1 / 82

SGB II-Reform

Gewhrung eines menschenwrdigen Existenzminimums . 1 Abs. 1 SGB IIDie Grundsicherung fr Arbeitsuchende soll den Leistungsberechtigten die Fhrung eines Lebens ermglichen, das der Wrde des Menschen entspricht.. 2. 24.08.2012. . Aus Hilfebedrftigen werden Leistungsberechtigte !!. 3. 24.08.20

glynis
Download Presentation

SGB II-Reform

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


    1. 1 25.08.2012 SGB II-Reform Zimmermann, Hartz IV, 100 Fragen und Antworten für Betroffenen und ihre Berater Zimmermann, Hartz IV, 100 Fragen und Antworten für Betroffenen und ihre Berater

    2. Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums § 1 Abs. 1 SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. 2 25.08.2012

    3. Aus Hilfebedürftigen werden Leistungsberechtigte !! 3 25.08.2012

    4. Kooperation mit Jugendhilfeträgern § 4 Abs. 2 SGB II besserer Zugang von Kindern + Jugendlichen zu gesellschaftlicher Teilhabe Auftrag an SGB II-SLT zur Zusammenarbeit mit Schulen und Kindertagesstätten den Trägern der Jugendhilfe den Gemeinden und Gemeindeverbänden den freien Trägern, Vereinen und Verbänden sonstigen Akteuren vor Ort. Unterstützung der Eltern dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen“ 4 25.08.2012 Bewertung Teilhabe am gesellschaftlichen Leben = zentrale und langjährige Forderung der Caritas. ABER: Aufgabenzuweisung = Überforderung der Grundsicherungsstellen sowohl fachlich als auch personell Lösungsvorschlag Information über Angebote „Mit den Trägern der Jugendhilfe sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu schließen.“Bewertung Teilhabe am gesellschaftlichen Leben = zentrale und langjährige Forderung der Caritas. ABER: Aufgabenzuweisung = Überforderung der Grundsicherungsstellen sowohl fachlich als auch personell Lösungsvorschlag Information über Angebote „Mit den Trägern der Jugendhilfe sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu schließen.“

    5. Leistungsformen § 4 Abs. 1 SGB II Dienstleistungen Geldleistungen Sachleistungen und neu Gutscheine! 5 25.08.2012

    6. SGB II-Sozialleistungsträger heißen jetzt Jobcenter! 6 25.08.2012

    7. Erreichbarkeit § 7 Abs. 4a SGB II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. 7 25.08.2012 § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. „Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (z.B. in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“ (Referentenentwurf vom 20.09.2010, Begründung, S. 75) § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. „Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (z.B. in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“ (Referentenentwurf vom 20.09.2010, Begründung, S. 75)

    8. Eine Verbesserung... Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. 8 25.08.2012

    9. Erwerbsfähigkeit von Ausländern § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ist ausreichend. 9 25.08.2012 von der Caritas schon lange gefordert Verbesserung für die Betroffenen, arg: Praxis und Rechtsprechung forderten tatsächliche Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden Klarheit für alle Rechtsanwender von der Caritas schon lange gefordert Verbesserung für die Betroffenen, arg: Praxis und Rechtsprechung forderten tatsächliche Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden Klarheit für alle Rechtsanwender

    10. Übersichtlicher: Einkommensregelungen §§ 11, 11a, 11b SGB II Zu §11 SGB II kommen hinzu: § 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 11b SGB II Absetzbeträge 10 25.08.2012 SGB II – Rechner zum Download Andre Sommer, DW Neckar-Odenwald-Kreis hat einen sehr einfachen und brauchbaren SGB II – Rechner auf Excel erstellt. Dieser ist auf die neue Rechtslage abgestellt und wird vielfach für die Praxis und erste Grundberechnungen brauchbar sein. http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Rechner_Stand_13.05.11.xlt. SGB II – Rechner zum Download Andre Sommer, DW Neckar-Odenwald-Kreis hat einen sehr einfachen und brauchbaren SGB II – Rechner auf Excel erstellt. Dieser ist auf die neue Rechtslage abgestellt und wird vielfach für die Praxis und erste Grundberechnungen brauchbar sein. http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Rechner_Stand_13.05.11.xlt.

    11. Darlehen = Einkommen § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen ABER: § 11a Abs. 6 SGB II kein Einkommen Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind 11 25.08.2012 § 11b Abs. 2 SGB II Von Darlehen sind ab dem in § 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkt für die Dauer von sechs Monaten auch die geleisteten Tilgungsbeiträge und Zinsen abzusetzen.§ 11b Abs. 2 SGB II Von Darlehen sind ab dem in § 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkt für die Dauer von sechs Monaten auch die geleisteten Tilgungsbeiträge und Zinsen abzusetzen.

    12. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege § 11a Abs. 4 SGB II kein Einkommen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. 12 25.08.2012 Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen“, 11.105 f.: „Bei Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ist nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Le-bensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich. Soweit Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendung der Leistung nicht dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären (Gerechtfertigkeitsprüfung), sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit nicht im Einzelfall andere Erkenntnisse offensichtlich sind, ist hiervon bei Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege auszugehen. Dies gilt insbesondere Lebensmittelspenden der "Tafeln" oder Möbelspenden in geringwertigem Umfang.“Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen“, 11.105 f.: „Bei Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ist nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Le-bensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich. Soweit Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendung der Leistung nicht dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären (Gerechtfertigkeitsprüfung), sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit nicht im Einzelfall andere Erkenntnisse offensichtlich sind, ist hiervon bei Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege auszugehen. Dies gilt insbesondere Lebensmittelspenden der "Tafeln" oder Möbelspenden in geringwertigem Umfang.“

    13. Zuwendungen, die ein anderer erbringt § 11a Abs. 5 SGB II kein Einkommen, wenn keine rechtliche oder sittliche Pflicht und entweder ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. 13 25.08.2012 Beispiele: Soforthilfen bei Katastrophen gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen oder sogenannte „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen: Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ? gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die gesellschaftlich akzeptiert sind (z. B. ein geringes Taschengeld von Großeltern Im Monat nach dem Zufluss gelten diese Einnahmen als Vermögen Freibeträge nach § 12 SGB II Weisungen der BA, 11.110: „Anrechnungsfrei sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geknüpft sind, wie z. B. Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhütungsmitteln u. ä. (4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, kann insbesondere bei Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder ausgegangen werden, die die bei Volljährigen geltende Versicherungspauschale (30 EUR monatlich) nicht übersteigt. Beispiel: Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes zahlt diesem ein mo-natliches Taschengeld von 20 EUR.“Beispiele: Soforthilfen bei Katastrophen gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen oder sogenannte „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen: Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ? gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die gesellschaftlich akzeptiert sind (z. B. ein geringes Taschengeld von Großeltern Im Monat nach dem Zufluss gelten diese Einnahmen als Vermögen Freibeträge nach § 12 SGB II Weisungen der BA, 11.110: „Anrechnungsfrei sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geknüpft sind, wie z. B. Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhütungsmitteln u. ä. (4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, kann insbesondere bei Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder ausgegangen werden, die die bei Volljährigen geltende Versicherungspauschale (30 EUR monatlich) nicht übersteigt. Beispiel: Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes zahlt diesem ein mo-natliches Taschengeld von 20 EUR.“

    14. Teile der ALG II-VO werden SGB II § 11 Abs. 2, 3 SGB II Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. 14 25.08.2012

    15. Absatzbeträge für Erwerbseinkommen § 30 SGB II wird § 11b Abs. 3 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt: 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro (1500 mit mdj. Kindern) beträgt 10 % 15 25.08.2012 § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011.

    16. Verteilung einer einmaligen Einnahme § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die Absetzbeträge im Zuflussmonat vorweg abzusetzen. 16 25.08.2012

    17. Bagatellfälle § 1a Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO-neu Zufließende Einnahmen, die innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro übersteigen, werden angerechnet 17 25.08.2012

    18. Vorrangige Leistungen § 12a SGB II Leistungsberechtigte sind nicht mehr verpflichtet, Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei Monate beseitigt wird. 18 25.08.2012 Möglich bleibt eine freiwillige Beantragung dieser vorrangigen Leistungen durch die Leistungsberechtigten. Bürokratieabbau Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php Möglich bleibt eine freiwillige Beantragung dieser vorrangigen Leistungen durch die Leistungsberechtigten. Bürokratieabbau Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php

    19. Regelbedarf Alleinstehende, Alleinerziehende, mit mdj. Partner: 364 Euro Partner: 328 Euro sonstige erwerbsfähige Angehörige*: u-18: 275 Euro ü-18: 291 Euro u-25 nach Auszug ohne Zusicherung: 291 Euro 19 25.08.2012 Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Das BMAS gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. * § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (4) An die Stelle der o.g. Beträge tritt der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge kein höherer Betrag ergibt. Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Das BMAS gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. * § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (4) An die Stelle der o.g. Beträge tritt der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge kein höherer Betrag ergibt.

    20. Sozialgeld § 23 SGB II - 6: 213 Euro 6 -14: 242 Euro 15: 275 Euro* 20 25.08.2012 * § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (4) Für die Regelbedarfe tritt an die Stelle der o.g. Beträge für Leistungsberechtigte 2. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro, 3. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro, 4. im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträgejeweils kein höherer Betrag ergibt. * § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (4) Für die Regelbedarfe tritt an die Stelle der o.g. Beträge für Leistungsberechtigte 2. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro, 3. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro, 4. im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträgejeweils kein höherer Betrag ergibt.

    21. Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts jetzt ohne: Warmwasser, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II KdU, § 22 SGB II, wenn zentral bereitgestellt oder Mehrbedarf, § 21 Abs. 7 SGB II bei dezentraler Warmwassererzeugung 21 25.08.2012 Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen § 77 Abs. 6 SGB II Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen § 77 Abs. 6 SGB II

    22. Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung = 2,3 % der RL Alleinstehende, Alleinerziehende Partner Volljährige der Bedarfsgemeinschaft U-25-Jährige nach Auszug ohne Zusicherung = 1,4 % der RL 15 bis 18-Jährige = 1,2 % der RL 7 bis 14-Jährige = 0,8 % der RL U-6 22 25.08.2012 soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen. soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.

    23. Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft und Heizung § 22a SGB II Pauschalen Gesamtangemessenheitsgrenzen 23 25.08.2012 § 22 Absatz 1 Satz 1 SBG II bleibt. BSG (Urteile vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, vom 2. 7.2009, B 14 AS 36/08R, vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R): weder Pauschalierung noch Gesamtangemessenheitsgrenzen (Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08R). Bewertung Wegen der zahlreichen objektiven und subjektiven Faktoren, die bei der Frage der Angemessenheit berücksichtigt werden müssen, kann eine Pauschalierung nicht in sachgerechter Weise durchgeführt werden. Wohnen stellt ein Grundbedürfnis aller Menschen dar. In diesem Zusammenhang müssen Praktikabilitätsgesichtspunkte und finanzielle Aspekte nachrangig sein. Rechtsunsicherheit durch Widerspruch der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php § 22 Absatz 1 Satz 1 SBG II bleibt. BSG (Urteile vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, vom 2. 7.2009, B 14 AS 36/08R, vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R): weder Pauschalierung noch Gesamtangemessenheitsgrenzen (Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08R). Bewertung Wegen der zahlreichen objektiven und subjektiven Faktoren, die bei der Frage der Angemessenheit berücksichtigt werden müssen, kann eine Pauschalierung nicht in sachgerechter Weise durchgeführt werden. Wohnen stellt ein Grundbedürfnis aller Menschen dar. In diesem Zusammenhang müssen Praktikabilitätsgesichtspunkte und finanzielle Aspekte nachrangig sein. Rechtsunsicherheit durch Widerspruch der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Praxishilfen zum SGB II , http://www.mais.nrw.de/02_Arbeit/001_Arbeitsmarkt/Grundsicherung_f__r_Arbeitsuchende/SGB_II_-_Arbeitshilfen/index.php

