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§ 7 Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. basiert auf Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG v. 25.5.1999 = Auslöser der Schuldrechtsreform Wichtige Verbesserungen: Gewährleistungsausschluss auch für „ gebrauchte “ Sachen (PKW) unwirksam, § 475 I (früher zulässig, auch in AGB)
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§ 7 Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. • basiert auf Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG v. 25.5.1999 • = Auslöser der Schuldrechtsreform • Wichtige Verbesserungen: • Gewährleistungsausschluss auch für „gebrauchte“ Sachen (PKW) unwirksam, § 475 I (früher zulässig, auch in AGB) • Verjährung mindestens 1 Jahr, bei neuen Sachen 2 Jahre (§ 475 II; früher: ½ Jahr) • 3. Beweiserleichterung bei Mängeln, die sich innerhalb von 6 Monaten zeigen (§ 476):
§ 476: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. • Ausnahme: Vermutung ist unvereinbar mit • - der Art der Sache (z.B. leicht verderbliche Waren, Blumen) oder • - Art des Mangels (z.B. Tierkrankheiten, wenn die Inkubationszeit so kurz ist, dass die Ansteckung erst nach Gefahrübergang erfolgt sein kann). • c) Der Käufer muss aber nach wie vor beweisen, dass gegenständlich überhaupt ein Mangel vorliegt.
Fall 11: K 5.1.: 433: 8450.- € V Opel Vectra12.5.: Motorschaden (Überspringen des Zahnriemens); Mögliche Ursache: entweder defekter Zahnriemen oder Fahrfehler§§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I: Rückzahlung Kaufpreis ?
Lösung Fall 11: • Anspruche M – K: §§ 434, 437 Nr. 2, 323 I, 346 (Rückzahlung Kaufpreis) • Wirksamer Kaufvertrag • Sachmangel: Motorschaden • Zur Zeit des Gefahrübergangs? Unsicher: entweder Sachmangel (defekter Zahnriemen) oder Folge eines Fahrfehlers • § 476 – bei Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe zeigt. • a) Motorschaden = Sachmangel; aber: zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs lag dieser Mangel unstreitig noch nicht vor (-). • b) defekter Zahnriemen: entweder beiGefahrübergangtatsächlich defekt (= Sachmangel)oder mangelfrei, weil „Überspringen“ auf einem Fahrfehler der Michaela beruhte.
c) Falls Fahrfehler ursächlich, fehlt es nach Ansicht des BGH an einem Sachmangel, da sowohl Motor als auch Zahnriemen bei Gefahrübergang mangelfrei waren. Ergebnis: lt. BGH hat K nicht bewiesen, dass überhaupt ein Sachmangel vorlag; die Vermutung des § 476 wirkt nur in zeitlicher Hinsicht und setzt den Beweis eines Sachmangels voraus. Kein Gewährleistungsanspruch M – K
Abwandlung: • 1. Sachmangel: Karosserieverformung stellt eindeutig einen Sachmangel dar. • 2. Unklar ist, ob dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag. • 3. Vermutung § 476 greift hier ein, weil sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat. • Anders als im Ausgangsfall hat K hier das Vorliegen eines Sachmangels bewiesen. • Anders als im Ausgangsfall ist Vermutung des § 476 hier nicht widerlegt! • 4. Ausnahme: mit Art des Mangels oder der Sache unvereinbar? • a) Berufungsgericht: bei Mängeln, die auf äußeren Einwirkungen beruhen, soll Vermutung des § 476 nicht gerechtfertigt sein, weil solche Schäden jederzeit eintreten könnten (Ausnahme wegen Art des Mangels).
