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Neue Mitglieder der EU ab Juni 2004:. Estland Lettland Litauen Malta Polen. Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Zypern. Geschichte. 1989/1990: Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Mittel- und Osteuropa 1991: Assoziierungabkommen der EU mit den
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Neue Mitglieder der EU ab Juni 2004: Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Zypern
Geschichte 1989/1990: Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Mittel- und Osteuropa 1991: Assoziierungabkommen der EU mit den mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) 1993: Kopenhagener Gipfel: Formulierung allgemeiner Voraussetzungen an einen Beitritt zur EU (sog. „Kopenhagener Kriterien“) 1995: Konkretisierung der Kopenhagener Kriterien durch ein Weißbuch der Europäischen Kommission 1997: Im Anschluss an den Luxemburger Gipfel Aufnahme offizieller Beitrittsverhandlungen anhand von 29 Kapiteln
1997: Im Anschluss an den Luxemburger Gipfel Aufnahme offizieller Beitrittsverhandlungen anhand von 29 Kapiteln 14. Dezember 2002 Die Staats- und Regierungschefs einigen sich auf dem Kopenhagener Gipfel von 2002 auf die Aufnahme von 10 neuen Mitgliedern im Juni 2004.
Kopenhagener Kriterien: 1. Das "politische Kriterium": Institutionelle Stabilität, demokratische und rechtstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten.
Kopenhagener Kriterien: 2. Das "wirtschaftliche Kriterium": Eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standzuhalten.
Kopenhagener Kriterien: 3. Das "Acquis-Kriterium": Die Fähigkeit, sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen, das heißt: Übernahme des gemeinschaftlichen Regelwerkes, des "gemeinschaftlichen Besitzstandes " (Acquis communautaire, ungefähr 80.000 Seiten Rechtstexte).
Verhandlungskapitel der Osterweiterung • Freier Warenverkehr • Freier Personenverkehr • Freier Dienstleistungsverkehr • Freier Kapitalverkehr • Gesellschaftsrecht • Wettbewerbspolitik • Landwirtschaft • Fischerei • Verkehr • Steuern • Wirtschafts- und Währungsunion • Statistik
Verhandlungskapitel der Osterweiterung • Sozial- und Beschäftigungspolitik • Energie • Industriepolitik • KMU • Wissenschaft und Forschung • Bildung und Ausbildung • Telekommunikation • Kultur/Audiovisuelles • Regionalpolitik • Umwelt • Verbraucher- und Gesundheitsschutz • Justiz/Inneres • Zollunion
Verhandlungskapitel der Osterweiterung • Außenbeziehungen • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik • Finanzkontrolle • Haushalt
Konvergenzprozess Die Kommission veröffentlicht in jedem Herbst für jedes Beitrittsland einen Konvergenzbericht über jedes Land.
Echte Probleme und Scheinprobleme der Osterweiterung • Wettbewerbsfähigkeit und Osterweiterung • 2. Finanzierung der Osterweiterung • Einkommensdifferenzen und „Sozialtourismus“ • Entscheidungsstrukturen der Europäischen Union
Einwanderung Einwanderung zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfe: nicht möglich (kein Anspruch auf Sozialhilfe; Ausweisung möglich). Einwanderung ohne Berufstätigkeit: möglich im Rahmen eines Verbleibe- rechts. Voraussetzung: hinreichende eigene Existenzmittel, die mindestens das Sozialhilfeniveau abdecken. („Aufenthaltserlaubnis-EG“) Einwanderung zwecks Aufnahme einer Arbeit: möglich im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern („Aufenthaltserlaubnis-EG“). • Einwanderung zwecks Suche • nach einer Arbeitsstelle: möglich im • Rahmen der Freizügigkeit von • Arbeitnehmern. Aber: • Aufenthalt begrenzt auf 3 Monate • keine Integration in die • Sozialversicherungen A
A Grenzgänger: grundsätzlich keine Integration in die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes. Keine Verpflichtungen und keine Ansprüche gegenüber dem Gastland Wanderarbeitnehmer: gleiche Rechte wie Inländer. Daher: Integration in die sozialen Sicherungssysteme: GRV, GKV, GPV, ALV Eigenes Einkommen reicht nicht zur Deckung des Sozialhilfeniveaus: Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe; kein (!) Ausweisungsgrund. Nachträglich einsetzende Arbeitslosigkeit B
B Nach Ablauf von 12 Monaten nach Antritt der Beschäftigung: Regulärer Anspruch auf Arbeitslosengeld, nach dessen Ablauf Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und ggf. Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe • Vor Ablauf von 12 Monaten • nach Antritt der Beschäftigung: • kein Anspruch auf Arbeitslosengeld • oder Arbeitslosenhilfe; aber: • Anspruch auf Sozialhilfe Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und/oder ergänzende Sozialhilfe: Keine Ausweisung möglich. Verbleib und Anspruchsberechtigung bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG. Bei Anspruch auf Sozialhilfe: Ausweisung möglich (Ermessenspielraum!) C
C Eine Aufenthaltserlaubnis-EG wird bei Antritt einer Beschäftigung für mindestens fünf Jahre gewährt. Bei zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnissen zwischen drei Monaten und einem Jahr kann die Aufenthaltsgenehmigung-EG auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt werden (Ermessensspielraum!). Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung-EG weiterhin bestehendes Beschäftigungsverhältnis: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre unfreiwillige Arbeitslosigkeit: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre. Ausnahme: Wenn die Person zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits mindestens 12 Monate arbeitslos war, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf 12 Monate begrenzt werden (Ermessensspielraum!).
Organisationsstruktur der Europäischen Union