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DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14. Oktober 2013

DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14. Oktober 2013. Stefan Lerch. Das neue Erwachsenenschutzrecht. DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues Kindesrecht 1980 Neues Eherecht

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DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14. Oktober 2013

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Presentation Transcript


  1. DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHTEin KurzüberblickMünchenbuchsee , 14. Oktober 2013 Stefan Lerch

  2. Das neue Erwachsenenschutzrecht • DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHTRevisionsetappen im Zeitraffer • 1973 Neues Adoptionsrecht • 1978 Neues Kindesrecht • 1980 Neues Eherecht • 2000 Neues Scheidungsrecht • 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht Ablösung des Vormundschaftsrechts von 1912

  3. Das neue Erwachsenenschutzrecht • NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 Reformziele auf einen Blick Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Familiensolidarität Urteilsunfähige Personen in stationären Einrichtungen Professionalisierung Massgeschneiderte behördliche Massnahmen

  4. Das neue Erwachsenenschutzrecht • NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele Förderung des Selbstbestimmungsrechts • Vorsorgeauftrag • Patientenverfügung 18 Urteilsunfähigkeit Validierter VA Vorsorgeauftrag VA Wirksame PV Patientenverfügung PV Massnahmen von Gesetzes wegen

  5. Das neue Erwachsenenschutzrecht • NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele Stärkung der Familiensolidarität • Allgemeine Vertretungsrechte von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer Partnerin • Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen für Angehörige oder Nahestehende von urteilsunfähigen Personen.

  6. Das neue Erwachsenenschutzrecht • NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen • Betreuungsvertrag • Regelung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen Professionalisierung • NeueFachbehörden

  7. Das neue Erwachsenenschutzrecht Art. 440 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde. PROFESSIONALISIERUNGNeue Behördenorganisation A. Erwachsenen- schutzbehörde

  8. Recht Sozialarbeit Psychologie/ Pädagogik Das neue Erwachsenenschutzrecht Kernkompetenzen

  9. Recht Sozialarbeit Psychologie/ Pädagogik Das neue Erwachsenenschutzrecht Recht Unterstützungsbedarf Sozialarbeit Treuhand Vermögens- verwaltung Versiche-rungswesen Administra-tion Medizin Psychologie Pädagogik

  10. Das neue Erwachsenenschutzrecht • KANTONALES MODELL BEEckwerte • Die 10 Verwaltungskreise bilden die Grundlage der Neuorganisation. • Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland wird in drei Kreise aufgeteilt. • Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Niedersimmental-Frutigen werden zu einem Kreis zusammengelegt. • Insgesamt somit 11 kantonale KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden). • Eineburgerliche KESB für das ganze Kantonsgebiet. • Eine gerichtliche Beschwerdeinstanz für das ganze Kantonsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht(Teil der Zivilabteilung des Obergerichts).

  11. Das neue Erwachsenenschutzrecht KESB Organisation

  12. Das neue Erwachsenenschutzrecht • Zuständigkeiten der KESB • Mehr als 60 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes • Gegen 50 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts • Neu auch zuständig für Fürsorgerische Unterbringung (FU)von Erwachsenen • Neu auch zuständig für handlungsfähigkeitseinschränkende Massnahmen • Neue Aufgaben im Bereich der neuen Rechtsinstitute (eigene Vorsorge, gesetzliche Vertretung) • Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz

  13. Das neue Erwachsenenschutzrecht • Prinzipien des zivilrechtl. Erwachsenenschutzes • Ziel ist die Sicherstellung des Wohls und des Schutzes hilfsbedürftiger Personen • Achtung und Förderung des Rechts auf Selbstbestimmung • Subsidiarität (Stufenfolge, „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“) • Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zweck-Mittel-Relation) • «Masschneiderung» der Massnahmen

  14. Das neue Erwachsenenschutzrecht BEHÖRDLICHE MASSNAHMENBeistandschaft • Das neue Recht kennt nur noch die «Beistandschaft», unterscheidet aber verschiedene Arten. • Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut • Begleitbeistandschaft (Art. 393) • Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 / 95) • Mitwirkungsbeistandschaft (Art 396) • Umfassende Beistandschaft (398 HF 100% 0%

  15. Das neue Erwachsenenschutzrecht Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 390 nZGB) Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustandund nur teilweise oder keine Erledigung voneigenen Angelegenheiten (Schutzbedürftigkeit)oder Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Schwächezustand) und zu erledigende Angelegenheiten, Stellvertretung ist unmöglich (Schutzbedürftigkeit) • Berücksichtigung von Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten • Errichtung einer Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes wegen • Individualisierte (massgeschneiderte) Umschreibung der Aufgaben-bereiche (Art. 391 nZGB)

  16. Das neue Erwachsenenschutzrecht Drittwirkung Art. 452 (nZGB) • Keine Publikation von Massnahmen (aber Auskunftsrecht über Vorliegen und Wirkung einer Massnahme bei Glaubhaftmachung eines Interesses) • Erwachsenenschutzmassnahmen entfalten ihre Wirkung auch gutgläubigen Dritten gegenüber

  17. Das neue Erwachsenenschutzrecht Subsidiarität im Erwachsenenschutz Behördlicher ES KESB Mass-nahmen Freiwilliger ES Dienste Beratung und Hilfe bei Pro Senectute, Pro Infirmis, Sozialdienst, etc. Sozial-dienst, PriMa’s Familiensolidarität; Vorsorgeauftrag, Bekannte, etc. Sozial-Umfeld Selber Betroffene Personen lösen Schwierigkeiten selber

  18. Das neue Erwachsenenschutzrecht Aufgaben Sozialdienst • Beratung von Betroffenen und Angehörigen • Finanzielle Absicherung (Geltendmachung Sozialversicherungsleistungen, Überbrückungshilfen bis SV fliessen, Sozialhilfe) • Freiwillige «Massnahmen» wie Renten- und Lohnverwaltung • Abklärungen im Auftrag der KESB (Gefährdungsmeldungen, Anträge auf Beistandschaft, Validierungen von Vorsorgeaufträgen, etc.) • Führen von Beistandschaften • Rekrutierung und Betreuung von privaten Mandatsträgern

  19. Das neue Erwachsenenschutzrecht Erste Erfahrungen • Gut gestartet: Übernahme von 17’500 Dossiers • Viele Schnittstellen mit grossem Klärungsbedarf • Unterschiedliche Erwartungen • Entwicklung einer einheitlichen Praxis als Ziel • «Der Teufel steckt im Detail» • Gut angelaufene Zusammenarbeit mit Sozialdiensten

  20. Das neue Erwachsenenschutzrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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