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Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der Lohnabgaben vor. Mag. Maximilian Pulsinger CONFIDA Wolfsberg Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Offnerplatzl 1, 9400 Wolfsberg Tel. (04352) 47200 E-Mail: office@confida-wb.at. Was steht bevor?. Prüfung der Vereine durch FA und GKK
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Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der Lohnabgaben vor Mag. Maximilian Pulsinger CONFIDA Wolfsberg Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Offnerplatzl 1, 9400 Wolfsberg Tel. (04352) 47200 E-Mail: office@confida-wb.at
Was steht bevor? Prüfung der Vereine durch FA und GKK • Gemeinsame Prüfung sogen. GPLA • Prüfung aller Vereine (alle Klassen) angekündigt • Schwerpunkt Spieler, auch ausländische • Prüfung bis zu fünf(!) Jahre rückwirkend • Haftung der Funktionäre • Finanzstrafe für Funktionäre • Wer ist noch bereit, Vereinsfunktionen zu bekleiden?
Verein als Dienstgeber Funktionäre • ehrenamtliche Tätigkeiten begründen kein Dienstverhältnis • Laufende pauschale Aufwandsentschädigungen sind nicht schädlich • Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit nach Abzug von Betriebsausgaben • Dienstverhältnis nur bei fester Arbeitszeit und Vorliegen einer Leistungsverpflichtung
Verein als Dienstgeber Sonstige Vereinsmitglieder • bei unangemessen niedrigen Bezügen (unter der Geringfügigkeitsgrenze, 2010 € 366) kein Dienstverhältnis • gilt z.B. für Platzwarte, Vorturner etc. • erfolgt eine ausschließliche oder im erheblichen Ausmaß eine Arbeitsleistung für den Verein und wird ein nicht nur geringfügiges Entgelt bezahlt liegt ein D I E N S T V E R H Ä L T N I S vor
Verein als Dienstgeber Werkvertrag nur dann, wenn • Verpflichtung zur Leistung bestimmter Anzahl von Wettkämpfen • Erbringung eines Leistungserfolgs steht im Vordergrund Masseure, Ärzte etc. • keine Dienstnehmer, wenn sie die Leistung im Rahmen ihres Betriebes erbringen
Verein als Dienstgeber Unterschied Werkvertrag und Dienstvertrag Dienstvertrag • Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung (keine Vertretungsmöglichkeit) • Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort • Weisungsgebundenheit • Entgelt auch im Krankheitsfall • ev. Vereinbarung einer Konkurrenzklausel
Verein als Dienstgeber Werkvertrag • Möglichkeit der Vertretung • Weisungsgebundenheit nur sachlich, nicht persönlich • mehrere Auftraggeber • Unternehmerrisiko
Verein als Dienstgeber Vorsicht bei Werkverträgen • Neue Bestimmung im § 62a EStG • wird der Werkvertrag nicht als solcher anerkannt gilt der ausbezahlte „Werklohn“ als Nettobezug! D.h. es ist auf den Bruttobezug hoch zu rechen (rund 100%) • Ausnahme nur, wenn Werkvertragnehmer beim FA und bei der Sozialversicherung (SVA) gemeldet
Verein als Dienstgeber Weitere Problembereiche • Kantinenpersonal • Helfer bei Vereinsfesten • Kontrolle durch KIAB • Hohe Strafen • EUR 800,00 einmalige „Einsatzgebühr“ • EUR 500,00 je nicht gemeldeten Dienstnehmer
Verein als Dienstgeber „Rechtslage“ bis 31.12.2008 • Regelung nur in den Vereinsrichtlinien (Erlass!) • Pauschale Aufwandsentschädigungen möglich • Verpflegungskosten pauschal € 26,40 bzw. € 13,20 bei Tätigkeiten unter 4 Stunden • Fahrtkosten in Höhe von 75 % des amtlichen Kilometergeldes oder Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels • Reisekostenausgleich von € 3 bzw. 1,50 (unter 4 Std.) • Pauschale Spesenvergütung von € 75
Verein als Dienstgeber Verein muss genaue Aufzeichnung führen • Trainingspläne • Spielpläne • Sonstige Aktivitäten (Werbeauftritte, Autogrammstunden etc.) • Verein als Arbeitgeber trifft Beweispflicht
Verein als Dienstgeber Berechnung maximale Aufwandsentschädigung Annahmen: Training fünf mal pro Woche ein Spiel Zeitdauer jeweils über vier Stunden Fahrtstrecke Wohnung – Training 20 km
Verein als Dienstgeber Abweichende Regelung im Bereich der Sozialversicherung • Pauschale Reisekostenregelungen gelten nicht • Einheitliches Pauschale von € 537,78 absetzbar • Verpflegungskosten nur für Auswärtsspiele • Regelung gilt nur für Amateure
Verein als Dienstgeber Kosten für Verein bei Auszahlung von € 2.500 netto • Nettobezug Dienstnehmer € 2.500 • Kosten Dienstgeber € 5.545 ! • Differenz in Höhe von € 3.045 im Falle einer Prüfung zur Gänze vom Verein zu tragen! • NEU: Haftung des Dienstnehmers (Spielers) bei Mitwirkung für Lohnsteuer (§§ 82 und 83 EStG)
