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Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ. Seminar Dr Alexandra Knell 9.6.2004. Warum? . Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG. Wann?. Beschluss des Nationalrates vom 26.5.2004 (196/BNR) Inkrafttreten: 1.7. 2004. Was?.
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Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ Seminar Dr Alexandra Knell 9.6.2004
Warum? • Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG • Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG
Wann? • Beschluss des Nationalrates vom 26.5.2004 (196/BNR) • Inkrafttreten:1.7. 2004
Was? • Bisheriges GlBG --> Bundesgesetzüber die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) • Neues Gleichbehandlungsgesetz (GlbG)
Aufbau des Gesetzes • Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt • Antidiskriminierung in der Arbeitswelt • Gleichbehandlung in sonstigen Bereichen (Antirassismus) • Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
Gleichbehandlung von Männern und Frauen Antidiskriminierung: Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Arbeitsrecht
Anwendungsbereich • Arbeitsverhältnisse – privatrechtlicher Vertrag • Mitgliedschaft/Mitwirkung in AN/AG-Organisationen; Leistungen • Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit • Auch für arbeitnehmerähnliche Personen
Diskriminierungsverbote • Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis • Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt • (sexuelle) Belästigung • Stellenausschreibungen • Entlohnungskriterien
Diskriminierung Unmittelbare: • weniger günstige Behandlung als eine andere Person aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung etc Mittelbare: • Dem Anschein nach neutrale Vorschriften benachteiligen • Sachliche Rechtfertigung möglich
Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis • Begründung des DV • Entgeltfestsetzung • Gewährung Sozialleistungen • Aus- und Weiterbildung • Beförderungen • Sonstige Arbeitsbedingungen • Beendigung des DV
Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis • Frauen – Männer: keine Rechtfertigung • Antidiskriminierung: Rechtfertigung, wenn • wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung, • rechtmäßiger Zweck und • angemessene Anforderung
Gleichbehandlung – sonstige Arbeitswelt • Berufsberatung, Beraufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung • Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer AN/AG-Organisation; Inanspruchnahme von Leistungen • Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit
Sexuelle Belästigung • Nur bei Gleichbehandlung Mann-Frau • der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten und • Beeinträchtigung der Würde und • unerwünscht, unangebracht oder anstößig und • einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder • Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen
Sexuelle Belästigung durch • Arbeitgeber direkt oder • Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder • durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder • durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)
Belästigung • Geschlechtsbezogenes / diskriminierendes Verhalten und • Beeinträchtigung der Würde und • unerwünscht und • einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder • Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen
Belästigung durch • Arbeitgeber direkt oder • Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder • durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder • durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)
Stellenausschreibungen • Gebot der geschlechtsneutralen / diskriminierungsfreien Stellenausschreibung • öffentlich / betrieblich • Ausnahme: unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit
Entlohnungskriterien • Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit • Keine diskriminierenden Kriterien
Rechtsfolgen • Wiederherstellung des diskriminierungsfreien Zustandes • Schadenersatzansprüche der StellenwerberIn bzw ArbeitnehmerIn • Ersatz des immateriellen Schadens • Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen • Verwaltungsstrafen bei diskriminierender Stellenausschreibung (bis € 360)
Beweislast • Kläger: Glaubhaftmachung der Diskriminierung • Beklagter: Beweis, dass es wahrscheinlich ist, dass bei Abwägung aller Umstände ein anderes Motiv oder ein Rechtfertigungsgrund ausschlaggebend war
Fristen • StellenwerberIn/Beförderung: sechs Monate • (sexuelle) Belästigung: 1 Jahr • Anfechtungen: 14 Tage • Sonstige Tatbestände: 3 Jahre
Stellen • Gleichbehandlungskommission • Anwaltschaft für Gleichbehandlung: • Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt • Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt • (Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen)