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Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag. Wie wurden früher Verträge geschlossen?. Der Arbeitsvertrag.

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Der Arbeitsvertrag

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Presentation Transcript


  1. Der Arbeitsvertrag Wie wurden früher Verträge geschlossen?

  2. Der Arbeitsvertrag Aufgrund der inzwischen geltenden gesetzlichen Schutzregelungen und der notwendigen Überprüfbarkeit der Absprachen müssen nun jedoch schriftliche Ver-einbarungen getroffen werden.

  3. Der Arbeitsvertrag Übersicht • Gesetzliche Rahmenbedingungen • Bestandteil von Arbeitsverträgen • Arbeitsvertragsformen • Rechte und Pflichten • Nebenabsprachen • Arbeitszeit • Vergütung • Urlaub • Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Geltungsbereich eines Tarifvertrages • Betriebsvereinbarungen • Günstigkeitsprinzip

  4. Gesetzliche Rahmenbedingungen • Das Grundgesetz • Das Sozialgesetz • Das Steuergesetz • Das Gleichstellungsgesetz • Das Arbeitszeitgesetz • Das Jugendarbeitsschutzgesetz • Das Mutterschutzgesetz • Das Entgeltfortzahlungsgesetz • Das Bundesurlaubsgesetz • Das Kündigungsschutzgesetz • Das Arbeitsgerichtsgesetz

  5. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Grundgesetz Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

  6. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Grundgesetz Art. 12 Berufsfreiheit Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

  7. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Sozialgesetz Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Sozialversicherung festgelegt, dass der Arbeitnehmer im Bedarfsfall eine Leistung erhält. Zur Finanzierung dieser Leistung zahlen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Höchstsumme (genannt Beitragsbemessungsgrenze) monatlich eine Summe ein. Die Zahlung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.

  8. Gesetzliche Rahmenbedingungen Sozialversicherung Krankenversicherung: Die Krankenkasse ist unter anderem für die Fortzahlung der Bezüge nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung und für Kosten im Zusammenhang mit einer Erkrankung zuständig. Jeder Arbeitnehmer kann seine Krankenkasse selber wählen. Nach der Entscheidung für eine Krankenkasse kann ein Wechsel nur noch nach einer Beitragsanpassung oder nach einer Zeit von 18 Monaten vorgenommen werden. Die Kündigung muss spätestens 2 Monate vorher erfolgen

  9. Gesetzliche Rahmenbedingungen Sozialversicherung Krankenversicherung: Ein Wechsel in eine Private Krankenkasse ist nur eingeschränkt möglich. In der Regel kann dies erst erfolgen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze im vorangegangen und laufenden Jahr überschritten wird. Auch geringfügig Beschäftigte unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fall die gesamten Kosten. Allerdings führt diese Regelung nicht dazu, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen erwirbt.

  10. Gesetzliche Rahmenbedingungen Sozialversicherung Pflegeversicherung: Die Weiterleitung der Beiträge erfolgt über die Krankenkassen. Aufgabe der Pflegeversicherung ist z.B. die finanzielle Unterstützung von Pflegebedürftigen. Dazu ermittelt der med. Dienst der Krankenkasse die Hilfsbedürftigkeit und teilt dann eine von zur Zeit drei Pflegestufen zu. Nach Feststellung können z.B. Leistungen einer Sozialstation oder einer Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

  11. Gesetzliche Rahmenbedingungen Sozialversicherung Rentenversicherung: Die Rentenversicherung ist neben der Zahlung der gesetzlichen Rente auch für die Übernahme von Kuren und Heilverfahren zuständig. Ein Anspruch auf Rentenleistungen besteht jedoch erst nach 60Beitragsmonaten.

  12. Gesetzliche Rahmenbedingungen Sozialversicherung Arbeitslosenversicherung: Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist die Sicherstellung von finanziellen Mitteln bis zur nächsten Beschäftigung. Es werden z.B. auch Umschulungskosten bzw. Unterstützungsgelder bei Gründung einer eigenen Firma geleistet.

