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Gerichtsorganisation Kanton Bern. Gerichtliche Instanzen:. Räumliche Organisation:. Erstinstanzliche Gerichte: . Vier Regionalgerichte:. Einzelrichter: Busse, Geld- und Freiheitsstrafe bis max. 1 Jahr sowie Massnahmen ausser Verwahrung Kreisgericht Haftrichter
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Gerichtsorganisation Kanton Bern Gerichtliche Instanzen: Räumliche Organisation: Erstinstanzliche Gerichte: Vier Regionalgerichte: • Einzelrichter: Busse, Geld- und Freiheitsstrafe bis max. 1 Jahr sowie Massnahmen ausser Verwahrung • Kreisgericht • Haftrichter • Wirtschaftsstrafgericht (Wirtschaftskriminalität) • Berner Jura / Seeland (mit Aussenstelle in Moutier) • Bern – Mittelland • Oberland • Emmental - Oberaargau Ein Wirtschaftsstrafgericht: Strafkammer des Obergerichts: • Appellation gg. Urteile des Einzelrichters und des Kreisgerichts • Appellation gg. Bestimmte Urteile der Untersuchungsbehörden Kassationsgericht: • Appellation gg. Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts • Revision gg. rechtskräftige Urteile aller kantonalen Strafgerichte Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Organe der Strafrechtspflege Kanton BE (StrV 26, 27) Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, soweit sie im Bereich der gerichtlichen Polizei tätig sind Personen, denen hinsichtlich der Amtsausführung per Gesetz bestimmte polizeiliche Aufgaben übertragen sind • Jagdaufseher • Naturschutzaufseher • Fischereiaufseher Untersuchungsbehörde • Untersuchungsrichter • Generalprokurator • Prokurator Staatsanwaltschaft • Anklagekammer • Obergericht Oberaufsicht Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Zeuge / Auskunftsperson Zeuge Auskunftsperson • Nicht Beschuldigter und nicht Auskunftsperson • Stellung zwischen Be- schuldigtem und Zeugen (Bsp.: Personen unter 15 J., Personen, die als Beteiligte, Hehler oder Begünstigte in Frage kommen oder in beson- ders naher Beziehung zum Verfahrens- gegenstand stehen) • Aussagepflicht StrV 111 II, StPO 163 (Ausnahme: Zeugnisverweigerungsrecht StrV 113 ff.; StPO 168 ff.) • Keine Wahrheits- und Aussagepflicht StrV 125; StPO 180 • Wahrheitspflicht, StGB 307, StPO 163 II • Belehrung über Wahrheitspflicht und Folgen falschen Zeugnisses, StPO 177 • Erscheinungspflicht StrV 96, 111, StPO 205, 207 ff. • Erscheinungspflicht StrV 96 • StrV 108 ff.; StPO 142 ff., 162 ff. • StrV 46; StPO 178 ff. Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Zeugnisverweigerungsrecht Ein Zeuge ist in gewissen Situationen nicht zur Aussage verpflichtet Familiäre Gründe Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder anderer schwerer Nachteile Amts- und Berufsgeheimnis • Nahe Verwandte • Ehegatten, Verlobte, Konkubinats-partner • (Stief-) Geschwister, zw. Eltern und Kindern • Pflegeeltern, Vormunde und Beistände • StrV 113; StPO 168 • Entfällt nach StPO 168 IV bei schweren Delikten!? • Ein Zeuge muss sich nicht selbst belasten • Beschränkung: nur für die betreffende Frage • StrV 114 StPO 169 • Geistliche, Ärzte, Anwälte, Beamte, Apotheker, Zahnärzte • Journalisten (ausser bei schweren Straftaten: StPO 172) • Geheimnisse gem. StPO 173; nicht: Bankier • Beschränkung: nur als Berufsperson • Entbindung von Schweigepflicht möglich • StrV 115 ff.; StPO 170 ff. Beweismittelverbot: Bei unterbliebener Belehrung über das Recht zur Zeugnisverweigerung ist die Aussage ungültig; erneute Aussage nach erfolgter Belehrung möglich. Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Beweismittel (StrV 102, StPO 139 ff.) Einvernahme des Beschuldigten StrV 105; StPO 157 ff. StrV 108 ff.; StPO 162 ff. Zeugenbeweis StrV 125; StPO 178 ff. Auskunftsperson StrV 128 ff.; StPO 182 ff. Sachverständiger Augenschein StrV 126 ff.; StPO 193 StrV 102; StPO 192 ff. Urkunden u. wei-tere Gegenstände Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Beweisverbote Beweiserhebungsverbote Beweisverwertungsverbote Beweisthemaverbot: Unselbständiges Beweisverwertungsverbot: • Unzulässigkeit eines best. Sachverhalts als Gegenstand eines Beweises • Bsp.: Wahrheit der Äusserung bzw. guter Glaube bei Aus- schluss des Wahrheitsbeweises • StGB 173 Ziff. 3 • Verstoss gegen ein (i.d.R.) geregeltes Beweiserhebungsverbot • StPO 141 I d Selbstständiges Beweisverwertungsverbot: • Kein Verstoss