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Gewhrung eines menschenwrdigen Existenzminimums . 1 Abs. 1 SGB IIDie Grundsicherung fr Arbeitsuchende soll den Leistungsberechtigten die Fhrung eines Lebens ermglichen, das der Wrde des Menschen entspricht.. 2. 24.08.2012. . Aus Hilfebedrftigen werden Leistungsberechtigte !!. 3. 24.08.20
E N D
1. 1 25.08.2012 SGB II-Reform Zimmermann, Hartz IV, 100 Fragen und Antworten für Betroffenen und ihre Berater
Zimmermann, Hartz IV, 100 Fragen und Antworten für Betroffenen und ihre Berater
2. Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums § 1 Abs. 1 SGB II
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
2 25.08.2012
3. Aus Hilfebedürftigen werden
Leistungsberechtigte !! 3 25.08.2012
4. Kooperation mit Jugendhilfeträgern § 4 Abs. 2 SGB II
besserer Zugang von Kindern + Jugendlichen zu gesellschaftlicher Teilhabe
Auftrag an SGB II-SLT zur Zusammenarbeit
mit Schulen und Kindertagesstätten
den Trägern der Jugendhilfe
den Gemeinden und Gemeindeverbänden
den freien Trägern, Vereinen und Verbänden
sonstigen Akteuren vor Ort.
Unterstützung der Eltern
dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen“ 4 25.08.2012 Bewertung
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben = zentrale und langjährige Forderung der Caritas.
ABER:
Aufgabenzuweisung = Überforderung der Grundsicherungsstellen sowohl fachlich als auch personell
Lösungsvorschlag
Information über Angebote
„Mit den Trägern der Jugendhilfe sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu schließen.“Bewertung
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben = zentrale und langjährige Forderung der Caritas.
ABER:
Aufgabenzuweisung = Überforderung der Grundsicherungsstellen sowohl fachlich als auch personell
Lösungsvorschlag
Information über Angebote
„Mit den Trägern der Jugendhilfe sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu schließen.“
5. Leistungsformen § 4 Abs. 1 SGB II
Dienstleistungen
Geldleistungen
Sachleistungen
und neu
Gutscheine! 5 25.08.2012
6. SGB II-Sozialleistungsträger heißen jetzt
Jobcenter! 6 25.08.2012
7. Erreichbarkeit § 7 Abs. 4a SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. 7 25.08.2012 § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
„Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (z.B. in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“ (Referentenentwurf vom 20.09.2010, Begründung, S. 75)
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
„Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (z.B. in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“ (Referentenentwurf vom 20.09.2010, Begründung, S. 75)
8. Eine Verbesserung... Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird.
Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. 8 25.08.2012
9. Erwerbsfähigkeit von Ausländern § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ist ausreichend. 9 25.08.2012 von der Caritas schon lange gefordert
Verbesserung für die Betroffenen,
arg:
Praxis und Rechtsprechung forderten tatsächliche Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden
Klarheit für alle Rechtsanwender von der Caritas schon lange gefordert
Verbesserung für die Betroffenen,
arg:
Praxis und Rechtsprechung forderten tatsächliche Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden
Klarheit für alle Rechtsanwender
10. Übersichtlicher:Einkommensregelungen §§ 11, 11a, 11b SGB II
Zu §11 SGB II kommen hinzu:
§ 11a SGB IINicht zu berücksichtigendes Einkommen
§ 11b SGB IIAbsetzbeträge 10 25.08.2012 SGB II – Rechner zum Download
Andre Sommer, DW Neckar-Odenwald-Kreis hat einen sehr einfachen und brauchbaren SGB II – Rechner auf Excel erstellt. Dieser ist auf die neue Rechtslage abgestellt und wird vielfach für die Praxis und erste Grundberechnungen brauchbar sein.
http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Rechner_Stand_13.05.11.xlt. SGB II – Rechner zum Download
Andre Sommer, DW Neckar-Odenwald-Kreis hat einen sehr einfachen und brauchbaren SGB II – Rechner auf Excel erstellt. Dieser ist auf die neue Rechtslage abgestellt und wird vielfach für die Praxis und erste Grundberechnungen brauchbar sein.
http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Rechner_Stand_13.05.11.xlt.
