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1. Das neue Jugendschutzrecht
© Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg / 2003
3. Rechtliche Grundlagen Struktureller Kinder- und Jugendschutz:SGB VIII, §§ 1,8,79,80 und LKJHG § 16,4
Erzieherischer Kinder- und JugendschutzSGB VIII, § 14 und LKJHG § 16
Restriktiver (ordnungsrechtlicher) Kinder- und JugendschutzJuSchG, JMStV, Jugendarbeitsschutzgesetz, Außerdem in umfassenderen Regelwerken wie BGB, StGB, WaffG usw.
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4. Das neue Jugendschutzrecht Besteht aus dem
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
und dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Beide sind aufeinander bezogen und am 1.4.2003 in Kraft getreten.
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5. Zu bedenken ist ... Die Gesetze zum Kinder- und Jugendschutz richten sich in erster Linie an Erwachsene !!
Die Stärkung der Erziehungsverantwortung und die Vorbildrolle der Erwachsenen werden in den Vordergrund gerückt.
Gewerbetreibende und Veranstalter werden auf ihre Verantwortung zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen hingewiesen.
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6. Zu bedenken ist auch... Jugendliche sind Grenzgänger/innen. Um Erfahrungen zu gewinnen, müssen Grenzen gelegentlich auch überschritten werden.
Nicht alle Probleme sind lösbar oder regelbar. Sich auf den Buchstaben des Gesetzes zurück zu ziehen, reicht nicht aus.
Jugendschutzbestimmungen sollten auch ein Medium der Diskussion und Auseinandersetzung mit Jugendlichen sein.
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7. Wichtige Begriffe im Jugendschutzgesetz Kinder: unter 14 Jahre
Jugendliche: 14 - 18 Jahre
Personensorgeberechtigte
Erziehungsbeauftragte
Öffentlichkeit
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8. Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder in Ausnahmefällen ein vom Familiengericht bestellter Vormund. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt und seinen Umgang zu bestimmen.
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Wer ist personensorgeberechtigt?
9. Das ist nur in Begleitung von Personensorgeberechtigten möglich: Das Verbot der Abgabe und des Verzehrs von Alkohol (jedoch nicht Branntwein!) in der Öffentlichkeit für Jugendliche zwischen 14 und 16 ist aufgehoben.
Kinder ab 6 Jahren können auch Kinofilme sehen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind.
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10. Erziehungsbeauftragte Erziehungsbeauftragte sind über 18 Jahre alt und nehmen (zeitweise oder auf Dauer) Erziehungsaufgaben nach Vereinbarung mit den Eltern wahr, z.B. die Begleitung einer Jugendlichen unter 16 Jahren in die Disco.
Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht und müssen auf Verlangen von Veranstaltern ihre Berechtigung darlegen.
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11. Passen Sie gut auf mein Kind auf ... ... das können Eltern nun generell zu jedem/jeder Volljährigen sagen
... in den Anmerkungen zum Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber als mögliche Erziehungsbeauftragte z.B. ausdrücklich ältere Geschwister genannt
... auch der volljährige Freund, die volljährige Freundin können „erziehungsbeauftragt“ werden
... wichtig ist die konkrete Beauftragung (nicht ausreichend ist es, wenn zu einer Clique Volljährige gehören und die Eltern den Discobesuch gemeinsam mit der Clique erlaubt haben)
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12. Erziehungsbeauftragt ... sind auch Personen, die Kinder und Jugendliche in Rahmen der Jugendhilfe, bei Freizeiten oder in der Ausbildung betreuen – dazu zählen auch Lehrer/innen.
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13. Tipps für Eltern Erziehungsbeauftragte sollten bekannt und vertrauenswürdig sein.
Es sollten klare Vereinbarungen getroffen werden (z.B.: Wie kommt das Kind nach Hause?)
Erziehungsbeauftragte sollten altersgemäße Freiräume gewähren können, bei Bedarf aber auch Grenzen setzen (z.B. Alkoholkonsum)
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14. Prüfungs- und Nachweispflicht (§2, Abs. 1) Erziehungsbeauftragte müssen ihre Berechtigung schlüssig darlegen können. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen! Im Zweifelsfall müssen Veranstalter oder Kontrollbehörden die Berechtigung überprüfen. Zweifel können z.B. aufgrund des Alters oder des Verhaltens der erziehungsbeauftragten Person entstehen.
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15. Was tun im Zweifelsfall? Eltern anrufen
Berechtigung nachprüfen
Zugang verweigern
Verweis aus den Räumlichkeiten
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16. Prüfungs- und Nachweispflicht - auch für Jugendliche (§2, Abs. 2) Sind Altersgrenzen zu beachten, müssen Veranstalter in Zweifelsfällen das Alter der Jugendlichen überprüfen. Kraft Hausrecht können sie bei Nichteinhaltung der Altersgrenzen Jugendliche von einer Veranstaltung ausschließen. Jugendliche selbst sind verpflichtet, ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. Personal- oder Schülerausweis)
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17. Öffentlichkeit Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit: In der Gaststätte, im Kino, in der Disco, auf Straßen und Plätzen usw.
Häufig wird gefragt: Wann ist eine Veranstaltung eigentlich öffentlich, wann ist sie nicht öffentlich?
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18. Öffentlichkeit Es kommt nicht darauf an, ob ein Raum öffentlich ist oder nicht, entscheidend ist immer die konkrete Veranstaltung.
Öffentlichkeit bedeutet allgemeine Zugänglichkeit.
Bei einer nicht öffentlichen Veranstaltung stehen die Teilnehmer/innen untereinander und mit dem Veranstalter in Beziehung.
Im Zweifelsfall: Absicherung durch Teilnehmer/innen-Liste und Einlasskontrolle.
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19. Gaststätten (§ 4) Unter 16-Jährigen darf der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden.
Ausnahme: Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Aufenthalt gestattet werden, wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. (z.B. um Wartezeiten zu überbrücken), wenn sie auf Reisen sind oder wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.
Über 16-Jährige können sich bis 24 Uhr in einer Gaststätte aufhalten, danach gilt eine Sperrzeit bis 5 Uhr morgens.
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20. Was sind Gaststätten? Gaststätten sind alle öffentlichen Verkaufsstellen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder Nahrungsmittel zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Beispiele: Restaurants, Cafes, Hotels, Imbissstuben, Vereins- und Sportgaststätten, Bierzelte! ..(und andere für die Dauer einer Veranstaltung ortsfeste Betriebsstätten, wenn Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden)
Kioske (Fensterverkauf) sind in der Regel keine Gaststätten.
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21. Neu im Gaststättenparagraph: § 4, Abs.4: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Gibt es damit bereits Erfahrungen ??
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22. Tanzveranstaltungen (§ 5) Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen darf unter 16-Jährigen nur in Begleitung (Erziehungsbeauftragte oder Personensorgeberechtigte) gestattet werden.
Ab 16 Jahren darf die Anwesenheit bis 24 Uhr gestattet werden.
In Begleitung von Erziehungsbeauftragten sind die Zeitgrenzen aufgehoben.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
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23. Tanzveranstaltungen – Ausnahmen: Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
Veranstaltungen, die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen.Achtung: Wird z.B. eine Tanzveranstaltung aus Anlass tratidionellen Stadt- oder Dorffestes durchgeführt, muss erkennbar sein, dass diese dem Brauchtum tatsächlich dienlich ist.
Weitere Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen. Sie kann auch Auflagen erteilen.
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24. Spielhallen, Glücksspiele (§ 6) Jugendlichen darf die Anwesenheit in Spielhallen generell nicht gestattet werden – auch nicht in Begleitung Erwachsener.
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur im Rahmen von Volksfesten, Jahrmärkten u.ä. gestattet werden, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht (10 Euro)
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25. Häufig gefragt ... Jugendschutz und Open-Air-Kinos?
§ 11 gilt auch im Freien! Ohne Ausnahmen!
Jugendschutz und Pop-/Rock-Konzerte?
Wenn getanzt wird, gilt § 5, wenn Essen und Getränke angeboten werden, gilt zudem § 4. Wird nicht getanzt, gibt´s nichts zu essen und zu trinken, ist ggf. § 7 zu beachten.
...andere Eventsggf. § 7
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26. Jugendgefährdende Veranstaltungen (§ 7) Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung aus, kann die zuständige Behörde anordnen, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestattet werden darf. Die Anordnung kann auch Alters- und Zeitgrenzen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung gemindert oder ausgeschlossen wird.
Beispiele:
Open-Air-Konzert: Schallpegelbegrenzung, Busabholdienst
Erotik-Messen: Anwesenheitsverbot für Kinder u. Jugendl.
Internet-Cafe: Anordnung umfassender Aufsicht
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27. Alkohol Branntwein (Spirituosen) und brannt- weinhaltige Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche weder abgegeben werden noch darf der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden.
gilt auch für alkoholhaltige Mixgetränke (Alcopops), sofern sie Spirituosen enthalten (Bsp. Rigo: Rum; Smirnoff Ice: Wodka)
keine Rolle spielt Volumenkonzentration in %
28. Andere alkoholische Getränke (mehr als 0,5 Vol.%, z.B. Wein, Bier, Sekt) dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
Für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ist in Begleitung von Personensorgeberechtigten das Verbot der Abgabe und des Verzehrs von Alkohol in der Öffentlichkeit aufgehoben (gilt nicht für Spirituosen!).
