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Advance Ruling „Verbindliche Auskunft“. AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran. Advance Ruling. I. Legistische Schwerpunkte: Zuständigkeit : Finanzamt Antrag : schriftlich Form : Bescheid
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Advance Ruling „Verbindliche Auskunft“ AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran
Advance Ruling I. Legistische Schwerpunkte: • Zuständigkeit: Finanzamt • Antrag: schriftlich • Form: Bescheid • Thema: abgabenrechtliche Beurteilung von im Antragszeitpunkt noch nicht verwirklichten Sachverhalten • Voraussetzung: besonderes Interesse
Advance Ruling II. Gegenstand der Auskunftsbescheide sind Rechtsfragen betreffend: • Umgründungen • Unternehmensgruppen • Verrechnungspreise
Advance Ruling - Antrag III. 1. Befugnis • Abgabepflichtiger • Personengesellschaft (für Feststellungen gem. § 188 BAO) • Dritter (Person mit eigenem berechtigten Interesse) für noch nicht existente jurist. Personen/ PersGes
Advance Ruling -Antrag III. 2. Inhalt: • umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts • Darstellung des besonderen Interesses des Antragstellers • Darstellung des Rechtsproblems • Formulierung konkreter Rechtsfragen • Begründung des Rechtsstandpunkts des Antragstellers • Darlegung der für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags relevanten Angaben
Advance Ruling IV. Zuständigkeit: • das Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheids (§§ 185 ff BAO) zuständig ist • in Ermangelung eines solchen das Finanzamt, das bei Sachverhaltsverwirklichung voraussichtlich zuständig wäre • bei Zuständigkeit mehrerer FÄ das FA, das zuerst Kenntnis vom Antrag erlangt
Advance Ruling-Antragserledigung V.1. Formalerledigungen des Antrags • Zurückweisungsbescheid - SV im Antragszeitpunkt bereits verwirklicht - Rechtsfragen, die nicht den Anwendungsbereich von Advance Ruling betreffen • Zurücknahmebescheid - bei Nichtbefolgung des Auftrags zur Mängelbehebung (Formgebrechen, inhaltliche Mängel)
Advance Ruling-Antragserledigung V.2. Inhalt des Auskunftsbescheides: a. Darstellung des zu Grunde gelegten Sachverhaltes b. abgabenrechtliche Beurteilung c. betroffene Abgaben/Feststellungen d. Bezeichnung der Zeiträume, für die der Bescheid wirken soll e. zu Grunde liegende Abgabenvorschriften
Advance Ruling-Antragserledigung f. Berichtspflicht: Bescheid hat dem Antragsteller Berichtspflichten aufzuerlegen, - ob und wann der Sachverhalt verwirklicht wurde und - allfällige Abweichungen des Sachverhalts
Advance Ruling VI. Bescheidwirkung: • Rechtsanspruch des Antragstellers auf auskunftskonforme Besteuerung bei Sachverhaltsidentität (wenn der verwirklichte Sachverhalt von dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht/ nur unwesentlich abweicht)
Advance Ruling • Rechtsanspruch gilt auch für: • Gesamtrechtsnachfolger des Bescheidadressaten (zB gem.§ 19 Abs. 2 BAO) • Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengesellschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG, KG) bezügl. an diese Gebilde gerichtete Auskunftbescheide • jP/PersGes, wenn sie das binnen 1 Monat ab rechtlicher Existenz verlangt (bei an Dritten gerichtetem Bescheid, wenn Bescheid rechtlich noch nicht existente jP/PersGes betrifft)
Advance Ruling • Keine Bindung zum Nachteil der Partei:Bekämpfbarkeit der rechtl. Beurteilung der Abgaben/Feststellungsbescheide im betreffenden Berufungsverfahren • Bei Änderung oder Aufhebung der Abgabenvorschriften, die dem Bescheid zu Grunde liegen, erlischt dessen Verbindlichkeit • Änderung der Rsp/ Erlässe kein Wegfall der Bescheidwirkungen
Advance Ruling VII.Rechtsschutz: Der Auskunftsbescheid kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch als nicht richtig erweist rückwirkend aber nur, wenn • die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO vorliegen, • der Auskunftsbescheid offensichtlich unrichtig ist, • der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde.
Advance Ruling - Kosten VIII. Kostenersatz: Verwaltungskostenbeitrag für einen Auskunftsbescheid (gestaffelt nach Umsatzerlösen des Antragstellers)
Advance Ruling - Kosten IX. Höhe des Verwaltungskostenbeitrags: • 1.500 €, aber wenn Umsatzerlöse • > 400.000 € dann 3.000 € • > 700.000 € dann 5.000 € • > 9, 68 Mio. € dann 10.000 € • > 38, 5 Mio. € dann 20.000 € • für Konzernmitglieder, wenn Verpflichtung zum Konzernabschluss gem. § 244 iVm § 246 UGB besteht 20.000 €
Advance Ruling - Kosten Umsatzerlöse gem. § 232 Abs. 1 UGB sind: • die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse • aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie • aus Dienstleistungen • nach Abzug von Erlösschmälerungen und • nach Abzug der USt
Advance Ruling - Kosten Geringerer Verwaltungskostenbeitrag von 500 €: • bei Zurückweisung des Antrags • bei Zurücknahmebescheid (§ 85 Abs. 2 BAO) • bei Zurückziehung des Antrags vor inhaltl. Bearbeitung zu beachten: • Verwaltungskostenbeitrag ist Nebenanspruch • Abgabenschuldner ist der Antragsteller • Fälligkeit: 1 Monat ab Zustellung des Kostenbescheides
Advance Ruling X.Inkrafttreten der Bestimmung: 1. Jänner 2011
Advance Ruling Danke für die Aufmerksamkeit!