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Das neue EU-Kartellrecht. Was müssen Unternehmen beachten? Walter Brugger, Andreas Traugott. Seminarinhalt. EG-Kartellrecht neu seit 1.5.2004 Neue Behördenaktivitäten Praktische Tipps. Die neue VO 1/2003 im Kartellrecht. anwendbar seit 1.5.2004 Im gesamten EU-Raum
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Das neue EU-Kartellrecht Was müssen Unternehmen beachten? Walter Brugger, Andreas Traugott
Seminarinhalt • EG-Kartellrecht neu seit 1.5.2004 • Neue Behördenaktivitäten • Praktische Tipps
Die neue VO 1/2003 im Kartellrecht anwendbar seit 1.5.2004 Im gesamten EU-Raum einschließlich Österreich
Abgrenzung EU - Ö • Zwischenstaatlichkeitsklausel (geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen) – weit ausgelegt • Grundsatz der parallelen Anwendung • Bei Konflikt: Vorrang des Gemeinschaftsrechts (Walt Wilhelm-Entscheidung) • Spürbarkeitskriterium (De-minimis-Bekanntmachung)
Bis 30.4.2004 EU • Art 81 EG • GVO • VO 17 zu Art 81 Abs 3 EG – entfällt ab 1.5.2004 Ö • § 10 KartG • § 17 KartG – GVO • § 30a KartG, § 30e KartG-GVO (bleibt)
EU-Kartellrecht Art 81 unverändert „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarun- gen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- trächtigen geeignet sind und eine Verhin- derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs ... bewirken ...“
EU-Kartellrecht GVO existieren weiterhin • Vertikal-GVO • Kfz-GVO • Technologietransfer-GVO (Neufassung) • Spezialisierungs-GVO • F&E-GVO • usw Einzelfreistellungen bleiben gültig
Neu im EU-Kartellrecht Anwendbarkeit von Art 81 Abs 3 EG wird von jedem selber beurteilt (statt von der Kommission über Antrag) Rechtsunsicherheit
Artikel 81 Absatz 3 EG „... Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen ...“ wird von jedem selber beurteilt (statt von der Kommission über Antrag)
Wer beurteilt in Streitfällen? NC (national court, zB Bezirksgericht Amstetten, Handelsgericht Wien, Amtsgericht München) - Zivilgericht NCA (national competition authority, zB Kartellgericht, Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellamt) - Behörde
Wer beurteilt in Streitfällen? Die Kommission kann Fälle • selbst aufgreifen • von NCA an sich ziehen (nicht aber von NC an sich ziehen!)
Wer beurteilt in Streitfällen? Die Kommission kann • vor NC schriftliche Stellungnahmen abgeben (kann auch NCA) Urteilskopien sind an die K zu senden (Art 15/2) Weiterhin: Vorabentscheidungsverfahren (Art 234 EG) Neu: Gutachten der K möglich
Zusammenarbeit K+NCA • Beratender Ausschuss (Art 14) • Netzwerk ECN (Art 11-12)
Netzwerk ECN • Europäisches Netzwerk der 25 nationalen Wettbewerbsbehörden (ECN) • Konsultations- und Kommunikationsmechanismus EK <--> NCA
Netzwerk ECN im Detail • NCA InfoPflicht an K (Art 11/3) • NCA Entscheidungsentwurf an K (Art 11/4) • NCA kann K konsultieren (Art 11/5) • InfoAustausch (Art 12) Intranet • NCA – K – NCA – NCA - K • Amtshilfe (Art 22) • NCA – NCA oder NCA - K
Weitere Netzwerke der NCA • Netzwerk EFTA-EU-Wettbewerbsbehörden (ECA) • Inoffizielle Central European Competition Initiative (CECI): PL, CZ, HU, SLO, SK
Netzwerke (Forts.) • Sektorale Netzwerke/Working Groups (zB Rail, Air) • International Competition Network (ICN) BWB weniger aktiv
Was tut die BWB? In den letzten 6 Monaten in Österreich: • Nach Ö-Recht: • 12 Kartellfälle, • 16 Missbrauchsfälle • Nach EG-Recht: • 41 Kartell- u Missbrauchsfälle In den letzten 9 Wochen: • 3 Hausdurchsuchungen
Kartelle (Europa) • Schwerpunkt der Rechtsverfolgung • Organisatorische Umstellungen bei Kommission • Beispiele
Beispiele für im Jahr 2001 und 2002 verhängte Kartellstrafen der Europäischen Kommission (in Millionen Euro) 2001 2002 Fall verhängte Gesamtstrafe Fall verhängte Gesamtstrafe Vitamine 855,2 Plasterboard 478,3 kohlenstofffreies Papier 313,6 Nintendo 167,8 Graphitelektroden 218,8 Tierfutter 127,0 Zitronensäure 135,2 Österreichische Banken 124,2 Deutsche Bankgebühren 100,8 Eisenbeton 85,0 Belgische Brauereien 91,6 Spezialgraphite 60,6 Sodium 57,5 Geschmackverstärker 20,6 SAS/Maersk Air 53,0 Christie's Sotheby's 20,4 Kartelle (Europa)
Bußgelder (Europa) • Rechtsgrundlagen: - Artikel 23 VO 1/2003 - Leitlinien 1998 - Kronzeugenregelung • Grundsätze • Schwere und Dauer • Berechnung
Bußgelder und Strafen für Kartellverstöße in Österreich • § 142 KartG (§ 145 StGB) • § 168b StGB • Beispiele (Telekom Entscheidung)
Mitteilung Geldbußenerlass, Ermäßigung 2002 („Kronzeugenregelung“) • EU-Kom-Mitteilung Feb 2002 ersetzt Kronzeugenregelung 1996 • Gilt für „Hardcore“-Kartelle (Preisabsprachen, Marktaufteilung, Produktionsquoten- und Submissionsabsprachen) • Geldbußenerlass für erstes Unternehmen, das Beweis für unentdecktes Kartell liefert • Gestaffelte Bonusregelung für andere Zeugen
Compliance Programme • Was ist ein kartellrechtliches Compliance Programm? Betriebsinterne Regeln zur Verhinderung/Bekämpfung von Kartellrechtsverstößen
Compliance Programme • Folgen kartellrechtlicher Verstöße: • Kostenintensive Untersuchungen durch Wettbewerbsbehörden, die den normalen Geschäftsablauf stören (Beraterkosten, Imageschaden etc) • Hohe Geldstrafen • Strafrechtliche Sanktionen • Schadenersatzklagen • Zivilrechtliche Nichtigkeit
Compliance Programme • Vorteile eines effektiven Compliance Programms: • Verhinderung von Kartellrechtsverstößen • Erkennen von eigenen Kartellrechtsverstößen • Erkennen von Kartellrechtsverstößen von Wettbewerbern • Reduktion von Strafen
Compliance Programme Bestandteile • Deklaration über Compliance durch Management • Rechtsgrundlagen • Darstellung verbotenes Verhalten bezogen auf konkreten Unternehmensbereich (Auditing möglicher kartellrechtlicher Verstöße) • Sanktionierung bei Kartellrechtsverstößen (unternehmensintern bzw durch Wettbewerbsbehörden)
Compliance Programme • Bestandteile • Aktionsplan für mögliche Verstöße • TO-DO-LIST und Rechtsbelehrung für Hausdurchsuchungen • Interne Belehrung / Broschüre • Bestätigung des Arbeitnehmers • Mitarbeiterseminare
Compliance Programme • Voraussetzungen für effektives Programm: • Commitment des Senior Management • Disziplinäre Maßnahmen • Einbeziehung der Mitarbeiter (insbesondere jener die in sensiblen Bereichen tätig sind) • Monitoring und allenfalls Modifikation des Programms • Regelmäßiges Training der Mitarbeiter
Dawn Raid – was tun? • Beispiele: • Portier • Vorstand, Geschäftsführer, Abteilungsleiter • Vorstandssekretariat (Kalender, Unterlagen) • Rechtsabteilung
Dawn Raid – was tun? Wissen: • Wer darf untersuchen? • Was untersuchen? • Wer ist zu informieren im Unternehmen, welcher RA ist zu Hilfe zu rufen • ...
Dankefür Ihre Aufmerksamkeit! Walter Brugger Andreas Traugott