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1. InformationstagEnergiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V.
2. InformationstagEnergiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V.
3. InformationstagEnergiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V. 16:00 – 16:15 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
16:15 – 16:30 Kraftwärmekopplungsgesetz (KWK)
16:30 – 16:45 Umsetzung in der envia Verteilnetz GmbH / Hinweise zur Umsetzung
16:45 – 16:50 Rückblick auf die letzten zwei Jahre
16:50 – 17:00 Anfragen / Diskussion
4. Umsetzung EEG- undKWKG-Novellen 2009 allgemeiner Überblick
7. Das EEG 2009 wird wesentlich umfassender Gesetzesumfang
EEG 2004: 21 Paragraphen, 1 Anlage
EEG 2009: 66 Paragraphen, 5 Anlagen
trotzdem relative Strukturvergleichbarkeit der Fördersystematik bei vielen Änderungen im Detail
Wesentliche Änderungen:
Anpassung der Vergütungssätze
VO-Ermächtigung § 64 Abs. 3 EEG 2009 für BReg mit Zustimmung des Bundestages - „Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus“
8. Anzahl Vergütungskategorien in Entwicklung EEG_2009 vs. EEG_2004 (1)
9. Anzahl Vergütungskategorien in Entwicklung EEG_2009 vs. EEG_2004 (2)
10. ausgewählte Inhalte zum neuen EEG
11. § 5 regelt die früher in § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 geregelte vorrangige Anschlusspflicht
Kriterien für Anschlusspunkt: in Luftlinie kürzeste Entfernung und hinsichtlich Spannungsebene geeignet, wenn nicht anderes Netzt technisch und wirtschaftlich günstigeren Anschlusspunkt aufweist
Verknüpfungspunkt ist in einem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich der verschiedenen Anschluss- und Netzausbauvarianten zu ermitteln (s. Begründung Bundesrat vom 04.01.2008)
Für Kleinanlagen bis 30 kW gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstückes mit dem Netz als der günstigste
Anlagenbetreiber und Netzbetreiber haben bei Übernahme der Mehrkosten jeweils das Recht einen anderen Verknüpfungspunkt zu wählen bzw. zuzuweisen
Ausnahme von der Pflicht zum Anschluss besteht bei Ungeeignetheit des Netzes hinsichtlich der Spannungsebene
Gesamtwirtschaftlichkeit weiterhin Kriterium für Verknüpfungspunkt
12. § 6 verpflichtet den Anlagenbetreiber zur Ausstattung von Anlagen über 100 kW mit technischer oder betrieblicher Einrichtung zur
ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
Beweislast für das Vorliegen der Bedingungen liegt beim Netzbetreiber
Anlage muss die technischen Eigenschaften nicht nur beim Anschluss, sondern während der gesamten Anschlusszeit aufweisen (Ausnahme kurzzeitige technische Störungen oder Wartungsarbeiten)
Bei Nicht-Erfüllung ist Netzbetreiber nicht zum Netzanschluss verpflichtet
Ausnahmeregelung von der Anschlusspflicht nach § 6 löst erheblichen Aufwand aus
14. Netzausbaupflicht nach § 9 entspricht grundsätzlich Ausbauverpflichtung gemäß § 4 Abs.2 Satz 2 EEG 2004
Zusätzlich Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen
Ausbauanspruch nicht mehr an Genehmigung gebunden
Umfang entspricht § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 zur Abgrenzung Netzausbau/Netzanschluss
Kriterien: Eigentum, Notwendigkeit für Netzbetrieb
Zumutbarkeit entspricht § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004
Aber: Umkehrung der Beweislast für wirtschaftliche Unzumutbarkeit; Darlegungs- und Beweislast liegt beim Netzbetreiber
Netzbetreiber hat Schadensersatz nach § 10 bei Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 9 zu leisten
Netzausbaupflicht wird um Optimierungs- und Verstärkungspflicht ergänzt
