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Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht. Vortrag von Dr. Otto Wienke Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht. Statistisches. europaweit jährlich 450.000 Erbfälle mit Auslandsbe-rührung , Tendenz: steigend Gesamtwert ungefähr 123 Mrd. Euro
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Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht Vortrag von Dr. Otto Wienke Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Statistisches • europaweit jährlich 450.000 Erbfälle mit Auslandsbe-rührung, Tendenz: steigend • Gesamtwert ungefähr 123 Mrd. Euro • Gesamtkosten für die jeweiligen Begünstigten ca.3,7 Mrd. Euro • zunehmende Mobilität der europäischen Bürger und Unternehmen • ca. 15 % Eheschließungen mit ausländischem Partner • ca. 9 % Ausländeranteil, in Großstädten bis 20 % • Nur ca. 20 % der Bevölkerung hinterlassen Testament
Beispielsfälle • Ehe eines Deutschen mit einer Französin • deutsche Eheleute mit beweglichem und unbeweglichem Vermögen im Inland und im Ausland (Finca oder ETW auf Mallorca) • türkische Staatsangehörige mit jahrelangem Wohnsitz in Deutschland und mit bewegli-chem und unbeweglichem Vermögen in Deutschland und in der Türkei (nicht Europa!) • Wohnsitzverlagerung im Alter nach Mallorca
Konkret • Beispielsfälle: • Ehefrau Deutsche, Ehemann Russe, Wohnsitz in Deutschland, Grundbesitz in Deutschland und Russland, Tochter aus 1. Ehe in Russland • Ehemann Ägypter, Ehefrau Deutsche, Wohnsitz in Paris und Grundbesitz des Ehemannes in Deutschland Ehemann verstirbt • Anteil an Grundbesitzgesellschaft im Ausland: bewegliches Vermögen, Anteil am Grundbesitz selbst: unbewegliches Vermögen
Grundlagen und bisherige Rechtslage • Gesetzliche Grundlagen: EGBGB und BGB • welche Rechtsordnung bei dem konkreten Erblasser ist anwendbar? • EGBGB: Verweis auf anzuwendendes Recht • nur bei deutschem Erblasser: deutsches BGB • unabhängig von seinem Wohnsitz, dem Wohnsitz der Erben oder deren Staatsangehörigkeit oder Belegenheit des Vermögens, aber: Art. 3 a II EGBGB • fünftes Buch des BGB: Erbrecht
Beispiel zu lex rei sitae: • Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Spanien gilt deutsches (und nicht spanisches) Erbrecht • Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Frankreich gilt französisches (und nicht deut-sches) Erbrecht • Die Lage der Immobilie bestimmt das anzuwen-dende Erbrecht • Umgehung: Einbringung der Immobilie in eine Grundbesitzgesellschaft: bewegliches Vermögen!
bisherige Rechtslage • Vorrang internationaler Regelungen und Staatsverträge, Art. 3 EGBGB: Iran 1929 (zwischen Persien und Deutschem Kaiserreich!!), Türkei 1929, Sowjetunion 1958 !!! • Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, Art. 25 EGBGB • Annahme, Rück-und Weiterverweisung, Rechtsspaltung • Regelung für Mehrstaatler, Art. 5 EGBGB • Ordre public, (z.B. Schlechterstellung der Ehefrau oder anderer Religionszugehöriger) Art. 6 EGBGB • bisher unabhängig vom Wohnsitz • unterschiedliche Rechtslage in vielen europäischen und außereuropäischen Ländern, meist in Europa aber wie in Deutschland: Staatsangehörigkeit entscheidend
Einzelfall zu Staatsvertrag • Moldawien • Zwischen Deutschland und Moldawien als ehemaliger Sowjetrepublik - gilt noch der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 1958, d.h. es gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes für unbewegliche das Recht des Lageorts.
Probleme: • Nachlassspaltung • Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen länderabhängig unterschiedlich: • z.B. gemeinschaftliches Testament (Spanien: nicht anerkannt !!! • Fingerabdruck (Mexiko) • Zeugenanwesenheit (englischer Rechtskreis) • schriftlich,handschriftlich,maschinenschriftlich (in Indien zusammen mit Zeugen wirksam !) • Hinterlegungsnotwendigkeit (Spanien!!!)