11. Darlehen = Einkommen § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen
ABER:
§ 11a Abs. 6 SGB II
kein Einkommen
Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind 11 25.08.2012 § 11b Abs. 2 SGB II
Von Darlehen sind ab dem in § 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkt für die Dauer von sechs Monaten auch die geleisteten Tilgungsbeiträge und Zinsen abzusetzen.§ 11b Abs. 2 SGB II
Von Darlehen sind ab dem in § 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkt für die Dauer von sechs Monaten auch die geleisteten Tilgungsbeiträge und Zinsen abzusetzen.
12. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege § 11a Abs. 4 SGB II
kein Einkommen,
soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. 12 25.08.2012 Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen“, 11.105 f.:
„Bei Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ist nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Le-bensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich. Soweit Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendung der Leistung nicht dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären (Gerechtfertigkeitsprüfung), sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit nicht im Einzelfall andere Erkenntnisse offensichtlich sind, ist hiervon bei Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege auszugehen.
Dies gilt insbesondere Lebensmittelspenden der "Tafeln" oder Möbelspenden in geringwertigem Umfang.“Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen“, 11.105 f.:
„Bei Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ist nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Le-bensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich. Soweit Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendung der Leistung nicht dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären (Gerechtfertigkeitsprüfung), sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit nicht im Einzelfall andere Erkenntnisse offensichtlich sind, ist hiervon bei Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege auszugehen.
Dies gilt insbesondere Lebensmittelspenden der "Tafeln" oder Möbelspenden in geringwertigem Umfang.“
13. Zuwendungen, die ein anderer erbringt § 11a Abs. 5 SGB II
kein Einkommen, wenn
keine rechtliche oder sittliche Pflicht und
entweder ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre
oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. 13 25.08.2012 Beispiele:
Soforthilfen bei Katastrophen
gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage
Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen
oder sogenannte „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen:
Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ?
gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die gesellschaftlich akzeptiert sind (z. B. ein geringes Taschengeld von Großeltern
Im Monat nach dem Zufluss gelten diese Einnahmen als Vermögen
Freibeträge nach § 12 SGB II
Weisungen der BA, 11.110:
„Anrechnungsfrei sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geknüpft sind, wie z. B. Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhütungsmitteln u. ä.
(4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, kann insbesondere bei Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder ausgegangen werden, die die bei Volljährigen geltende Versicherungspauschale (30 EUR monatlich) nicht übersteigt.
Beispiel: Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes zahlt diesem ein mo-natliches Taschengeld von 20 EUR.“Beispiele:
Soforthilfen bei Katastrophen
gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage
Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen
oder sogenannte „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen:
Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ?
gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die gesellschaftlich akzeptiert sind (z. B. ein geringes Taschengeld von Großeltern
Im Monat nach dem Zufluss gelten diese Einnahmen als Vermögen
Freibeträge nach § 12 SGB II
Weisungen der BA, 11.110:
„Anrechnungsfrei sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geknüpft sind, wie z. B. Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhütungsmitteln u. ä.
(4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, kann insbesondere bei Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder ausgegangen werden, die die bei Volljährigen geltende Versicherungspauschale (30 EUR monatlich) nicht übersteigt.
Beispiel: Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes zahlt diesem ein mo-natliches Taschengeld von 20 EUR.“
14. Teile der ALG II-VO werden SGB II § 11 Abs. 2, 3 SGB II
Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.
Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. 14 25.08.2012
15. Absatzbeträge für Erwerbseinkommen § 30 SGB II wird § 11b Abs. 3 SGB II
für den Teil des monatlichen Einkommens,
das 100 Euro übersteigt
und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt:
20 %
für den Teil des monatlichen Einkommens,
das 1000 Euro übersteigt
und nicht mehr als 1200 Euro (1500 mit mdj. Kindern) beträgt
10 % 15 25.08.2012 § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011.
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011.
16. Verteilung einer einmaligen Einnahme § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die Absetzbeträge im Zuflussmonat vorweg abzusetzen. 16 25.08.2012
17. Bagatellfälle § 1a Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO-neu
Zufließende Einnahmen,
die innerhalb eines Kalendermonats
10 Euro übersteigen,
werden angerechnet 17 25.08.2012
18. Vorrangige Leistungen § 12a SGB II
Leistungsberechtigte sind nicht mehr verpflichtet,
Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen,
wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
nicht für mindestens drei Monate
beseitigt wird. 18 25.08.2012 Möglich bleibt eine freiwillige Beantragung dieser vorrangigen Leistungen durch die Leistungsberechtigten.
Bürokratieabbau
Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php
Möglich bleibt eine freiwillige Beantragung dieser vorrangigen Leistungen durch die Leistungsberechtigten.
Bürokratieabbau
Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php
19. Regelbedarf Alleinstehende, Alleinerziehende, mit mdj. Partner:
364 Euro
Partner:
328 Euro
sonstige erwerbsfähige Angehörige*:
u-18: 275 Euro
ü-18: 291 Euro
u-25 nach Auszug ohne Zusicherung:
291 Euro 19 25.08.2012 Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst.
Das BMAS gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
* § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(4) An die Stelle der o.g. Beträge tritt der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge kein höherer Betrag ergibt.
Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst.
Das BMAS gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
* § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(4) An die Stelle der o.g. Beträge tritt der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge kein höherer Betrag ergibt.
20. Sozialgeld § 23 SGB II
- 6: 213 Euro
6 -14: 242 Euro
15: 275 Euro* 20 25.08.2012 * § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(4) Für die Regelbedarfe tritt an die Stelle der o.g. Beträge für Leistungsberechtigte
2. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro,
3. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,
4. im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro,
solange sich durch die Fortschreibung der Beträgejeweils kein höherer Betrag ergibt.
* § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(4) Für die Regelbedarfe tritt an die Stelle der o.g. Beträge für Leistungsberechtigte
2. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro,
3. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,
4. im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro,
solange sich durch die Fortschreibung der Beträgejeweils kein höherer Betrag ergibt.
21. Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts jetzt ohne: Warmwasser, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II
KdU, § 22 SGB II, wenn zentral bereitgestellt
oder
Mehrbedarf, § 21 Abs. 7 SGB II bei dezentraler Warmwassererzeugung 21 25.08.2012 Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen § 77 Abs. 6 SGB II
Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen § 77 Abs. 6 SGB II
22. Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung = 2,3 % der RL
Alleinstehende, Alleinerziehende
Partner
Volljährige der Bedarfsgemeinschaft
U-25-Jährige nach Auszug ohne Zusicherung
= 1,4 % der RL
15 bis 18-Jährige
= 1,2 % der RL
7 bis 14-Jährige
= 0,8 % der RL
U-6
22 25.08.2012 soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.
23. Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft und Heizung § 22a SGB II
Pauschalen
Gesamtangemessenheitsgrenzen 23 25.08.2012 § 22 Absatz 1 Satz 1 SBG II bleibt.
BSG (Urteile vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, vom 2. 7.2009, B 14 AS 36/08R, vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R):
weder Pauschalierung noch Gesamtangemessenheitsgrenzen (Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08R).
Bewertung
Wegen der zahlreichen objektiven und subjektiven Faktoren, die bei der Frage der Angemessenheit berücksichtigt werden müssen, kann eine Pauschalierung nicht in sachgerechter Weise durchgeführt werden. Wohnen stellt ein Grundbedürfnis aller Menschen dar. In diesem Zusammenhang müssen Praktikabilitätsgesichtspunkte und finanzielle Aspekte nachrangig sein.
Rechtsunsicherheit durch Widerspruch der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php
§ 22 Absatz 1 Satz 1 SBG II bleibt.
BSG (Urteile vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, vom 2. 7.2009, B 14 AS 36/08R, vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R):
weder Pauschalierung noch Gesamtangemessenheitsgrenzen (Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08R).
Bewertung
Wegen der zahlreichen objektiven und subjektiven Faktoren, die bei der Frage der Angemessenheit berücksichtigt werden müssen, kann eine Pauschalierung nicht in sachgerechter Weise durchgeführt werden. Wohnen stellt ein Grundbedürfnis aller Menschen dar. In diesem Zusammenhang müssen Praktikabilitätsgesichtspunkte und finanzielle Aspekte nachrangig sein.
Rechtsunsicherheit durch Widerspruch der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php
24. Erweiterung: KdU § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II
unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur
bei selbst bewohntem
Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr 4 anerkannt, soweit
diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. 24 25.08.2012 Gesetzesbegründung, Seite 83 f.:
„Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum,
begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht.
Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 zur Sicherung
der Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.§Gesetzesbegründung, Seite 83 f.:
„Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum,
begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht.
Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 zur Sicherung
der Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.§
25. Direkte Zahlung an den Vermieter § 22 Abs. 7 SGB II
auf Antrag der leistungsberechtigten Person
insbesondere
1. Mietrückstände
2. Energiekostenrückstände
3. krankheits-/suchtbedingtes Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung*
4. im Schuldnerverzeichnis eingetragen + Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung*
schriftliche Information! 25 25.08.2012 * konkrete Anhaltspunkte* konkrete Anhaltspunkte
26. Einmalige Bedarfe: neu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II
Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und anderen therapeutischen Geräten
26 25.08.2012 Bewertung
Was meint der Gesetzgeber mit therapeutischen Geräten?
Die GKV-Hilfsmittelverordnung sieht in der Produktgruppe 32 therapeutische Bewegungsgeräte vor. Sollten diese gemeint sein, ist die
Aufnahme von Reparaturen zu begrüßen.
Bewertung
Was meint der Gesetzgeber mit therapeutischen Geräten?
Die GKV-Hilfsmittelverordnung sieht in der Produktgruppe 32 therapeutische Bewegungsgeräte vor. Sollten diese gemeint sein, ist die
Aufnahme von Reparaturen zu begrüßen.
27. Leistungen für Auszubildende aus Rechtsprechung und § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II wird
§ 27 SGB II !!! 27 25.08.2012
28. SGB II-Ausschluss für Auszubildende Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
des BAföG
oder
der §§ 60 bis 62 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
28 25.08.2012
29. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 29 25.08.2012
30. SGB II-Leistungen für Auszubildende § 27 Abs. 2 SGB II
Mehrbedarf für
Schwangere
Alleinerziehende
kostenaufwändige Ernährung
Härtefälle
Erstausstattungen
für Bekleidung
bei Schwangerschaft
bei Geburt
soweit nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt 30 25.08.2012
31. aus § 22 Abs. 7 SGB II wird § 27 Abs. 3 SGB II Erhalten Auszubildende BAB oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder Leistungen nach BAföG
oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht,
und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des BAföG
erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen KdU (§ 22 Abs. 1 S. 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist.
31 25.08.2012
32. außerdem:§ 27 Abs. 5 SGB II Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II:
zur Sicherung der Unterkunft
oder
zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
32 25.08.2012
33. Besondere Härte § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II
Darlehen für
Regelbedarfe
Unterkunft und Heizung
notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet.
33 25.08.2012 Nachrang zu Leistungen nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB II.
Nachrang zu Leistungen nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB II.
34. Darlehenim Monat der Aufnahme einer Ausbildung § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II
Darlehen = Ermessen
soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen
34 25.08.2012
35. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II Problem:
Die Leistungen für Auszubildende gelten
nicht als ALG II. 35 25.08.2012
36. Exkurs:Krankenversicherung von Studentenim ALG II-Bezug grds: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
für Studenten
Vorrang: § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
ALG II-Bezug
MB als Alleinerziehende = ALG II
NEU: § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II
MB als Alleinerziehende für Studenten
ALG II
36 25.08.2012
37. Darlehensrückzahlungfür Auszubildende grds: § 42a Abs. 4 SGB II
sofort fällig nach Ende des Leistungsbezuges
Ausnahme für Auszubildende: § 42a Abs. 5 SGB II
fällig erst nach Abschluss der Ausbildung 37 25.08.2012
38. Bedarfe für Bildung und Teilhabe MAIS NRW
Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket
Stand: 28.04.2011 38 25.08.2012 GGuA-Arbeitshilfe
Das „Bildungspaket“
- die neuen Leistungen für
Bildung und Teilhabe
Juni 2011, http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/bildungspaket.pdf.
GGuA-Arbeitshilfe
Das „Bildungspaket“
- die neuen Leistungen für
Bildung und Teilhabe
Juni 2011, http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/bildungspaket.pdf.
