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4 JAHRE PERSONENBETREUUNG IN ÖSTERREICH Aktuelle Herausforderungen des Gewerbes

4 JAHRE PERSONENBETREUUNG IN ÖSTERREICH Aktuelle Herausforderungen des Gewerbes Qualitätssicherung in der Personenbetreuung Mag. Walter Marschitz Hilfswerk Österreich 23.11.2011. Betreuungssituation in Österreich Gesamtübersicht. Stand: Ende 2009. Quelle: Pflegevorsorgebericht, BAG, HWÖ.

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  1. 4 JAHRE PERSONENBETREUUNG IN ÖSTERREICHAktuelle Herausforderungen des Gewerbes Qualitätssicherung in der Personenbetreuung Mag. Walter Marschitz Hilfswerk Österreich 23.11.2011

  2. Betreuungssituation in ÖsterreichGesamtübersicht Stand: Ende 2009 Quelle: Pflegevorsorgebericht, BAG, HWÖ

  3. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungRechtliche Vorschriften Hausbetreuungsgesetz (HBeG) • Betreuungskraft muss entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall vorgehen • Betreuungskraft ist verpflichtet mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten • Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde Gewerbeordnung(GewO) § 159 und 160 • Tätigkeiten der Personenbetreuer, die im Rahmen des freien Gewerbes ausgeübt werden können (§ 159) sowie • Verschwiegenheitspflicht, • Vereinbarung von Handlungsleitlinien und • Führung eines Haushaltsbuches (§ 160).

  4. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungRechtliche Vorschriften • Verordnungen (VO) gem. § 69 GewOGemäß § 69 GewO ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, Schutzbestimmungen für Gewerbetreibenden zu erlassen, welche diese bei der Gewerbeausübung zu beachten haben. Für das Gewerbe der Personenbetreuung wurden nachfolgende erlassen: • VO über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben (BGBl. II 2007/152) • VO über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung (BGBl. II 2007/278) • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)§ 3b GuKGVoraussetzungen, unter denen einzelne pflegerische Tätigkeiten von einem diplomierten Pflegepersonal an Personenbetreuer im Einzelfall übertragen werden dürfen. • Ärztegesetz (ÄrzteG)§ 50 b ÄrzteGregelt die Voraussetzungen, unter denen einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personenbetreuer im Einzelfall übertragen werden dürfen.

  5. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungRechtliche Vorschriften • Bundespflegegesetz (BPGG)Voraussetzungen geregelt, unter denen finanzielle Förderungen an pflege- und betreuungsbedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. • Richtlinien des Bundesministers für Soziales und KonsumentenschutzGemäß § 21 b (4) BPGG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien zu erlassen, in denen die konkreten Fördervoraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung festgelegt sind. Seit 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte • entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen • oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben • oder es muss eine Delegation von pflegerischen oder ärztlichen Tätigkeiten an die Betreuungskraft vorliegen • Qualitätsvisiten bzw. Hausbesuche ( Kompetenzzentrum) werden bei jenen  betreuungsbedürftigen Personen durchgeführt, bei denen die Qualitätssicherung Fördervoraussetzung ist.

  6. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungRechtliche Vorschriften Folgende pflegerische Tätigkeiten ( § 3b GuKG) dürfen Personenbetreuer im Rahmen der Betreuung ohne Aufsicht durchführen, solange nicht medizinische Gründe vorliegen, die eine Anordnung  notwendig machen: • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme • Unterstützung bei der Körperpflege • Unterstützung beim An- und Auskleiden • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen, Transfer Dass keine medizinische Gründe dagegen sprechen, sollte zur eigenen Absicherung von einem Arzt bestätigt werden. Liegen medizinische Gründe vor, die diese Tätigkeiten als nicht unproblematisch erscheinen lassen, dürfen diese und auch andere pflegerische Tätigkeiten, nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden.

  7. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungRechtliche Vorschriften Voraussetzungen zur Übertragung pflegerischer Tätigkeiten an Personenbetreuer (§3b GuKG): • Es muss eine entsprechende Anleitung und Unterweisungerfolgt sein • Es muss eine Anordnung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson hinsichtlich der Tätigkeiten vorliegen. • Pflegepersonal muss sich vergewissern, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. • Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson hat die Anleitung und Unterweisung hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeiten und die Anordnung zu dokumentieren. • Der Personenbetreuer ist verpflichtet die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren. • Der Personenbetreuer ist verpflichtet der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. • Eine begleitende Kontrolle bei pflegerischen Tätigkeiten durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal soll regelmäßig stattfinden.

  8. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungRechtliche Vorschriften Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen nur nach schriftlicher, ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch den Arzt durchgeführt werden: • Verabreichung von Arzneimitteln • Anlegen von Bandagen und Verbänden • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen • einfache Wärme- und Lichtanwendungen Der Arzt kann im Einzelfall auch noch weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten,   sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen, an den Personenbetreuer übertragen.

  9. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungRechtliche Vorschriften Voraussetzungen unter denn der Arzt einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personenbetreuer übertragen kann(§ 50b Ärztegesetz): • Der Arzt hat dem Personenbetreuer die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. • Der Arzt hat sich zu vergewissern, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. • Die Übertragung des Arztes ist befristet, höchstens aber für die Dauer des jeweiligen Betreuungsverhältnisses schriftlich zu erteilen. • Der Personenbetreuer ist verpflichtet die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren. • Der Personenbetreuer ist verpflichtetder anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. • Eine begleitende Kontrolle bei ärztlichen Tätigkeiten durch einen Arzt oder eine Ärztin soll regelmäßig stattfinden.