    24. Erweiterung: KdU § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. 24 25.08.2012 Gesetzesbegründung, Seite 83 f.: „Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden. Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 zur Sicherung der Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.§Gesetzesbegründung, Seite 83 f.: „Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden. Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 zur Sicherung der Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.§

    25. Direkte Zahlung an den Vermieter § 22 Abs. 7 SGB II auf Antrag der leistungsberechtigten Person insbesondere 1. Mietrückstände 2. Energiekostenrückstände 3. krankheits-/suchtbedingtes Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung* 4. im Schuldnerverzeichnis eingetragen + Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung* schriftliche Information! 25 25.08.2012 * konkrete Anhaltspunkte* konkrete Anhaltspunkte

    26. Einmalige Bedarfe: neu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und anderen therapeutischen Geräten 26 25.08.2012 Bewertung Was meint der Gesetzgeber mit therapeutischen Geräten? Die GKV-Hilfsmittelverordnung sieht in der Produktgruppe 32 therapeutische Bewegungsgeräte vor. Sollten diese gemeint sein, ist die Aufnahme von Reparaturen zu begrüßen. Bewertung Was meint der Gesetzgeber mit therapeutischen Geräten? Die GKV-Hilfsmittelverordnung sieht in der Produktgruppe 32 therapeutische Bewegungsgeräte vor. Sollten diese gemeint sein, ist die Aufnahme von Reparaturen zu begrüßen.

    27. Leistungen für Auszubildende aus Rechtsprechung und § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II wird § 27 SGB II !!! 27 25.08.2012

    28. SGB II-Ausschluss für Auszubildende Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 28 25.08.2012

    29. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 29 25.08.2012

    30. SGB II-Leistungen für Auszubildende § 27 Abs. 2 SGB II Mehrbedarf für Schwangere Alleinerziehende kostenaufwändige Ernährung Härtefälle Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft bei Geburt soweit nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt 30 25.08.2012

    31. aus § 22 Abs. 7 SGB II wird § 27 Abs. 3 SGB II Erhalten Auszubildende BAB oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder Leistungen nach BAföG oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht, und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des BAföG erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen KdU (§ 22 Abs. 1 S. 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. 31 25.08.2012

    32. außerdem: § 27 Abs. 5 SGB II Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II: zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt 32 25.08.2012

    33. Besondere Härte § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II Darlehen für Regelbedarfe Unterkunft und Heizung notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. 33 25.08.2012 Nachrang zu Leistungen nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB II. Nachrang zu Leistungen nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB II.

    34. Darlehen im Monat der Aufnahme einer Ausbildung § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II Darlehen = Ermessen soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen 34 25.08.2012

    35. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II Problem: Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als ALG II. 35 25.08.2012

    36. Exkurs: Krankenversicherung von Studenten im ALG II-Bezug grds: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V für Studenten Vorrang: § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ALG II-Bezug MB als Alleinerziehende = ALG II NEU: § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II MB als Alleinerziehende für Studenten ALG II 36 25.08.2012

    37. Darlehensrückzahlung für Auszubildende grds: § 42a Abs. 4 SGB II sofort fällig nach Ende des Leistungsbezuges Ausnahme für Auszubildende: § 42a Abs. 5 SGB II fällig erst nach Abschluss der Ausbildung 37 25.08.2012

    38. Bedarfe für Bildung und Teilhabe MAIS NRW Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket Stand: 28.04.2011 38 25.08.2012 GGuA-Arbeitshilfe Das „Bildungspaket“ - die neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe Juni 2011, http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/bildungspaket.pdf. GGuA-Arbeitshilfe Das „Bildungspaket“ - die neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe Juni 2011, http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/bildungspaket.pdf.

