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CORPORATE GOVERNANCE UND UNTERNEHMENSETHIK. Dr. Wolfgang Weitnauer M.C.L. WEITNAUER RECHTSANWÄLTE München Berlin Heidelberg. EM.TV Ad hoc Meldung 24.08.00: Steigerung des Halbjahres-EBITDA von 142,2 Mio. DM in 1999 auf 236 Mio. DM.
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CORPORATE GOVERNANCE UND UNTERNEHMENSETHIK Dr. Wolfgang Weitnauer M.C.L. WEITNAUER RECHTSANWÄLTE München Berlin Heidelberg
EM.TV Ad hoc Meldung 24.08.00: Steigerung des Halbjahres-EBITDA von 142,2 Mio. DM in 1999 auf 236 Mio. DM. 09./23.10.00: Prognosen bestätigt (Gesamt-EBITDA: 769 Mio.) Am 27.10.00 Verkauf von 400.000 Aktien der Vorstände für € 35,80 Meldung 01.12.00: Jahresergebnis wird nicht erreicht, EBITDA werde mit 60 % unterschritten Kurs fällt von € 113 Anfang 2000 auf € 10 Ende 2000. Comroad Umsätze in 2000 frei erfunden: Von 93,5 Mio. € nur 1,3 Mio € reales Geschäft Aktie mit Höchststand € 62 in 2000 wird zum Penny-Stock Biodata August 2000 ad hoc-Meldung: Großauftrag NetCard über jährliche Umsätze von 20 Mio. €, Auftrag war aber an endgültige Bestellung durch Endanwender bis September 2000 geknüpft, die nicht erfolgt ist. Am 01.09.2000 Aktiennotiz bei 350 €; Insolvenz am 01.02.2002.
Infomatec Ad hoc Mitteilung 20.05.1999: Auftrag der MobilCom AG zur Lieferung von Surfstations und JNT- Lizenzen im Wert von ca. 55 Mio. DM; war nur Absichtserklärung KabelNew Media Noch 2 Wochen vor Zahlungsstop Erreichen der Gewinnzone behauptet
SÜNDENREGISTER Kursbetrug; Veröffentlichung falscher Ad-hoc Mitteilungen Insiderhandel Bilanzfälschung keine Erstellung der vorgeschriebenen Quartalsberichte
CORPORATE GOVERNANCE Die Innenverfassung des Unternehmens Führung Kontrolle Problemstellung: • Nur börsennotierte Gesellschaften oder alle? • Generelle oder unternehmensspezifische Regeln? • Dirigismus oder Deregulierung (Satzungsstrenge bei AG, § 23 V AktG)? • „Shareholder Value“: echte oder virtuelle Werte? • Betriebswirtschaftliche oder rechtliche Corporate Governance?
UNTERNEHMENSFINANZIERUNG UND KAPITALMARKTRECHT primärer Kapitalmarkt Marktorganisationsrecht (BörsenG) sekundärer Kapitalmarkt Markttransaktionsrecht (WpHG) Parlamentsvorschlag für eine EU-Richtlinie über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) vom 14.03.2002 Neuer Markt: öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren zum Geregelten Markt + privatrechtliches Regelwerk (OLG Frankfurt WM 2002, 589, 924) Ziel des Europäischen Rats (Stockholm), die europäischen Wertpapiermärkte bis Ende 2003 zu integrieren.
Teil 1: Corporate Governance
Teil 1: Corporate Governance Aktienrecht Duales Führungssystem: Vorstand leitet in eigener und gemeinsamer Verantwortung AR bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in grundlegende Entscheidungen eingebunden einheitliches Leitungsorgan (z. B. Board of Directors) Organinnenhaftung, § 93 AktG; Pflicht des Aufsichtsrats zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstände (ARAG/Garmenbeck: business judgment rule); D & O-Versicherung Pflicht zur Einführung eines wirkungsvollen Kontroll- und Überwachungssystems,§ 91 II AktG (KonTraG) Mitbestimmung, § 76 BetrVG 1952, §§ 1, 6 MitbestG 1976: AG und GmbH unter 500 AN ist mitbestimmungsfreiAN-vertretung zu 1/3 bei > 500 AN im Inland und zu 1/2 bei > 2000 AN mit Zweitstimmrecht des AR-Vorsitzenden
Teil 1: Corporate Governance DEUTSCHER CORPORATE GOVERNANCE KODEX Am 26.02.2002 von „Cromme-Kommission“ vorgelegt(= vom BMJ am 06.09.2001 berufene Regierungskommission) Akt der Selbstorganisation der deutschen Unternehmenspraxis zur Darstellung der Standards guter und verantwortlicher Unternehmensführung Ziel: primär börsennotierte Gesellschaften, im übrigen Empfehlungscharakter „COMPLY OR EXPLAIN “: § 161 AktG n. F. (Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19.07.2002): Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft er-klären jährlich ab 2002, ob Kodex entsprochen wird, oder erläutern Abweichungen in einer den Aktionären dauerhaft zugänglichen Form (Entsprechungserklärung).
