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Jugendhilfeplanung Planungsaufgabe eines Jugendamtes. Anja Heiden, Jugendamt der Stadt Siegen. Planungsbestimmungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) § 71 KJHG - weist die Jugendhilfeplanung dem Jugendhilfeausschuss als Aufgabe zu.
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Jugendhilfeplanung Planungsaufgabe eines Jugendamtes Anja Heiden, Jugendamt der Stadt Siegen
Planungsbestimmungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) § 71 KJHG - weist die Jugendhilfeplanung dem Jugendhilfeausschuss als Aufgabe zu. § 78 KJHG - verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Arbeitsgemeinschaften ("AG 78") mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit den Trägern geförderter Maßnahmen anzustreben. § 79 KJHG - weist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung aller Jugeendhilfeaufgaben einschließlich der Planungsverantwortung zu. § 80 KJHG - beschreibt die Ziele und Verfahren zur Jugendhilfeplanung
§ 80 KJHG Absatz 1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener bedarf befriedigt werden kann.
§ 80 KJHG Absatz 2 (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere 1. Kontakte im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen gefördert werden. 4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander verzahnen können.
Planungsansätze: • bereichsorientiert • sozialraumorientiert • zielorientiert • zielgruppenorientiert.
Bereiche der Jugendhilfeplanung • Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit / erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§ 11 –15 • Förderung der Erziehung in der Familie §§ 16 – 21 • Förderung in Tageseinrichtungen und Tagespflege (§§ 22 – 26) • Hilfen zur Erziehung / Hilfen für junge Volljährige (§§ 27 – 41) • Andere Aufgaben §§ 42 – 60
Unterziel A1 Unterziel B1(a) Unterziel B1(b) Nebenziel 1 Nebenziel 2 Unterziel A2 Unterziel B2 Unterziel A3 Unterziel B3 Nebenziel 3 Hauptziel
Kinder und Jugendliche aus Migrantenfamilien Schulverweigerer Kinder-/ Jugendliche mit Suchtproblemen Jungen / Mädchen Arbeitslose Jugendliche weitere Zielgruppen ... Kinder und Jugendliche in benachteiligten Wohngebieten
Weitere Aspekte von Planung • Konkretisierung des finanziellen Rahmens • Verzahnung mit Fördergrundsätzen • Beteiligung der Betroffenen • Beteiligung bzw. Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Nocheinmal: § 78 Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
Jugendhilfe und Kooperation - mit wem? Arbeitsamt Gesundheitsamt Polizei Schule / Schulamt / Schulverwaltungsamt Sozialamt weitere Behörden und Institutionen ... freie Träger der Jugendhilfe Polititk / politische (Unter-)Ausschüsse etc...
Jugendhilfe und Kooperation - wie? Annäherung und Verbindlichkeit Partnerschaft und Kontrakte Regelmäßig wiederkehrende Termine Kontinuität Einbindung anderer Träger
Jugendhilfe und Kooperation - Effekte Problemerkennung, -benennung, -diskussion Zusammenführung von Daten Ressourcenbündelung Gemeinsame Entwicklung von Maßnahmen / Projekten
Prioritäten der Jugendhilfeplanung nach § 1 KJHG • junge Mensch in Ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. • Ihre Eltern und Erziehungberechtigten zu beraten und zu unterstützen • Kinder und Jugendliche vor gefahren für ihr Wohl zu schützen • und dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für jungen Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu erschaffen.