    39. § 28 SGB II: Leistungsberechtigte Bedarfe für Bildung: U-25 an allgemein- oder berufsbildender Schule und keine Ausbildungsvergütung Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft U-18 39 25.08.2012

    40. Besonderheiten bei Schulausflügen+ mehrtägige Klassenfahrten tatsächlichen Aufwendungen bei mehrtägigen Klassenfahrten: nur im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen analog: Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen Antrag! Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt. 40 25.08.2012

    41. Besonderheiten persönlicher Schulbedarf 70 Euro zum 01.08. 30 Euro zum 01.02. jeden Jahres erstmals zum 01.08.2011 41 25.08.2012

    42. Besonderheiten Schülerbeförderung für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs angewiesen auf Beförderung die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden der leistungsberechtigten Person kann nicht zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Antrag! Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt. 42 25.08.2012

    43. Besonderheiten: Lernförderung Schüler/innen ergänzend zu den schulischen Angeboten angemessen soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen Antrag! Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt. 43 25.08.2012

    44. Besonderheiten: gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Mehraufwendungen 01.01.-31.03.2011: mtl. 26 Euro Schüler/innen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung mtl. Bedarf = Schultage nach Landesrecht Kinder, die eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege Antrag! Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt. 44 25.08.2012

    45. Besonderheiten: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft u18-Leistungsberechtigte 10 Euro mtl. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung Teilnahme an Freizeiten. Antrag! Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt. 45 25.08.2012

    46. Sanktionen §§ 31 ff SGB II neue Struktur: übersichtlicher Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung Verschärfungen. 46 25.08.2012 § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.

    47. Wiederholte Pflichtverletzung Klarstellung: nur, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. 47 25.08.2012 (-) wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. (-) wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.

    48. Schriftliche Belehrung § 32 Abs. 1 Satz 3 SGB II bislang ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes keine Sanktion zukünftig: bloße Kenntnis ausreichend 48 25.08.2012 BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R (Rn. 22), Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R (Rn. 19)BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R (Rn. 22), Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R (Rn. 19)

    49. Beginn und Dauer Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. 49 25.08.2012

    50. Sachleistungen § 31a Abs. 3 SGB II Bei einer Minderung um mehr als 30 % hat der Träger der Grundsicherung künftig Sachleistungen zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben. 50 25.08.2012 Die Caritas schlägt vor, einen neuen § 32a SGB II einzuführen: „ Die §§ 31 bis § 32 finden auf schwangere Leistungsberechtigte keine Anwendung.“ Zumindest muss § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II wie folgt gefasst werden: „Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte schwanger sind oder mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.“Die Caritas schlägt vor, einen neuen § 32a SGB II einzuführen: „ Die §§ 31 bis § 32 finden auf schwangere Leistungsberechtigte keine Anwendung.“ Zumindest muss § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II wie folgt gefasst werden: „Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte schwanger sind oder mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.“

    51. Zeitnahe Feststellung der Sanktion § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II Sanktion nur noch innerhalb von drei Monaten nach der fraglichen Pflichtverletzung 51 25.08.2012

    52. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung! 52 25.08.2012

    53. gesonderter Antrag § 37 SGB II Darlehen für den unabweisbaren Bedarf einmalige Bedarfe Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahren Schülerbeförderung Lernförderung Mittagsverpflegung Leistungen zur Teilhabe für Kinder 53 25.08.2012

    54. Ohne Antrag keine Leistungen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II aber: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. 54 25.08.2012

    55. Verfahrensvorschriften § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II § 44 SGB X! aber: aber keine Überprüfung der letzten vier Jahre sondern nur eines Jahres 55 25.08.2012 Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.

    56. Darlehen* § 42a Abs. 1 SGB II wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer. 56 25.08.2012 gilt für alle Darlehen im SGB II Mietschulden unabweisbarer Bedarf, § 24 Abs. 1 Auszubildende / Härtefälle gilt für alle Darlehen im SGB II Mietschulden unabweisbarer Bedarf, § 24 Abs. 1 Auszubildende / Härtefälle

    57. BA, Fachliche Hinweise SGB II, 42a.4 „Eine Darlehensgewährung kommt demnach nur in Betracht, wenn sie im SGB II ausdrücklich vorgesehen ist.“ 57 25.08.2012

    58. Rückzahlung von Darlehen* § 42a Abs. 2 SGB II während des Leistungsbezugs ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der RL insgesamt nicht mehr als 30 % der RL** = schriftlicher VA! 58 25.08.2012 * gilt für alle Darlehen im SGB II Ausnahme: § 24 Abs. 5 SGB II: sofortige Verbrauch oder sofortige Verwertung von Vermögen ist nicht möglich oder für würde eine besondere Härte bedeuten § 27 Abs. 4 SGB II: Auszubildende/besondere Härte oder Erwartung eines Einkommens ** § 43 Abs. 3 Satz 1 iVm § 42a Abs. 2 SGB II* gilt für alle Darlehen im SGB II Ausnahme: § 24 Abs. 5 SGB II: sofortige Verbrauch oder sofortige Verwertung von Vermögen ist nicht möglich oder für würde eine besondere Härte bedeuten § 27 Abs. 4 SGB II: Auszubildende/besondere Härte oder Erwartung eines Einkommens ** § 43 Abs. 3 Satz 1 iVm § 42a Abs. 2 SGB II

    59. Darlehensrückzahlung § 42a Abs. 4 SGB II Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. 59 25.08.2012

    60. Sonderregelung: Darlehensrückzahlung nach Eingang erwarteter Einnahmen* § 42a Abs. 3 SGB II Rückzahlungsansprüche sofort nach Verwertung in voller Höhe fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. 60 25.08.2012 § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

    61. Sonderregelung: Kautionsrückzahlung nach Rückzahlung durch den Vermieter § 42a Abs. 3 SGB II fällig sofort nach Rückzahlung durch den Vermieter in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. 61 25.08.2012

    62. Sonderregelung: Darlehensrückzahlung für Auszubildende § 42a Abs. 5 SGB II Rückzahlungsansprüche erst nach Abschluss der Ausbildung Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. 62 25.08.2012 § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

    63. Höhe der Aufrechnung bislang: bis zu 30 % in eng umgrenzten Fällen § 43 Abs. 2 SGB II 10 % § 42 SGB I § 43 SGB I § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 § 50 SGB X im übrigen: 30 %. 63 25.08.2012 § 42 SGB I: Vorschuss § 43 SGB I: vorläufige Leistungen § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III: vorläufige Entscheidung §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 42 SGB I: Vorschuss § 43 SGB I: vorläufige Leistungen § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III: vorläufige Entscheidung §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

    64. Aufrechnungsbegrenzung § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 % führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen. 64 25.08.2012

    65. Aufrechnung - Form und Frist § 43 Abs. 4 SGB II schriftlich durch Verwaltungsakt Ende spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend. 65 25.08.2012

    66. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6, 2. Hs. VAG keine Regelung für PKV-Beiträge über 130,00 Euro 66 25.08.2012 Die Prämie im Basistarif orientiert sich am durchschnittlichen Höchstbeitrag zur GKV; er beträgt für das Jahr 2010 bei Reduktion wegen (drohender) Bedürftigkeit ca. 320 Euro. Der Beitrag, den der SGB-II-Leistungsträger an die GKV zahlt, beträgt ca. 130 Euro. Deckungslücke: 190 EuroDie Prämie im Basistarif orientiert sich am durchschnittlichen Höchstbeitrag zur GKV; er beträgt für das Jahr 2010 bei Reduktion wegen (drohender) Bedürftigkeit ca. 320 Euro. Der Beitrag, den der SGB-II-Leistungsträger an die GKV zahlt, beträgt ca. 130 Euro. Deckungslücke: 190 Euro

    67. Frauen ohne Aufenthaltsstatus Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, http://www.nds-fluerat.org/pdf/Leitfaden.pdf Anlaufstellen für medizinische Hilfe für illegal aufhältige Migranten in NRW , http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2588/index.html Krankheit/Traumatisierung , dito DRK/DCV Beratungshandbuch 2010, Aufenthaltsrechtliche Illegalität, http://www.caritas.de/47009.html. 67 25.08.2012

    68. 68 25.08.2012 BEEG

    69. 69 25.08.2012 Anrechnung ab 01.01.2011 § 10 Abs. 5 BEEG neue Fassung, Wegfall des § 11 Abs. 3a SGB II SGB II SGB XII Kinderzuschlag Kein „Bestandsschutz“ Aufstocker??? Jugendhilfe ungeklärt Abzug der Versicherungpauschale „Hausfrauen“, Studenten,... NachrangJugendhilfe ungeklärt Abzug der Versicherungpauschale „Hausfrauen“, Studenten,... Nachrang

    70. Anrechnung bei Verlängerungsoption über den 31.12.2010 hinaus Widerruf jederzeit möglich Das Problem: § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 4 ALG II-VO: Aufteilung Gesamtauszahlungsbetrags von Zuflussmonat an § 10 BEEG: Elterngeld bis zu insgesamt 300 Euro mtl. kein Einkommen § 1 Abs. 5 ALG II-VO 70 25.08.2012

    71. "Minijobs" § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ursprüngliche Neufassung „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge* behandelte oder pauschal besteuerte Einnahmen werden nicht berücksichtigt.“ 71 25.08.2012 *Nicht mehr berücksichtigt werden Voraus- und Nachzahlungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlt werden. *Nicht mehr berücksichtigt werden Voraus- und Nachzahlungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlt werden.

    72. „Aufstockerreglung“ § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG: Bei Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Kinderzuschlag bleiben das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“ 72 25.08.2012

    73. Aufstocker? Norbert Barthle (CDU/CSU), Deutschen Bundestag, 28.10.2010: "ALG-II-Beziehern, die zum Beispiel Minijobber sind". BMFSFJ, 15.11.2010: Dem betreuenden Elternteil, "der Grundsicherungsleistungen, Sozialhilfeleistungen oder Kinderzuschlag bezieht, wird ab dem 01.01.2011 ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens orientiert, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung, der Sozialhilfeleistung oder dem Kinderzuschlag verschont bleibt. Der vorgesehene Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens." 73 25.08.2012 Beispiel: Herr F. bekommt ein Elterngeld in Höhe des sogenannten Sockelbetrages, also 300,00 Euro (Mindestelterngeld, § 2 Abs. 5 BEEG). Vor der Geburt seines Kindes hatte er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Aus den Einnahmen dieser geringfügigen Beschäftigung würde er lediglich ein Elterngeld in Höhe von 100,00 Euro erhalten. Dieser Teil des Elterngeldes - 100,00 - Euro bleibt bei Leistungen nach SGB II unberücksichtigt. Dagegen wird der Rest seines Elterngeldes - 200,00 Euro - also Einkommen berücksichtigt. Zwillinge Beispiel:Herr F. bekommt ein Elterngeld in Höhe des sogenannten Sockelbetrages, also 300,00 Euro (Mindestelterngeld, § 2 Abs. 5 BEEG). Vor der Geburt seines Kindes hatte er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Aus den Einnahmen dieser geringfügigen Beschäftigung würde er lediglich ein Elterngeld in Höhe von 100,00 Euro erhalten. Dieser Teil des Elterngeldes - 100,00 - Euro bleibt bei Leistungen nach SGB II unberücksichtigt. Dagegen wird der Rest seines Elterngeldes - 200,00 Euro - also Einkommen berücksichtigt. Zwillinge

    74. "Abschmelzrate" ab 1.200 Euro auf bis zu 65 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet. 74 25.08.2012 § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG neue Fassung ein Viertel der insgesamt 800 000 Elterngeldbezieher = rund 200 Mio. Euro § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG neue Fassung ein Viertel der insgesamt 800 000 Elterngeldbezieher = rund 200 Mio. Euro

