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Art.1: Anwendungsbereich:

BRÜCKENLANDESGESETZ PAB VERWALTUNG – KONTROLLE – INSPEKTION – ERNEUERUNG ABNAHMEN. Art.1: Anwendungsbereich: 1.1 Abnahme und Kontrolle der bestehenden Brücken und Integration der Abnahmen von neuen Brücken mit der “Inspektion im Jahre null”

melita
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Art.1: Anwendungsbereich:

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  1. BRÜCKENLANDESGESETZ PAB VERWALTUNG – KONTROLLE – INSPEKTION – ERNEUERUNG ABNAHMEN Art.1: Anwendungsbereich: 1.1 Abnahme und Kontrolle der bestehenden Brücken und Integration der Abnahmen von neuen Brücken mit der “Inspektion im Jahre null” 1.2a “Brücke” = Bauwerk zum Überspannen von Hindernissen > 2m und Auskragung > 1m 1.2b Bestehende Brücke = sich bereits in Betrieb befindliche Brücke (nicht in Bauphase) Art.2: Pflichten des Betreibers: 2.1 Erfassung und Archivierung aller Brücken auf dem gesamten Straßennetz (siehe Art. 1.2) 2.2 Archivierung der Daten zu Beschreibung, Abnahme, Inspektion, ev. statische Berechnung, mit inhaltlich der Bedeutung des Bauwerks entsprechenden Unterlagen 2.3 Ausführung und Archivierung der Kontrolle und Inspektionen (siehe Art. 6) 2.4 Warnschilder und Absperrungen im Falle von nicht zufriedenstellender Ergebnissen der statischen Kontrollen 2.5 Nachbesserungen im Sinne der Dauerhaftigkeit und Instandhaltungseingriffe an tragenden Bauteilen (ohne erneute Abnahme)

  2. Art.3: Inhalt der statischen Abnahme: • Genaue Kartierung des Bauwerks • Statische Berechung + As Built Zeichnungen + Angaben zu den Eigenschaften der Baustoffe (mit Ausnahme Art. 4) • Bericht BL zum fertigen Tragwerk (nur für neue Brücken) • Ausführliche Beschreibung der Belastungsprobe (um die Wiederholbarkeit zu gewährleisten) • Für besonders bedeutungvolle Bauwerke Probe zum dynamischen Verhalten (Beschreibung der Probe und mindestens die ersten 3 Formen) • Grenzwerte für die Befahrbarkeit mit Sonderfahrzeugen und Baustellenfahrzeugen (bestehende technische Unterlagen in Aktualisierungsphase) • Begründete Änderungsvorschläge zur Art und Häufigkeiit der Inspektionen bezgl. Art. 6 und 7 • Inspektion “im Jahre null” • Instandhaltungsplan, welche anhand des Standardmodells der Verwaltung abzufassen und auch vom Abnahmeprüfer zu unterschreiben ist (Standardmodell ist bereits aus der Homepage des Straßendienstes verfügbar) Art.4 e Art.5: … statische Berechnung . . . . . Der Betreiber muss die ZUVERLÄSSIGKEIT prüfen! Art.6: Überwachung, Kontrolle, Inspektion WIE ? Art.7: Erneurung der Gültigkeit der Abnahmen

  3. Art.6: Überprüfung, Kontrolle, Inspektion

  4. Ziel der Überprüfung: • Erhebung offensichtlicher Absenkungen, bzw. Erhebungen der Fahrbahn bzw. des Fahrbahnbelags • Sofortige Erhebung von Schäden an den Leitplanken, und unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen mit Beschilderung oder New-Jersey • Erhebung und sofortige Entfernung von Fahrzeugteilen, Steinen, Schotter oder Öl • Erhebung und Entfernung von Teilen der Oberflächendehnfugen, welche lose oder abgebrochen sind, und auffüllen mit Kaltasphalt

  5. Ziel der Kontrolle: • Reinigung der Abflüsse • Reinigung der oberflächlichen Dehnfugen • Überprüfung des Vorhandenseins der Verschraubungen der Leitplanken und eventuelles hinzufügen fehlernder Schrauben • Entfernung von Schutt im Bachbett • Entfernung von Materialablagerungen (entflammbares Material) • Anzeigen von illegalem Material • Lokalaugenschein im Herbst/Winter um ev. freigelegte Fundamente zu erkennen

  6. Ziel der einfachen Inspektion: • Den Straßenmeister ausbilden, ihm Verantwortung übertragen • Den Direktor der Zone informieren, ihm Verantwortung übertragen • Den zentralen Brückendienst informieren, ihm Verantwortung übertragen: – konstante ajournierung der Datenbank (Herabstufungen, Neubauten…) – Lokalaugenscheine von besser ausgebildetem Personal aufgrund von schriftlicher Anmerkungen oder für Brücken mit hoher Punktezahl • Wahlweise Eingriffe an einzelnen Defekten, auch an Brücken mit geringerer Punktezahl

  7. Zielsezung der komplexen Inspektion: • Von noch besser ausgebildeten und ZERTIFIZIERTEN (Art. 6.2) Technikern ausgeführt, mit detailierteren Check-Listen, um realistischere und objektivere Punktezahlen zu erhalten. Diese sind die Basis für die mehrjährige Programmierung der Eingriffe • An die komplexe Inspektion wird eine Belastungsprobe gekoppelt, welche dem Betreiber das Beibehalten der Befahrbarkeit (im Moment T0 bestimmt) bis zum Moment Tn ermöglicht (bis die nachfolgenden Inspektionen keine nennenswerte Verschlechterung des Erhaltungszustandes aufzeigen)

  8. Parallelo normativo: Italia - Austria – Germania - EUROKODEX: * EC2: UNI EN 1992-2:2006 Teil 2: Betonbrücken * EC3: UNI EN 1993-2:2007 Teil 2: Stahlbrücken * EC4: UNI EN 1994-2:2006 Teil 2: Brücken aus Stahl/Beton ..im Rest Italiens ? - UNI EN: * UNI EN 1337-10:2004: Auflager TU 2008 (Circ. 617 ‘09) Cap. 2: wirtsch. nachh. Kontrolle Cap. 12 - CNR: * CNR UNI 10011: … . Und Instandhaltung der Stahlstrukturen - ANWEISUNGEN + RICHTLINIEN Ministerium http://www.cslp.it/elenco circolari * Circolare minist. 34233 1991 (in der Auflistung enthalten) * Circolare minist. 6736 1967 (nicht in der Auflistung enthalten!!) - NACHGEWIESENE AUSLÄNDISCHE NORMEN (es: DIN1076 e RVS13.03.11)

  9. Vergleich Richtlinien: Italien – Österreich – Deutschland

  10. Frage: Antwort Landesgesetzgebung APB: Wie kontrolliert der BETREIBER die Zuverlässigkeit? Art.6: Überprüfung, Kontrolle, Inspektion Art.7: Erneuerung und Gültigkeit der statischen Abnahmen Alle 3 Jahre komplexe Inspektion Art.8: Übergangszeitraum:vollständig auszuführen in4 Jahre

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