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Lehrerdienstrecht und Gehälter

Inhalt. Lehrerdienstrecht und Gehälter. Statistikwesen. neues Personalgesetz. Klassenorganisation. Grundlagen. Wo finde ich was?. Grundlagen.  Nachschlage-Werke  Gesetzliche Grundlagen  Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben, Empfehlungen Vollzugshilfen Auskunftsdienste.

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Lehrerdienstrecht und Gehälter

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  1. Inhalt Lehrerdienstrecht und Gehälter Statistikwesen neues Personalgesetz Klassenorganisation Grundlagen

  2. Wo finde ich was? Grundlagen  Nachschlage-Werke  Gesetzliche Grundlagen  Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben, Empfehlungen Vollzugshilfen Auskunftsdienste

  3. Grundlagen Nachschlagewerke • Handbuch Volksschule Band 1 und Band 2 Herausgeber: Schulgemeindeverband (SGV) in Zusammenarbeit mit BLD • Dienstrecht der Volksschul-Lehrpersonen im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2009) Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle • Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2008) Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle, Leiter Dienst für Recht und Personal • Elektronisches Handbuch EHB; internes Nachschlagewerk Autor, Urs Fend • GALLEX, Internet-Gesetzessammlung im Kanton St.Gallen; www.gallex.ch Schulverwaltung - Basiskurs

  4. Grundlagen Gesetze und Verordnungen • Volksschulgesetz, VSG, vom 13.01.1983 ( Handbuch Volksschule 1.1) • Verordnung über den Volksschulunterricht, VVU, 11.06.1996 (1.1.1) • Lehrerbesoldungsgesetz, LBG, 30.11.1971 (1.2) • Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte, VDL (1.3.1) • Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse, 13.11.1990 (3.6) • Gesetz und Verordnung über die privaten Sonderschulen, 1977 (6.4) in Revision • Verordnung über den Schulärztlichen Dienst, 31.05.2005 (7.1) • Schulzahnpflegeverordnung, 02.02.1982 (7.2) • Staatsverwaltungsgesetz, 16.06.1994 (9.1) • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 16.05.1965 (9.2) • Gemeindegesetz, 21.04.2009 (9.3) • Gemeindevereinigungsgesetz, 17.04.2007 (9.3.1) • Gesetz und Vollzugsverordnung über die Urnenabstimmungen, 1971 (9.3.2/.1) • Verantwortlichkeitsgesetz, 07.12.1959 (9.3.4) • Verordnung über den Staatsdienst, 05.03.1996 (9.4)  wird aufgehoben per 1.6.2012 • Besoldungsverordnung Staatspersonal, BVO, 27.02.1996 (9.4.2)  wird aufgehoben per 1.6.2012 • Datenschutzgesetz, 20.01.2009 (9.6.5) • Haushaltverordnung, 12.10.1981 (10.1) • Finanzausgleichsgesetz und Vollzugsverordnung, 23.09.2007 (10.2/.1) • Neues Personalgesetz und Personalverordnung, ab Juni 2012 / Januar 2013 Schulverwaltung - Basiskurs

  5. Grundlagen Weisungen und Richtlinien (1) •  Kreisschreiben zur Einschulung in den Kindergarten, 29.11.2007 (2.1) •  Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule, 16.1.2008 (2.2) •  Weisungen des Erziehungsrates zum Umgang mit standardisierten Testsystemen, 18.08.2010 (2.2.1) •  Promotions- und Übertrittsreglement, 25. Juni 2008 (2.3) •  Empfehlungen im Umgang mit Kindern mit besonderen Glaubensbekenntnissen, 21.3.2007 (2.4) •  Weisungen zum Berufsauftrag der Lehrkräfte in Kindergarten und Volksschule, 18.03.1998 (3.1) •  Richtlinien für die Entschädigung an die Ausbildung in Sonderpädagogik, 01.01.1998 (3.2.4) •  Richtlinien zur Berufseinführung der Kindergarten- und Volksschullehrkräfte im Kanton St.Gallen, Mai 2006 (3.3.2) •  Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte, 29.9.2004 (3.4) •  Kreisschrreiben zur Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung, 01.12.1992 (3.5.1) •  Richtlinien zum Bildungsurlaub, 12.4.2000 (3.5.2) •  vorläufige Weisungen des Erziehungsrates zur Qualitätsentwicklung in den Schulen, 19.01.2005 (4.1) •  Weisungen zur Unterrichtssprache und Erläuterungen, 19.05.2005 (4.2.1) •  Kreisschreiben zu Verbindlicherklärung der neuen deutschen Rechtschreibung, 23.10.1996 (4.2.2) •  Weisungen des Erziehungsrates zum Französischunterricht, 21.11.2003 (4.2.3) •  Kreisschreiben zur Sexualpädagogik, 15.06.2005 (4.3.1) •  Kreisschreiben zur Suchtprävention in der Volksschule, 15.06.2005 (4.3.2) •  Weisungen zur Benützung des Internets, 30.8.2006 (4.3.3) Schulverwaltung - Basiskurs

  6. Grundlagen Weisungen und Richtlinien (2) •  Kreisschreiben über den freiwilligen Musikunterricht an Volksschulen, 24.10.1990 (4.4.1) •  Vorläufiges Kreisschreiben über die Musikalische Grundschule, 19.09.2007 (4.4.2) •  Weisungen über mehrtägige besondere Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Berufswahlvorbereitung, 20.11.1996 (4.5.1) •  Kreisschreiben, Empfehlungen und Weisungen zur Gleichbehandlung / Gleichstellung von Frau und Mann / Mädchen und Knaben (4.6.1 / 4.6.10 / 4.6.2 / 4.6.3) •  Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften in der Volksschule, 02.07.2010 (4.6.4) •  Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule, 29.08.2007 + Nachtrag vom 23.11.2011 (5.2) •  Reglement über die Unterrichtsorganisation, 29.08.2007 (5.3) •  Weisungen über die fördernden Massnahmen, 09.02.2006; Pensenpool (6.1) •  Richtlinien zur Schaffung von Alternativen zu Einführungsklassen, 13.6.2001 (6.3.1) •  Kreisschreiben über die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund, 15.6.2005 (6.7) •  Kreisschreiben zur Zahngesundheit in der Schule, 01.08.2006 (7.2.2) •  Schulbaurichtlinien (8.1) in Revision •  Weisungen zur Schulleitung, 01.09.2004 (9.5) •  Pflichtenheft der regionalen Schulaufsicht, 21.5.2008 (9.7) bis 2012 •  Weisungen des Erziehungsrates über die pädagogischen Kommissionen der Volksschulen, 18.12.1991 (9.8.1) Schulverwaltung - Basiskurs

  7. Grundlagen Vollzugshilfen • EXCEL-TOOL's(im Internet unter www.sgv-sg.ch) : • Dienstjahr Gehalt und Dienstjahr Treueprämie • Hilfsformular für die Gehlaltskategorie-Einstufung • Anspruch auf Bildungsurlaub und Altersentlasung • Berechnung der Altersentlastung • Berechnung Schulleitungspensum • Berechnung Mutterschaftsentschädigung • Berechnung Lohnfortzahlung bei Unfall oder Krankheit • Berechnung Treueprämien • Hilfsformular für die Klassenorganisation, Unterrichtspensen • Weitere Vollzugshilfen (Merkblätter): • Ausrichtung der Klassenlehrerzulage (3.2.1) • Bezahlte und unbezahlte Urlaube (3.2.3) • Langandauernder Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen • Gründen (3.2.5) Schulverwaltung - Basiskurs

  8. Auskunftsstellen Grundlagen BLD Amt für Volkkschule (058 229 32 24) SGV Verband St.Galler Volksschulträger (071 245 52 01) NETZ SG Fachausschuss Schulverwaltungen (071 394 17 90)

