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Klausurenkurs. 4. KE Verkehrsunfall. Der Sachverhalt. Auskunft Carla Kaufmann Christian Eitel ( Klägerin ) (Beklagter zu 1.) Stefan Kaufmann Versicherung ([isolierter] Drittwiderbeklagter zu 1.) (Beklagte zu 2.) A+B Versicherungs-AG ([isolierte] DWB zu 2.).
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Klausurenkurs 4. KE Verkehrsunfall
Der Sachverhalt Auskunft Carla Kaufmann Christian Eitel (Klägerin) (Beklagter zu 1.) Stefan Kaufmann Versicherung ([isolierter] Drittwiderbeklagter zu 1.) (Beklagte zu 2.) A+B Versicherungs-AG ([isolierte] DWB zu 2.)
Sammlung Sachverhalt • VKU am 28.05.2010 in Mainz • Ehemann K = Eigentümer/Halter PKW Opel Astra • SK wollte von Karlstraße in Burgstraße abbiegen • Muss über abgesenkten Bordstein und Geh- und Radweg fahren
Sachverhalt • Burgstraße verfügt jeweils über einen Geh- und Radweg links und rechts neben Fahrbahn • Beide durch Zeichen 241 nach § 41 StVO gekennzeichnet
Sachverhalt • SK in Einmündungsbereich vorgefahren • Schaute nicht nach rechts • B 1 fuhr mit seinem Fahrrad auf dem aus Sicht des SK rechten Gehweg der Burgstraße • Kollision auf Gehweg • Schweres Gewitter, Sturm, Regen • Kollision auf Radweg
Sachverhalt • Schaden am PKW des SK: • Sachschaden • Rep.-kosten mit MWSt: 4.522 Euro • WBW mit MWSt: 4.228,07 Euro • RW: 2.500 Euro • Sachverständigenkosten: 360 Euro
Sachverhalt • SK lies Fahrzeug reparieren • Rechnung über 4.522 Euro ist bezahlt • Zahlungsaufforderung bis zum 30.06.2010
Sachverhalt • B 1 hat Privathaftpflicht bei B 2 • SK hat (Auto-)Haftpflichtversicherung bei DWB zu 2.
Sachverhalt • Schaden am Fahrrad – 300 Euro • Meerschweinchen verstorben – Wert 10 Euro • Schock – Schmerzensgeld: 200 Euro
Rubrum Amtsgericht Mainz Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. Carla Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz • Klägerin und Hilfswiderbeklagte – 2. Stefan Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz - Drittwiderbeklagter zu 1. – 3. A+B Versicherungs-AG (…) - Drittwiderbeklagte zu 2. – - Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 3.: Rechtsanwälte Dr. Trunk und Dr. Seidel (…) - gegen • Christian Eitel, Herderstraße 9, 65185 Wiesbaden - Beklagter zu 1., Hilfswiderkläger und Drittwiderkläger - - Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Dr. Renz und Dr. Lessing (…) - 2. GVV Versicherungs-AG (…) - Beklagte zu 2. – wegen: Schadensersatz aus Verkehrsunfall und Auskunft hat das Amtsgericht Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2010 durch den Richter am Amtsgericht Ravel für Recht erkannt:
Tatbestand • Die Parteien begehren mit Klage und Drittwiderklage die Zahlung von Schadensersatz, aus einem Verkehrsunfallereignis; der Beklagte zu 1. mit der Hilfswiderklage die Erteilung einer Auskunft. • (Unstreitiges) • VKU am 28.05.2010 in Mainz • Ehemann K = Eigentümer/Halter PKW Opel Astra • SK wollte von Karlstraße in Burgstraße abbiegen • Muss über abgesenkten Bordstein und Geh- und Radweg fahren • Burgstraße verfügt jeweils über einen Geh- und Radweg links und rechts neben Fahrbahn • Beide durch Zeichen 241 nach § 41 StVO gekennzeichnet • SK in Einmündungsbereich vorgefahren • schaute nicht nach rechts • B 1, der bei B 2 eine Privathaftpflichtversicherung unterhält, fuhr mit seinem Fahrrad auf dem aus Sicht des SK rechten Gehweg der Burgstraße • Es herrschte Gewitter mit Sturm und heftigem Regen – B 1 benutzte