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Europäisches und Internationales Strafrecht - Übersicht 1

Europäisches und Internationales Strafrecht - Übersicht 1. Gegenstand und Inhalt der Vorlesung: Europäisches Strafrecht : Alle strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Normen und Praktiken, die auf das Recht der EU/EG oder des Europarats zurückgehen. Ziel: Harmonisierung.

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Europäisches und Internationales Strafrecht - Übersicht 1

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  1. Europäisches und Internationales Strafrecht - Übersicht 1 • Gegenstand und Inhalt der Vorlesung: • Europäisches Strafrecht: • Alle strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Normen und Praktiken, die auf das Recht der • EU/EG oder des Europarats zurückgehen. Ziel: Harmonisierung. • Beachte: Unterschiedlicher rechtlicher Verbindlichkeitsgrad für die Schweiz • EMRK: Direkt verbindlich • EU/EG: nur praktisch- politisch bedeutsam, soweit nicht völkerrechtlicher Vertrag, zB EUROPOL

  2. Europäisches und Internationales Strafrecht – Übersicht 2 • Internationales Strafrecht = (trad.) die schweizerischen Vorschriften, welche die Anwendbarkeit des StGB in einem Fall mit Auslandsbezug regeln (Art. 3 – 8 schw. StGB) • zB der Berner Jus-Professor tötet in Paris seine französische Wochenendgeliebte aus Eifersucht. Kann er in Bern vor das Strafgericht gestellt werden, wohingegen er selbst, um nicht in das Blickfeld der Berner Öffentlichkeit zu geraten, eine Zuständigkeit des Pariser Strafgerichts beantragt, auch zumal die Direktverbindung per TGV die menschliche Beziehung erst ermöglicht habe.

  3. Europäisches und Internationales Strafrecht – Übersicht 4 • Völkerstrafrecht • Echtes internationales Strafrecht i.S.e. supranationalen Strafrechts mit prinzipiell unmittelbarer Anwendbarkeit. • Näher festgelegte Internationale Verbrechen, zB Völkermord (Genozid), Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen • Römer-Statut 1998, IStGH Den Haag, UN-ad-hoc-Tribunale Jugoslawien und Ruanda etc. • Grundzüge in der Vorlesung, s. zur Vertiefung Spezialvorlesung Prof. Hans Vest V

  4. Europäisches und Internationales Strafrecht – Übersicht 3 • Strafrechtliche Zusammenarbeit in Strafsachen • Grundzüge der traditionellen Strafrechtshilfe • Strafrechtliche Zusammenarbeit aufgrund von „Schengen“ • Strafrechtliche Zusammenarbeit aufgrund des Betrugsbekämpfungsabkommens CH – EU • EUROPOL • D-CH Polizeivertrag 2002 • Aktuelle Entwicklungen

  5. Völkerstrafrecht: von Versailles über Nürnberg, Tokio nach Den Haag • Versailles 1919: Standgericht zur Strafverfolgung Kaiser Wilhelm II wegen Kriegsverbrechen, Gericht nicht etabliert. • IMG Nürnberg 1946:“Geburtsurkunde des Völkerstrafrecht“, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Menschlichkeit; 12 Todesurteile, 7 lebenslang, Nürnberger Folgeprozesse bis 1949. • IMG Tokio 1946;Verbrechen wie Nürnberg, 7 Todesurteile, 16 lebenslang • Schwere Verletzungen der 4 Genfer Konventionen (1949) • Draft Codes der ILC (1954, 1991,1996) • Ad-hoc Tribunal Jugoslawien (ICTY) 1993 samt Statut mit mat., verf. und organ. Regeln • Ad-hoc Tribunal Ruanda (ICTR) 1994 samt Statut

  6. Römerstatut 1998 (IStGH) • Gründung des ständigen Internationalen Strafgerichtshof, Den Haag • Statut unterzeichnet von 139 Staaten, kein Vorbehalt möglich • Dagegen USA, China, Israel, Jemen, Irak, Katar, Libyen • Finanzierung durch Vertragsstaaten • Nationaler Gestaltungsspielraum: Verweisung oder Kodifikation (so CH)

  7. Römerstatut: Übersicht • In Kraft seit 1. Juli 2002 • Besteht aus 13 Teilen und 128 Artikeln • Funktion des IStGH: Strafrechtliche Verantwortung für Individuen wegen Verbrechen, die nicht nur die unmittelbaren Opfer, sondern die internationale Gemeinschaft als solche berühren. • Sachliche Zuständigkeit: 4 core crimes (Völkermord, Verbr. Gg. die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression) • Örtliche Zuständigkeit: Kein Weltrechtsprinzip, sondern Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder aktives Personalitätsprinzip • Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit; Ausnahme: Nationalstaat nicht willens oder nicht in der Lage ( Grundsatz der Komplementarität)

  8. Römerstatut: AT • Individuelle Verantwortlichkeit, keine Juristischen Personen • Eigenständiger Verbrechensbegriff: Objektive TBM, Subjektive TBM, Straffreistellungsgründe • Täterschaft und Teilnahme folgt weithin den in CH bekannten Formen, aber zB Erweiterung durch Unterstützung eines Gruppenverbrechens (Art. 25 ),Vorgesetztenverantwortlichkeit (Art. 28)

  9. Römerstatut BT • Völkermord (Art.6): Einzeltat (zB Tötung von Mitgliedern einer bes. geschützten Gruppe) und Absicht, die Gruppe als solche mindestens teilweise zu zerstören • Verbrechen gg. d. Menschlichkeit (Art.7): Einzeltat (zB vorsätzliche Tötung) und Gesamttat (ausgedehnter und systematischer Angriff gegen die Zivilbevökerung) • Kriegsverbrechen (Art.8): Einzeltat (schwere Verletzung der Genfer Abkommen) und bewaffneter Konflikt • Aggression (Art.5 I), Angriffskrieg, noch keine konsensfähige Definition

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