160 likes | 269 Views
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. II. Amtshaftung , § 839 BGB, Art. 34 GG. Lösung Fall 18. I. Ansprüche unmittelbar aus der Richtlinie
E N D
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005
II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG Lösung Fall 18 I. Ansprüche unmittelbar aus der Richtlinie Voraussetzung: unmittelbare Wirkung der Richtlinie 1. Umsetzungsfrist abgelaufen 2. fehlende Umsetzung 3. Richtlinie ist self-executing →hinreichend genau und unbedingt → kein Umsetzungsspielraum des Mitgliedstaats (–)
II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG III. Enteignungsgleicher Eingriff 1. Ausübung eines öffentlichen Amtes hier: Parlamentsabgeordnete… eine hoheitliche Tätigkeit wird ausgeübt. 2. Amtspflichtverletzung Amtspflichten eines Parlaments? Art. 23 I 2 GG i. V. m. Art. 249 III, 10 EGV Pflichtverletzung (+) 3. Drittbezogenheit der Amtspflicht Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht Problem: Rechtsetzung! … es fehlt gerade an der Drittbezogenheit
IV. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch III. Enteignungsgleicher Eingriff Ansprüche gegen den Staat können bei legislativem Unrecht nicht aus dieser Rechtsfigur hergeleitet werden. Grund: richterliche Kompetenz zur Rechtsschöpfung wäre überschritten (Gewaltenteilung).
IV. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch 1. Rechtsgrundlage 2. Qualifizierter Verstoß 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen 1. Rechtsgrundlage keine ausdrückliche Rechtsgrundlage — nur Rechtsprechung des EuGH Grundsatz des Gemeinschaftsrechts… Art. 10 EGV, effet utile e. A.: Modifikation des § 839 BGB, a. A.: eigenständiger Anspruch 2. Qualifizierter Verstoß offenkundige und erhebliche Verletzung von Gemeinschaftsrecht 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen hier nur Rechtsreflex? aber: ausreichend, wenn jemand unbedingte Vorteile durch die RL zugesprochen bekommt
1. Rechtsgrundlage 2. Qualifizierter Verstoß 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen 4. Rechte eindeutig bestimmbar ausreichend, wenn das Ziel der RL eindeutig bestimmt. 5. Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden 6. Schaden 7. Ausschluss des Anspruchs nicht durch Einschränkungen des nationalen Rechts allenfalls Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens 8. Ergebnis V. Art. 288 II EGV
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog Lösung Fall 19 I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO → öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder § 812 ff. BGB? → Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses → U ist nur Zahlstelle der Stadt… → § 40 II 1 VwGO? 2. Klageart a) Leistungsklage schlicht-hoheitliche Leistung b) Anfechtungsklage und § 113 I 2 VwGO Kostenforderung jedoch (noch) nicht durch VA festgesetzt c) Verpflichtungsklage Ablehnung der Rückzahlung als VA? (–)
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog 4. Vorverfahren/Frist nicht bei der Leistungsklage 5. Klagegegner Stadt Trier als Rechtsträger der handelnden Behörde 6. Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen II. Begründetheit
II. Begründetheit öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch… gewohnheitsrechtlich anerkannt öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung und Vermögensverschiebung zwischen A und der bekl. Stadt liegen vor. Problem: „ohne rechtlichen Grund“, d. h. Kostenerstattungsanspruch der Stadt? 1. § 25 III 1 POG: Abschleppkosten als Sicherstellungskosten 2. § 63 I i. V. m. § 83 LVwVG: Abschleppkosten als Kosten der Ersatzvornahme nach Verwaltungsvollstreckungsrecht a) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit, § 4 II VwVG Verfahren, Form (+) b) Materielle Rechtmäßigkeit
b) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme (1) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen → wirksamer Grundverwaltungsakt → VA gerichtet auf Handlung, Duldung, Unterlassung → Grundverwaltungsakt bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG)/ Rechtsbehelfe ohne aufschiebende Wirkung (§ 2 Nr. 2 LVwVG) → Nichtvornahme der Handlung, Duldung, Unterlassung (2) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen → wirksame Androhung, § 66 LVwVG → ordnungsgemäße Durchführung der Ersatzvornahme → Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bb) Rechtmäßigkeit der Kostenverfügung im Übrigen
bb) Rechtmäßigkeit der Kostenverfügung im Übrigen → von der Anordnung gedeckt → angemessen u. erforderlich im konkreten Fall/Verhältnismäßigkeit → zur Verhältnismäßigkeit s. früherer Fall → Problem: Fälligkeit? → Entstehen: § 83 S. 2 LVwVG, § 11 I LGebG → Fälligkeit: § 17 LGebG (–) → Es fehlt mangels Fälligkeit der Rechtsgrund. → § 813 II BGB nicht anwendbar. III. Ergebnis Lösung Fall 20
IV. § 68 POG Lösung Fall 20 I. § 2 I Nr. 8 c SGB VII II. Gesetzliche Krankenversicherung → §§ 11, 27 SGB V, s. auch § 5 I Nr. 9 SGB V III. § 839 BGB, Art. 34 GG 1. Handlung eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne Problem: Verkehrsregelungspflicht als öffentlich-rechtliche Pflicht? 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht 3. Schaden und Kausalität 4. Verschulden pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter… Objektivierung, Entindividualisierung 5. Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB 6. Ergebnis
IV. § 68 POG str.: fällt eine Sonderordnungsbehörde unter § 68 POG? V. Öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung nicht anerkannt VI. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff 1. Rechtsgrundlage §§ 74, 75 Einl. ALR in seiner richterlichen Ausprägung. 2. Rechtswidriger Eingriff in Eigentumsposition i. S. v. Art. 14 I GG 3. Unmittelbarkeit des Eingriffs 4. Gemeinwohlbezogenheit 5. Sonderopfer 6. Entschädigungsumfang 7. Ergebnis VII. Anspruch aus Aufopferung
VII. Anspruch aus Aufopferung 1. Rechtsgrundlage §§ 74, 75 Einl. ALR in seiner richterlichen Ausprägung. 2. Rechtswidriger Eingriff in nicht-vermögenswertes Recht Gesundheit, Leben, persönliche Freiheit 3. Unmittelbarkeit des Eingriffs 4. Gemeinwohlbezogenheit 5. Sonderopfer 6. Entschädigungsumfang 7. Ergebnis VIII. Ergebnis
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit! Heiko.Haller@web.de
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005