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Der neue Windenergieerlass in Nordrhein-Westfalen Eckpunkte des geplanten Erlasses. Tagung Städte- und Gemeindebund Düsseldorf am 29. Juni 2011 LMR Jürgen Lindemann, MKULNV. Windenergieerlass 2011. Erlass Intensivst beraten 2 Anhörungen ausgewertet 222 Seiten Synopse Stellungnahmen.
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Der neue Windenergieerlass in Nordrhein-WestfalenEckpunkte des geplanten Erlasses Tagung Städte- und Gemeindebund Düsseldorf am 29. Juni 2011 LMR Jürgen Lindemann, MKULNV
Windenergieerlass 2011 • Erlass Intensivst beraten • 2 Anhörungen ausgewertet • 222 Seiten Synopse Stellungnahmen
Windenergieerlass 2011 • CO2- Ausstoß in NRW - bis 2020 um 25 % Reduktion, - bis 2050 in Anlehnung an Bund um 80 % • Strom aus Windenergie in NRW von heute 3 Prozent auf 15 Prozent bis 2020 Ziele der Koalitionsvereinbarung
Windenergieerlass 2011 Zu leisten durch Repowering und Neue Konzentrationszonen Zahl der Anlagen bleibt nach WindGuard gleich; da Abstände bei größeren Anlagen größer, also neue Flächen
Windenergieerlass 2011 • Erlass kann nicht Recht setzen, sondern nur Recht auslegen = Spielräume zugunsten Windenergienutzung • Bindend für nachgeordnete Behörden
Windenergieerlass 2011 • In kommunale Planungshoheit kann Erlass nicht eingreifen, Empfehlung für Kommunen • Land möchte Kommunen bei Planung stärken
Windenergieerlass 2011 • Hinweise zur Kommunalen Wertschöpfung • umfassendes Beratungspaket durch Energieagentur
Windenergieerlass 2011 • Regionale Wertschöpfung für Unternehmen aus der Region durch Verlangen von Service-Zuleistungen • Gegenleistung durch Betreiber für Bürger und Bürgerinnen, z.B. durch günstige Tarife für Gemeindebürger • Pachtzins bei gemeindeeigenen Flächen
Windenergieerlass 2011 • Mitnehmen der Bürgerinnen und Bürger durch - größtmögliche Transparenz - Schaffung einer Clearingstelle bei der Energieagentur für die Behandlung von Konflikten - Werben für Bürgerwindparke (z.B. Genossenschaftsmodell)
Windenergieerlass 2011 • Hinweis auf wirtschaftliche Bedeutung gerade im Industrieland NRW
Windenergieerlass 2011 • Umfassendes Planungskonzept bei zeichnerischer Darstellung in Regionalplänen, wenn Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Eignungsgebiet) • Zunächst Windhöffigkeitsermittlung Hinweis auf LANUV - Potentialstudie
Windenergieerlass 2011 • Zeichnerische Darstellungen in Regionalplan bisher nur Reg-Bezirk Münster (teilweise)als Eignungsgebiet • Schließt ergänzende kommunale Planungen außerhalb aus, wenn raumbedeutsam, nur Konkretisierung nach innen
Windenergieerlass 2011 • Raumbedeutsamkeit • Windfarm = 3 Anlagen oberhalb von 50 Metern und • eine Anlage höher als 100 Meter (Regelwert)
Windenergieerlass 2011 • Zukünftig durch Änderung DVO zum LandesplanungsG im Regionalplan grundsätzlich Vorranggebiet ohne Eignungsgebiet • Ermöglicht ergänzende kommunale Planungen außerhalb
Windenergieerlass 2011 • Ziel in Koalitionsvereinbarung, dass insgesamt 2 Prozent der Fläche in Regionalplänen für Windenergie • über Windenergieerlass nicht leistbar. • Alternative Mengenvorgaben?
Windenergieerlass 2011 • Im Folgenden Frage der Zulässigkeit von Bauleitplanungen in Bereichen der Regionalplanung
Windenergieerlass 2011 • In Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung, zulässig, wenn mit konkreter Schutzfunktion vereinbar, z.B. bei schon erfolgten Störungen
Windenergieerlass 2011 • Behutsame Öffnung von Waldbereichen für Konzentrationszonen entsprechend LEP = nur wenn außerhalb Wald nicht geht, keine Buchenwälder Leitfaden Windenergie im Wald wird erarbeitet
Windenergieerlass 2011 • Naturschutzbereiche bleiben Tabu, aber Ausnahme entsprechend LEP, z.B. wenn konkrete Flächen nicht in Naturschutzgebiete einbezogen werden • Erleichterte Realisierung entlang Infrastrukturachsen mit vorhandener Störung ohne relevante neue Störung
Windenergieerlass 2011 • Konzentrationszonen im FNP für gesamtes Gemeindegebiet bedürfen eines schlüssigen Plankonzeptes auf Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes, um Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
Windenergieerlass 2011 • Problem: Erweiterung um neue Konzentrations-zonen bei ausreichenden bisherigen. Auch neues Gesamtkonzept oder nur Beachtung des Abwägungsgebotes? Versuch NRW Klarstellung im BauGB, dass dafür kein neues Gesamtkonzept, im Bundesrat gescheitert (§ 249 BauGB)
Windenergieerlass 2011 • Baurechtler bestehen auf Gesamtkonzept Zwischenlösung: • Neues BauGB ermöglicht räumliche Teil-Flächennutzungsplan • Neue Konzentrationszone = Gebiet Teil-Flächennutzungsplan
Windenergieerlass 2011 • Höhenbegrenzungen Erlass durchzieht Skepsis gegenüber Höhenbegrenzung - Es braucht nicht das Optimum des Ertrages ermöglicht werden; Höhenbe-grenzung darf aber nicht zur Unwirtschaft-lichkeit führen – heute 150 Meter dafür
Windenergieerlass 2011 Wenn Höhenbeschränkung unwirtschaft-lich macht, Konzentrationszone unwirksam - Repowering und Höhenbegrenzung 100 Meter schließen sich aus – Repowering durch Multimegawattklasse – ab 115 Meter
Windenergieerlass 2011 - Leuchtstärkenreduzierung bei Befeuerung ab 100 Meter durch Sichtweitenmess-geräte - Zukunft transponderabhängige Befeuerung - Gemeinden Überprüfung von Konzen-trationszonen empfohlen, wenn wegen Höhenbegrenzung 7 Jahre nicht genutzt
Windenergieerlass 2011 • Repowering = Ersatz alter durch neuere leistungsstärkere Anlagen • (Abbau alter Anlagen im BPlan sicherbar) Nach Bund-Planung zum BauGB zukünftig auch im FNP sicherbar - Errichtung ist rechtlich Neuantrag, keine Änderung vorhandener Anlage; nicht zulässig, wenn inzwischen außerhalb einer Konzentrationszone
Windenergieerlass 2011 • Vorteile: - Zusammenziehen bisher verstreuter Anlagen - In der Regel leiser als ältere Anlagen - erheblich leistungsstärker - mehr für Klimaschutz - - Wirtschaftsförderung in der Kommune
Windenergieerlass 2011 • Erleichterung Repowering bei Eingriff Berücksichtigung positiver Auswirkung durch Stilllegung von alten Anlagen mit wahrscheinlich höherer Belastung • Verweis Repowering-Leitfaden DStGB und Repowering-Infobörse der U.A.N.
Windenergieerlass 2011 Grundsatz des Windenergieerlasses: • Keine Abstriche am Immissionsschutz • Keine Abstriche am Natur- und Artenschutz • Überdenken des Schutzes des Landschaftsbildes
Windenergieerlass 2011 • Relevante Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild als Ausschlussgrund einer Einzelgenehmigung - § 35 Abs. 2,3 BauGB wann liegt ein qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer Verunstaltung vor = grob unangemessen? • Haben sich Maßstäbe durch Fukushima verschoben?