  9. Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrpersonenim Kanton St.Gallen Lehrerdienstrecht und Gehalt Schulverwaltung - Basiskurs

  10. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten4 Arten von Anstellungen • Geregelt in Art. 56ff VSG und Art. 2/3 VDL • 1. Wahl • 2. Lehrauftrag befristet • 3. Lehrauftrag unbefristet • 2. Einzelauftrag Fachkraft für Hilfen Schulverwaltung - Basiskurs

  11. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten1. Wahl •  Voraussetzungen • Gewählt wird, wer für eine unbefristete Stelle eingesetzt wird, für den erteilten Unterricht wahlfähig ist und mindestens ein halbes Pensum versieht. •  Wahlfähigkeit • Wahlfähig ist, wer ein st.gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. •   Der Erziehungsrat entscheidet über die Gleichwertigkeit (Ausnahme: ausländische • Lehrdiplome = EDK) •  Bedeutung • - Wahl nur durch Schulrat möglich (nicht delegierbar) • - Recht auf Bildungsurlaub • - Vorzug gegenüber nicht wahlfähigen Lehrpersonen sowie befristeten und • unbefristeten Lehraufträgen Schulverwaltung - Basiskurs

  12. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten2. Lehrauftrag unbefristet •  Voraussetzungen • Einen befristeten Lehrauftrag erhält, wer für den erteilten Unterricht wählbar ist, eine unbefristete Stelle versieht, jedoch weniger als ein halbes Pensum unter- richtet. •  Bedeutung • Mit folgenden zwei Ausnahmen dieselben Rechte und Pflichten wie im Wahl- status: • - (Erteilung kann vom Schulrat delegiert werden) • - Kein Anspruch auf Bildungsurlaub Schulverwaltung - Basiskurs

  13. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten3. Lehrauftrag befristet •  Voraussetzungen • Einen befristeten Lehrauftrag erhält die Lehrperson, wenn • - sie nicht wahlfähig ist; • - die Stelle nicht gesichert ist • - die Stelle vorübergehend vakant ist (Stellvertretung) •  Bedeutung • Das Arbeitsverhältnis bei einem befristeten Lehrauftrag läuft auf einen festgesetzten • Termin ab (keine Kündigung notwendig). Schulverwaltung - Basiskurs

  14. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten4. Einzelauftrag für Fachkräfte für Hilfen •  Voraussetzungen • Ein Einzelauftrag an eine Fachlehrperson für Therapie und Stützunterricht bezieht sich auf eine für das Schulkind verfügte Anzahl von Lektionen. •  Bedeutung • Besoldung im Stundenlohn • Einzelaufträge sollen nur im Ausnahmefall vergeben werden Schulverwaltung - Basiskurs

  15. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten Stellvertretung (Lehrbeauftragte) •  Stellvertretungen sollen in der Regel mit einem befristeten Lehrauftrag • angestellt werden und nicht im Stundenlohn. •  Stellvertretungen werden grundsätzlich zu denselben Gehalts-Bedingungen angestellt, wie fest angestellte Lehrpersonen (Ausnahme: Klassenlehrerzulage) Schulverwaltung - Basiskurs

  16. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: AnstellungsartenAllgemeine Hinweise • Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine Wahl erfolgen. • Es ist nicht zulässig, ohne Grund einen Lehrauftrag anstelle einer Wahl zu erteilen. • Stellvertretungen erhalten in der Regel einen befristeten Lehrauftrag und nicht • einen Einzelauftrag. • Auch Fachkräfte für Hilfen werden entweder gewählt oder erhalten einen Lehrauf- • trag, wenn die Kriterien erfüllt werden. Schulverwaltung - Basiskurs

  17. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG • Primarlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hoch- • schule für wenigstens 6 Fächer der Primarschule • Abschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Bachelor-Abschluss • Oberstufenlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen • Hochschule für wenigstens 3 Fächer der Oberstufe • Abschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Master-Abschluss Schulverwaltung - Basiskurs

