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Sozialverwaltung Verwaltungsrecht

Seminar im Sommersemester 2007 Dr. Bettina Theben Rechtsanwälte Dr. Theben Greifenhagener Straße 30 10437 Berlin www.dr-theben.de. Sozialverwaltung Verwaltungsrecht. Seminarplan. 2. Oktober Einführung, Überblick, Literatur, Organisatorisches Aufbau der Berliner Verwaltung

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Sozialverwaltung Verwaltungsrecht

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  1. Seminar im Sommersemester 2007 Dr. Bettina ThebenRechtsanwälte Dr. ThebenGreifenhagener Straße 3010437 Berlin www.dr-theben.de Sozialverwaltung Verwaltungsrecht

  2. Seminarplan 2. Oktober Einführung, Überblick, Literatur, Organisatorisches Aufbau der Berliner Verwaltung Wiederholung SGB I 9. Oktober Überblick über die Sozialgesetzbücher einschließlich der Verzahnung und Schnittstellen (SGB I bis XII, vor allem SGB I, IV, V, VI, VII, X, XII) Handlungsformen der Verwaltung / Allgemeines Verwaltungsrecht 16. Oktober Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nach dem VwVfG und dem SGB X 23. Oktober Juristische Fallbearbeitung mit Beispielen 30. Oktober Durchbrechung der Bestandskraft von VAen (Rücknahme / Widerruf) 6. Nov. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (SHA) 13. Nov. Beratung und Vertretung von Klienten – Grundlagen Prozeßkosten- und Beratungshilfe 20. Nov. Beratung und Vertretung von Klienten / Verhandlungen mit der Behörde (mit Rollenspielen) 27. Nov. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit 4. Dezember Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit 11. Dezember Besuch einer Verhandlung vor dem SG / VG Berlin 18. Dezember Probeklausur 8. Januar Besprechung und Rückgabe der Probeklausur Auswertung des Gerichtsbesuches 15. Januar Wiederholung und Fallbearbeitung 22. Januar Klausur 29. Januar Besuch einer Verhandlung vor dem SG /VG Berlin 5. Februar Rückgabe und Besprechung der Klausur Auswertung des Gerichtsbesuches 12. Februar Prüfungswoche, ggf. Nachschreibklausur

  3. Bitte bringen Sie zu jeder Sitzung die Gesetzestexte mit !

  4. Literatur Gesetzestexte Sozialgesetzbuch (Bücher I – XII) – Auflage 2006 (Beck-Texte im dtv) Gesetze für Sozialberufe – Auflage 2006 (Nomos) Trojahn: Die Gesetze für die Berliner Verwaltung – Auflage 2006 erscheint im November (Kulturbuch-Verlag)

  5. Sekundärliteratur Kommentare Lehrbücher Befinden sich im Handapparat in der Bibliothek

  6. Aufbau der Berliner Verwaltung Rechtsquellen Verfassung von Berlin (VVB) Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) Allg. Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) effizientere Struktur der Bundesanstalt für Arbeit Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Bezirksamtsmitgliedersetz (BAMG)

  7. Zuständigkeiten der Bezirke Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung GDZustVO Ausbildungsförderungs-Zuständigkeits-verordnung BAföGZustVO Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben ZustVO Bezirksaufgaben

  8. Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe, der Unterhaltssicherung sowie der Grundsicherung ZustVOSoz

  9. Wichtige Landesgesetze für den Bereich der Sozialen Arbeit Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (UZwG Bln) Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

  10. Sozialrecht ist in Veränderung begriffenes Recht, dessen dynamischer Charakter sich durch eine Gesamtkodifikation nicht zurückdrängen läßt Zacher, RsDE 47, 20

  11. Konkretisierung des Sozialstaatsauftrages Art. 20 GG § 1 Abs. 1 Satz 1SGB I § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I §§ 3 bis 10 SGB I Besondere Teile des SGB (einzelne Sozialleistungsgesetze) SGB II, III, V, VI, VII, VIII, IX, XI, XII

  12. Soziale Rechte und Ansprüche Bildung Arbeit Krankheit, Pflege, Erwerbsminderung Gesundheitsopfer Behinderung Wohnung Lebensunterhalt und besondere Lebenslagen

  13. Soziale Rechte und Ansprüche – Bildung Soziales Recht: § 3 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen: BaFöG Träger: Ämter für Ausbildungsförderung

  14. Soziale Rechte und Ansprüche - Arbeit Soziales Recht: § 3 Abs. 2 SGB I (Beratung, Förderung, Begleitung, wirtschaftliche Sicherung bei AL) Sozialleistungen: § 19 SGB I -> SGB III Träger: (Bundes-)Agentur für Arbeit

  15. Soziale Rechte und Ansprüche - Krankheit, Pflege, Erwerbsminderung Soziales Recht: Zugang zur Sozialver- sicherung § 4 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen: GKV -> SGB V GRV -> SGB VI GUV -> SGB VII GPV -> SGB XI

  16. Soziale Rechte und Ansprüche - Gesundheitsopfer Soziales Recht: § 5 SGB I Sozialleistungen: BVG (über darauf verweisende Gesetze wie StRRehaG, ZivilDG, HäftlingshilfeG, BGS-G etc.) Träger: (Landes-)Versorgungsämter

  17. Soziale Rechte und Ansprüche – Behinderung Soziales Recht: Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigtenTeilhabe ( § 10 SGB I) Sozialleistungen: Versicherungsleistungen (SGB III, V, XI, BVG) Staatliche Leistungen (SGB XII) Jeweils über den Verweis in SGB IX

  18. Soziale Rechte und Ansprüche – Behinderung Träger Unterschiedlich je nach Art des Anspruches Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Gemeinschaftsleben Leistungen für Schwerbehinderte der IA Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen

  19. Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend Soziales Recht: Öffentliche Jugendhilfe (§ 8 SGB I) Sozialleistungen Träger: Gemeinden und kreisfreie Städte, die mit den Trägern der Freien Jugendhilfe zusammenarbeiten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)

  20. Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Sozialleistungen: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Bildungsmaßnahmen, begleitete Wohnformen, §§ 13 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Förderung der Erziehung in der Familie einschließlich gemeinsamer Wohnformen, §§ 19, 91 Abs. 4, 92 – 94 SGB VIII Tageseinrichtungen, § 23, 91 Abs, 92 – 94 SGB VIII Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (§§ 39, 40, 91 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 92 bis 94 SGB VIII

  21. Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend Kindesunterhalt Soziales Recht: Minderung der entstehenden Belastungen (§ 6 SGB I) Sozialleistungen: Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuß Träger: Familienkasse, Bezirksämter, Jugendamt

  22. Soziale Rechte und Ansprüche – Wohnung Soziales Recht: angemessene Wohnung Sozialleistungen: Wohngeld (§ 26 I SGB I) Träger: Bezirksämter

  23. Rechte und Ansprüche – Lebensunterhalt und besondere Lebenslagen Soziales Recht: Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, § 9 SGB I Sozialleistungen: Träger: Träger der Sozialhilfe, ggf. Gesundheitsämter

  24. Rechte und Ansprüche – Lebensunterhalt und besondere Lebenslagen Lebensunterhalt und besondere Lebenslagen Leistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege Hilfe in besonderen Lebenslagen Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

  25. Struktur des SGB I 1. Abschnitt (§§ 1 bis 10) Aufgaben und Ziele des Sozialrechtes Soziale Sicherheit Soziale Gerechtigkeit Soziale Rechte und ihre Funktion

  26. 2. Abschnitt (§§ 11 bis 29) Legaldefinitionen (§§ 11, 12) Pflichten der Träger (§§ 13 bis 17) Aufklärung, Beratung und Auskunft Bürgerfreundliche Gewährungspraxis Vorrang der Freien Träger (§ 17) Zuständige Stellen für die Antragsstellung (§ 16)

  27. 3. Abschnitt (§§ 30 bis 67) Einzelfallgrundsatz (§ 33) Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35) Berechtigung Jugendlicher ab 15 Jahren zur Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen (§ 36) Abweichvorbehalt (§ 37) Definition Rechtanspruch (§ 38) Definition Ermessen (§ 39) Möglichkeit des Vorschusses (§ 42) Möglicher Verzicht des Berechtigten (§ 46) Beschränkung der Aufrechnung (§ 51) Beschränkung der Verrechnung (§ 52) Sonderrechtsnachfolge (§ 56) Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 64) Grenzen der Mitwirkung (§ 65) Folgen unterlassener Mitwirkung (§ 66)

  28. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren II. Teil

  29. Verwaltungsverfahren Widerspruchsverfahren Klageverfahren (I. Instanz, ggf. Berufung und Revision)

  30. 1. Das Verwaltungsverfahren Beginn: Auf Antrag oder von Amts wegen Ende: Verwaltungsakt oder ÖRV -> Verwaltungsverfahrensfunktion des VA

  31. 2. Das Widerspruchsverfahren Beginn: Mit der Erhebung eines Widerspruches gegen einen belastenden VA Ende: Widerspruchsbescheid -> Prozeßrechtsfunktion des VA

  32. Das Verwaltungsverfahren VwVfG Anwendungsbereich §§ 1, 2 Achtung: § 2 Abs. 2 Nr. 4 örtliche Zuständigkeit § 3 Amtshilfe §§ 4 bis 8 ______________________________ Definition des Verwaltungsverfahrens § 9 SGB X Anwendungsbereich § 1 Örtliche Zuständigkeit §2 Amtshilfe §§ 3 bis 7 Definition des Verwaltungsverfahrens § 8

  33. Verwaltungsverfahren Grundsätzlich nicht förmlich § 10 VwVfG / § 9 SGB X Es sei denn, das förmliche Verwaltungsverfahren ist in einem Gesetz vorgeschrieben z.B. VO über das förmliche Verwaltungsverfahren (Berliner Landesrecht) Geregelt ist es In §§ 63 ff. VwVfG

  34. Wichtige Vorschriften VwVfG SGB X Beteiligtenfähigkeit § 11 § 10 Handlungsfähigkeit § 12 § 11 Beteiligte § 13 § 12 Bevollmächtigte/Beistände § 14 § 13 Ausgeschlossene Personen § 20 § 16 Befangenheit § 21 § 17 Amtssprache § 23 § 19 Geheimhaltung § 30 §§ 67 ff. Fristen § 31 § 26 Wiedereinsetzung § 32 § 27 Heilung von Fehlern § 45 § 41

  35. Gang des Verwaltungsverfahrens VwVfG SGB X Beginn § 22 § 18 Art Untersuchungsgrundsatz § 24 § 20 Beratung / Auskunft § 25 §§ 13,14,15,16 SGB I Beweismittel § 26 § 21 Eidesstattliche Vers. § 27 §23 Anhörung § 28 § 24 Akteneinsicht § 29 § 25 Ende: VA § 35 § 31

  36. Der VA Formen VA (im Einzelfall) Allgemeinverfügung Kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden § 36 VwVfG, § 32 SGB X Inhalt und Form (Bestimmtheitsgebot) § 37 VwVfG, § 33 SGB X Begründung erforderlich, wenn der VA belastend ist § 39 VwVfG, § 35 SGB X Wirksamkeit erst nach Bekanntgabe §§ 41, 43 VwVfG / §§ 37, 39 SGB X

  37. Wenn VA nichtig ist, ist er von Anfang an (ex tunc) unwirksam § 44 VwVfG, § 40 SGB X Fehler, die nicht zur Nichtigkeit führen, können geheilt werden § 45 VwVfG, § 41 SGB X Umdeutungsmöglichkeit für fehlerhafte VAe § 47 VwVfG, § 43 SGB X Wichtig: VA immer von ähnlichen Formen abgrenzen: z.B. Zusicherung (§38), Auskunft, Rat, Realakt, ÖRV

  38. 2. Das Widerspruchsverfahren Zulässigkeit: belastender VA und § 68 VwGO /§ 78 SGG Beginn: Erhebung des Widerspruches § 69 VwGO , § 83 SGG Frist: bei vorhandener und vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat (NICHT!!!!! 4 Wochen) § 70 VwGO, § 84 SGG Form: schriftlich oder zur Niederschrift § 70 VwGO, § 84 SGG Ende: Abhilfebescheid (§ 72 VwGO, § 85 SGG) Erledigung Widerspruchsbescheid (dieser setzt erneut bei vorhandener und vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung die Klagefrist in Gang) (§ 73 VwGO, § 85 SGG)

  39. Widerspruch hat grundsätzlich SUSPENSIVEFFEKT § 80 VwGO § 86a, b SGG Gegebenenfalls ist zur Wiederherstellung des Suspensiveffektes ein Eilrechtsschutz bei dem VG / SG zu beantragen Es gibt dort keinen Anwaltszwang!

  40. 3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (SHA) Grundsätzlich ist im Zivilrecht und im öffentlichen Recht zwischen • Hauptleistungspflichten und • Nebenleistungspflichten zu unterscheiden.

  41. SHA -> Auch zwischen SLT (Sozialleistungsträger) und LB (Leistungsberechtigten) bestehen diese Pflichten

  42. SHA • Die Rechtsfolge der Verletzung von Hauptleistungspflichten ist gesetzlich geregelt, dies gilt sowohl für das Zivilrecht, als auch für das öffentliche Recht. • Bei der Verletzung von Nebenleistungspflichten ist dies nicht immer der Fall. Es gibt aber selbstverständlich auch hier gesetzliche Regelungen.

  43. SHA Die fehlenden gesetzlichen Regelungen werden durch Rechtsinstitute ersetzt. • z.B. früher im Zivilrecht "culpa in contrahendo" • im Verwaltungsrecht: Folgenbeseitigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch öff.-rechtl. Entschädigungsanspruch • im Sozialrecht: SHA

  44. Ziel des SHA Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der SLT die aus dem Sozialleistungsrecht erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Und zwar, indem die notwendigen Amtshandlungen durch den SLT vorgenommen werden.

  45. Voraussetzungen • Bestehen eines Schadens • Verursachung durch Verhalten (Tun oder Unterlassen) des SLT (oder einer anderen Behörde, wenn diese vom SLT in das Verfahren eingeschaltet wurde • Für die Kausalität gilt auch hier die Lehre von der wesentlichen Bedingung • Verhalten des SLT war rechtswidrig

  46. SHA Der SHA ist immer auf Naturalrestitution (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) und nicht auf Schadensersatz (Kompensation) gerichtet Mit ihm kann nur gewährt werden, was zulässig ist; nicht aber Gestaltungen, die das jeweilige Sozialrecht nicht kennt.

  47. Zusammenfassung • Tatbestandsseite Der SHA setzt auf der Tatbestandsseite voraus, daß der SLT eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem LB gegenüber obliegende Pflicht zur Auskunft oder Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlaß entsprechenden "verständnisvollen Förderung" verletzt und dadurch dem LB einen Rechtnachteil zugefügt hat.

  48. Zusammenfassung • Rechtsfolgenseite Der SHA ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der SLT die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten regelmäßig erfüllt hätte. BSGE Band 55, Seite 40

  49. 4. Prüfungsschemata Die nachfolgenden Schemata sollen vor allem der Zusammenfassung des Stoffes und der Übersichtlichkeit dienen. Sie sollen Ihnen einen Pfad für die Prüfungsreihenfolge geben, dem Sie bei der Fallbearbeitung folgen. Allerdings müssen Sie bei einer schriftlichen Ausarbeitung (Klausur / Gutachten) nur immer die Punkte ausführen, bei denen Probleme bestehen.

  50. Der Übersichtlichkeit halber habe ich die Schemata entsprechend den möglichen Prüfungssituationen aufgeteilt: • Es ist noch kein Bescheid ergangen • Es ist ein Bescheid ergangen • Es ist ein Widerspruchsbescheid ergangen

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