Teil 1: Corporate Governance DIE ENTSPRECHUNGSERKLÄRUNG NACH § 161 AktG Abzugeben von Vorstand und Aufsichtsrat, da sich die Verhaltensregeln an die Verwaltung insgesamt richten. Erklärung, ob in der Vergangenheit die Empfehlungen des Kodex eingehalten wurden und wie in Zukunft verfahren wird. Erklärung ist jährlich zu wiederholen; Verwaltung soll sich wiederkehrend inhaltlich mit Verhaltensregeln auseinandersetzen. Erklärung wird gem. § 325 HGB zum Handelsregister der Gesellschaft eingereicht. Erklärung soll durch Veröffentlichung im Internet dauerhaft zugänglich gemacht und jährlich erneuert werden. Im Anhang zum Jahresabschluss wird vom Prüfer vermerkt, ob eine Entsprechungserklärung abgegeben worden ist.
Teil 1: Corporate Governance RECHTSQUALITÄT DES KODEX? Rechtlich unverbindlicher Verhaltensmaßstab:Durchsetzung durch den Markt nicht Teil der Börsenzulassungsregeln ( Anerkennung Übernahmekodex) keine Prüfung auf tatsächliche Richtigkeit durch WP Haftung analog Erklärungs-/Prospekthaftung von Vorstand/AR?
Teil 1: Corporate Governance WESENTLICHE INHALTE DES KODEX Aktionäre und Hauptversammlung - Veröffentlichung der Berichte für Hauptversammlung inkl. Geschäftsbericht auch auf Internet- Seite mit Tagesordnung. - Verfolgen der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien (Internet) - Bereitstellung eines weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters durch Gesellschaft Zusammenwirken Vorstand und Aufsichtsrat - Zustimmungskatalog für grundlegende Geschäfte in Satzung oder durch AR - Nähere Festlegung der Informations- und Berichtspflichten des Vorstands - Bei Übernahmeangebot gemeinsame Stellungnahme an Aktionäre, evtl. außerordentliche Hauptversammlung - Angemessener Selbstbehalt bei D & O-Versicherung - Kreditgewährung an Führungskreis bedarf Zustimmung des AR
Teil 1: Corporate Governance Vorstand - Vergütung mit fixen und variablen Bestandteilen (Aktienoptionen/phantom stock) - Individualisierter Ausweis der Bezüge im Anhang des Konzernabschlusses Aufsichtsrat - Bei Erstbestellungen von Vorständen nicht 5 Jahres-Bestelldauer als Regel; Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor Ende nur bei besonderen Gründen - Regelmäßiger Kontakt des AR-Vorsitzenden zum Vorstand - Bildung von Ausschüssen, insb. Audit Committee (Rechnungslegung, Risikomanagement, Erteilung Prüfungsauftrag) - Persönliche Qualifikation und Unabhängigkeit (nicht mehr als 2 ehemalige Vorstände und keine Tätigkeit für Wettbewerber) - Nicht mehr als 5 ARmandate in anderen börsennotierten Gesellschaften
Teil 1: Corporate Governance Transparenz Veröffentlichung nicht öffentlich bekannter Tatsachen, die wegen Auswirkungen auf Vermögens- und Finanzlage oder allgemeinen Geschäftsverlauf Börsenpreis erheblich beeinflussen können Mitteilung bei Kenntnis des Erwerbs von 5, 10 , 25, 50, 75 % der Stimmrechte Gleichbehandlung der Aktionäre bei Informationen (Internet) Veröffentlichung von Kauf oder Verkauf von Aktien/Optionen/Derivaten der Gesellschaft und Konzernunternehmen durch Vorstand-/AR-Mitglieder „Finanzkalender“: Publikation der wesentlichen wiederkehrenden Veröffentlichungen
Teil 1: Corporate Governance RECHNUNGSLEGUNG UND ABSCHLUSSPRÜFUNG International anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze für Konzern- und Zwischenabschlüsse; für gesellschaftsrechtliche Zwecke (Ausschüttung, Gläubigerschutz) HGB-Vorschriften Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende Erklärung des vorgesehenen Prüfers vor Wahlvorschlag über seine Beziehungen zum Unternehmen und dessen Organe, insb. Beratungsleistungen im vorangegangenen Jahr Unverzügliche Berichtspflicht des Prüfers über alle für AR wesentlichen Feststellungen und Anhaltspunkte für Unrichtigkeit der Erklärung zum Kodex
Teil 1: Corporate Governance QUALITÄTSMANAGEMENT Planung: Ermittlung von Kosten und Erträgen auf Monatsbasis notwendige Sachanlageinvestitionen vorgesehene Personalanpassungen Liquiditätsbestand, -bedarf Rechnungswesen: laufende wochengenaue Finanzbuchhaltung Abschlusserstellung internationale Rechnungslegung (IAS, US-GAAP) Controlling: Internes Rechnungswesen Informationsfluss, Ablaufprozesse Budgetierung + Planung Kennzahlenermittlung und -analyse Vertriebs- und Marketingstrategie/-umsetzung Aufbau-/Ablauforganisation: Regelung von Verantwortlichkeiten; systematisierter Informationsfluss
Teil 1: Corporate Governance KONTROLLE DES VC-GEBERS Vertragliche Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagement- und Risikofrüherkennungssystems Zustimmungskatalog Verwendung professioneller Tools für das Berichtswesen und den Austausch von Controlling-Zahlen (nicht Papier, sondern möglichst online (Tip: VContarget) Steigerung der inhaltlichen Qualität der Information (auch über Daten der mittel- bis langfristigen Planung und Unternehmenssteuerung; Key-Performance-Größen)
Teil 2: Kapitalmarktreform
Teil 2: Kapitalmarktreform Primärmarkt (Börsenrecht) Prospekthaftung, §§ 45 f. BörsG, 13 VerkProspG Haftung der Prospektverantwortlichen nur für eigene Pflichtwidrigkeiten;nur Auswahlverschulden, keine Haftung gem. § 278 BGB;probl. Emissionsbank als „gate keeper“: Möglichkeit zur haftungsfreien Übernahme fremder Daten ohne eigene Plausibilitätsprüfung? Haftung der Berufsgaranten? Vertrag mit Schutzwirkung? Begrenzung auf 4 Mio. € ähnlich Abschlussprüfung (§ 323 II 2 HGB)?
Teil 2: Kapitalmarktreform Sekundärmarkt (Wertpapierhandelsgesetz) Verbot von Insidergeschäften, § 14 WpHG Ad-hoc Mitteilungspflicht, § 15 WpHG: Pflicht zur unverzüglichen Ver-öffentlichung einer neuen, im eigenen Tätigkeitsbereich eingetretenen und nicht öffentlich bekannten Tatsache, die Börsenkurse erheblich beeinflussen kann Schutzzweck: verbesserte Markttransparenz, Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts § 15 VI 1 WpHG a.F.: bei Verletzung keine Schadensersatzpflicht; andere Rechtsgrundlagen offengehalten, aber folgenlos: - § 88 I Nr. 1 BörsG: Unrichtige Angaben oder pflichtwidriges Verschweigen bewertungserheblicher Umstände zur Einwirkung auf Börsen- oder Markt- preis von Wertpapieren = Straftat, aber kein Schutzgesetz (OLG München, 30 U 855/01 „Infomatec“ vom 01.10.2002: Absicht zur Einwirkung auf Börsenkurs und Schädigung verneint)
Teil 2: Kapitalmarktreform §§ 400 AktG (Unrichtige Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse), 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug): nur unrichtige Gesamtdarstellung der Vermögenslage oder Prospekt-unrichtigkeiten bei Vertrieb der Aktien, nicht Einzelinformation erfasst § 263 StGB (Betrug): Schaden/Vermögensgefährdung, Täuschungsvorsatz?(AG München NJW-RR 2001, 1707 EM.TV: Prognosen sind keine Tatsachen) § 826 BGB: vorsätzlich sittenwidrige Schädigung/Gesamtwürdigung erforderlich (LG Kassel DB 2002, 2151 Biodata: Kein Zurechnungszusammenhang mit Kaufentscheidung 6 Monate später)