Verein als Dienstgeber Probleme im Rahmen von Prüfungen • Zahlungen erfolgen nicht monatlich • Zahlungen erfolgen auf 12 Monate verteilt • Keine oder nur unzureichende Aufzeichnungen aus den Vorjahren • Funktionäre aus Vorjahren sind nicht mehr greifbar • Sachbezüge (PKW, Wohnung)
Verein als Dienstgeber Verhalten bei Prüfungen • Mitwirkung und Aufklärung • Vorlage der Unterlagen • Vorbereitung von Listen und Aufstellungen • „Prüfer sind auch (nur) Menschen“
Verein als Dienstgeber Rechtslage ab 1.1.2009 • Gesetzliche Regelung im § 3 EStG • € 60 (2009: € 30) pro Einsatztag steuerfrei • bis zu € 540 pro Monat steuerfrei • bis zu € 6.480 pro Jahr steuerfrei • Regelung gilt auch für Sozialversicherung
Verein als Dienstgeber Regelung gilt für: • Sportler • Schiedsrichter • Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart) • bei Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist. Regelung gilt nicht für: • Funktionäre • Platzwart • Begleitpersonen
Verein als Dienstgeber € 60 pro Tag steuerfrei • als pauschale Fahrt- und Reiseaufwands-entschädigung • nur bei Auszahlung durch gemeinnützigen Verein • keine Kommunalsteuer und kein Dienstgeberbeitrag • keine Führung eines Lohnkontos notwendig • keine Übermittlung eines Lohnzettels an FA
Verein als Dienstgeber € 540 pro Monat steuerfrei • bei Überschreiten der Grenze ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern • Entschädigung muss nicht jedes Monat gezahlt werden, aber keine Anrechnung in Folgemonaten • ACHTUNG! Neben den pauschalen Vergütungen dürfen zusätzlich keine tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt werden • Anreise zu Auswärtsspielen mit z.B. Bussen hindert nicht die steuerfreie Auszahlung
Verein als Dienstgeber Sozialversicherung • € 60 bzw. € 540 ebenfalls frei • Nur für nebenberufliche Tätigkeit (sportliche Tätigkeit bildet nicht Haupteinnahmequelle) • Erstmals einheitliche Freibeträge für Steuer und Sozialversicherung
Verein als Dienstgeber Beispiel 1 • Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball • Er hat im Monat Feber 12 Trainings- und 4 Spieltage, also 16 Einsatztage • Er erhält pro Tag € 30 pauschale Entschädigung • Gesamtbetrag von € 480 bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei
Verein als Dienstgeber Beispiel 2 • Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball • Er hat im Monat Feber 5 Trainings- und 1 Spieltag, somit 6 Einsatztage • Er erhält € 60 pro Tag pauschale Fahrt- und Reisekostenentschädigung • Gesamtbetrag von € 360 im Monat Feber bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei
Verein als Dienstgeber Beispiel 3 • Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball • Er erhält für den Monat Feber eine Prämie von € 100 • zusätzlich erhält er pauschale Aufwandsentschädigungen von € 420 • es fallen 20 Einsatztage an
Verein als Dienstgeber Auszahlungsbetrag 520 Davon Prämie (steuerpflichtig) 100 Rest für 20 Einsatztage Ergibt pro Tag 21 Grenze von € 60 nicht überschritten Steuerpflicht nur für Prämie 100
Verein als Dienstgeber Beispiel 4 • Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball • Er erhält pauschale Aufwandsentschädigung von € 800 • Es fallen 20 Einsatztage an
Verein als Dienstgeber Auszahlungsbetrag 800 Bei 20 Einsatztagen pro Tag 40 Maximaler Tagesbetrag zwar unterschritten aber Monatsbetrag überschritten Daher steuerpflichtig 260 Abrechnung als Dienstnehmer
Verein als Dienstgeber Beispiel 5 • Josef M. ist selbständiger Masseur • Angaben und Beträge wie Beispiel 4 (€ 800) • € 260 sind steuerpflichtig (Regelungen gelten auch bei selbständiger Tätigkeit) • Masseur hat im Rahmen seines Einkommens den Betrag von € 260 zu versteuern
Verein als Dienstgeber Probleme im Rahmen von Prüfungen • Punkteprämien sind immer pflichtig (Achtung auf Formulierung im Vertrag, ev. auf Fixbeträge umstellen) • laut Finanzverwaltung bei Profis kein Herausrechnen des Freibetrages von € 540. Meines Erachtens im Gesetz nicht gedeckt • Zahlungen nicht regelmäßig • Zahlungen 12 x im Jahr • Sachbezüge
Verein als Dienstgeber Beschäftigung von Ausländern • Pauschaler Einbehalt von 20 % der Bruttoentschädigung • Auf Antrag des Ausländers 35 % vom Nettoentgelt (Auszahlung abzüglich nachgewiesene Kosten) • Abfuhr bis 15. des Folgemonats an Finanzamt • Verein haftet für den Einbehalt und die Abfuhr • Sportler muss Sozialversicherung im Ausland nachweisen • Kann er dies nicht, gilt er als Dienstnehmer • ACHTUNG! Eventuelle illegale Beschäftigung von Ausländer mit entsprechenden Strafen!!
Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten eines Dienstnehmers Amateur, Entschädigung € 800 Anmeldung daher als gering- fügig Beschäftigter mit € 260 Kosten für den Verein, 2,93 % LNK € 270
Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten Dienstnehmer ACHTUNG: bei mehreren geringfügig Beschäftigten und Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügig- keitsgrenze erhöhen sich die LNK auf 17,8 % z.B. 5 geringf. Besch. a € 250 € 1.250,00 Nebenkosten daher € 222,50 Zzgl. 7,5% KommSt u. DB ab Lohnsumme € 1.095,00 Daher zusätzlich noch € 93,75, LNK insges. € 316,25
Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten eines Dienstnehmers Amateur, Entschädigung € 1.000 netto Anmeldung daher mit € 460 netto bzw. € 542,45 brutto
Verein als Dienstgeber Anmeldung brutto 542,45 Sozialversicherung Verein 126,01 Dienstgeberbeitrag 24,41 Kommunalsteuer 16,27 Kosten Verein insgesamt 709,14 zuzüglich Pauschale 540,00 Belastung Verein insgesamt 1.249,14
Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten Dienstnehmer Spieler ist Profi, Vereinbarung € 1.500 netto Anmeldung daher mit € 1.500 netto bzw. € 2.177,05 brutto
Verein als Dienstgeber Anmeldung brutto 2.177,05 Sozialversicherung Verein 514,66 Dienstgeberbeitrag 97,97 Kommunalsteuer 65,31 Kosten Verein insgesamt 2.854,99 Belastung Verein insgesamt 2.854,99
Verein als Dienstgeber Beispiel für Nachzahlung bei Prüfungen für Sozialversicherung und Lohnsteuer Annahme 15 Spieler, Bezug jeweils € 1.000 netto 8 Spieler sind Profi, der Rest Amateure Bisher erfolgte keine Anmeldung der Spieler
Verein als Dienstgeber Lohnnebenkosten für Profi 371,60 Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00 Einzubehaltende Sozialvers. 191,47 Nachzahlung pro Spieler u. Monat 563,07 Ergibt bei 8 Profis je Monat 4.504,56
Verein als Dienstgeber Lohnnebenkosten für Amateure 168,92 Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00 Einzubehaltende Sozialvers. 81,62 Nachzahlung pro Spieler/Monat 250,55 Ergibt bei 7 Amateure/Monat 1.753,85
Verein als Dienstgeber Gesamtnachzahlung für ein Jahr 75.100,92 Prüfungszeitraum fünf Jahre 375.504,60 Bei zwei Profis a netto 1.000,00 Alle restlichen Spieler unter 900,00 D.h. alle Spieler sind geringfügig (900-540 = 360) Nachzahlung p.a. (17,8 % LNK!) 23.510,16 Nachzlg. für 5 Jahre (inkl. Amat.) 117.550,80
Verein als Dienstgeber Vorbereitung auf eine Prüfung • Unterlagen beschaffen und vorbereiten • Auszahlungsnachweise • Spielerverträge • Trainingspläne • Sonstige Aufzeichnungen über Vereinsaktivitäten • Liste der Spieler mit Bezügen und Absetzposten erstellen (s. Anhang) • Selbstanzeige vorbereiten • Empfehlung: Steuerberater kontaktieren
Verein als Dienstgeber Selbstanzeige • Selbstanzeige bewahrt vor Finanzstrafe • Voraussetzung • Rechtzeitig (vor Beginn der Prüfung) • Darlegung der Verfehlung • Vollständige Offenlegung • Nennung der Täter (Personen und Verein, Verbands-verantwortlichkeit ab dem Jahr 2006) • Entrichtung der Abgaben innerhalb von max. 2 Jahren
Verein als Dienstgeber Bei Prüfung zusätzlich zu beachten • Hohe Verzinsung der Nachzahlungen für Sozialversicherung • Amateure erwartet Steuernachzahlung da sie zwei Dienstverhältnisse hatten • Studenten droht der Verlust der Familienbeihilfe (Einkommensgrenze € 9.000 p.a.) • Arbeitslosenbezug wird rückgefordert und ev. sogar Strafverfahren
Verein als Dienstgeber Haftung für Abgabenschulden • Grundsätzlich haftet Verein mit seinem Vermögen • Haftung gem. § 9 BAO auch für Vertreter (Obmann) bei • Schuldhafter Pflichtverletzung • Nichteinbringlichkeit der Abgaben beim Verein • Haftung auch noch nach dem Ausscheiden • Verjährungsfrist 5 Jahre
Steuerrecht Grundlagen Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe • Unentbehrliche Hilfsbetriebe • Entbehrliche Hilfsbetriebe • Begünstigungsschädliche Betriebe
Steuerrecht Grundlagen Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs.2 BAO) • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt sein • der genannte Zweck darf nicht anders als durch diesen wirtsch. Geschäftsbetrieb erreichbar sein • Der wirtsch. Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten