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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. 3. Klagebefugnis , § 42 II VwGO. Lösung Fall 17. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Lösung Fall 17 I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Statthafte Klageart a) Klagegegenstand? lediglich Verböserung § 79 II VwGO zusätzliche selbständige Beschwer? teilw.: gelöst vom ursprünglichen Streitgegenstand h. M.: jede Änderung des ursprünglichen VA zu Ungunsten des Betroffenen b) Isolierte Anfechtungsklage? Verkürzungsauflage keine Nebenbestimmung, sondern Modifikation des Inhalts Verpflichtungsklage
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Vorverfahren, § 68 VwGO § 68 I Nr. 2 VwGO (Erst-Recht-Schluss) 5. Klagefrist, § 74 II, I VwGO § 58 II VwGO zu beachten 6. Klagegegner Stadt Trier nach § 79 II i. V. m. § 78 II VwGO. II. Begründetheit
II. Begründetheit 1. Rechtsgrundlage: § 70 I 1 LBauO 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Problem: Zuständigkeit Abgrenzung Verböserung — Selbsteintritt hier: Verböserung. Problem: Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchs- behörde nur bei zulässigem Widerspruch? b) Verfahren 3. Materielle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Problem: prinzipielle Zulässigkeit der reformatio in peius h. M.:zulässig, soweit nicht durch spezielle Vorschriften ausgeschlossen → Selbstkontrollverfahren → Wertung in § 79 I Nr. 1 VwGO → § 79 II VwGO sonst sinnlos → kein Vertrauen → Gewohnheits-/Richterrecht a. A.:unzulässig → Rechtsschutzverfahren → Art. 19 IV GG → Grundsatz des ne ultra petita petitum b) Zulässigkeit im konkreten Fall
b) Zulässigkeit im konkreten Fall …wenn entweder die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch oder zumindest als vorgesetzte Behörde weisungsbefugt. Problem: Differenz zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. e. A.: Selbsteintrittsrecht der höheren Behörde erforderlich. h. M.: Widerspruchsbehörde bereits mit der Sache befasst, muss sie also nicht erst durch Selbsteintritt an sich ziehen. → Grundlage: §§ 68, 73 VwGO … wenn Landesrecht die zur Entscheidung zuständige Behörde (auch) zur Verböserung ermächtigt → hierfür ausr.: umfassendes Weisungsrecht Achtung: Stadt-/Kreisrechtsausschuss auf Rechtsschutzfunktion beschränkt (Rh.-Pf.!)
Dennoch weiter: c) Verwaltungsrechtliche Grenzen der reformatio in peius (1) Bindung der Widerspruchsbehörde an § 40 LVwVfG? (2) Bindung der Widerspruchsbehörde an § 48 LVwVfG? h. M.: Ja. d) Übereinstimmung mit der materiellen Rechtsgrundlage III. Ergebnis Lösung Fall 18
II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG Lösung Fall 18 I. Ansprüche unmittelbar aus der Richtlinie Voraussetzung: unmittelbare Wirkung der Richtlinie 1. Umsetzungsfrist abgelaufen 2. fehlende Umsetzung 3. Richtlinie ist self-executing →hinreichend genau und unbedingt → kein Umsetzungsspielraum des Mitgliedstaats (–)
II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG III. Enteignungsgleicher Eingriff 1. Ausübung eines öffentlichen Amtes hier: Parlamentsabgeordnete… eine hoheitliche Tätigkeit wird ausgeübt. 2. Amtspflichtverletzung Amtspflichten eines Parlaments? Art. 23 I 2 GG i. V. m. Art. 249 III, 10 EGV Pflichtverletzung (+) 3. Drittbezogenheit der Amtspflicht Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht Problem: Rechtsetzung! … es fehlt gerade an der Drittbezogenheit
IV. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch III. Enteignungsgleicher Eingriff Ansprüche gegen den Staat können bei legislativem Unrecht nicht aus dieser Rechtsfigur hergeleitet werden. Grund: richterliche Kompetenz zur Rechtsschöpfung wäre überschritten (Gewaltenteilung).
IV. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch 1. Rechtsgrundlage 2. Qualifizierter Verstoß 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen 1. Rechtsgrundlage keine ausdrückliche Rechtsgrundlage — nur Rechtsprechung des EuGH Grundsatz des Gemeinschaftsrechts… Art. 10 EGV, effet utile e. A.: Modifikation des § 839 BGB, a. A.: eigenständiger Anspruch 2. Qualifizierter Verstoß offenkundige und erhebliche Verletzung von Gemeinschaftsrecht 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen hier nur Rechtsreflex? aber: ausreichend, wenn jemand unbedingte Vorteile durch die RL zugesprochen bekommt
1. Rechtsgrundlage 2. Qualifizierter Verstoß 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen 4. Rechte eindeutig bestimmbar ausreichend, wenn das Ziel der RL eindeutig bestimmt. 5. Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden 6. Schaden 7. Ausschluss des Anspruchs nicht durch Einschränkungen des nationalen Rechts allenfalls Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens 8. Ergebnis V. Art. 288 II EGV
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog Lösung Fall 19 I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO → öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder § 812 ff. BGB? → Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses → U ist nur Zahlstelle der Stadt… → § 40 II 1 VwGO? 2. Klageart a) Leistungsklage schlicht-hoheitliche Leistung b) Anfechtungsklage und § 113 I 2 VwGO Kostenforderung jedoch (noch) nicht durch VA festgesetzt c) Verpflichtungsklage Ablehnung der Rückzahlung als VA? (–)
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog 4. Vorverfahren/Frist nicht bei der Leistungsklage 5. Klagegegner Stadt Trier als Rechtsträger der handelnden Behörde 6. Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen II. Begründetheit
II. Begründetheit öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch… gewohnheitsrechtlich anerkannt öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung und Vermögensverschiebung zwischen A und der bekl. Stadt liegen vor. Problem: „ohne rechtlichen Grund“, d. h. Kostenerstattungsanspruch der Stadt? 1. § 25 III 1 POG: Abschleppkosten als Sicherstellungskosten 2. § 63 I i. V. m. § 83 LVwVG: Abschleppkosten als Kosten der Ersatzvornahme nach Verwaltungsvollstreckungsrecht a) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit, § 4 II VwVG Verfahren, Form (+) b) Materielle Rechtmäßigkeit
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005