    75. Väter nichtehelicher Kinder Väter nichtehelicher Kinder sind auch dann berechtigt, wenn die Vaterschaft im Sinne der §§ 1594 Abs. 2, 1600 d BGB noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist. Voraussetzung der Privilegierung des nicht ehelichen Vaters ist, dass er die Anerkennung erklärt hat bzw. die Feststellung seiner Vaterschaft beantragt hat. 75 25.08.2012 Beispiel: Ein nicht ehelicher Vater will im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beziehen. Er hat aber die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes anerkannt. Der zuständige Sozialleistungsträger hat den Anspruch für den ersten Monat zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht im ganzen Monat vorlagen. zwar rückwirkend für die letzten drei Monate aber: Insoweit ist die Empfehlung auszusprechen, das Kind schon vor der Geburt anzuerkennen, § 1594 Abs. 4 BGB.Beispiel:Ein nicht ehelicher Vater will im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beziehen. Er hat aber die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes anerkannt. Der zuständige Sozialleistungsträger hat den Anspruch für den ersten Monat zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht im ganzen Monat vorlagen. zwar rückwirkend für die letzten drei Monate aber: Insoweit ist die Empfehlung auszusprechen, das Kind schon vor der Geburt anzuerkennen, § 1594 Abs. 4 BGB.

    76. Menschen mit Migrationshintergrund Freizügigkeitsberechtigung Niederlassungserlaubnis 76 25.08.2012

    77. Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit Nicht ausreichend : Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, § 16 AufenthG Sonstige Ausbildungszwecke, § 17 AufenthG Beschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, §§ 18 Abs. 2, 39, 42 AufenthG 77 25.08.2012

    78. Einschränkungen bei Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interessen Härtefälle Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz Aufenthalt wegen Foltergefahr Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interesse Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen oder Abschiebung ist ohne Verschulden seit 18 Monaten ausgesetzt 78 25.08.2012

    79. nämlich: Anspruch auf Elterngeld nur, wenn drei Jahre rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet UND berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit, 79 25.08.2012

    80. BSG: Verfassungswidrigkeit! Widerspruch einlegen! 80 25.08.2012

    81. Nichtberücksichtigung des Krankengeldes Streikgeld, Krankengeld, ALG Einkommen Kalendermonate bleiben unberücksichtigt, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalender­monaten heranzuziehen wäre. 81 25.08.2012 § 2 Abs. 7 Satz 5, 2. Alternative BEEG BSG vom 17.02.2011: § 2 Abs. 7 Satz 5, 2. Alternative BEEG BSG vom 17.02.2011:

    82. Lohnsteuerwechsel zulässig, selbst wenn er allein zur Erhöhung des Elterngeldes dienen soll. 82 25.08.2012 BSG 25.06.2009, Az.: B 10 EG 3/08 R Eine werdende Mutter ist erwerbstätig. Sie ist verheiratet. Da ihr Mann mehr verdient ist er in der Lohnsteuerklasse III, sie dagegen in Lohnsteuerklasse V. Dadurch ist ihr laufender Steuerabzug proportional höher. Nach Kenntnisnahme ihrer Schwangerschaft wechselt sie von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III, um für sich höheres Nettoentgelt zu erzielen. Aus dem höheren Nettoentgelt wird ihr Elterngeld berechnet. Der Lohnsteuerwechsel ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Wechsel in die Steuerklasse V birgt für den anderen allerdings das Risiko, dass gegebenenfalls seine Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld niedriger ausfallen könnten. BSG 25.06.2009, Az.: B 10 EG 3/08 R Eine werdende Mutter ist erwerbstätig. Sie ist verheiratet. Da ihr Mann mehr verdient ist er in der Lohnsteuerklasse III, sie dagegen in Lohnsteuerklasse V. Dadurch ist ihr laufender Steuerabzug proportional höher. Nach Kenntnisnahme ihrer Schwangerschaft wechselt sie von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III, um für sich höheres Nettoentgelt zu erzielen. Aus dem höheren Nettoentgelt wird ihr Elterngeld berechnet. Der Lohnsteuerwechsel ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Wechsel in die Steuerklasse V birgt für den anderen allerdings das Risiko, dass gegebenenfalls seine Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld niedriger ausfallen könnten.

More Related