den aus seiner Sicht gesehen linken Radweg, da auf rechtem Radweg viele Bäume stehen, von denen durch den Sturm Äste abbrechen könnten • Kollision • Schäden am Fahrzeug des Stefan Kaufmann: • Reparaturkosten mit MWSt: 4.522 Euro • WBW mit MWSt: 4.228,07 Euro • RW: 2.500 Euro • Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Sauber vom 1. Juni 2010 (Anlage K 2) Bezug genommen. • Stefan Kaufmann hat repariert und seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten • Zahlungsaufforderung an B 1 mit Frist zum 30.06.2010 • K hat abgelehnt, Auskunft über Verwendung des Fahrzeugs zu erteilen
Tatbestand • (Streitiger Klägervortrag) • K behauptet, die Kollision habe sich auf dem Gehweg ereignet • Ist der Ansicht, B 1 habe doppelt gegen die Sorgfaltspflichten aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen, da er nicht nur den Radweg auf der falschen Straßenseite befuhr, sondern auch noch verbotswidrig den Geh- und nicht den Radweg benutzte. • (Prozessgeschichte) • Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu welchem sie ordnungsgemäß geladen war, ist für die Beklagten zu 2. niemand erschienen
Tatbestand • Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.882,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen und den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 2. • Der Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. • Für den Fall, dass das Gericht von einer derzeitigen Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin ausgehet, der über eine Abrechnung auf Totalschadensbasis hinausgeht beantragt der Beklagte zu 1. im Wege der Hilfswiderklage gegen die Klägerin, nach dem 08.12.2010 Auskunft darüber zu erteilen, ob Herr Stefan Kaufmann das durch den Unfall vom 28.05.2010 beschädigte KFZ der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum veräußert hat. • Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Tatbestand • (Streitiger Beklagtenvortrag) • Ansicht: Gericht örtlich unzuständig • Behauptet: Zusammenstoß auf Fahrradweg • Ansicht: K muss sich für die ersten 6 Monate nach Unfall auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen lassen
Tatbestand • Im Wege der Drittwiderklage begehrt der Beklage zu 1. Ersatz seiner Schäden. • (Unstreitiges zur Drittwiderklage) • Durch den Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Drittwiderbeklagten zu 1., das zum Unfallzeitpunkt bei der Drittwiderbeklagten zu 2. haftpflichtversichert war, wurde das Fahrrad des Beklagten zu 1., welches dieser eine Woche vor dem Unfall zu einem Preis von 300 Euro erworben hatte, irreparabel zerstört. • Meerschweinchen auf Gepäckträger – verstorben • Wert: 10 Euro • B 1 erlitt nach Öffnen der Box Schock in Form von Herzrasen, Zittern, starkes Schwitzen • (Streitiger Beklagtenvortrag) • Ansicht: Schmerzensgeld von 200 Euro für gerechtfertigt • Mit der am 8. September 2010 zugestellten Drittwiderklage beantragt der Beklagte zu 1. die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Beklagten 510 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. • Die Drittwiderbeklagten beantragen, die Drittwiderklage abzuweisen. • (Streitiger Klägervortrag/DWB-Vortrag) • Ansicht: Drittwiderklage unzulässig, Zulassung wäre rechtsmissbräuchlich • Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe • (Obersatz) • Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet, die Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig und teilweise begründet.