gg. ein normiertes Beweiserhebungsverbot; ergibt sich i.d.R. aus der Verfassung Beweismethodenverbot: • Unzulässigkeit der Art der Beweiserhebung • Bsp.: Erzwingung eines Geständnisses • StrV 56 I Absolutes Beweisverwertungs- verbot: Beweismittelverbot: • In jedem Fall unverwertbar • StrV 56 II; StPO141 I • Unzulässigkeit der Benutzung eines best. Beweismittels • Bsp.: Telefonabhörung einer zeugnisverweigerung-berechtigten Person Relatives Beweisverwertungsverbot: • StPO-CH 141 II Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Beweisverwertungsverbote Einteilung: Unselbständige Verbote Selbständige Verbote • Prozessordnungsgemässe Beweiserhebung, aber höherrangige i.d.R. verfassungsrechtliche Interessen • Selbständig agierende Privatpersonen • Anknüpfung an Verstoss gg. Regeln der Beweiserhebung • Im Auftrag des Staates handelnde Private Rechtsfolge: Abwägungstheorie Schutzzwecklehre • Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift? • Beweisverbot, wenn Gültigkeitsvorschrift, die auch Position des Beschuldigten schützt • Ordnungs- oder Gültigkeitserfordernis? • Theoretisch: wenn letzeres, grds. Verwertungsverbot • BGer: stets Abwägung • Merke: Einhaltung von Prozessvorschriften konstituiert ein öffentliches Interesse Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Prozessuale Zwangsmassnahmen Definition: Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Angeschuldigten und anderer Betroffener zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Ziele Beschaffung und unverfälschte Erhaltung von Beweismitteln Gewährleistung des späteren Vollzugs des Urteils Verhaftung Vorladung Beschlagnahme Arten Durchsuchung und Untersuchung Zuführung Technische Überwachungsmassnahmen und verdeckte Ermittlungen Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und Einsatz technischer Überwachungsgeräte Problem • Geheime Überwachung der Postadresse und des Fernmeldeanschlusses der beschuldigten Person • Eingriff in die Privatsphäre • häufig Personen mitbetroffen, die mit der Straftat nichts zu tun haben Rechtsgrundlagen • Einsatz technischer Überwachungsgeräte: StGB 179octies, StPO 280 ff. • StPO 269 ff. • BÜPF: Im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens gemäss IRSG • StrV 155 Voraussetzungen (StPO 269) • dringender Tatverdacht • Schwere der konkreten Straftat und • andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben bzw. Ermittlungen wären ohne Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert (Subsidiaritätsprinzip) (Abs. I) • Vorliegen einer Katalogtat gem. Abs. II • Vgl. auch BÜPF 3 Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Besondere Formen • Überwachung einer Drittperson, • wenn der Verdächtige deren Fernmeldeanschluss (bzw. Postadresse) benutzt oder benutzen lässt, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben (StPO 270 I b I) • wenn die Drittperson für den Verdächtigen Mitteilungen entgegennimmt oder überbringt (StPO 270 I b II) • „Sammelüberwachung“ wenn eine verdächtige Person in rascher Folge den Fernmeldeanschluss wechselt (StPO 272 II) • Direktschaltung unter best. Voraussetzungen möglich (StPO 271 II) • Vgl. BÜPF 4 Überwachung bei Zeugnisverweigerungsberechtigten aus Berufsgeheimnis (StPO 271) • Ergebnisse sind unter Leitung eines Gerichts auszusondern, Berufsgeheimnisse dürfen der Strafverfolgungsbehörde nicht bekannt werden • Nach BÜPF 4 III grundsätzlich verboten, aber Ausnahmen Kompetenzregelung (StPO 272, 274) • Anordnung durch Zwangsmassnahmengericht • Vgl. StrV 155 I, 157 Verkehrs- und Rechnungsdaten, Teilnehmeridentifikationen (StPO 273) Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Zufallsfunde weiterer Straftaten (StPO 278) • Verdächtige Person: verwertbar, wenn eine Überwachung zur Verfolgung dieser Straftaten hätte angeordnet werden dürfen (Abs. I) • bei Drittpersonen: verwertbar, wenn eine Überwachung zur Verfolgung dieser Straftaten hätte angeordnet werden dürfen (Abs. II: vgl. BGE 132 IV 70) • vgl. StrV 160; BÜPF 9 Rechtsschutz • Beendigung bei Verweigerung der Genehmigung bzw. Verlängerung oder Entfallen der Notwendigkeit (StPO 275) • Grundsätzlich nachträgliche Mitteilungspflicht gegenüber den überwachten Personen und Drittanschlussinhabern; mit Zustimmung der Genehmi- gungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Aufschub bzw. Verzicht (StPO 279) • Beschwerdemöglichkeit (StPO 279 III) • vgl. StrV 157 f.; BÜPF 10 Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Rechtschutz bei Festnahme und U-Haft Einvernahme des Beschuldigten • Der Beschuldigte muss sich zu den Vorwürfen äussern können (Anspruch auf rechtliches Gehör; StrV 182 f.; StPO 219, 224 I ff.) Antrag StA auf U-Haft (bzw. Ersatzmassnahme an Zwangsmassnahmengericht) • innert 48 Std. seit Festnahme • Pflicht zu mündlicher, kontradiktorischer Parteiverhandlung ( EMRK 5 Ziff. 3; StrV 184 ff.; StPO 225 ) • Einsicht in Haftakten • Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts unverzüglich oder spätestens innert 48 Std. seit Antrag Haftprüfung auf Antrag • Der Inhaftierte hat jederzeit die Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch zu stellen (EMRK 5 Ziff. 4; StrV 189 ff.; StPO 228) Haftprüfung von Amtes wegen • Eine gerichtliche Instanz hat periodische Haftprüfungen vorzunehmen (StrV 188) Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Beschlagnahme Definition: Dem bisherigen Inhaber werden zwangsweise Gegenstände oder Vermögenswerte weggenommen, um sie für das Verfahren oder die Vollstreckung des Urteils sicherzustellen • StrV 138 ff.; StPO 263 ff. Arten Beweismittel- oder Individual-beschlagnahme Einziehungsbeschlag-nahme Vermögens-beschlagnahme • Einziehung von Gegenständen, die der Sicherungs- einziehung oder dem Verfall (StGB 69 ff.) unterliegen • Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung der zukünftigen Verfahrens- und Vollstreckungs- kosten sowie einer allfälligen Busse (fiskalischer Charakter) • Beschaffung und unverfälschte Erhaltung von Beweismitteln Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Hausdurchsuchung Voraussetzungen StrV 150 ff.; StPO 244 ff. Hinreichender Tatverdacht Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte oder deliktrelevante Spuren oder Gegenstände dort befinden Begehung von Straftaten Durchsuchung von Aufzeichnungen, StPO 246 ff. • Äusserungsrecht des Inhabers • Beizug von Experten • Antrag auf Siegelung • Auf Antrag der Behörde gerichtliches Entscheidungsverfahren Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Rechtsmittel Ausserordentliche RM Ordentliche RM Zielen auf die Aufhebung der formellen Rechtskraft eines Entscheids der angefochtene Entscheid erwächst nicht in Rechtskraft Vollkommene RM Unvollkommene RM der Prozessstoff kann unbeschränkt überprüft werden (revisio in facto et in iure) die Nachprüfung eines Entscheids ist nur in gewisser Hinsicht mögl. oder blosse Rechtskontrolle Nicht suspensive RM Suspensive RM hemmt die Vollstreckbarkeit des Urteils das Urteil ist trotz Ergreifung des RM vollstreckbar, es sei denn, der Vollzug werde aufgeschoben Devolutive RM Nicht devolutive RM bringt den Fall von der unteren Instanz (iudex a quo) an eine höhere Instanz (iudex ad quem) der Fall wird nochmals vom gleichen Richter beurteilt (iudex a quo) Reformatorische RM Kassatorische RM Entscheid der VI wird aufgehoben und Rechtsmittelinstanz entscheidet selbst Entscheid der VI wird aufgehoben und der Fall wird zur erneuten Beurteilung an die VI zurückgewiesen Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht Anfechtungsobjekt: Anfechtungsgrund: Legitimation: • alle Entscheide die unter Anwendung von mat. StR und/oder StPR ergehen und Rechtsmittel gegen Entscheide im Straf- und Massnahmen-vollzug • Verletzung verfassungsmässiger Rechte einschliesslich EMRK und PbpR • behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte von Privaten • BGG 78 ff. • Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts • Charakter: ausserordentlich, unvollkommen, devolutiv, kassatorisch oder reformatorisch und i.d.R. nicht suspensiv Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest
Wiederaufnahme (Revision) Anfechtungsobjekt Anfechtungsgrund: Legitimation: • Urteile • nachträgliche richterliche Anordnungen • Strafverfügungen • neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel • Einwirkung durch strafbare Handlung • widersprüchliches Urteil • Beachtung von Entscheidungen der EMRK-Organe • Verurteilte • Staatsanwalt, Geschädigter • BGG 121 ff.; BStP 229 ff. • Charakter: nicht suspensiv, teilweise devolutiv • Bedeutung: Rechtskraft eines Urteils wird zugunsten der Verwirklichung der materiellen Wahrheit durchbrochen Strafprozessrecht Prof. Dr. H. Vest