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AG 4: Das Netz von Beratungsstellen im Kinderschutzsystem. Beteiligte Systeme bei Kindeswohlgefährdung. Auftrag der Jugendhilfe. Beratungs- und Unterstützungsauftrag Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Planungs- und Gestaltungsauftrag. Voraussetzung für Tätigwerden des JA.
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Auftrag der Jugendhilfe • Beratungs- und Unterstützungsauftrag • Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung • Planungs- und Gestaltungsauftrag
Voraussetzung für Tätigwerden des JA • zeitnahe Information über Kenntnis von Gefährdungssituationen durch Polizei, Kita, Schulen, Einrichtungen, Ärzte, Nachbarn etc.
Möglichkeiten der Jugendhilfe • Umfassender Katalog erzieherischer Hilfen • Therapeutische Hilfen • Betreuung von Kindern in Notsituationen • Begleiteter Umgang • „Beantragung“ auf Aussetzung der Umgangskontakte mit gewalttätigem Elternteil • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Ressourcen der Jugendhilfe • Durchführung von Präventionsmaßnahmen • Thematische Veranstaltungen in Kindertagesstätten, Schulen etc. • Kooperation mit Ärzten, Hebammen, Kliniken • Vernetzung der unterschiedlichen Professionen
Grenzen der Jugendhilfe • Vorrang vor Eingriffen des staatlichen Wächteramtes hat die elterliche Verantwortung!!! • Bei Maßnahmen gegen den Willen der Eltern ist immer gerichtliche Entscheidung notwendig
Definition: Gefährdung Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“
Exkurs: § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) • Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Exkurs: § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) • (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere: 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen … D.h.: Familiengerichtliche Auflage z.B. zur Wahrnehmung von Erziehungs- und Familienberatung (Stichwort: Zwangskontext)
Kinderschutz Kinderschutz ist die Verhinderung des Notfalls. Er beginnt nicht nach dem Notfall. Erfolgreicher Kinderschutz ist präventiv und damit zugleich ständig in der Gefahr, in seiner alltäglichen Unauffälligkeit nicht mehr wahrgenommen zu werden. Eigentlicher Kinderschutz ist das, was Mütter und Väter, Erzieherinnen und Lehrer sowie die Einrichtungen der Jugendhilfe tagtäglich ganz selbstverständlich leisten. Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe!
Gesetzlicher Auftrag für Erziehungsberatungsstellen (§ 28 SGB VIII) Erziehungsberatungsstellen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungs- berechtigte • bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, und der zugrunde liegenden Faktoren, • bei der Lösung von Erziehungsfragen • bei Trennung und Scheidung unterstützen.
Angebote der Erziehungsberatungsstellen im Rahmen des Kinderschutzes • Prävention (Kita, Schulen, …) • Intervention (Diagnostik, Beratung/Therapie, incl. der Möglichkeit der Täterarbeit) ) • Kooperation (Fallberatung, JA, Kinderschutzdienst, freie Träger der KJH, Familiengericht, Polizei, Kita, Schulen) • Fallweitergabe (mit der Option der „Rückübernahme“) • Gremien- und (Fach-)Öffentlichkeitsarbeit
Standards • Multiprofessionelles Team • Berater mit beraterischer und/oder therapeutischer Zusatzausbildung • Verpflichtung zu ständiger Fortbildung und Supervision • Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener fachlicher Standards • Institutionelle Vernetzung und Kooperation • Mitwirkung am Hilfeplanverfahren
