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Klausurenkurs im Zivilrecht Sachverhalt:

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Presentation Transcript


  1. Klausurenkurs im Zivilrecht Sachverhalt: M und F sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Die einstmals glückliche Ehe befindet sich schon seit Längerem in einer Krise. In einem kleinen Ort im Schwarzwald betreibt M die beliebte und gut laufende Gaststätte „Zur Goldenen Tanne“. F ist nicht erwerbstätig, hilft aber bei größeren Festgesellschaften häufig als Kellnerin aus, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten. Für die Zubereitung der Speisen ist ein Angestellter zuständig – der zuverlässige Koch K. Zu dessen Aufgaben gehört – neben allen Tätigkeiten in der Küche – auch dafür zu sorgen, dass alle benötigten Zutaten immer in ausreichender Menge vorhanden sind. Hierzu muss K regelmäßig zum Großmarkt in der nahe gelegenen Stadt fahren. Da der Betrieb nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, greift K für diese Fahrten auf seinen eigenen PKW zurück. Zwischen M und K ist arbeitsvertraglich vereinbart, dass K hierfür eine Kilometerpauschale in Höhe von 15 Euro je Fahrt erhält.

  2. Im März 2013 verliert K auf dem Rückweg vom Großmarkt infolge leichtester Fahrlässigkeit die Kontrolle über seinen PKW, streift einen Baum und kommt im Straßengraben zum Stehen. Hierdurch entsteht am PKW ein Schaden von 2.000 Euro. Am selben Abend bewirtet M eine größere Gesellschaft, bei der F als Kellnerin aushilft. Nach dem Fest offenbart M der F, dass er vor Kurzem beim Händler H ein Wasserbett erstanden habe, das in einigen Monaten geliefert werde. M meint, der kriselnden Ehe damit neuen Schwung verleihen zu können. Dies sieht F anders und bezich-tigt M der Geschmacklosigkeit, weshalb es zu einem heftigen Streit kommt. Wütend wenden sich beide schließlich den Aufräumarbeiten in der Gaststätte zu. Dem immer noch aufgebrachten M unterläuft dabei ein schweres Missgeschick, indem er einen Kasten mit gefüllten Glas-flaschen fallen lässt, die allesamt zerbrechen. M ist genervt und kümmert sich nicht weiter um den entstandenen Scherbenhaufen, ob-wohl von diesem offensichtlich eine Gefahr ausgeht. So passiert kurz darauf auch das Unvermeidliche: F übersieht, ein vollbeladenes Ta-blett tragend, die Scherben und rutscht aus. Dabei zieht sie sich nicht nur mehrere tiefe Schnittwunden zu, sondern auch ihre Armbanduhr im Wert von 200 Euro wird zerstört.

  3. Aufgabe 1: a) K möchte den Schaden an seinem PKW von M ersetzt bekommen, da er in Ms Interesse unterwegs gewesen sei. M ist jedoch nicht bereit, für einen Schaden an Ks Fahrzeug aufzukommen, an welchem dieser auch noch selbst schuld sei. Schließlich passierten Unfälle eben, wenn man mit einem Auto unterwegs sei. Dafür könne er, M, doch nichts. Besteht der geltend gemachte Anspruch? b) Angesichts des Streits und ihrer schweren Verletzungen verlangt F von M Schadensersatz für die zerstörte Uhr sowie Schmerzensgeld. Wie ist die Rechtslage?

  4. Lösungsskizze (Passwort: „Tanne“) • Aufgabe Nr. 1a): Ansprüche K gegen M • Anspruch K gegen M aus §§ 280 I, 611 BGB auf Zahlung von 2.000 € • (-) mangels Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten • B. Anspruch K gegen M aus § 670 BGB auf Zahlung von 2.000 € • (-) kein Auftragsverhältnis und auch keine Geschäftsbesor-gungiSd. § 675 I BGB • C. Anspruch K gegen M aus § 670 BGB analog auf Zahlung von 2.000 € • I. Begründung der analogen Anwendung auf Arbeitsverhält-nisse • planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage

  5. II. Voraussetzungen des § 670 BGB analog 1. In Ausführung arbeitsvertraglicher Pflichten (+) 2. Schaden, der dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist (Aufwendung nicht im engeren Sinne) Es hat sich spezifisches Risiko realisiert, das aus dem absprachegemäßen Einsatz des eigenen PKWs im Interesse eines anderen resultiert. 3. kein anderweitiger Schadensausgleich Kilometerpauschale ist keine ausreichende Abgeltung für den risikobehafteten Einsatz des privaten PKWs III. Rechtsfolge 1. Mitverschulden des K

  6. 2. Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung => leichte Fahrlässigkeit, ergo keine Kürzung IV. Ergebnis Anspruch des K gegen M auf Zahlung von 2.000 € aus § 670 BGB analog (+) D. Anspruch K gegen M aus § 823 I BGB auf Zahlung von 2.000 € (-) mangels Verschuldens des M

  7. Aufgabe Nr. 1b): Ansprüche Fgegen M • Anspruch F gegen M aus §§ 280 I, 611 BGB auf Zahlung von 200 € und eines angemessenen Schmerzensgeldes • Arbeitsverhältnis zwischen M und F (-) • B. Anspruch F gegen M aus §§ 823 I BGB auf Zahlung von 200 € und eines angemessenen Schmerzensgeldes • I. Rechtsgutverletzung • Körper/Gesundheit sowie Eigentum (+) • II. Verletzung durch Unterlassen • Rechtspflicht zur Abwendung der drohenden Rechtsgut-verletzung infolge gefahrerhöhendem Vorverhalten • III. Haftungsbegründende Kausalität • (+) • IV. Rechtswidrigkeit (+)

  8. V. Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit Maßstab des § 1359 BGB: eigenübliche Sorgfalt aber keine Befreiung von Haftung bei grober Fahrlässigkeit VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität (+), für Schmerzensgeld § 253 II BGB VII. Haftungsbeschränkung gem. § 104 I SGB VII F ist als „Beschäftigte“ grundsätzlich in der GUV versichert. § 2 I Nr. 1 SGB VII: Beschäftigte § 7 I SGB IV: nichtselbständige Arbeit Versicherungsfall in Form eines Arbeitsunfalls (§§ 7 I, 8 I SGB VII) Sachschaden (-), nur Personenschäden

  9. Schmerzensgeld stellt (immateriellen) Ersatz für Personen- schaden dar und ist daher ausgeschlossen. Angesichts der Vorteile der gesetzl. Unfallversicherung für den Geschädig-ten ist dieser Ausschluss auch verfassungsgemäß. • VIII. Ausschluß von Schadensersatzansprüchen im Eheverhältnis • Allgemeiner deliktischer Rechtsschutz wird durch die ehe-licheGemeinschaft nicht berührt. • Ergebnis • F hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 200 € aus§ 823 I BGB.

  10. Fortführung 1 Um die Ehe noch zu retten, begeben sich M und F im April auf eine dreiwöchige Reise. Die Stammgäste der „Goldenen Tanne“ weichen in dieser Zeit auf den „Tiefen Krug“, die von Wirt W betriebene andere Gaststätte im Ort, aus. Allerdings ist die Küche des W qualitativ schlechter, so dass die Gäste nach Ms Rückkehr dem „Tiefen Krug“ wieder fernbleiben. Um M diesen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, be-ginnt W auf geschickte Weise das Gerücht zu streuen, K, der Koch der „Goldenen Tanne“, würde regelmäßig ins Essen spucken, bevor es den Gästen serviert werde. Das Gerücht verbreitet sich sehr schnell. Anfangs wundert sich M ob der ausbleibenden Gäste. Am 2. Mai 2013 erfährt er von den Vorwürfen gegen K. M möchte sich selbst vom Wahrheitsgehalt des Gerüchts überzeugen und beobachtet K die nächsten Tage auf das Genaueste, kann jedoch kein Fehlverhalten feststellen. Als M seinen Koch schließlich am 6. Mai 2013 mit den Vor-würfen konfrontiert, beteuert K, nichts dergleichen zu tun, was zutrifft. Auch M ist von der Unschuld des K überzeugt. Als weiterhin die Gäste ausbleiben, versucht M, der Gerüchteküche entschieden entgegenzu-treten, indem er bei jeder Gelegenheit K in Schutz nimmt, die Vorwür-fe als unwahr darstellt und das Pflichtbewusstsein des K hervorstellt.  