39. § 28 SGB II: Leistungsberechtigte Bedarfe für Bildung:
U-25
an allgemein- oder berufsbildender Schule
und
keine Ausbildungsvergütung
Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
U-18 39 25.08.2012
40. Besonderheiten bei Schulausflügen+ mehrtägige Klassenfahrten tatsächlichen Aufwendungen
bei mehrtägigen Klassenfahrten: nur im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
analog: Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:
Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
40 25.08.2012
41. Besonderheitenpersönlicher Schulbedarf 70 Euro zum 01.08.
30 Euro zum 01.02. jeden Jahres
erstmals zum 01.08.2011 41 25.08.2012
42. BesonderheitenSchülerbeförderung für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs
angewiesen auf Beförderung
die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden
der leistungsberechtigten Person kann nicht zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:
Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
42 25.08.2012
43. Besonderheiten:Lernförderung Schüler/innen
ergänzend zu den schulischen Angeboten
angemessen
soweit diese geeignet
und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:
Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
43 25.08.2012
44. Besonderheiten:gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Mehraufwendungen
01.01.-31.03.2011: mtl. 26 Euro
Schüler/innen
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung
mtl. Bedarf = Schultage nach Landesrecht
Kinder, die eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:
Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
44 25.08.2012
45. Besonderheiten:Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft u18-Leistungsberechtigte
10 Euro mtl.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
Teilnahme an Freizeiten.
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:
Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
45 25.08.2012
46. Sanktionen §§ 31 ff SGB II
neue Struktur: übersichtlicher
Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Verschärfungen. 46 25.08.2012 § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.
47. Wiederholte Pflichtverletzung Klarstellung:
nur, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. 47 25.08.2012 (-) wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
(-) wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
48. Schriftliche Belehrung § 32 Abs. 1 Satz 3 SGB II
bislang ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes
keine Sanktion
zukünftig:
bloße Kenntnis ausreichend 48 25.08.2012 BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R (Rn. 22), Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R (Rn. 19)BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R (Rn. 22), Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R (Rn. 19)
49. Beginn und Dauer Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. 49 25.08.2012
50. Sachleistungen § 31a Abs. 3 SGB II
Bei einer Minderung um mehr als 30 %
hat
der Träger der Grundsicherung künftig Sachleistungen zu erbringen,
wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben. 50 25.08.2012 Die Caritas schlägt vor, einen neuen § 32a SGB II einzuführen:
„ Die §§ 31 bis § 32 finden auf schwangere Leistungsberechtigte keine Anwendung.“
Zumindest muss § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II wie folgt gefasst werden:
„Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte schwanger sind oder mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.“Die Caritas schlägt vor, einen neuen § 32a SGB II einzuführen:
„ Die §§ 31 bis § 32 finden auf schwangere Leistungsberechtigte keine Anwendung.“
Zumindest muss § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II wie folgt gefasst werden:
„Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte schwanger sind oder mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.“
51. Zeitnahe Feststellung der Sanktion § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II
Sanktion nur noch innerhalb von drei Monaten nach der fraglichen Pflichtverletzung 51 25.08.2012
52. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten umfasst auch
die geleisteten Beiträge zur
Kranken-,
Renten-
und Pflegeversicherung! 52 25.08.2012
53. gesonderter Antrag § 37 SGB II
Darlehen für den unabweisbaren Bedarf
einmalige Bedarfe
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahren
Schülerbeförderung
Lernförderung
Mittagsverpflegung
Leistungen zur Teilhabe für Kinder 53 25.08.2012
54. Ohne Antrag keine Leistungen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II
aber:
Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
54 25.08.2012
55. Verfahrensvorschriften § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II
§ 44 SGB X!
aber:
aber keine Überprüfung der letzten vier Jahre
sondern nur eines Jahres 55 25.08.2012 Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht.
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht.
§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.
56. Darlehen* § 42a Abs. 1 SGB II
wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam
Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer. 56 25.08.2012 gilt für alle Darlehen im SGB II
Mietschulden
unabweisbarer Bedarf, § 24 Abs. 1
Auszubildende / Härtefälle
gilt für alle Darlehen im SGB II
Mietschulden
unabweisbarer Bedarf, § 24 Abs. 1
Auszubildende / Härtefälle
57. BA, Fachliche Hinweise SGB II, 42a.4 „Eine Darlehensgewährung kommt demnach nur in Betracht, wenn sie im SGB II ausdrücklich vorgesehen ist.“
57 25.08.2012
58. Rückzahlung von Darlehen* § 42a Abs. 2 SGB II
während des Leistungsbezugs
ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der RL
insgesamt nicht mehr als 30 % der RL**
= schriftlicher VA! 58 25.08.2012 * gilt für alle Darlehen im SGB II
Ausnahme:
§ 24 Abs. 5 SGB II: sofortige Verbrauch oder sofortige Verwertung von Vermögen ist nicht möglich oder für würde eine besondere Härte bedeuten
§ 27 Abs. 4 SGB II: Auszubildende/besondere Härte oder Erwartung eines Einkommens
** § 43 Abs. 3 Satz 1 iVm § 42a Abs. 2 SGB II* gilt für alle Darlehen im SGB II
Ausnahme:
§ 24 Abs. 5 SGB II: sofortige Verbrauch oder sofortige Verwertung von Vermögen ist nicht möglich oder für würde eine besondere Härte bedeuten
§ 27 Abs. 4 SGB II: Auszubildende/besondere Härte oder Erwartung eines Einkommens
** § 43 Abs. 3 Satz 1 iVm § 42a Abs. 2 SGB II
59. Darlehensrückzahlung § 42a Abs. 4 SGB II
Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.
Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. 59 25.08.2012
60. Sonderregelung:Darlehensrückzahlung nach Eingang erwarteter Einnahmen* § 42a Abs. 3 SGB II
Rückzahlungsansprüche sofort nach Verwertung in voller Höhe fällig.
Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
60 25.08.2012 § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
§ 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
61. Sonderregelung: Kautionsrückzahlung nach Rückzahlung durch den Vermieter § 42a Abs. 3 SGB II
fällig sofort nach Rückzahlung durch den Vermieter in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages
Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
61 25.08.2012
62. Sonderregelung:Darlehensrückzahlung für Auszubildende § 42a Abs. 5 SGB II
Rückzahlungsansprüche erst nach Abschluss der Ausbildung
Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
62 25.08.2012 § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
§ 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
63. Höhe der Aufrechnung bislang: bis zu 30 % in eng umgrenzten Fällen
§ 43 Abs. 2 SGB II
10 %
§ 42 SGB I
§ 43 SGB I
§ 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III
§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
§ 50 SGB X
im übrigen: 30 %. 63 25.08.2012 § 42 SGB I: Vorschuss
§ 43 SGB I: vorläufige Leistungen
§ 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III: vorläufige Entscheidung
§§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 42 SGB I: Vorschuss
§ 43 SGB I: vorläufige Leistungen
§ 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III: vorläufige Entscheidung
§§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
64. Aufrechnungsbegrenzung § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II
Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 % führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.
64 25.08.2012
65. Aufrechnung - Form und Frist § 43 Abs. 4 SGB II
schriftlich durch Verwaltungsakt
Ende
spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidungen folgt.
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend. 65 25.08.2012
66. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IIi.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6, 2. Hs. VAG
keine Regelung für PKV-Beiträge über 130,00 Euro 66 25.08.2012 Die Prämie im Basistarif orientiert sich am durchschnittlichen Höchstbeitrag zur GKV; er beträgt für das Jahr 2010 bei Reduktion wegen (drohender) Bedürftigkeit ca. 320 Euro.
Der Beitrag, den der SGB-II-Leistungsträger an die GKV zahlt, beträgt ca. 130 Euro. Deckungslücke: 190 EuroDie Prämie im Basistarif orientiert sich am durchschnittlichen Höchstbeitrag zur GKV; er beträgt für das Jahr 2010 bei Reduktion wegen (drohender) Bedürftigkeit ca. 320 Euro.
Der Beitrag, den der SGB-II-Leistungsträger an die GKV zahlt, beträgt ca. 130 Euro. Deckungslücke: 190 Euro
67. Frauen ohne Aufenthaltsstatus Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, http://www.nds-fluerat.org/pdf/Leitfaden.pdf
Anlaufstellen für medizinische Hilfe für illegal aufhältige Migranten in NRW , http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2588/index.html
Krankheit/Traumatisierung , dito
DRK/DCV Beratungshandbuch 2010, Aufenthaltsrechtliche Illegalität, http://www.caritas.de/47009.html.
67 25.08.2012
68. 68 25.08.2012 BEEG
69. 69 25.08.2012 Anrechnung ab 01.01.2011 § 10 Abs. 5 BEEG neue Fassung, Wegfall des § 11 Abs. 3a SGB II
SGB II
SGB XII
Kinderzuschlag
Kein „Bestandsschutz“
Aufstocker???
Jugendhilfe ungeklärt
Abzug der Versicherungpauschale
„Hausfrauen“, Studenten,...
NachrangJugendhilfe ungeklärt
Abzug der Versicherungpauschale
„Hausfrauen“, Studenten,...
Nachrang
70. Anrechnung bei Verlängerungsoption über den 31.12.2010 hinaus Widerruf jederzeit möglich
Das Problem:
§ 4 Nr. 1, § 2 Abs. 4 ALG II-VO: Aufteilung Gesamtauszahlungsbetrags von Zuflussmonat an
§ 10 BEEG: Elterngeld bis zu insgesamt 300 Euro mtl. kein Einkommen
§ 1 Abs. 5 ALG II-VO 70 25.08.2012
71. "Minijobs" § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ursprüngliche Neufassung
„Im Lohnsteuerabzugsverfahren als
sonstige Bezüge* behandelte
oder
pauschal besteuerte Einnahmen
werden nicht berücksichtigt.“ 71 25.08.2012 *Nicht mehr berücksichtigt werden Voraus- und Nachzahlungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlt werden.
*Nicht mehr berücksichtigt werden Voraus- und Nachzahlungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlt werden.
72. „Aufstockerreglung“ § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG:
Bei Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Kinderzuschlag bleiben das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“ 72 25.08.2012
73. Aufstocker? Norbert Barthle (CDU/CSU), Deutschen Bundestag, 28.10.2010: "ALG-II-Beziehern, die zum Beispiel Minijobber sind".
BMFSFJ, 15.11.2010:
Dem betreuenden Elternteil, "der Grundsicherungsleistungen, Sozialhilfeleistungen oder Kinderzuschlag bezieht, wird ab dem 01.01.2011 ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens orientiert, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung, der Sozialhilfeleistung oder dem Kinderzuschlag verschont bleibt. Der vorgesehene Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens." 73 25.08.2012 Beispiel:Herr F. bekommt ein Elterngeld in Höhe des sogenannten Sockelbetrages, also 300,00 Euro (Mindestelterngeld, § 2 Abs. 5 BEEG).
Vor der Geburt seines Kindes hatte er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Aus den Einnahmen dieser geringfügigen Beschäftigung würde er lediglich ein Elterngeld in Höhe von 100,00 Euro erhalten.
Dieser Teil des Elterngeldes - 100,00 - Euro bleibt bei Leistungen nach SGB II unberücksichtigt. Dagegen wird der Rest seines Elterngeldes - 200,00 Euro - also Einkommen berücksichtigt.
Zwillinge
Beispiel:Herr F. bekommt ein Elterngeld in Höhe des sogenannten Sockelbetrages, also 300,00 Euro (Mindestelterngeld, § 2 Abs. 5 BEEG).
Vor der Geburt seines Kindes hatte er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Aus den Einnahmen dieser geringfügigen Beschäftigung würde er lediglich ein Elterngeld in Höhe von 100,00 Euro erhalten.
Dieser Teil des Elterngeldes - 100,00 - Euro bleibt bei Leistungen nach SGB II unberücksichtigt. Dagegen wird der Rest seines Elterngeldes - 200,00 Euro - also Einkommen berücksichtigt.
Zwillinge
74. "Abschmelzrate" ab 1.200 Euro auf bis zu 65 %
um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet.
74 25.08.2012 § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG neue Fassung
ein Viertel der insgesamt 800 000 Elterngeldbezieher = rund 200 Mio. Euro
§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG neue Fassung
ein Viertel der insgesamt 800 000 Elterngeldbezieher = rund 200 Mio. Euro
75. Väter nichtehelicher Kinder Väter nichtehelicher Kinder sind auch dann berechtigt, wenn die Vaterschaft im Sinne der §§ 1594 Abs. 2, 1600 d BGB noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.
Voraussetzung der Privilegierung des nicht ehelichen Vaters ist, dass
er die Anerkennung erklärt hat
bzw.
die Feststellung seiner Vaterschaft beantragt hat. 75 25.08.2012 Beispiel:Ein nicht ehelicher Vater will im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beziehen. Er hat aber die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes anerkannt. Der zuständige Sozialleistungsträger hat den Anspruch für den ersten Monat zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht im ganzen Monat vorlagen.
zwar rückwirkend für die letzten drei Monate
aber:
Insoweit ist die Empfehlung auszusprechen, das Kind schon vor der Geburt anzuerkennen, § 1594 Abs. 4 BGB.Beispiel:Ein nicht ehelicher Vater will im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beziehen. Er hat aber die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes anerkannt. Der zuständige Sozialleistungsträger hat den Anspruch für den ersten Monat zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht im ganzen Monat vorlagen.
zwar rückwirkend für die letzten drei Monate
aber:
Insoweit ist die Empfehlung auszusprechen, das Kind schon vor der Geburt anzuerkennen, § 1594 Abs. 4 BGB.
76. Menschen mit Migrationshintergrund Freizügigkeitsberechtigung
Niederlassungserlaubnis 76 25.08.2012
77. Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit Nicht ausreichend :
Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, § 16 AufenthG
Sonstige Ausbildungszwecke, § 17 AufenthG
Beschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, §§ 18 Abs. 2, 39, 42 AufenthG 77 25.08.2012
78. Einschränkungen bei Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interessen
Härtefälle
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Aufenthalt wegen Foltergefahr
Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interesse
Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen oder Abschiebung ist ohne Verschulden seit 18 Monaten ausgesetzt
78 25.08.2012
79. nämlich: Anspruch auf Elterngeld nur, wenn
drei Jahre rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeterAufenthalt im Bundesgebiet
UND
berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit,
79 25.08.2012
80. BSG: Verfassungswidrigkeit!
Widerspruch einlegen!
80 25.08.2012
81. Nichtberücksichtigung des Krankengeldes Streikgeld, Krankengeld, ALG
Einkommen
Kalendermonate bleiben unberücksichtigt, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre. 81 25.08.2012 § 2 Abs. 7 Satz 5, 2. Alternative BEEG
BSG vom 17.02.2011:
§ 2 Abs. 7 Satz 5, 2. Alternative BEEG
BSG vom 17.02.2011:
82. Lohnsteuerwechsel zulässig, selbst wenn er allein zur Erhöhung des Elterngeldes dienen soll. 82 25.08.2012 BSG 25.06.2009, Az.: B 10 EG 3/08 R
Eine werdende Mutter ist erwerbstätig. Sie ist verheiratet. Da ihr Mann mehr verdient ist er in der Lohnsteuerklasse III, sie dagegen in Lohnsteuerklasse V. Dadurch ist ihr laufender Steuerabzug proportional höher.
Nach Kenntnisnahme ihrer Schwangerschaft wechselt sie von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III, um für sich höheres Nettoentgelt zu erzielen.
Aus dem höheren Nettoentgelt wird ihr Elterngeld berechnet.
Der Lohnsteuerwechsel ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Wechsel in die Steuerklasse V birgt für den anderen allerdings das Risiko, dass gegebenenfalls seine Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld niedriger ausfallen könnten.
BSG 25.06.2009, Az.: B 10 EG 3/08 R
Eine werdende Mutter ist erwerbstätig. Sie ist verheiratet. Da ihr Mann mehr verdient ist er in der Lohnsteuerklasse III, sie dagegen in Lohnsteuerklasse V. Dadurch ist ihr laufender Steuerabzug proportional höher.
Nach Kenntnisnahme ihrer Schwangerschaft wechselt sie von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III, um für sich höheres Nettoentgelt zu erzielen.
Aus dem höheren Nettoentgelt wird ihr Elterngeld berechnet.
Der Lohnsteuerwechsel ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Wechsel in die Steuerklasse V birgt für den anderen allerdings das Risiko, dass gegebenenfalls seine Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld niedriger ausfallen könnten.