Windenergieerlass 2011 • Belange des Denkmalschutzes dürfen bei Einzelgenehmigung nicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden • Wann liegt vor? Vergleichbare Problematik wie Landschaftsbild bei Kulturlandschaften als Denkmäler?
Windenergieerlass 2011 • Abstände zur Wohnbebauung nach TA Lärm Keine Zahl 1500 Meter mehr (war auch im gültigen Windkrafterlass nicht zwingend) • Planungsträger sollen sich daran orien-tieren, dass Abstandswerte in Bezug auf Immissionsschutz auf der sicheren Seite
Winderlass 2011 • Konkrete Berechnung der nach TA Lärm erforderlichen Abstände weiterhin streng (Nur wenige Änderungen, z.B. bei Tonhaltigkeitsbewertung 0 - 2 KTN statt bisher 0 - 1 KTN irrelevant, wie LAI) • Integration des Repoweringerlasses in durch Lärm vorbelasteten Gebieten
Windenergieerlass 2011 • Schattenwurf • darf nicht mehr als 30 Tage im Jahr und 30 Minuten am Tag betragen heute im Regelfall eingehalten, evtl. Abschaltautomatik
Windenergieerlass 2011 • Vorhaben im Sinne des UVPG ist die Windfarm von mindestens 3 Anlagen, nicht die einzelne Anlage • Windfarm eine gemeindliche Konzentrationszone oder • Gebiet, in dem sich Auswirkungen verschiedener Umweltgüter überschneiden.
Windenergieerlass 2011 • Kleinwindanlagen = unterhalb von 50 Metern, Baugenehmigung Müssen auch gebietsbezogene Lärmwerte nach TA Lärm einhalten Zulässigkeit als untergeordnete Nebenanlagen möglich
Windenergieerlass 2011 Ausnahme von Konzentrationszone eher denkbar als bei Windenergieanlage = Atypik
Windenergieerlass 2011 • Abstände: - Freileitungen: Im Regelfall einfacher Rotordurchmesser - Sendeanlage Höhe der höheren Anlage - Anbauverbote nach Straßenrecht bei Straßen
Windenergieerlass 2011 - Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, § 30 BNatschG-Gebiete, ge-schützte Landschaftsbestandteile, Natur-monumente = je nach Schutzcharakter - Wenn Vogelschutz/Fledermäusen dient, i.d.R 300 Meter - bei gegenüber Windenergienutzung empfindlichen Arten wahrscheinlich höher
Windenergieerlass 2011 • Nur Vermutung • Grundsätzlich Einzelfallprüfung für natur- und artenschutzrechtlich notwendigen Abstand keine automatischen pauschalen Abstände
Windenergieerlass • Problem: Wie groß müssen Abstände zu welcher Vogelart sein? Maßstab Verbot jedes Todes oder artenschutzrechtliche Anforderungen? Spannungsfeld: Vogelliste Vogelwarten 3 km Schwarzstorch einerseits , VG Minden kein Abstand erforderlich bei Rotmilan andererseits
Windenergieerlass 2011 • Tabuflächen - Nationalparke, nationale Naturmonumente, - Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile - gesetzlich geschützte Biotope - FFH- und Vogelschutzgebiete, sofern nicht Repowering von Innerhalb-Anlagen, wenn mit Schutzzweck vereinbar (übliche FFH-Verträglichkeitsprüfung)
Windenergieerlass 2011 • Beachtung des Artenschutzes, • Einzelfallprüfung aufgrund von Artenschutzerlassen • VV Artenschutz • Noch offene Frage: Nähere Hinweise zu Abstandserfordernissen einzelner Arten?
Windenergieerlass 2011 • Überschwemmungsgebiete, soweit eng begrenzt gesetzlich zugelassen