Zulässigkeit der Klage • Sachliche Zuständigkeit • §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht • § 5 Halbsatz 2 ZPO • Zuständigkeitsstreitwert: 4.882 Euro • Örtliche Zuständigkeit • § 32 ZPO • Doppelrelevante Tatsache (BGHZ 124, 237, 241)
Zulässigkeit der Klage • Parteifähigkeit B 2: § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 AktG • Prozessfähigkeit B 2:§ 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 AktG
Klagehäufung • subjektive Klagehäufung • §§ 59, 60 ZPO (+) • Beide Beklagte werden aus derselben behaupteten unerlaubten Handlung – Unfall – in Anspruch genommen • objektive Klagehäufung • § 260 ZPO (+)
Begründetheit der Klage – B 1 • § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB • Handlung: Fahren mit dem Rad • Verletzung eines absolut geschützten Rechts: Eigentum • haftungsbegründende Kausalität • Rechtswidrigkeit • Verschulden • Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB • Sorgfaltsnorm: • § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO
Begründetheit der Klage – B 1 • 2 Rügen • Radweg auf falscher Seite benutzt • Zeichen 241 • Problem: B 1 beruft sich auf Gefährdung • ändert nichts an Pflicht aus § 2 IV, 2 StVO • Gehweg statt Radweg benutzt • Streitig • Vernehmung Stefan Kaufmann als Zeuge? • (-) ist z.Z. der Vernehmung Partei • Parteivernehmung? • (-) §§ 447, 448 ZPO – Voraussetzungen liegen nicht vor
Begründetheit der Klage – B 1 • Mitverschulden SK, § 254 Abs. 1 BGB • § 7 Abs. 1 StVG (Betriebsgefahr) • Kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG • Abwägung: Verursachung, Verschulden, Betriebsgefahr • Allgemeine Betriebsgefahr • § 10 StVO • schützt Fußgänger, Radfahrer • Problem: B 1 fuhr auf falscher Seite • Aber: auch ein unerlaubt von rechts kommender Fahrradfahrer war gegenüber Kaufmann bevorrechtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 15.07.1986 – 4 StR 192/86, juris; KG, Urteil vom 18.01.1993 – 12 U 6697/91, juris). • Folge: 60-40
Begründetheit der Klage – B 1 • Schadenshöhe • PKW • § 249 Abs. 2 BGB • Differenzhypothese • Subjektbezogene Schadensbetrachtung • Wirtschaftlichkeitspostulat • aber: Integritätsinteresse • 130%-Grenze (BGHZ 162, 161, 166) • Vergleich: • Reparaturkosten • Wiederbeschaffungskosten
Begründetheit der Klage – B 1 • Integritätsinteresse • Nachweis: 6-monatige Weiternutzung • Problem: Fälligkeit • e.A.: Ablauf der 6 Monate ist Fälligkeitsvoraussetzung • a.A.: Anspruch besteht sofort (BGHZ 178, 338 ) • Hier: • WBWert ohne Restwert: 4.228,07 Euro • Rep.-kosten (mit MWSt): 4.522,00 Euro • 106,95% • noch innerhalb der Grenze • Folge: K bekommt Reparaturkosten ersetzt • muss auch nicht 6 Monate warten (s.o.) • § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: bekommt – da tatsächlich repariert – auch die MWSt • 40% = 1.808,80 Euro
Begründetheit der Klage – B 1 • Schadenshöhe • Gutachterkosten • Teil des zu ersetzenden Schadens, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind • Problem: volle Erstattung oder nur quotale Erstattung? • e.A.: volle Erstattung auch bei grds. nur quotalem Anspruch • BGH: nur quotaler Anspruch (Urteil vom 7.2.2012 – VI ZR 249/11 – juris, Absatz-Nr. 8 f )
Begründetheit der Klage – B 1 • Abtretung • Frage: • Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB? • oder Rechtsmissbräuchlichkeit, § 242 BGB • Aber: zulässiges prozesstaktisches Vorgehen (vgl. BGH, NJW 2001, 826, 827; Zöller, § 373 Rn. 4)
Begründetheit der Klage – B 1 • Zinsen • Fristsetzung bis 30. Juni 2012 • Danach: Verzug, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB • Beginn: § 187 Abs. 1 BGB analog • Folge: ab 1.Juli 2010 • Höhe: § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
Begründetheit der Klage – B 2 • Versäumnisurteil? • § 331 Abs. 1 ZPO – nicht Erscheinen • Notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO? • Nein, nur einfache Streitgenossenschaft (vgl. Zöller, § 62 Rn. 8; Musielak, § 62 Rn. 12) • Zwar § 124 VVG • Aber: lediglich Folge der materiell-rechtlichen Abhängigkeit der Ansprüche, kein Fall der Rechtskrafterstreckung (vgl. BGHZ 63, 51, 55) • Aber: keine Schlüssigkeit • § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherung • § 1 PflVG: Versicherungspflicht jedoch nur für Halter von Kraftfahrzeugen • Folge: Klageabweisung durch sog. unechtes VU