  18. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG • Primar-Diplomtyp A = Kindergarten bis 3. Primarklasse • Primar-Diplomtyp B = 1. bis 6. Primarklasse • Sekundarstufe I : Phil. I und Phil. II • Sofern keine "Allround-Ausbildung" vorhanden ist (also nicht genügend Fächer • abgeschlossen wurden = Wahlfähig für jene Fächer, auf die sich das Lehrdiplom • bezieht. •  Besitzstand: Lehrkräfte, welche ihre Ausbildung noch nach bisherigem Ausbil- dungskonzept abgeschlossen haben, behalten ihre ursprünglich erlangte Wahl- fähigkeit auch weiterhin ohne Einschränkung. Schulverwaltung - Basiskurs

  19. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusländische Lehrdiplome • Ausländische Diplome werden durch die EDK geprüft • Seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens im Jahre 2004 ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) für die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome zuständig. Die Einreichung eines Gesuches kann über das Internet erfolgen: • www.edk.ch/dyn/12933.php Schulverwaltung - Basiskurs

  20. Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstjahreseinstufung Schulverwaltung - Basiskurs

  21. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: DienstjahreseinstufungGrundsätze • Geregelt in Art. 2ter ff. LBG und Art. 12 – 14 VDL • Unterrichtstätigkeit ab 400 Lektionen jährlich wird als volles Dienstjahr • angerechnet. •  Andere hauptberufliche Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie wird ab mindestens 6 Monaten Dauer wie folgt zur Hälfte angerechnet: • - Kindergarten und Primarstufe: ab vollendetem 22. Altersjahr • - Oberstufe und Kleinklassenstufe: ab vollendetem 24. Altersjahr Schulverwaltung - Basiskurs

  22. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: DienstjahreseinstufungExcel-Tool "Dienstjahresberechnung - Version 1.6" • Excel-Tool zur Berechnung • der Gehaltseinstufung •  der Treueprämiendienstjahre •  des Anspruchs auf Bildungsurlaub •  des Anspruchs auf Altersentlastung •  der Dienstjahre in der eigenen Gemeinde • Im Internet unter: •  www.sgv-sg.ch  Tools Schulverwaltung - Basiskurs

  23. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Dienstjahreseinstufung Feststellen der Gehaltskategorie • 1. Unproblematische Fälle • Ausbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Primarstufe = Gehalt Primarstue • Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt Sekundarstufe • 2. Problematische Fälle (stufenfremder Unterricht) • Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Primarstufe = Gehalt? • Ausbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt? • 3. Spezialfälle • Ausbildung: Arbeits- und Hauswirtschaftslehrperson • Anstellung: Handarbeit und Hauswirtschaft auf der Oberstufe = Gehalt? Schulverwaltung - Basiskurs

  24. Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Fragen zur Dienstjahreseinstufung Schulverwaltung - Basiskurs

  25. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Treueprämie • Geregelt in Art. 10 LBG • Die Träger der öffentlichen Primar- und Sekundarschulen sind verpflichtet, ihren Lehrern bei guter, pflichtgetreuer Dienstleistung nach Vollendung des 10. und 20. Dienstjahres im Kanton den Betrag eines halben Monatsgehaltes auszurichten. •  Berechnung des Treueprämiendienstjahres auf Excel-Tool "Dienstjahre" •  Berechnung der Treueprämienzahlung (od. des Urlaubes) auf speziellem Excel-Tool • Teilpensen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre • Bezug als Urlaub möglich (Bewilligung durch Schulrat) • Übergangsrecht (für aufgelaufene Treueprämie) bis 2014 Schulverwaltung - Basiskurs

  26. Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Fragen zur Treueprämienberechnung Schulverwaltung - Basiskurs