  10. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungMaßnahmen des Hilfswerks Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Hilfswerks umfassen 4 große Bereiche: • Auswahl und Vorbereitung der Personenbetreuer • Auswahl und Beratung der betreuten Personen bzw. Kunden • Information und Einschulung der Personenbetreuer • Laufende Fallbegleitung und Qualitätssicherung

  11. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungMaßnahmen des Hilfswerks • Auswahl und Vorbereitung der Personenbetreuer • Prüfung der formellen Voraussetzungen (Alter, Leumund,..) • Überprüfung der Ausbildung und Praxiskenntnisse • Überprüfung der Sprachkenntnisse • Eignungseinschätzungen (fachlich und persönlich) • Klärung möglicher Probleme (Haustiere, Raucher etc.) • Ausbildungen und Kurse für Personenbetreuer in den Herkunftsländern • Einsatzplanung nach Kompetenz (abgestimmt auf den Betreuungsfall) • Entwicklung eines Ausbildungscurriculums und eines Handbuchs für Personenbetreuer (gemeinsam mit den anderen Trägern in der BAG)

  12. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungMaßnahmen des Hilfswerks II. Auswahl und Vorbereitung der betreuten Personen • Persönliche Einschätzung der Haushaltssituation • Persönliche Einschätzung des Kundenbedarfs und seiner gesundheitlichen Situation (Anforderungsblatt) • Definition von Ausschlusskriterien (z.B. wegen potenzieller Überforderung der PB bei schlechtem Gesundheitszustand oder aggressivem Verhalten) • Persönliche Beratung der Kunden über Spielregeln der Personenbetreuung • Gezielte Abfrage von Vermittlungshindernissen (Raucher, Geschlecht etc.) um Fehlvermittlungen zu vermeiden • Definition von Pflege und Betreuungsfällen (Auswirkung auf vermittelte PB) • Angehörigenressourcen, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung

  13. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungMaßnahmen des Hilfswerks III. Einschulung der Personenbetreuer • Konkrete Beratung im Rekrutierungsland • Information über Personenbetreuung • Muttersprachliche Beratung • Telefonische Information über den konkreten Betreuungsfall • Persönliche Einschulung beim Ersteinsatz • Fallbezogene Einschulung vor Ort (idR 2 x beim 1. Turnus) durch qualifiziertes Fachpersonal

  14. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungMaßnahmen des Hilfswerks IV. Laufende Fallbegleitung • Regelmäßiger telefonischer Kontakt mit Personenbetreuern und Kunden • Dokumentation von Problemen • Regelmäßige persönliche Hausbesuche (ca. 6 wöchentlich)/Betreuungsvisiten • Vermittlung eines Ersatzes bei Ausfall eines Personenbetreuers • Muttersprachliche Anlaufstelle für Personenbetreuer • Vermittlung bei Konflikten zwischen Personenbetreuer, Kunden und Angehörigen • Ergänzende Hauskrankenpflege bei entsprechendem Bedarf • „Notbremse“ und Alternativen, wenn 24-Stunden-Betreuung nicht mehr möglich oder zumutbar ist

  15. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungVorteile für die Kunden • Rechtliche Sicherheit • Einheitlicher Ansprechpartner bei Fragen und Problemen im Rahmen der konkreten Betreuung • Geteilte Verantwortung • Ausfallssicherheit • Fachliche Information, Begleitung und Sicherheit • Konnex zu anderen unterstützenden Maßnahmen im Pflegesystem gesamten Pflegesystem • Unterstützung bei Problemen und Entscheidungen die Pflege allgemein betreffend (z.B. Wechsel in ein Heim, Pflegegelderhöhung etc.)

  16. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungVorteile für die Personenbetreuer • Rechtliche Sicherheit (Amtswege, Verträge,..) • Muttersprachliche Ansprechpartner bei Fragen und Problemen • Fachliche Unterstützung im Rahmen der Betreuung • Vermittlung von Ersatz bei Krankheit oder sonstigen Ausfallsgründen • Hilfe bei der Suche neuer, geeigneter Kunden • Unterstützung bei Problemen und Entscheidungen (z.B. Schäden, Konflikte mit Kunden und Angehörigen) • Unterstützung beim Weg durch „fremdes“ Rechts- und Sozialsystem

  17. Qualitätssicherung in der PersonenbetreuungHerausforderungen und Probleme • Sprachkenntnisse (durch Kundenidiome verstärkt) • Kulturelle Unterschiede (z.B. Kochen, Haushaltsführung, Mentalitäten) • Divergierende Erwartungen (von beiden Seiten) • Unterschiedliche Sichtweisen der handelnden Personen • Hoher Aufwand (oft nicht planbar z.B. bei Problemen) • Umgehen mit der komplexen Vertragssituation (z.B. kein Weisungsrecht) • Eigene Verantwortung ist manchen Personenbetreuern nicht bewusst • Vorauswahl gelingt nicht immer valide • Kunden haben für qualitätssichernde Maßnahmen manchmal wenig Verständnis („wozu brauch ma das?““)

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