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Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom 6.11.2013. Prof. Dr. Mark A. Zöller. Frage 1: Strafbarkeit des I im Ausgangsfall Fahrlässige Tötung gem. § 222 (-) k ein positives Tun Fahrlässige Tötung durch Unterlassen gem. §§ 222, 13 (+)
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KlausurenkursStrafrechtsklausur vom 6.11.2013 Prof. Dr. Mark A. Zöller
Frage 1: Strafbarkeit des I im Ausgangsfall • Fahrlässige Tötung gem. § 222 (-) • kein positives Tun • Fahrlässige Tötung durch Unterlassen gem. §§ 222, 13 (+) • Unterlassen der handnahen Untersuchung der Deckenkonstruktion, dadurch keine Feststellung der fehlenden Tragfähigkeit und Information des G hierüber • Garantenstellung aus Vertrag bzw. freiwilliger tatsächlicher Übernahme • objektive Sorgfaltspflichtverletzung /Vorhersehbarkeit: Verletzung der VBI-Richtlinien als Indiz • Quasi-Kausalität: nicht davon auszugehen, dass G seine Gaststätte auch nach Unterrichtung über die Mangelhaftigkeit der Deckenkonstruktion zur Verfügung gestellt hätte • Obj. Zurechnung (+) • subjektive Sorgfaltspflichtverletzung/subjektive Vorhersehbarkeit (+) • III. Betrug gem. § 263 I (-) • Nichtdurchführung der handnahmen Untersuchung entgegen Vereinbarung • Schon keine Täuschung über Bereitschaft und Fähigkeit zur Durchführung der Untersuchung, da I bei Abschluss des Gutachtensauftrags beabsichtigte, die ihm mögliche handnahe Untersuchung vorzunehmen
IV. Betrug durch Unterlassen gem. §§ 263 I, 13 (-) • keine Aufklärungspflicht des I gegenüber G • Frage 2: Strafbarkeit des I in der Abwandlung • Fahrlässige Tötung gem. § 222 (+) • Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der Erstattung des Gutachtens als aktivem Tun • Kausalität (+) • II. Versuchter Betrug gem. §§ 263 I, II, 22 (-) • Vorabversenden des Gutachtens begründet noch keine Zahlungsverpflichtung, so dass es am unmittelbaren Ansetzen i.S.v. § 22 fehlt • Frage 3: Strafbarkeit des A • Urkundenfälschung gem. § 267 I • Herstellen einer unechten Urkunde gem.§ 267 I Alt. 1 (-) • Anfertigen der manipulierten Kopie und Faxversand an B • Fotokopie des notariellen Kaufvertrages keine Urkunde, da als solche erkennbar • Telefax keine Urkunde, da keine Gewährsübernahme des Ausstellers für Vervielfältigungen
2. Verfälschen einer echten Urkunde gem. § 267 I Alt. 2 (-) • keine Inhaltsänderung hinsichtlich der notariellen Kaufvertragsurkunde • 3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gem. § 267 I Alt.3 (-) • keine unechte oder verfälschte Urkunde gegeben • II. Urkundenunterdrückung gem. § 274 I Nr. 1 (-) • notarielle Kaufvertragsurkunde weder vernichtet noch beschädigt • III. Betrug in einem besonders schweren Fall gem. § 263 I i.V.m. III 2 Nr. 2 (+) • Täuschung durch Übermittlung des Telefaxschreibens • Vermögensverfügung durch B: Abschließen des Darlehensvertrages und Auszahlung der Darlehenssumme • Vermögensschaden schon mit Abschluss des Darlehensvertrages (Eingehungsbetrug) • Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr.2: Vermögensverlust großen Ausmaßes • Frage 4: Strafbarkeit der E • Beleidigung gem. § 185 (+) • In zwei Fällen: durch Bezeichnung während des Telefonats als „Mörder“ und Besprühen des Autos von I mit dem Wort „Mörder“ • Kundgabe der Missachtung • Fehlender Strafantrag gem. § 194
II. Üble Nachrede gem. § 186 (-) • Aufsprühen der Aufschrift „Mörder“ auf dem Pkw des I • nicht verfolgbar, da kein Strafantrag gestellt • III. Sachbeschädigung gem. § 303 II (+) • Besprühen des Autos • IV. Versuchte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, 5 (-) • Kfz als gefährliches Werkzeug (+) • (abstrakt) das Leben gefährdende Behandlung (+) • hinterlistiger Überfall (-) • unmittelbares Ansetzen i.S.v. § 22 (+) • Rücktrittsprüfung: kein fehlgeschlagener Versuch, beendeter Versuch, d.h. Rücktrittsvoraussetzungen richten sich nach § 24 I 1 Alt.2; Mitursächlichkeit der Erfolgsverhinderung genügt; Handeln aus autonomen Motiven; damit strafbefreiender Rücktritt • V. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b I Nr.3 i.V.m. § 315 III (+) • anderer, ebenso gefährlicher Eingriff durch Zweckentfremdung • konkrete Gefahr, da Beinahe-Unfall • Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale • Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen i.S.v. § 315 III Nr. 1 a (+)
Frage 5: Verwertbarkeit der Spraydose als Beweismittel (+) • Umgehung des Richtervorbehalts nach § 105 StPO • Gefahr im Verzug: restriktive Auslegung • Einwilligung der E: keine Drohung i.S.v. § 136a StPO