20 likes | 194 Views
Familienversicherung § 10 SGB V. Ehegatten und unterhaltsabhängige Kinder Voraussetzung: Wohnsitz in Deutschland keine eigene Versicherung, nicht Versicherungsfrei kein Einkommen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) überschreitet.
E N D
Familienversicherung § 10 SGB V • Ehegatten und unterhaltsabhängige Kinder • Voraussetzung: • Wohnsitz in Deutschland • keine eigene Versicherung, • nicht Versicherungsfrei • kein Einkommen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) überschreitet