15. Unverzügliche Unterrichtung aller Einspeiser, wenn Engpässe drohen (§ 9 Abs. 1)
Auskunftsverpflichtung des Netzbetreibers (§ 10 Abs. 2)
Schadensersatz (§ 10 Abs. 1)
Einspeisemanagement (§ 11)
bei Überlastung
insgesamt trotzdem größtmögliche Menge an EE- und KWK-Strom bezogen wird
Ist-Daten-Management
bis Netzausbau
Nachweisverpflichtung bezogen auf Notwendigkeit (§ 11 Abs. 3)
Härtefall, d.h. durch Einspeisemanagement nach § 11 EEG nicht erzielbare Einspeisevergütung wird abzüglich ersparter Aufwendungen des Einspeisers sowie zuzüglich eines etwaigen Ausgleichs für Schäden werden nach § 12 EEG ausgeglichen. Einspeisemanagement führt neue Prämissen und eine Entschädigungsregelung ein
16. Monatliche Voranmeldung
Prozentuale Aufteilung zulässig (1/4-h-Werte)
Monatliche Rückkehr in das EEG-Regime
Weitere Förderung im Rahmen einer „Integrations-VO“, § 64 Abs.1 Nr. 6 Direktvermarktung wird erstmalig geregelt
17. Energieträgerspezifisch (technikabhängig)
nach Anlagengröße (degressiv)
jährliche Degression für Neuanlagen (technischer Fortschritt)
Sicherung der Förderung für jede Anlage über 20 Jahre EEG 2009 sieht differenzierte Förderung vor
18. Die einzelnen Energieträger und ihre Förderung im Überblick
19. kaubiWei statt kaubiDulei, Besonderheiten bei Photovoltaik und Biomasse kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe detaillierter geregelt
Zulässigkeit, § 8 Abs. 2
keine Verpflichtung zur Einspeisung des Stroms ins Netz bei Eigenverbrauch, § 16 Abs. 4
§§ 33 Abs. 2, 16 Abs. 4
für selbst verbrauchten Solarstrom aus Anlagen bis 30 kW „Vergütungsanspruch“- „gekürzt auf 25,01 ct/kWh“
§ 24 – 27:(Erd-)Gas, das aus dem Gasnetz entnommen wird, gilt als Biogas, Klärgas oder als Deponiegas, wenn eines dieser Gase woanders eingespeist wird. Das gilt nicht für Grubengas.
20. ausgewählte Inhalte zum neuen KWK
Erstmalige Förderung von Wärmenetzen
Förderung von Eigenversorgungen inklusive Contracting-Lösungen
21. Gleichrangigkeit von KWK- und EE-Strom wurde im KWKG 2009 geregelt
22. Förderhöhe und -zeitraum für Bestandsanlagen (altes KWK)
23. Förderhöhe und -zeitraum für neue Anlagen (neues KWK)
24. Bei der Einspeisung von KWK-Strom in Objekt- oder Arealnetze wird eine kaufmännisch-bilanzielle Weiterleitung eingeführt, so dass zur Direktversorgung von Kunden mit KWK-Strom kein getrenntes Netz und keine zusätzlichen Zähler benötigt werden.
Das Einspeisekriterium „öffentliches Netz“ wird im KWK-G nicht mehr berücksichtigt, es wird die gesamte Eigenversorgung inkl. Contractinglösungen gefördert. Die Zuschlagszahlung erfolgt durch den Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung, dessen Netz mittel- oder unmittelbar mit der KWK-Anlage verbunden ist.
Förderung von Eigenversorgungen inklusive Contracting-Lösungen
25. spezielle Änderungen in der Umsetzung bei envia Netz
26. EEG-KWKG-Novelle 2009 Erhebung Anschluss-, Erdschluss-Kompensationskosten, BKZ Hr. M.MüllerHr. M.Müller
27. EEG-KWKG-Novelle 2009 Erhebung Grobplanungskosten Hr. M.MüllerHr. M.Müller
28. EEG-KWKG-Novelle 2009 –Reservierungsverfahren Hr. M.MüllerHr. M.Müller
29. EEG-KWKG-Novelle 2009 Reservierungsverfahren Hr. M.MüllerHr. M.Müller
30. EEG-KWKG-Novelle 2009 NSM bei Eigenerzeugungsanlagen Hr. M.MüllerHr. M.Müller
31. Selbstverbrauch bei PV-Anlagen bis 30 kW ab 01.01.2009 Ausgangspunkt
§ 33 (2) EEG: Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlagenbetreiberin, der Anlagentreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
32. Grundsätze
Die Vergütung des Selbstverbrauchs erfolgt nur für neue PV-Anlagen bis 30 kW, die ab 01.01.2009 ans Netz gehen.
Bei Parallelmessung erfolgt keine rechnerische Ermittlung des Selbstverbrauchs, da die gesetzliche Nachweispflicht des Selbstverbrauchs bei Parallelschaltung nicht gewährleistet ist.
Bei bestehenden PV-Anlagen erfolgt weiterhin Parallelmessung oder auf Wunsch des Anschlussnutzers kaubiWei.
Für den Messstellenbetrieb eines Zweirichtungszähler wird das gleiche Entgelt wie für einen Eintarifzähler erhoben. Selbstverbrauch bei PV-Anlagen bis 30 kW ab 01.01.2009
33. Erfassung Selbstverbrauch PVA bis 30 kW Hr. M.MüllerHr. M.Müller
34. Grundsätze
Es besteht eine Einspeisepflicht für EEG-Strom, mit den Ausnahmen Eigenverbrauch und Direktvermarktung.
Die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe (kaubiWei) bleibt weiterhin eine gesetzlich für den Einspeiser vorgesehene Option.
?Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers zwischen Selbstverbrauch und kaubiWei = Entscheidung? bei kaubiWei ist eine Vereinbarung mit envia NETZ erforderlich? andernfalls handelt es sich um den Selbstverbrauch
(Für den Selbstverbrauch erfolgt keine Vergütung von vermiedenen Netzentgelten ggü. ÜNB). Selbstverbrauch & kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe bei EEG
35. Selbstverbrauch & kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe bei EEG
36. spezielle Änderungen in der Umsetzung bei envia Netz
37. Grundsätze
Ab 01.01.2009 sind für den KWK-Zuschlag die Einspeisemengen aller Untereinspeisungen von nach dem KWK-G geförderten Anlagen, einschließlich der Bestandanlagen, zu berücksichtigen.
In den vorläufigen Monatsrechnungen erfolgt die Vergütung des KWK-Zuschlages auf Basis der Übergabemessung.
Die Endrechnung zur Vergütung des KWK-Zuschlages erfolgt auf Basis der vom Einspeiser gemeldeten/testierten Werte der Untermessung an der KWK-Anlage. KWK-Zuschlag bei Eigenversorgung
38. KWK-Zuschlag bei Eigenversorgung Ausgangspunkt
§ 4 (3a) KWK-G 2009: Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist.
39. Erfassung KWK-Stromerzeugung bei Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr Hr. M.MüllerHr. M.Müller
40. KWK-Zuschlag bei Eigenversorgung
41. Grundsätze
Ein abrechnungsrelevanter Zählpunkt ist Voraussetzung für die Versorgung von Anschlussnutzern in Niederspannung mit KWK-Strom aus einer hauseigenen KWK-Anlage.
Will sich ein Anschlussnutzer von einem anderen Stromlieferanten beliefern lassen, ist dafür ein abrechnungsrelevanter Zählpunkt zu installieren.
Es ist eine Verrechnung der Zählwerte der Letztverbraucher erforderlich, die von einem anderen Lieferanten beliefert werden.
Hinweis: Grundsätzlich sollte im Fall, dass nachgelagerte Letztverbraucher durch einen „Dritten“ beliefert werden, die Messung dieses Letztverbrauchers parallel zur Übergabemessung der KWK-Anlage umgeklemmt werden. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009
42. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009 Ausgangspunkt
§ 4 (3b) KWK-G 2009: Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.
43. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009
44. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009
45. - Zählerbewegungen- Kennzahlen der Netzregion Sachsen-Anhalt
46. Rückblick PV-Anlagen mit EK bis 30 kVASumme: 512 Stück (2008)
47. Rückblick Zählermontagearbeiten (ohne Plantausch)Summe: 12.689 Stück (2007) 14.183 Stück (2008)
48. Rückblickrealisierte MS-Anschlüsse der Netzregion Sachsen-Anhalt (Stand 31.12.2008)
49. Rückblick Leistungen der in Betrieb genommenen EinspeiseanlagenNetzregion Sachsen-Anhalt(Stand 31.12.2008)
50. RückblickEinspeiseanlagen gesamt Netzregion Sachsen-Anhalt(Stand: 31.12.2008)
51. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.