  27. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Klassenlehrerzulage • Geregelt in Art. 4bis LBG (XII. Nachtrag zum LBG) und in der Vollzugshilfe vom 19. September 2007. • Die Zulage entspricht 1/30 des Jahresgehalts inkl. 13. Monatsgehalt in Klasse/Stufe B1 der unterrichteten Stufe. Der Ansatz ist nicht abhängig von der Ausbildung, bzw. des Lehrdiploms sondern nur von der Stufe, auf welcher unterrichtet wird. • Für jede Klasse steht maximal eine Klassenlehrerzulage zur Verfügung. • Stellvertretungsfall: Der Arbeitgeber entscheidet, wer die Zulage erhält! Schulverwaltung - Basiskurs

  28. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Altersentlastung • Geregelt in Art. 22 VDL und Art. 16 LBG •  Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 55. Altersjahres: 2 Lektionen •  Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 60. Altersjahres: 3 Lektionen •  Berechnung bei Teilpensen: • Die Altersentlastung wird als Lohnbestandteil in abgestufter Form auch Lehrkräften mit Teilpensen von mehr als 7 Lektionen (Kindergarten: mehr als 5 Unterrichtslektionen) zugestanden. Schulverwaltung - Basiskurs

  29. Lehrerdienstrecht und Gehalt Schulverwaltung - Basiskurs

  30. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Altersentlastung • Berechnungsbeispiel (Ansatz 2012): • Primarlehrperson, 56, 28. Dienstjahr, 12 Lektionen + 1 Präsenz pro Woche • Monatsgehalt vor dem 55. Altersjahr: • = 13/30 von Fr. 9'030.65 = Fr. 3'913.25 • Monatsgehalt ab dem 55. Altersjahr: • = 13/29 von Fr. 9'030.65 = Fr. 4'048.20 • Nicht etwa 14/30 von Fr. 9'030.65 ! Schulverwaltung - Basiskurs

  31. Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Fragen zur Altersentlastung Schulverwaltung - Basiskurs

  32. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Leistungsprämie • Geregelt in Art. 15 VDL • Für besondere Leistungsprämien stehen je Gemeinde und Kalenderjahr 0,3 % (Stand 2011) der Lohnsumme der Lehrkräfte inkl. Arbeitgeberbeiträge an die an die Personalversicherung zur Verfügung. •  Muss ins Budget aufgenommen werden •  Schulrat entscheidet über Auszahlung (Delegation an Schulleitung möglich) Schulverwaltung - Basiskurs

  33. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung (seit Juli 2005) • Art. 11quinquies LBG (neu): Für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen (…) Mutterschaft wird das Personalgesetz vom 1. Dezember 2010 sachgemäss angewendet. • Art. 50 Personalgesetz •  16 Wochen, bzw. 112 Tage bezahlter Mutterschafsurlaub •  unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis weitergeführt wird oder nicht •  Lehrerin hat Anspruch darauf, nach dem Schwangerschaftsurlaub ihr bisheriges Pensum fortzuführen. •  Wichtig: Lehrerin hat nach der Geburt noch 28 Tage Zeit um per Ablauf des Mutterschaftsurlaubes zu kündigen. Schulverwaltung - Basiskurs

  34. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsurlaub : Beginn •  Der Entschädigungsanspruch beginnt am Tag der Niederkunft • Vorbezug des Mutterschaftsurlaubes ist nicht möglich •  3 Fälle, in welchen die Arbeit trotzdem vor der Geburt niedergelegt werden kann: • 1. Bezahlter Urlaub im Interesse einer kontinuierlichen Pensenplanung • 2. Unbezahlter Urlaub oder Pensenreduktion auf (einseitigen) Wunsch der • Lehrperson • 3. Gesundheitliche Gründe (Arztzeugnis) Schulverwaltung - Basiskurs

  35. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsentschädigung : Berechnung •  Bei regelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt: • Betrag des im letzten Kalendermonat vor der Geburt erzielten Einkommens • Bei unregelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt: • Durchschnitt der letzten 9 Monate vor der Geburt (Personalgesetz Art. 50) Schulverwaltung - Basiskurs