  13. Gesetzliche Rahmenbedingungen Lohnsteuer Durch den Gesetzgeber wird festgelegt, ab welcher Einkommenshöhe Lohn- bzw. Einkommensteuer zu zahlen ist. Die Abführung dieser Steuer übernimmt der Arbeitgeber. Damit die richtige Höhe ermittelt werden kann, benötigt der Arbeitgeber mit jeder Tätigkeitsaufnahme immer einen aktuellen Nachweis der Steuerdaten. Dieser Nachweis kann auch durch die Übergabe der persönlichen Steuernummer erfolgen. Dann kann der Arbeitgeber die Daten direkt über das Finanzamt anfordern.

  14. Gesetzliche Rahmenbedingungen Sonderreglungen zur Lohnsteuer Auch im Rahmen von Zweitbeschäftigungen ( Minijobs bis 450,00 Euro) sind Steuern zu zahlen. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, die Steuern pauschal zu entrichten. Dies geschieht durch die Zahlung einer festen Summe in Höhe von zur Zeit 2 % der Bezüge an die Bundesknappschaft. Diese Pauschale kann über eine Steuererklärung nicht erstattet werden.

  15. Gesetzliche Rahmenbedingungen • Allgemeines Gleichstellungsgesetz • Ziel des Gesetzes • Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

  16. Gesetzliche Rahmenbedingungen • Umsetzung • Dieses Gesetz findet auf alle Lebenslagen Anwendung. Sie gilt für die Anmietung einer Wohnung, im Umgang mit Behörden oder auch im Arbeitsrecht • Beispiele • Eine Stellenausschreibungen muss geschlechtsneutral sein • Es dürfen keine altersbezogenen Angaben einfließen • Männer und Frauen dürfen keine unterschiedlichen Vergütungen erhalten • Eine Wohnungsvergabe darf nicht nach religiösen oder nationalen Voraussetzungen erfolgen • Im Bezug auf das Arbeitsverhältnis gibt es daher auch eine Überprüfungsinstanz. Dazu hat jeder Betrieb eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n zu benennen. Diese Kraft hat auf Beschwerden einzugehen und zu prüfen, ob eine Ungleich-behandlung vorliegt.

  17. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

  18. Fragen • Eine Bewerberin für die Leitung eines Erholungsheimes wird nicht eingestellt. Der Grund wird darin gesehen, dass sie zwei schulpflichtige Kinder habe und wohl niemals hundertprozentigen Einsatz am Arbeitsplatz bringen könne. Den Zuschlag bekommt ein männlicher Mitbewerber. Dessen familiäre Situation spielte im Bewerbungsgespräch keine Rolle. • Liegt hier eine Benachteiligung vor? Welche Antwort ist richtig? • 1. Beruf und Familie sind nun einmal schwer miteinander zu vereinbaren. Die Entscheidung des Dienstgebers ist verständlich und richtig. • 2. Es liegt ein Verstoß gegen das AGG vor. Dies ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, da die familiäre Situation nur bei weiblichen Bewerbern eine Rolle spielte. • 3. Die Entscheidung ist in Ordnung, weil sie die Belange der Familie berücksichtigt.

  19. Fragen • In einem Altenpflegeheim der Caritas ist die Stelle einer Wohnbereichsleitung neu zu besetzen. Die Geschäftsführung beschließt, wegen interner Querelen die Stelle mit einem/r externen Mitarbeiter/ in neu zu besetzen. Der langjährige stellvertretende Wohnbereichsleiter, dem seit längerem ein beruflicher Aufstieg in Aussicht gestellt wurde, fühlt sich benachteiligt. • Liegt hier eine Benachteiligung im Sinne des AGG vor? • 1. Ja, hier liegt eine Benachteiligung vor. • 2. Nein, hier liegt keine Benachteiligung vor.