b) BGH NJW 2006, 1195, 1196: Einschränkung würde Regel-Ausnahmeverhältnis widersprechen und Verbraucherschutz aushöhlen. c) Stellungnahme: in beiden Fällen gleichermaßen zweifelhaft, ob Mangel auf Verhalten des Käufers beruht oder aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers stammt. Alternative: § 476 restriktiv handhaben, wenn es nach den gesamten Umständen unwahrscheinlich erscheint, dass Fehler auf Sachmangel beruht. Auch nicht sinnvoll: was ist schon unwahrscheinlich? § 476 daher nur dann nicht anzuwenden, wenn Vermutung des § 476 eindeutig nicht gerechtfertigt (widerlegt). Ergebnis:Vermutung gerechtfertigt; M kann Nachbesserung verlangen
Fall 12: O – Bein -Dackel • A. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 • I. Wirksamer Kauf: • II. Sachmangel (§ 434) • Sache: § 90a • Fehlstellung des Sprunggelenks = ungünstige Abweichung der Ist- von der gewöhnlichen Soll-Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2) • III. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs • Ursache nicht sicher, wahrscheinlich genetischer Defekt • § 476: Vermutung, dass Mangel beim Gefahrübergang vorlag
Fall 12: O-Bein-Dackel V 433: 500.- € K O-Beinigkeit Nacherfüllung: • Operation (§ 439 I): 1179 € • Ersatzlieferung (neuer Welpe)
A. Anspruch K – V auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 • Wirksamer Kaufvertrag • Sachmangel: O- Beinigkeit • Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs: • unklar - genetischer Defekt oder übermäßiges Spiel • § 476 – Vermutung, dass Mangel z. Zt. des Gefahrübergangs vorlag • Voraussetzungen: • 1. Verbrauchsgüterkauf: • - K = Verbraucher (§ 13) • - V = Unternehmer (§ 14): fraglich, da Hobby-Züchter
a) Gewerbliche Tätigkeit: wenn Leistungen am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt angeboten werden b) Gewinnerzielungsabsicht: nach h.M. nicht erforderlich (BGH NJW 2006, 2250); Grund: effektiver Verbraucherschutz; Merkmal für Verbraucher nicht erkennbar 2. Vermutung des § 476: Sachmangel steht fest: O-Beinigkeit Art des Mangels oder der Sache (§ 90a) stehen nicht entgegen; Vermutung nicht widerlegt oder extrem unwahrscheinlich. 3. Problem: Schadensersatz gem. §§ 280, 281 setzt Verschulden voraus Genetischer Defekt nicht erkennbar Kein Anhaltspunkt für Zuchtfehler: andere Welpen gesund; Züchter vielfach preisgekrönt; Sachkunde und Professionalität (+)
B. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen einer nicht durchgeführten Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439, 280, 281) I. Anspruch K – V auf Nachbesserung 1. Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 1, 439 2. Voraussetzungen - Wirksamer Kaufvertrag - Sachmangel - Nacherfüllung Beide Fälle der Nacherfüllung scheiden aus: a) Ersatzlieferung eines gleichwertigen, gesunden Welpen: Nach vier Monaten Gewöhnung der Familie an „mangelhaften“ Hund
b) Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung unmöglich bzw. unzumutbar (§ 275): aa) Operation führt nicht zur Mangelfreiheit, sondern allenfalls zu einer Milderung der Fehlstellung (Einsetzen einer Stahlplatte in Sprunggelenk) BGH: Korrektur des äußeren Erscheinungsbildes (O-Bein) mit einem anderen Sachmangel „erkauft“ Dieser Mangel ist nicht nur unerheblich bb) Nacherfüllung wegen hoher OP-Kosten, Folgekosten, insbesondere durch weitere Kontrolluntersuchungen, sowie der Gefahr von Komplikationen unzumutbar (§ 439 III 1; § 275 II). Dabei ist auch von Bedeutung, dass V Defekt nicht zu vertreten hatte (§ 275 II 2).
Ergebnis: K hätte sich mit Rücktritt oder Minderung begnügen müssen II. A.A. Gutzeit, NJW 2007, 956: § 439 gibt auch Recht auf „Ausbesserung“ arg.: sonst bizarres Ergebnis, dass Verkäufer bei irreparablen Schäden besser steht als bei reparaturfähigen Schäden.