  36. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Systematische Lohnwirksame Qualifikation SLQ • Geregelt Art. 23bis ff VDL und in den Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte •  Qualifiziert wird, wer auf der obersten Stufe der Klassen A, B und C besoldet wird. •  Der Schulrat verfügt bis 31. Dezember über: • - die Beförderung, wenn die Leistungen gut sind; • - die Nichtbeförderung, wenn die Leistungen nicht gut sind; • - allfällige Fördermassnahmen. Schulverwaltung - Basiskurs

  37. Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte:Bildungsurlaub • Geregelt in Art. 14ter LBG und den Richtlinien zum Bildungsurlaub vom 12. April 2000 •  Der Bildungsurlaub dauert ein halbes Semester oder 12 Wochen, wovon 10 Wochen in die Unterrichtszeit und zwei Wochen in die unterrichtsfreie Zeit fallen. •  Nach weiteren 10 Jahren Schuldienst kann ein zweiter Bildungsurlaub im gleichen Umfang beansprucht werden. • Kriterien zur Erfüllung des Anspruchs: • Lehrkraft muss zum Zeitpunkt des Bezuges gewählt sein. • 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde als gewählte Lehrkraft, insgesamt 15 Jahre im Kanton St.Gallen an einer öffentlichen Volksschule im Kanton St.Gallen. •  Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann spätestens zu Beginn des Schuljahres gemacht werden, in welchem die Lehrperson das 55. Altersjahr erreicht. Schulverwaltung - Basiskurs

  38. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen GründenLohnfortzahlungspflicht und Auflösung des Dienstverhältnisses •  Art. 11bis LBG: Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls wird die Besoldung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, längstens für ein Jahr, ausgerichtet. •  Art. 73 VSG: Die zuständige Stelle des Staates verfügt auf Antrag des Schulrates die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen. • Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Lehrperson wegen Krankheit oder Unfalls länger als ein Jahr arbeitsunfähig war. Ist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann der Antrag vier Monate nach Einstellung der Lehrtätigkeit gestellt werden. Schulverwaltung - Basiskurs

  39. Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen 6 – Punkte – Raster • Absenzenmanagement und Bemessung Lohnfortzahlungspflicht • IV-Früherfassung (Case-Management) • Information an Pensionskasse • IV-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen • PK-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen • Antrag beim BLD auf Auflösung des Dienstverhältnisses Schulverwaltung - Basiskurs

  40. Neues PersonalgesetzAuswirkungen auf die Volksschule neues Personalgesetz 1. Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag anstelle einseitiger Anstellungsverfügung. Für den Kündigungsschutz wird das Personalgesetz sachgemäss angewendet. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall beträgt neu 24 Monate. Pensionierung: auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres. Das Disziplinarrecht gemäss Art. 81 ff. wird aufgehoben. Neu gelten die personalrechtlichen Massnamen gemäss Personalgesetz. Schulverwaltung - Basiskurs

  41. Statistikwesen Statistikwesen 1. Schülerstatistik BFS 2. Schülerstatistik Finanzausgleich Schülerzahl pro politische Gemeinde 3. Personalstatistik 4. Pensenpool 5. Finanzstatistik FISTA Schulverwaltung - Basiskurs

  42. Klassenorganisation KlassenorganisationBewilligung von unter- oder überdotierten Klassen •  Art. 27 VSG: " ...Abweichungen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates, sofern die Schülerzahlen nach Abs. 1 im Durchschnitt der Klassen des gleichen Jahrgangs der Schuleinheit(in der Regel die Schulhäuser eines Quartiers) nicht erreicht wird..." •  Ablauf des Bewilligungsverfahrens (Stand 2010) • 1. Eingabe an BLD/AVS bis 28. Februar mit Planungsstand 1. Februar • (2. Weiterleitung an RSA zur Beurteilung) • 3. Verfügung durch BLD •  Excel-Tool für Pensenberechnungen Schulverwaltung - Basiskurs

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