  11. Gleichzeitig versucht M, den Ursprung des Gerüchts ausfindig zu machen. Leider bleiben all diese Bemühungen erfolglos. Als schließlich ab Ende Mai auch langjährige Stammgäste die „Goldene Tanne“ meiden, macht sich der Mangel an Gästen auch finanziell empfindlich bemerkbar. Die Mitglieder der einflussreichen Skatrunde des Bürgermeisters machen sogar unmissverständlich klar, dass M seine berufliche und private Zukunft im Ort abschreiben könne, wenn er K nicht sofort vor die Tür setze. M fürchtet um seine Existenz und sieht sich gezwungen, K am 5. Juni 2013 fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben geht K am folgenden Tag zu. Aufgabe 2: K versteht die Welt nicht mehr. Schließlich habe er doch nichts falsch gemacht. Er begibt sich am 10. Juni 2013 zu einem Anwalt und fragt, ob sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist. Erstellen Sie das Gutachten des Anwalts! Bearbeitungshinweis für Aufgabe 2: Zeitpunkt der Bearbeitung ist hier der 10. Juni 2013.

  12. Aufgabe 2 => Wirksamkeit der fristlosen Kündigung I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung (+) insbes. § 623 BGB II. Keine materielle Präklusion (Dreiwochenfrist für Klageerhebung) §§ 13, 7, 4 KSchG i.V.m. § 23 I 2 KSchG Fristwahrung noch möglich. III. Besonderer Kündigungsschutz / Allgemeine Unwirksamkeitsgründe IV. Voraussetzungen des § 626 I BGB 1. wichtiger Grund an sich verhaltensbedingt? (-) keine Pflichtverletzung des K

  13. a) verhaltensbedingt? (-) keine Pflichtverletzung des K b) personenbedingt? (-) insbesondere keine Verdachtskündigung c) betriebsbedingt? grundsätzliche Zulässigkeit der Druckkündigung, aber restriktive Handhabung und hohe Anforderun- gen im Rahmen der Interessenabwägung 2. Interessenabwägung a) Prognoseprinzip b) ultima-ratio-Prinzip Arbeitgeber muss sich aufgrund seiner Fürsorge- pflicht schützend vor den Arbeitnehmer stellen und ernsthaft und mit Nachdruck auf eine Entspannung der Drucksituation hinwirken. Hier (+)

  14. c) Interessenabwägung i.e.S. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist angesichts der dramatischen Folgen nicht zumutbar V. Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB Zugang der Kündigung: 6.6.2013; Fristbeginn? 2.5.: M erfährt gerüchteweise von den Vorwürfen gegen K aber noch keine sichere Kenntnis der kündigungs- relevanten Umständen 6.5.: M gelangt zu der Überzeugung, dass Vorwürfe nicht zutreffen; Zuspruch der Kundschaft lässt merklich nach aber: Erfolglosigkeit von Gegenmaßnahmen steht noch nicht fest. Späterer Fristbeginn im Falle einer Drückkündigung. VI. Ergebnis: Fristlose Kündigung ist wirksam.

  15. Fortführung 2 Trotz der Entlassung des K erholt sich die „Goldene Tanne“ kaum. M gerät in ernste finanzielle Schwierigkeiten, was die Beziehung zu F zusätzlich belastet. M und F trennen sich schließlich und M zieht Anfang August 2013 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Tage später wird von H das Wasserbett an die vormals von M und F gemeinsam bewohnte Adresse geliefert. Die überraschte F weigert sich, das Wasserbett anzunehmen und die verlangten 350 Euro zu bezahlen, da sie schließlich nichts gekauft habe und schon ein Bett besitze. H solle sich an M halten. Aufgabe 3: Kann H von F Bezahlung des Wasserbettes verlangen?