Widerklage - Zulässigkeit • Bedingungseintritt – zulässige Bedingung • Klage ist noch rechtshängig • Zuständigkeit • sachlich • Streitwert des Auskunftsanspruchs • § 5 HS. 2 ZPO • Auskunft soll Regressanspruch vorbereiten • Regress in Höhe der Differenz zwischen – gezahlten – Reparaturkosten und WBW abzüglich Restwert • liegt unter 5.000 Euro • Folge: §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG – AG • örtlich • §§ 12, 13 ZPO: Mainz • Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Konnexität, § 33 ZPO • Künftiger Anspruch • Auskunftsanspruch wird erst nach dem 8. Dezember 2010 fällig • § 259 ZPO • Besorgnis der Leistungsverweigerung (+)
Widerklage - Begründetheit • Etwaiger Regressanspruch des Schädigers • Auf Auskunftserteilung angewiesen - § 242 BGB • Sonderbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem infolge Titulierung bzw. Auszahlung des Schadensersatzbetrages (vgl. Huber, DAR 2009, 252, 257) • Frage: Unmöglichkeit, § 275 BGB? • Aber: K hat ihrerseits Anspruch auf Auskunftserteilung • Ergebnis: Hilfswiderklage ist begründet
Drittwiderklage - Zulässigkeit • Statthaftigkeit • BGH: grundsätzlich unzulässig • Ausnahme: • Grund: Prozessökonomie (Zersplitterung von Prozessen, Vermeidung widersprechender Entscheidungen) • Klage gegen Zedenten der Klageforderung • Voraussetzungen: • Gegenstände von Klage und Widerklage sind tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft • keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des einbezogenen Drittwiderbeklagten • HIER: • einheitliches Schadensereignis – VKU • Hergang muss für alle Ansprüche festgestellt werden • Keine Verletzung schutzwürdiger Interessen der DWB (vgl. BGH, NJW 2007, 1753) • sachliche Zuständigkeit • § 5 Hs. 2 ZPO: keine Addition • §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht • örtliche Zuständigkeit • § 32 ZPO • § 20 StVG • auf die streitige Frage, ob § 33 ZPO auch im Falle der isolierten Drittwiderklage gilt, braucht hier nicht eingegangen zu werden (vgl. BGHZ 187, 112) • Parteierweiterung, § 263 ZPO • Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60 ZPO • Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
DWK – Begründetheit – DWB 1. • § 7 Abs. 1 StVG • Kaufmann = Halter • Bei Betrieb des Fahrzeugs • Schaden • kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG • Mitverschulden B 1 • § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB
DWK – Begründetheit – DWB 1. • Anspruchshöhe • Fahrrad, § 249 Abs. 2 BGB – 300 Euro • Meerschweinchen • § 90a BGB: wird wie Sache behandelt • 10 Euro • Zinsen: • §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO • ZU am 8. September 2010 • § 187 Abs. 1 BGB analog • Zinsbeginn: 9. September 2010 • Immaterieller Schaden: Schockschaden • § 11 Satz 2 StVG bzw. § 253 Abs. 2 BGB • hinreichender Zurechnungszusammenhang • Die erlittene Beeinträchtigung eines nahen Angehörigen muss nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden • Ferner: Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (Palandt, vor § 249 Rn. 40) • Erforderlich ist eine besondere personale Beziehung des derart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen • nicht bei Haustier (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 -, DAR 2012, 251) • Ergebnis: • Anspruch in Höhe von • 310 Euro • davon 60%: 186,00 Euro
DWK – Begründetheit – DWB 2. • § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG • § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG: Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner • Unterschrift!
Tenor • Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.952,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. • Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten zu 1. nach dem 8. Dezember 2010 Auskunft darüber zu erteilen, ob der Drittwiderbeklagte zu 1. das durch den Unfall vom 28. Mai 2010 beschädigte KFZ der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum veräußert hat. • Auf die Drittwiderklage werden die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 186,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.