29. Tipps für Veranstalter JuSchG einhalten
Aufsichtspflicht gewährleisten
==> eigener Schutz
vermehrt attraktive alkoholfreie Getränke anbieten
Bsp. aus anderem Landkreis: 3 Monate alkoholfreie Jugendhäuser (Idee? Illusion?)
was noch?
„Apfelsaftgesetz“
30. „Apfelsaftgesetz“ Änderung § 6 Gaststättengesetz v. 13.12.2001:
... mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
31. Stuttgarter Zeitung 2.7.03: Ein halber Liter H-Milch für 2,33 EuroDer Jugendschutzparagraf des Gaststättengesetzes wird von Lokalen sehr kreativ angewandt
32. Alkoholische Getränke in Automaten dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sein.
33. Rauchen
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
34. neu:
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen keine Zigaretten verkauft werden.
Problem Zigarettenautomaten: Erst ab 2007 müssen Zigarettenautomaten so umgerüstet sein, dass sie für unter 16-Jährige nicht mehr zugänglich sind (Chipkarte).
35. was noch? §11 Filmveranstaltungen
Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
36. § 6, Absatz 5 JMStV „Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien.“
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37. Zuständigkeiten im Jugendschutz Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz Minderjähriger.
Die (Orts-)Polizei ist zu-ständig für Maßnahmen zur Überprüfung und Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen (z.B. durch Jugendschutzkontrollen)
Jugendamt und Polizei sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten.
§ 26, 27 LKJHG
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Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht (also auch für JuSchG) ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. (Landratsämter, Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften, sofern sie von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt wurden.)
38. Zuständigkeiten im Jugendschutz –wer ist zuständig für Ausnahmeregelungen? Nach der Verordnung des Landesregierung Baden-Württemberg über jugendschutzrechtliche Zuständigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde (in der Regel das Ordnungsamt) für Ausnahme-regelungen und Anordnungen (in §§ 4,5, 7 JuSchG) zuständig.
Achtung: In Baden-Württemberg ist bei Entscheidungen über Ausnahmen und Auflagen auch künftig das Jugendamt als Fachbehörde zu beteiligen.
Achtung: Zuständige Behörde nach § 8 JuSchG (jugendgefährdende Orte) ist die Ortspolizeibehörde.
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39. Einige wichtige neue Regelungenim Bereich der Medien ... 39
40. Begriffsbestimmungen (JuSchG § 1) Es wird unterschieden zwischen:
Trägermedien (...das, was ich mit mir herumtragen kann...) mit Texten, Bildern, Tönen, z.B. Schriften, Filme, Videos, Kassetten, CDs, CD-Roms: Hier gilt das JuSchG
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und Telemedien (elektronisch verbreitet wie Internet, Intranet u. andere geschlossene Benutzergruppen ...) Hier gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bleibt jedoch weitgehend unberührt)
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41. Filmveranstaltungen § 11 Neu:
Info- und Lehrprogramme, sofern vom Anbieter (!) so gekennzeichnet, unterliegen keinen Altersbeschränkungen (Beispiel: Baumarkt ? Instruktionsprogramme)
Parental Guidance: In Begleitung von Personensorgeberechtigten (!) dürfen Filme ab 12 J. von Kindern ab 6 Jahren besucht werden
Verbot von Alkohol- und Tabakwerbung bis 18 Uhr
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42. Achtung! Altersfreigaben sind auch bei nicht-öffentlichen Filmvorführungen verbindlich (z.B. im Rahmen von Jugendarbeit, Schule...)!
Ausnahme: Wird ein Film im Klassenverband gezeigt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterichtsstoff steht und alle Beteiligten einverstanden sind, kann in Ausnahmefällen von der Alterskennzeichnung abgewichen werden. Lehrer/innen sollten Rektor/in informieren und Erlaubnis der Eltern einholen! Diese Ausnahmemöglichkeit ist eng auszulegen!
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43. Videoverleihautomaten Videos oder DVDs in Automaten zum Verleih anzubieten, ist bis zu einer FSK-Freigabe ab 16 Jahren möglich. Es muss jedoch gesichert sein, dass Kinder und Jugendliche nur die für ihre Altersgruppe gkennzeichneten Bildträger entnehmen können.
Bei Videoverleihautomaten, deren Angebot nicht oder mit „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnete Bildträger umfasst, muss mittels technischer Vorkehrungen sichergestellt sein, dass ausschließlich volljährige Personen Zugang haben. (Für Minderjährige nicht zugänglicher oder einsehbarer Raum, Videoüberwachung, kombinierter Einsatz einer Chipkarte, PIN und biometrischer Sicherung)
(vgl. Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.7.2003, AZ 3-0221.4)
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44. Alterskennzeichnung von Computerspielen Auch Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen nun wie Kinofilme und Videofilme mit einer Alterskennzeichnung versehen werden und sind dann für Kinder und Jugendliche nur entsprechend dieser Alterskennzeichnung freigegeben.
!!! Veranstalter müssen dafür sorgen, dass z.B. bei LAN-Parties oder in Internet-Cafes nur Spiele mit der entsprechenden Altersfreigabe gespielt werden.
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46. Alte Spiele / Übergangsregelungen Alte USK - Kennzeichnungen bis „ab 16“ werden als Kennzeichnung im Sinne des JuschG übernommen
Dies gilt nicht für Spiele, die von der USK eine Einstufung „nicht geeignet unter 18 Jahren“ erhalten haben
Neuprüfung: bei „jugendgefährdend“ erfolgt keine Kennzeichnung, bei „jugendbeinträchtigend“ Kennzeichnung mit „keine Jugendfreigabe“
Ältere Spiele ohne USK - Empfehlung gelten als nicht gekennzeichnet mit den entsprechenden Vertriebs- und Abgabebeschränkungen
47. Internet-Cafe = Spielhalle? Internetcafé: Überwiegender Zweck ist Information und Kommunikation, auch wenn Spiele im Internet abrufbar sind? nicht mit Spielhalle gleichzusetzen !
Dagegen: lokal installierte Spiele und an den meisten Rechner kein Internetzugang, dazu evtl. Verdunklung, Dekoration etc.? legt den Vergleich mit einer Spielhalle nahe!
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48. Internet-Cafes in der Jugendarbeit
Empfehlungen:
Konzeption erstellen
Regeln vereinbaren
pädagogische Begleitung sicher stellen
ggf. Überwachung sicher stellen
Interessante Startseite (z.B. SWR-Kindernetz od. interessante Links für Jugendliche)
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49. Kontrolleinrichtungen zum Jugendmedienschutz und ihre Aufgabenverteilung Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Als zentrale Aufsichtsstelle auf Länderebene wurde die KJM mit Sitz in Erfurt gegründet. Ihr gehören an:
6 Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten
4 Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden
2 Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde
den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt
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50. Zuständigkeiten der KJM
Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV. Sie ist insbesondere zuständig für:
Überwachung der Bestimmungen des JMStV
Anerkennung von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
Festlegung von Sendezeiten und Ausnahmen
Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrtechnik
Anerkennung von Jugendschutzprogrammen
Stellungnahme zu Indizierungsanträgen
Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten
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51. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Die BPjM ist verantwortlich für
Indizierung aller herkömmlichen und aller neuen Medien
Feststellung jugendgefährdender Inhalte in Online-Medien
Für Indizierung von Telemedien ist eine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) einzuholen.
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52. Wichtige Neuerung bei der BPjM !
BPjM darf auch auf Anregung (bisher auf Antrag) tätig werden.
Indizierungs-“Anregungen“ können nun auch durch freie Träger erfolgen (Bisher: nur Jugendbehörden)
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53. jugendschutz.net Einrichtung der Obersten Landesjugendbehörden
organisatorisch an KJM angebunden
überprüft Angebote der Telemedien
Beratung und Schulung bei Telemedien-Anbietern
bei festgestellten Verstößen werden Anbieter darauf hingewiesen
Über festgestellte Verstöße werden Selbstkontrolleinrichtungen und KJM informiert
Für Hinweise auf problematische Internet-Angebote gibt es eine Beschwerde-Hotline: hotline@jugendschutz.net
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54. Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK)
Aufgaben:
Mitwirkung bei Entwicklung von Jugendschutzprogrammen
Pflicht zur Entwicklung und Bereitstellung von technischen und inhaltlichen Kriterien für Jugendschutzprogramme
Einrichtung von Beschwerdestellen (hotline)
Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle werden durch die KJM zertifiziert.
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55. Jugendschutzbeauftragte Veranstalter / Anbieter von Fernsehen, Telemedien und Suchmaschinen müssen Jugendschutzbeauftragte bestellen !
Neu : nur Firmen unter 50 Mitarbeiter/innen können diese Funktion an eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle abtreten.
JSBs brauchen Fachkunde, arbeiten weisungsfrei, sind
Ansprechpartner für die Nutzer/innen und beraten Anbieter.
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56. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!