Teil 2: Kapitalmarktreform REFORM 4. Finanzmarktförderungsgesetz (4. FFG), in Kraft seit 09.07.2002 I. Reform des WpHG 1. Ad-hoc-Publizität, § 15 WpHG verwendete Kennzahlen müssen in Geschäftsverkehr üblich sein und Vergleich mit zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen, § 15 I 2 WpHG Verbot der Veröffentlichung offensichtlich überflüssiger Mitteilungen, § 15 I 3 WpHG unwahre Ad hoc-Mitteilungen müssen unverzüglich berichtigt werden, § 15 I 4 WpHG
Teil 2: Kapitalmarktreform 2. Veröffentlichungspflicht für Aktientransaktionen von Vorstands-/Aufsichtsratsmitgliedern, § 15 a WpHG Directors’ Dealings (auch Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte 1. Grades), wenn > 25.000,00 € und nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage, § 15 a I 1, 3 WpHG Mitteilung an Emittent und BAFin unverzüglich nach Transaktion, nicht vorher, § 15 a I 1 WpHG; sodann Veröffentlichung durch Emittent auf seiner Internetseite oder in Börsenpflichtblatt, § 15 a III WpHG Verstoß ist Ordnungswidrigkeit, § 39 II Nr. 1 c WpHG; offen, ob § 15 a WpHG Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB ist
Teil 2: Kapitalmarktreform 3. Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation, § 20 a WpHG (zuvor § 88 BörsG) unrichtige Angaben oder pflichtwidriges Verschweigen von für die Bewertung erheblichen Umstände, wenn dies geeignet ist, auf Börsen- oder Marktpreis einzuwirken, I Nr. 1 sonstige (handelsgestützte) Täuschungshandlungen, die auf eine solche Einwirkung abzielen, I Nr. 2 (bspw. Kurstreiben zum Abstoßen eigener Papiere „Pumping and Dumping“, Kontrolle über Nachfrage „cornering “) Sanktionen: Verstoß ist Ordnungswidrigkeit, § 39 I WpHG; Geldbuße bis 1,5 Mio. €- bei Vorsatz und tatsächlicher Einwirkung Straftat, 38 I Nr. 4 WpHG- Überwachung liegt bei BAFin, § 20 b WpHG- offengelassen, ob zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
Teil 2: Kapitalmarktreform 4. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder wegen unwahrer Ad hoc-Mitteilungen, §§ 37 b, c WpHG nur Haftung Emittent, keine persönliche Haftung von Vorstands- /Aufsichtsratsmitgliedern nur bezogen auf ad hoc-meldepflichtige Tatsachen (bspw. muss Versäumung einer Gewinnwarnung auf ad hoc-meldepflichtiger Tatsache, bspw. Wegfall eines Großauftrags, beruhen) haftungsbegründende Kausalität; keine Beweislastumkehr zugunsten Anleger (anders § 46 II Nr. 1 BörsG) Verschulden: keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit, mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich, §§ 37 b II, 37c II WpHG
Teil 2: Kapitalmarktreform Anspruchsberechtigte - zu teurer Kauf (verspätete Gewinnwarnung, fälschlich gemeldeter Großauftrag) - zu billiger Verkauf (verspätet gemeldete Erfindung, fälschlich vermeldeter Patentrechtsstreit) - kein Schutz vor Verzicht auf Verkauf wegen geschönter Meldungen Schaden, haftungsausfüllende Kausalität - Anspruch auf Rückabwicklung? Kein Schutz bei zu billigem Verkauf - Ersatz der Differenz zwischen Börsenkurs am Tag der Pflichtverletzung und dem Tag des Bekanntwerdens der zutreffenden Information - USA: Differenz zwischen Kauf-/Verkaufspreis und wahrem Wert der Aktie am (selben) Tag der Transaktion; Entlastung des Emittenten durch Nachweis der Ursächlichkeit allgemeiner Marktschwankungen möglich
Teil 2: Kapitalmarktreform 5. Wertpapieranalyse, § 34 b WpHG Sorgfaltspflicht, Offenlegung von Interessenkonflikten (Beteiligung > 1 %, frühere Beteiligung an Emissionskonsortium, Vertrag über Betreuung der Wertpapiere mit Emittent)
Teil 2: Kapitalmarktreform II. Reform des BörsG Ermächtigungsgrundlage in §§ 42, 50 III, 54 S. 2 BörsG für Durchsetzung höherer Standards in Börsenordnung Ende des Neuen Markts Kündigung der Vereinbarungen mit Unternehmen im Neuen Markt und SMAX zum Ende 2003
Teil 2: Kapitalmarktreform Indexlandschaft ab 2003 Dax 30 Werte PRIME-ALL-SHARE-INDEXca. 600 Unternehmen CDAX MDax 50 mittelgroße Werte aus klassischen Bereichen TecDax30 30 Technologie-werte 18 Branchenindixes SDax 50 kleine Werte aus klassischen Bereichen Nemax 50 (noch bis Ende 2004) GENERAL-STANDARD Quelle:Deutsche Börse
Teil 2: Kapitalmarktreform ANFORDERUNGEN AN DIE NEUEN STANDARDS Prime Standard (zusätzliche Anforderungen zu General Standard) Quartalsberichterstattung Internationale Rechnungslegungsstandards (IAS oder US-GAAP) Unternehmenskalender mit den wichtigsten Daten Mindestens eine Analystenkonferenz jährlich Ad-hoc-Mitteilungen und laufende Berichterstattung in englischer Sprache Antrag auf Aufnahme Grundsätzlich im fortlaufenden Handel in Xetra gehandelt Voraussetzung für die Aufnahme in einen Auswahlindex der Deutschen Börse General Standard Gesetzliche Mindestanforderungen wie z. B. HGB-Bilanzierung Nahezu vollständige Angleichung der Anforderungen des Geregelten Marktes an den Amtlichen Handel Quelle: Deutsche Börse
Teil 2: Kapitalmarktreform GESETZINITIATIVEN DES BUNDES Bundesjustizministerium Einführung einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder für Falschinformationen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Einführung einer Verpflichtung zur Rückzahlung von Vergütungen und überzogenen Abfindungen, die auf der Basis falscher Bilanzen geleistet worden sind Überwachung der Korrektheit von Jahresabschlüssen durch eine unabhängige Stelle (Enforcement) Verbesserung der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und eine verschärfte Haftung für Fehlleistungen von Wirtschaftsprüfern
Teil 2: Kapitalmarktreform Bundesfinanzministerium Ausbau der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) ähnlich SEC als Kontrollinstanz über Bankenaufsicht hinaus auch für nicht dem KWG unterliegende Unternehmen (Beispiel: IBG als Immobilientochter der Bankgesellschaft Berlin).Recht, Unternehmen zur Auswechslung ihrer Prüfer zu zwingen Ihr unterstellt „Bilanzpolizei “ mit Recht zu Sonderprüfungen bei Manipulations-verdacht
ERGEBNIS Der „Sargnagel“ des Neuen Markts waren kriminelle Machenschaften einiger Vorstände; die Vertrauenskrise der Unternehmen geht einher mit einem Vertrauensverlust der Wirtschaftsprüfer. Das 4. FFG greift zu kurz. Die Gesetzesinitiativen des Bundes sollten alsbald umgesetzt werden. Die Umetikettierung des Neuen Markts wird nichts nutzen, wenn nicht seinen (alten) Regeln entsprochen wird. Beim Thema „Corporate Governance“ geht es nicht nur um börsennotierte Gesellschaften, sondern auch um die Defizite an die Börse strebender VC-finanzierter Gesellschaften. Der Corporate Governance Kodex sollte über die „comply or explain-Regel“ zu einer stärkeren Beachtung der Innenverfassung führen. Bislang ausgeklammerte Fragen der Mitbestimmung werden zu lösen sein.