Entwicklung • EU-Grünbuch (Internationales) Erb- und Testamentsrecht • - Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 6 • - Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Erb- und Testamentrecht (2005/2148(INI) vom 16.11.2006 • Stellungnahmen zum Grünbuch • - Grünbuch KOM (2005) 65 vom 1.3.2005 (= BR-Drucks. 174/05 vom 14.3.2005) • - Anhang zum Grünbuch (nur auf Französisch) • - DNotI-Symposium Internationales Erbrecht in der EU - Perspektiven einer Harmonisierung, Brüssel 10./11.5.2004 • - DNotI-Studie Internationales Erbrecht 2002 • - franz. Original und Länderberichte zur Studie
Vorgaben aus Brüssel • Rom IV Verordnung, Kommisionsvorschlag vom 14.10.2009 • derzeit im Rechtsausschuss des Europäschen Parlaments in Brüssel • technisch schwierigste Projekt im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit der EU-Staaten • 36 Erwägungsgründe vorangestellt • Ausnahmen für Dänemark und England
Vorgaben aus Brüssel • Anknüpfung an Status des gewöhnlichen Aufenthaltes, Art. 16 Rom IV VO • Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip • Rechtswahlmöglichkeit für die eigene Staatsangehörigkeit, Art. 17 Rom IV VO • grenzüberschreitendes europäisches Nachlass-zeugnis • Inkrafttreten 2012, Handlungsbedarf !!
Einzelheiten • Frage, welches Erbrecht auf den konkreten Erbfall Anwendung findet: • letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers für das materielle Erbrecht und das Erbverfahrensrecht entscheidend • Anwendbarkeit auf alle Erbfälle nach Inkraft-treten, keine rechtliche, aber tatsächliche Rückwirkung (Test. aus 2000, Inkrafttreten 2012, Sterbefall 2015)
Gewöhnlicher Aufenthaltsort • Wahldomizil: • tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort verbunden mit der Absicht, an diesem Ort für immer oder für unbestimmte Zeit zu verbleiben • Indizien: • Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts • Gründe für den Aufenthalt • familiäre und soziale Bindungen • vielfach nicht eindeutig zu bestimmen
Gestaltungsmöglichkeiten: • Rechtswahl in Testamentsform !!! • nur Rechtswahl der eigenen Staatsangehörig-keit möglich • Einzeltestamente bei Auslandsberührung • Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes, um deutsches Erb- und insbes. dt. Pflichtteils-recht zu vermeiden (z.B. Spanien besser !) • deutlich einfacher als Wechsel der Staatsange-hörigkeit
Einzelheiten • Regelungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte zur Nachlassabwicklung: • Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufent-haltsort des Erblassers international zuständig nach § 105 FamFG • ausnahmsweise kann an ein Gericht des Hei-matstaats des Erblassers verwiesen werden
Einzelheiten • einheitliches Muster für ein europäisches Nachlasszeugnis für weltweiten Nachlass des Erblassers • tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Verfahren • weiterhin notarielle Beurkundung der eidesstatt-lichen Versicherung der Richtigkeit der gemach-ten Angaben erforderlich • deutscher Erbschein bisher im Ausland i.d.R. nicht anerkannt
Europaübersicht • www.successions-europe.eu • Gutachten des Deutschen Notarinstituts Würzburg • ENN Das Euröpäische Netz des Notariats • Notare , Fachanwälte für Erbrecht
weitere nützliche Links zum Erbrecht • www.successions-europe.eu • www.ndeex.de • www.erbrechtsgesellschaft.de • www.erbrecht-erbr.de • www.dvev.de • www.stiftungsrecht-plus.de • www.bnotk.de • www.brak.de • www.notarinstitut.de • www.hoernerbank.de • www.ottowienke.de
Schluss • Vorsorge und Regelungen treffen ! • besser als alles einfach laufen zu lassen ! • denken Sie daran: gestorben wird immer, bleiben Sie gesund ! • Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !