang 1 Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes dem nicht entgegenstehen: • Fettabfälle aus Fleisch- und Fischverarbeitung • Inhalt von Fettabscheidern und Flotateaus Küchen- und Kantinenabfälle
EU Hygiene V • EU Hygieneverordnung Nr. 1774/2002 Die Hierarchisierung von EU-Recht und nationalem Recht erfordert für eine Anlage mit Substraten tierischer Herkunft die Berücksichtigung der EU-HygieneV sowie der nationalen Bestimmungen, bei Bioabfällen greift nur nationales Recht. Daraus ergeben sich demnach, substratspezifisch, umfassende bauliche, verfahrenstechnische und organisatorische Vorgaben • Für Substrate tierischer Herkunft sind die Vorgaben der EU-HygieneV umzusetzen, Gülle ausgenommen (Dünger auf Feld!). • Für Bioabfälle pflanzlicher Herkunft sowie für Küchen- und Speiseabfälle (inklusive Abfall aus der Biotonne und Speiseöl) sind die BioAbfV und ggf. das Tierkörperbeseitigungsrecht umzusetzen. Die EU-HygieneV (Verordnung EG Nr. 1774/2002) wurde als Reaktion auf die BSE-Krise mit dem Ziel konzipiert, tierische Nebenprodukte, die als genussuntauglich bewertet werden, nicht in die Futtermittelkette gelangen zu lassen.
BImSchG • Bundes-Immissionsschutzgesetz Genehmigung von Biogasanlagen seit 1997 auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Da Jauche, Gülle und Mist unter die Wassergefährdungsklasse 1 fallen sind hier besondere Auflagen an die Auslegung der Behälter geknüpft, als das früher nach der Verordnung über JGS-Anlagen der Fall war. (Genehmigung der BHKWs nach BImSchG für Anlagen mit mehr als 350 kW Gesamtfeuerungsleistung!) Bei dem Genehmigungsverfahren werden verschiedene Behörden mit einbezogen wie Wasserbehörde, Veterinärbehörde, Baubehörde usw. Bei der Anlagengenehmigung ist entscheidend: • Standort der Anlage • Genehmigungsverfahren (BISchG, Baurecht) • Hygienevorschriften und bauliche Anforderung • Ausbringung des Gärrestes Maßgebend ist §4 BimSchG: danach bedürfen Anlagen die in der Anlage der 4. BimSchV aufgeführt sind eine entsprechende Genehmigung.
BImSchG / 4. Verordn. • 4. Verordnung zur Durchführung d. BImSchG Es wird festgelegt, welche Anlagen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen und in welcher Tiefe ein Verfahren nach dem BImSchG durchgeführt werden muss. Die 4. Verordnung ist aufgeteilt in die Abschnitte: § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen § 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten §§ 3 und 4 (Aufgehoben) § 5 Anhang Beispiel: Biogasanlage mit BHKW 1 MW Feuerungsleistung nach BImSchG Biogasanlage mit 1 MW Feuerungsleistung Gaseinspeisung nach Baurecht! (Gaseinspeisung nicht in der 4. Verordnung erfasst)