  20. Fragen • Ein diakonisches Krankenhaus hat einen Betriebskindergarten. Da die Nachfrage das Angebot an Plätzen bei weitem übersteigt, beschließt die Krankenhausleitung, dass die Kinder von Vollzeitbeschäftigten bevorzugt einen Platz erhalten sollen. 90 Prozent der Teilzeitbeschäftigten sind Frauen. • Was trifft zu? • 1. Hier liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor. • 2. Hier liegt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. • 3. Es liegt überhaupt keine Benachteiligung vor, weil kein Merkmal des AGG berührt ist. • Teilzeitbeschäftigte werden durch das AGG nicht geschützt. • 4. Durch die Bevorzugung der Vollzeitbeschäftigten bei der Vergabe der Plätze sind Frauen • besonders benachteiligt, weil sie 90 % der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten bilden.

  21. Fragen • Frau K, Erzieherin im Kindergarten, äußert sich abfällig über eine Kollegin, die zu den Sinti und Roma gehört. Sie sagt: „Zigeuner haben hier nichts verloren!“ Frau B, Leiterin des Kindergartens, bekommt den Vorfall mit und unternimmt nichts. • Liegt hier eine Diskriminierung vor? • 1. Ja • 2. Nein • Hat sich die Leiterin des Kindergartens, Frau B, korrekt verhalten? • 1. Ja • 2. Nein

  22. Fragen • In einem Kindergarten mit einem sozialen Brennpunkt und hohem Ausländeranteil beschließt der Träger, eine vakante Erzieherstelle mit einem/r perfekt deutsch sprechenden Erzieher/in zu besetzen. Konzept des Dienstgebers ist es, bei den Kindern das Erlernen der deutschen Sprache gerade in Vorbereitung auf ihre Einschulung zu fördern. Eine aus der Ukraine stammende Erzieherin, die sich auf diese Stelle bewirbt, erhält aufgrund ihres Akzentes und ihrer Probleme mit der deutschen Grammatik eine Ablehnung. • Durfte der Erzieherin eine Absage aufgrund ihres Akzentes und ihrer grammatikalischen Probleme erteilt werden? • 1. Ja • 2. Nein.

  23. Fragen • Ein Bewerber für eine Stelle in einer kirchlichen Einrichtung sagt im Vorstellungsgespräch: „Persönlich bin ich Atheist, habe aber nichts gegen die Kirche. Als Verwaltungsmitarbeiter kann ich daher allemal tätig sein.“ • Was trifft zu, was nicht? • 1. Wenn er fachlich geeignet ist, muss er zunächst in die engere Wahl kommen. • 2. Der Dienstgeber kann die Bewerbung wegen fehlender Religionszugehörigkeit ablehnen. • 3. Es genügt, wenn die Ehefrau des Bewerbers Kirchenmitglied ist. So hat er eine kirchliche Orientierung

  24. Fragen • Ein Unternehmen benötigt eine neue Kraft für die Telefonzentrale und fordern in der Stellenausschreibung, dass der Bewerber/In „Hochdeutsch“ spricht. Darf eine Bewerberin wegen ihres Akzents, der auf eine ausländische Herkunft deutet, abgelehnt werden? • 1. Ja, denn Sie haben in der Ausschreibung eben gerade kein Deutsch mit Akzent verlangt. • 2. Nein, denn es darf keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft erfolgen. Es genügt, wenn die Sprache in der Telefonzentrale von jedem Gesprächspartner leicht verstanden werden kann. • 3. Ablehnen dürfen Sie die Bewerberin nur dann, wenn der Akzent unsympathisch oder unangenehm klingt. Schließlich ist die Telefonzentrale die „Visitenkarte“ • Ihrer Einrichtung.

  25. Fragen • Ein Stellenbewerber ist erbost, weil er nicht zum Zuge gekommen ist. Entsprechend gelaunt ruft er die Personalverwaltung an und fragt nach den Gründen. Der zuständige Sachbearbeiter ist nicht anwesend. Die Vertretung plaudert recht locker mit dem abgelehnten Bewerber und teilt ihm u.a. mit, dass man für die Stelle in der Familienberatung letztlich doch lieber eine Frau gewählt habe, die überdies über die besseren Zeugnisse und die größere Berufserfahrung verfüge. • Was ist richtig? • 1. Kein Problem: Die Antwort am Telefon war einerseits nicht von der zuständigen Person abgegeben worden, andererseits wird der Bewerber eine mögliche Diskriminierung gar nicht beweisen können. • 2. Hier liegt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Der Bewerber muss aufgrund der Beweiserleichterung lediglich Indizien vorbringen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Ein Indiz für die Benachteiligung ergibt sich aus der Auskunft der Vertretung. Es reicht aus, wenn ein einziges Merkmal betroffen ist: Trotz Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung liegt eine unzulässige Benachteiligung vor. • 3. Es liegt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor; das ist gar nicht bestreitbar. Aber die bessere Qualifikation und Berufserfahrung „heilen“ die Benachteiligung.