Arbeitsgrundsätze • Niedrigschwelliger Zugang (kein formeller Antrag auf HzE notwendig) • Kostenfreiheit • Vertraulichkeit (Schweigepflicht) • Systemisch, Ganzheitlichkeit, ressourcenorientiert, lösungsorientiert • Allparteilichkeit (vs. kindzentriert) • Freiwilligkeit vs. Zwangskontext • Alltags- und Lebensweltorientiert • Interdisziplinarität/Methodenvielfalt • Institutionelle Vernetzung und Kooperation • Transparenz
Erziehungsberatungsstellen • sind Einrichtungen der psychosozialen Grundversorgung und Krisenhilfe für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern • unterstützen bei Überforderung von Eltern, bei Beziehungskonflikten und bieten fachgerechte Hilfen zur Förderung der Elternkompetenz an • entwickeln Konzepte zum Schutzauftrag des KJHG – Eltern müssen beim Schutzauftrag mitwirken • arbeiten bei der Etablierung fachlicher Hilfenetze und neuen Angeboten für Eltern von Babys und Kleinkleinkindern mit
Stellung der Erziehungsberatung im Kontext der Hilfen zur Erziehung • Beratungsaufgaben als individuelle Sozialleistungen sind in mehreren Paragraphen SGB VIII geregelt (§§ 16 – 18) • Im 4. Abschnitt SGB VIII (insbesondere im Kontext der HzE, §§ 27-35) wird explizit Erziehungsberatung als Leistung benannt • Voraussetzung für Anspruch auf HzE ist, dass „eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ (§ 27 Abs. 1) (Fokus liegt auf den Bedingungen des Aufwachsens, dem sozialen Umfeld und den problemverursachenden Faktoren, nicht auf Symptomen und Auffälligkeiten des Kindes/Jugendlichen)
Konstellationen bei der Umsetzung des Schutzauftrages in der Praxis von Erziehungs- und Familienberatungsstellen • Die Beratung ist für die Problemlage geeignet, wird von den Be-troffenen in Anspruch genommen und reicht zur Sicherung des Kindeswohls aus. • Die Beratung wird erbracht, reicht aber nicht aus, um eine erkannte Gefährdung des Kindes oder der Jugendlichen mit hoher Wahrschein-lichkeit abzuwenden. In diesem Fall ist der weitergehende Bedarf mit den Eltern (Personensorgeberechtigten) und dem Kind oder Jugend-lichen zu erörtern und auf erforderliche weitergehende Hilfen hinzu-weisen. Gleichzeitig ist auf eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt hinzuwirken mit dem Ziel, weitergehende, ggf. die Beratung ergänzende Leistungen zu mobilisieren. Die Beratungsfachkraft steht dabei für die weitere Klärung der erforderlichen Unterstützung im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII zur Verfügung.
Konstellationen bei der Umsetzung des Schutzauftrages in der Praxis von Erziehungs- und Familienberatungsstellen • Es besteht ein weitergehender Unterstützungsbedarf zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung, aber eine Bereitschaft zur Inanspruchnahme alternativer Hilfen besteht auf Seiten der Personensorgeberechtigten nicht und kann auch nicht erreicht werden. In diesem Falle ist die Beratungsfachkraft (Beratungsstelle) gehalten, das Jugendamt zu informieren (§ 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und in diesem Kontext anvertraute Privatgeheimnisse zum Schutz des Kindeswohls zu offenbaren. Quelle: Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, Institut für Soziale Arbeit e.V., Münster 2006
Voraussetzungen für die Information des Jugendamtes • Das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ist gefährdet (es gibt „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ gem, § 8a SGB VIII). Die Personensorgeberechtigten sind nicht bereit oder in der Lage, die erkannte Gefährdung durch eigenes Handeln abzuwenden. • Die der Fachkraft (im Rahmen der in Anspruch genommenen Leistung) zu Gebote stehenden Mittel sind nicht ausreichend, um die Gefährdung des Kindes / Jugendlichen abzuwenden.
Rechtliche Grundlagen Der gesetzliche Schutzauftrag ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG bzw. § 1 Abs. 2 SGB VIII „Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ D.h., die Rechtslage war/ist auch ohne die Einführung des § 8a SGB VIII eindeutig! Neu: • herausgehobene Verantwortung des JA zur Sicherung des Kindeswohles im Kontext von Kooperation und Netzwerkarbeit • Präzisierung des Schutzauftrages (Festlegung von Mindeststandards)
Rechtliche Grundlagen § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) • (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. • (2) … Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. … • (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. …
Rechtliche Grundlagen § 28 (Erziehungsberatung) Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedene Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
Rechtliche Grundlagen § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
Rechtliche Grundlagen (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
Rechtliche Grundlagen (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
Rechtliche Grundlagen (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
EEFLB in Thüringen und Kinderschutz • Richtlinien zur Förderung von EEFLB • Fachliche Empfehlungen für EEFLB • Trägervereinbarung nach § 8a Abs. 2 und § 72a SGB VIII • Leitlinie Schutzauftrag bei Kindeswohl-gefährdung • Handlungsleitlinie zum § 8a SGB VIII (einrichtungsintern)
Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfe • Unterstützung der Eltern bei der gewaltfreien Erziehung ihrer Kinder • Einschreiten bei Vernachlässigung, körperlichen, seelischen und sexuellen Übergriffen • Schutz von Kindern
Grundraster Kindeswohlgefährdung(nach Kindler et al.) • „gegenwärtige Gefahr“ • Was tun die Eltern schädliches? • Was unterlassen die Eltern notwendiges? • Im Verhältnis zu den Bedürfnissen eines konkret vorhandenen Kindes • Welche Folgen sind beim Kind bereits zu beobachten bzw. sind zu erwarten? • Welche Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung der Gefahr besteht? • Fachliche Gesamtbewertung
Einschätzung des Risikos wiederholter Misshandlung – wichtige Faktoren(nach Kindler et al.) • Elterliche Entwicklungs- und Lebensgeschichte • Elterliche Persönlichkeitsmerkmale und Dispositionen • Psychische Gesundheit und Intelligenz • Familiäre Lebenswelt • Merkmale des Kindes • Merkmale gegenwärtiger oder früherer Gefährdungsfälle
Pflege und Versorgung • Versorgungszustand und Entwicklungs-geschichte • Beobachtbare und berichtete Versorgung • Unmittelbares Lebensumfeld • Veränderung nach Intervention
Der Bindungsaspekt der Erziehungsfähigkeit:Anhaltspunkte für die Einschätzung (nach Kindler et al.) • Beziehungsgeschichte Kind - PSB • Verhalten Kind in Bindungssituationen • beobachtbares Fürsorgeverhalten • Haltung gegenüber Fürsorgerolle • Bindungsgeschichte Mutter • Bild Kinder von der Mutter als Bindungsperson
Regeln und Werte • Persönliche Stabilität Mutter • Interesse / Ziele und Vorgehensweisen bei Erziehung • Bild von den Kindern • Erfolge der Hilfe
Kognitive Förderung • Entwicklungsstand • Anregungsgehalt der familiären Umwelt • Elterliche Haltung gegenüber Förderaufgabe • Reaktion Hilfe
Insoweit erfahrene Fachkraft (nach Kindler et al.) • Keine verbindliche gesetzliche Festlegung der erforderlichen Kompetenzen und nachweisbaren Qualifikationen, mitunter Festlegungen in den Vereinbarungen nach 8a Abs.2 • Aufgaben: Mitwirkung bei Einschätzung • Des Gefährdungsrisikos • Ob und wie SO-Berechtigte einbezogen werden • Ob und wie Kind einbezogen wird • Geeignete Hilfen • Inwieweit angenommene Hilfen ausreichen • Die insoweit erfahrene Fachkraft übernimmt nicht die Fallverantwortung, sie ist auch nicht befugt selbständig zu „ermitteln“, die Datenschutzregeln sind zu beachten
Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdunggeschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen)aufgrund Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich (Schöne) • der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; • der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; • des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); • Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; • der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung (Schöne) • Äußere Erscheinung des Kindes z. B. unerklärbare Verletzungen, grob witterungsunangemessene Bekleidung • Verhalten des Kindes z. B. eindeutige Äußerungen des Kindes, gewalttätige Übergriffe des Kindes auf andere • Verhalten der Erziehungspersonen z. B. Verweigerung von Krankenbehandlung, Gewalt gegen das Kind, verwirrtes Erscheinungsbild der Erziehungsperson • Familiäre Situation z. B. Fehlende Zuordnung zu verantwortlichen Erziehungspersonen • Wohnsituation z. B. Familie lebt auf der Straße, erhebliche Gefahren im Haushalt (Spritzbesteck), stark vermüllte Wohnung
Mindeststandards • Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte • Zwingende Einbeziehung der PSB und Kinder • Angebot geeigneter Hilfen zur Gefahrenabwehr • Ggf. Anrufung des FG • Inobhutnahme bei Gefahr im Verzug • Ggf. Einbeziehung anderer Stellen zur Gefahrenabwehr • Vereinbarung mit Trägern (Hinzuziehung einer insoweit geeigneten FK / persönliche Eignung der FK / Informationsweitergabe)