  16. Aufgabe 3 • Anspruch H gegen F auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 350 € aus §§ 433 II BGB • I. Kaufvertrag • unmittelbar nur zwischen H und M • Erstreckung auf F gem. § 1357 I 2 BGB? • 1. Voraussetzungen des § 1357 I BGB • Ehe zwischen M und F (+) • Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs + • 2. Wirkung des § 1357 I 2 BGB • gesetzliche Verpflichtungsermächtigung • F wird verpflichtet wie wenn sie selbst den Kaufvertrag abgeschlossen hätte.

  17. 3. Kein Ausschluss nach § 1357 III BGB Im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebten M und F noch nicht getrennt. IV. Ergebnis H hat einen Anspruch gegen F auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 350 € aus §§ 433 II, 1357 I BGB.

  18. Fortführung 3 Im September 2013 erfährt F schließlich, dass M das Grundstück der „Goldenen Tanne“, das in seinem Eigentum steht, am 20. August 2013 mit einer Buchgrundschuld zu Gunsten der B-Bank in Höhe von 190.000 Euro belastet hat, um den Gaststättenbetrieb weiterführen zu können. Diese Grundschuld wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Der Grundstückswert (inkl. Gebäude und Inventar) beträgt 200.000 Euro. Dies, und dass M über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt, ist der B-Bank bekannt. Aufgabe 4: F ist mit der Bestellung der Grundschuld nicht einverstanden und verlangt von der B-Bank die Löschung der Grundschuld. Diese weigert sich jedoch und erklärt, dass sie nicht wusste, dass M verheiratet sei, und sie das auch nichts angehe. Besteht der geltend gemachte Anspruch? Bearbeitungshinweis: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

  19. Aufgabe 4 A. Anspruch F gegen B-Bank aus §§ 894, 1368 BGB auf „Löschung der Grundschuld“ I. Anspruchsberechtigung der F F selbst ist nicht Inhaberin eines Grundstücksrechts Gem. § 1368 BGB kann im Falle einer nach § 1365 BGBunwirksamen Verfügung der andere Ehegatte im eigenen Namen die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten geltend machen. Ein solches Recht könnte der Anspruch des M gegen die B-Bank auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB darstellen. II. Unrichtigkeit des Grundbuchs 1. formellen Grundbuchlage Grundschuld zugunsten der B-Bank

  20. 2. wahre Rechtslage a) Belastung des Grundstücks mit einer Buchgrundschuld gem. §§ 873 I, 1191 BGB - Einigung zwischen M und B-Bank - Eintragung im Grundbuch b) Unwirksamkeit nach §§ 1365 I, 1366 IV BGB (1) Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (2) Anwendbarkeit der §§ 1365 ff. BGB bei Getrenntleben? (3) Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen - Vermögen im Ganzen Gesamttheorie contra Einzeltheorie - Belastung als Verfügung (4) Kenntnis der Vermögensverhältnisse

  21. (6) Entbehrlichkeit der Kenntnis des Vertragspartners von der Ehe (7) keine Einwilligung (8) Verweigerung der Genehmigung 3. Zwischenergebnis Die Bestellung der Grundschuld zugunsten der B-Bank stellt eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen dar, welche aufgrund der Verweigerung der Genehmigung durch F gem. § 1366 IV BGB unwirksam ist. Das Grundbuch, das die Grundschuld als wirksam ausweist, ist damit unrichtig. III. Ergebnis Damit besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gem. § 894 BGB, den F gem. § 1368 BGB geltend machen kann.

  22. B. Anspruch F gegen B-Bank aus §§ 812 I 1, 1368 BGB auf „Löschung der Grundschuld“ (-) Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, die auch aus § 1365 BGB resultiert, kann damit nicht über § 1368 BGB geltend gemacht werden. Vgl. Wortlaut des § 1368 BGB: „die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend gemacht werden“.

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