  26. Fragen • Krankenschwester A wird vom Oberarzt T, ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, wiederholt bedrängt und mit sexuell anzüglichen Bemerkungen konfrontiert. Die Kollegin Z ist zufällig Zeugin dieses Verhaltens. A beschwert sich mündlich bei der Beschwerdestelle. Z bezeugt diese Aussage schriftlich gegenüber der Beschwerdestelle. Es passiert wochenlang nichts. Die Belästigungen gehen weiter. • 1. A kann der Arbeit fernbleiben und bekommt ihr Gehalt weiterbezahlt. • 2. Zeugin Z darf in eine andere Abteilung versetzt werden, weil sie gegen T ausgesagt hat. • 3. Die Beschwerdestelle muss die Vorkommnisse untersuchen und der Beschwerdeführerin • eine Antwort geben. • 4. Um ihre Rechte aus dem AGG geltend zu machen, muss A auch die Mitarbeitervertretung informieren. • 5. A hätte ihre Beschwerde schriftlich vortragen müssen. • 6. A hat Anspruch auf Entschädigung („Schmerzensgeld“). • 7. A kann auch noch nach acht Monaten Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung („Schmerzensgeld“) gegen den Dienstgeber geltend machen.

  27. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Arbeitszeitgesetz § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die Arbeitszeit darf pro Tag nicht mehr als 8 Stunden betragen. Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten der Durchschnitt werktäglich nicht überschritten wird.

  28. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Arbeitszeitgesetz § 4 Ruhepausen Es muss bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Mindestpause von 30 Minuten genommen werden. Die Zeitabschnitte können auf jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Dieses Gesetz wird durch das Jugendarbeitschutzgesetz ergänzt. Dort sind ergänzende Regelungen festgelegt.

  29. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Arbeitszeitgesetz § 5 Ruhezeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 11 Stunden vor erneuter Tätigkeitsaufnahme zu nehmen. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung von Personen kann die Ruhezeit auf 10 Std. verkürzt werden, wenn ein Ausgleichfreistellung auf 12 Stunden innerhalb von 4 Wochen erfolgt.

  30. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Arbeitszeitgesetz § 7 Abweichende Regelungen Die Kirchen und die öffentlichen Religionsgesellschaften können abweichende Regelungen bestimmen. So können kürzere Pausenintervalle festgelegt werden, die Arbeits-zeit verlängert und die Ruhezeit bis zu 2 Stunden verkürzt werden.

  31. Gesetzliche Rahmenbedingungen • Das Jugendarbeitsschutzgesetz • § 1 Geltungsbereich • Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind • Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist • Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist

  32. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Jugendarbeitsschutzgesetz § 11 Ruhepausen Jugendlichen müssen feststehende Pausen von angemessener Dauer gewährt werden. Diese müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden betragen. Ab sechs Stunden müssen es mindestens 60 Minuten sein. Eine Ruhepause soll mindestens 15 Minuten betragen. Anmerkung: Die tägliche Anwesenheitszeit setzt sich aus der Arbeitszeit zuzüglich der Ruhepausen zusammen.

  33. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Jugendarbeitsschutzgesetz § 19 Urlaub Jugendliche erhalten einen Urlaub von 30 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind. Jugendliche erhalten einen Urlaub von 27 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind. Jugendliche erhalten einen Urlaub von 25 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

  34. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Zum Schutz der werdenden Mutter hat der Gesetzgeber Verbote erlassen. § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter Grundsatz: Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Daher sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt besprochen werden, ob ein Einsatz mit einer anderen Tätigkeit die Gefährdung nicht herbeiführt.

