90 likes | 204 Views
6. Arbeitsgruppe Mediationsvereinbarung Aktuelle Themen. „Was alle angeht, können nur alle lösen!“ Friedrich Dürrenmatt, in: Die Physiker. Planfeststellung. Begründung, Planfeststellungsbehörde GDWS Ast Ost 14.05.2013 (Auszug)
E N D
6. Arbeitsgruppe MediationsvereinbarungAktuelle Themen „Was alle angeht, können nur alle lösen!“ Friedrich Dürrenmatt, in: Die Physiker
Planfeststellung • Begründung, Planfeststellungsbehörde GDWS Ast Ost 14.05.2013 (Auszug) • "Das erklärte Ziel der Baumaßnahme ist, laut der konsensual von allen Mitgliedern des Mediationsforums erarbeiteten Konzeption zur Instandsetzung des Landwehrkanals, der Erhalt des Verkehrs auf dem Landwehrkanals mit den derzeit aktuellen Schiffsgrößen der Berufsschifffahrt im Einrichtungsverkehr (mit einer max. Länge von 49 Metern) und der Richtungsverkehr mit motor- und muskelbetriebenen Sportbooten. • Das Dezernat P kommt zu folgendem Prüfergebnis:Die Unterzeichnerin (Dezernat P) nimmt an, dass das derzeit vorhandene Kanalprofil des LWK dem letzten planfestgestellten Zustand entspricht.Lt. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, Urteil des BVerwG 9 A 13.01 vom 05.12.2001, dienen Unterhaltungsmaßnahmen der Wiederherstellung des planungsrechtlichen Bestandes des Verkehrsweges. Im Unterschied dazu wird durch den Ausbau dieser planungsrechtliche Bestand geändert, er wird wesentlich umgestaltet. Die Verkehrsfunktion der von der Baumaßnahme betroffen Bundeswasserstraße wird dauerhaft maßgeblich geändert.Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die zur Prüfung vorgelegte Baumaßnahme dem Ausbau, hier dem Sonderfall des negativen Ausbaus (Rückbau) zu zuordnen."
Planfeststellung • Grundlage • VV WSV 1401: • Richtlinien für das Planfeststellungsverfahren zum Ausbau • oder Neubau von Bundeswasserstraßen (PlanfR - WaStrG), • Teil A: Das Planfeststellungsverfahren nach dem VwVfG und WaStrG • Teil B: Umweltverträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen
Fragen zur Planfeststellung (1) Frau Guttzeit, 17, Mai 2013 Frage Wird für alle sanierungsbedürftigen Abschnitte des Landwehrkanals Planfeststellungsbedarf festgestellt oder nur für einzelne Abschnitte? Antwort • Die Frage nach einer Planfeststellungsbedürftigkeit für alle zu sanierenden Abschnitte kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Hier besteht auch innerhalb der WSV noch weiterer Klärungsbedarf.
Fragen zur Planfeststellung (2) ✔ Herr Dohna, 23. Mai 2013 Frage 1.Handelt es sich bei dem eingerückten Teil Ihres o.e. Schreibens (siehe unten) um die originalgetreue, komplette Wiedergabe der Begründung des Dezernates Planfeststellung der GDWS, Außenstelle Ost? Falls ja, bitte ich Sie um eine entsprechende Bestätigung - gerne auch über das Mediatorenteam.Falls nein, bitte ich Sie a) um die Übermittlung der Kennzeichnung der von Ihnen bearbeiteten Passage(n) Form - gerne auch über das Mediatorenteam - aus Ihrem Schreiben vom 14.05.2013 sowie b) um die Zuverfügungstellung des Originaldokumentes in faksimilierter pdf-Form - gerne auch über das Mediatorenteam - noch vor der nächsten Sitzung der Redaktionsgruppe am 29. Mai. Interessen Dritter dürften bei diesem behördlichen Dokument ohne konkrete wirtschaftliche Aussagen ja sicherlich nicht berührt sein. Sollte es sich anders verhalten, bitte ich auch insoweit um Mitteilung.
Fragen zur Planfeststellung (3) Herr Dohna, 23. Mai 2013 Frage 2.In dem eingerückten Teil Ihres o.e. Schreibens heißt es, die Unterzeichnerin (Dezernat P) nehme an, "dass das derzeit vorhandene Kanalprofil des LWK dem letzten planfestgestellten Zustand entspricht." Dieser Annahme folgend werden ganz erhebliche Schluss-folgerungen für den gesamtem Sanierungs-prozess abgeleitet. Daher bitte ich Sie darum, das Dokument, das diesen "letzten planfestgestellten Zustand" enthält, in faksimilierter pdf-Form - gerne auch über das Mediatorenteam - noch vor der nächsten Sitzung der Redaktionsgruppe am 29. Mai mir und allen Teilnehmern am Meditations-verfahren zugänglich zu machen. Sollten Sie zur Verfügungstellung des Dokumentes in faksimilierter pdf-Form vor dem 29. Mai nicht in der Lage sein, bitte ich Sie bereits im Vorwege zumindest um Auskunft darüber, wann der "letzte(n) planfestgestellte(n) Zustand" zuletzt von wem mit welchen Aussagen festgestellt worden ist und wo sich dieses amtliche Dokument befindet. ANTWORT P • Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Umgestaltung vorliegt und damit ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, erfolgt ein Abgleich zwischen Ist- und Soll- Zustand. Als Ist-Zustand wird die derzeitige Situation („faktisch verfestigte Struktur“) der Bundeswasserstraße zu Grunde gelegt.
Fragen zur Planfeststellung (4) Herr Dohna, 23. Mai 2013 Frage 3.In dem eingerückten Teil Ihres o.e. Schreibens heißt es: "Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die zur Prüfung vorgelegte Baumaßnahme dem Ausbau, hier dem Sonderfall des negativen Ausbaus (Rückbau) zu zuordnen." Nach erster Prüfung des in dem eingerückten Teil Ihres o.e. Schreibens angeführten Urteils des BverwG vom 05.12.2001 - 9 A 13.01 wird auf den "Sonderfall des negativen Ausbaus (Rückbau)" nicht explizit Bezug genommen. Sollte unsere Überprüfung unzutreffend sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung nebst Verweis auf die begründende Passage dieses Urteils. Sollten zu dieser Beurteilung andere Urteile als das oben Genannte herangezogen worden sein, bitte ich auch hier um Mitteilung. ANTWORT P: • Das erwähnte Urteil wurde lediglich für die Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Ausbau herangezogen.
Begriffsdefinitionen Die unterschiedlichen Beteiligten verwenden verschiedene Begriffe für a) Laufende Arbeiten: • Unterhaltung (WSV) • Instandhaltung (Land Berlin) • Betrieb (BWB) b) Investitionsmaßnahmen: • Instandsetzung (WSV) • Sanierung (WSV und Land Berlin) • Bau (BWB) In der MVg einheitlich definiert Für unterjährige laufende Arbeiten: ? Für Investitionsmaßnahmen: ?
XXX ....