  35. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Mutterschutzgesetz § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt haben; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

  36. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Mutterschutzgesetz § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen

  37. Gesetzliche Rahmenbedingungen • Das Mutterschutzgesetz • Finanzielle Folgen bei Beschäftigungsverboten • Werdende Mütter erhalten bis 6 Wochen vor der Geburt das Gehalt ohne Abzüge vom Arbeitgeber gezahlt. Danach übernimmt bis zum Ablauf der Schutzfrist (8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) die Krankenkasse und der Arbeitgeber gemeinsam die Lohnfortzahlung. • Achtung: • Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass eine Gefährdung besteht. • Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Erkrankung! • Daraus folgt, dass alle vor dem Beschäftigungsverbot festgelegten Planungen (z.B. Überstundenfrei, Urlaub) als erteilt gelten.

  38. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Der Anspruch besteht erstmalig nach 4 Wochen ununterbrochener Tätigkeit Der Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall gilt für die Dauer von 6 Wochen

  39. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Anzeige- und Nachweispflichten Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer unverzüglich mitzuteilen. Als Nachweis hat er dazu eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Hält sich der Arbeitnehmer im Ausland auf, muss er die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber und der Krankenkasse auf der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Kehrt ein erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Siehe auch Verbindung zum Bundesurlaubsgesetz § 9

  40. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Bundesurlaubsgesetz § 3 Dauer des Urlaubs Der Urlaub beträgt jährlich 24 Werktage. Dieser Wert besteht bei einer täglichen Arbeitserbringung (Werktage sind Montag bis Samstag). § 4 Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

  41. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Bundesurlaubsgesetz § 5 Teilurlaub Es besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen des Jugendarbeitschutzgesetzes kann es ergänzende Regelungen geben.

  42. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Bundesurlaubsgesetz § 9 Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage gewertet. Achtung: Dies bedeutet nicht, dass der Urlaub einfach um diese Tage verlängert werden darf!

  43. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Kündigungsschutzgesetz § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen In den ersten 6 Monaten besteht kein Kündigungsschutz (Probezeit) Danach ist auf Antrag vor Gericht jede Kündigung überprüfbar. Wann ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt? Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt ist.

  44. Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Arbeitsgerichtsgesetz § 1 Gerichte für Arbeitssachen Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte Landesarbeitsgerichte Bundesarbeitsgerichte

  45. Der Arbeitsvertrag Was muss Bestandteil einer Arbeitsvertragsvereinbarung sein? Wer sind die Vertragspartner Wo ist die Arbeitsleistung zu erbringen Wird eine Probezeit vereinbart

  46. Der Arbeitsvertrag Wann beginnt das Arbeitsverhältnis Wie lange soll das Arbeitsverhältnis dauern Welche Tätigkeit soll ausgeübt werden Was muss Bestandteil einer Arbeitsvertragsvereinbarung sein?

  47. Der Arbeitsvertrag Was muss Bestandteil einer Arbeitsvertragsvereinbarung sein? Welche Kündigungsfristen sind vereinbart Wie hoch ist die Bruttovergütung Welche durchschnittliche wöchentliche bzw. jährliche Arbeitszeit ist zu erbringen

  48. Der Arbeitsvertrag Was muss Bestandteil einer Arbeitsvertragsvereinbarung sein? Gibt es Sonderzahlungen Gilt das Bundesurlaubsgesetz oder wird eine längere Urlaubsdauer vereinbart

  49. Der Arbeitsvertrag Gibt es Ergänzungen zum Arbeitsvertrag wie Dienstordnungen oder Nachweispflichten Ist eine Nebentätigkeit anzumelden Gibt es Ausschlussfristen Was muss Bestandteil einer Arbeitsvertragsvereinbarung sein?

  50. Der Arbeitsvertrag Arbeitsvertragsformen Der Ausbildungsvertrag Der Zeitvertrag Der Zweckvertrag Sonderformen

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