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Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen. CHE-FUB-Hochschulkurs Berlin 29./30. Januar 2004. Rechtsgrundlagen. §§ 32 ff BundesBesG ÄG v.16.2.2002, BGesBl 686 ff § 3 Brem BesG ÄG v.8.4.2003, BremGesBl 127 ff, 143 Brem HLBV v.1.7.2003, BremGesBl 285 ff
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Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen CHE-FUB-Hochschulkurs Berlin 29./30. Januar 2004
Rechtsgrundlagen • §§ 32 ff BundesBesG • ÄG v.16.2.2002, BGesBl 686 ff • § 3 Brem BesG • ÄG v.8.4.2003, BremGesBl 127 ff, 143 • Brem HLBV • v.1.7.2003, BremGesBl 285 ff • (Brem HG, Neuf. v. 11.7.2003, BremGesBl 295ff)
Zuständig fürGewährung • BuB-LB Senator für Bildung und Wissenschaft • bes. LB • Funktions-LB Rektor der Universität • Drittmittel-Zulagen
BuB-LB (§ 3 BremHLBV) • nur im Zushang mit Berufungs- o. Bleibeverhdlg • Einmalzahlung od. lfd. mtl. Zahlg • i.d.Regel befristet auf drei Jahre • Bleibe-LB nur bei Angebot eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers • erneute Bleibe-LB frühestens nach drei Jahren ( vgl. § 33 Abs.1 BBesG)
BuB-LB Vergabekriterien( § 3 Abs.1 BremHLBV) • Qualität der Forschungsleistung • Drittmittelerfolg • Beteiligung an FuE-Verbundvorhaben u. intern. Koop. • Engagement in Aus- u. Weiterbildg. (Lehre) • Förderung d. wiss. Nachwuchses • Managementerfahrg. in Wiss. u. Wirtschaft • bes. Anforderungsprofile
(prakt.) Lösung des Kompetenz-problems bei BuB-LB • keine Kontingentierung der Bezüge-Arten • Einvernehmen Uni/Staat bei der Vergabe • Leistungsvereinbarung; Kontrolle durch Uni
Besondere Leistung ist zu erbringen • in F., L., Wb. oder NwF • erheblich über dem Durchschnitt • i.d.R. über mehrere Jahre • i.d.R. in mehreren Bereichen
Bes. Leistungsbezüge • i.d.R regelmäßig als mtl. Zahlungen ( § 3 Abs.1) und befristet oder • in bes. Fällen als Einmalzahlung ( § 3 Abs. 4)
Gewährung eines LB einer höheren Stufe für (i.d.R.) drei Jahre danach: - Wegfall, - erneute Befristung oder - unbefristete Gewährung
Stufen • Kriterium für Stufenzuordnung ( Leistungsniveau) ist Grad der Nützlichkeit für die Uni • Aufstieg wg. bes. Leistung in einem Tätigkeitsfeld nur wenn kein Abfall in den anderen Feldern • Stufenhöhe in steigenden Abständen von 300 € auf St.1 bis zu LB in Höhe von 2.500 € auf St. 5
„Stufe 0“ • Leistung entspricht d. dienstl. Anforderungen • Höhe: Grundgehalt + B(uB)-LB
Stufe 1 • Leistungen, die über die Diensterfüllung in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder in der NW-Förderung deutlich hinausgehen • auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern - Grundgehalt+ BuB-LB + 300 €
Stufe 2 • Leistungen, die das Profil des Faches/Fachbereiches als Forschungs- und/oder Lehrinstitution nachhaltig mitprägen • auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern, - auf den anderen mindestens St.1 - wie Stufe 1 + weitere 400 €, d.h. 700 €
Stufe 3 • Leistungen, die das Profil der Uni • als Lehrinstitution mindestens im regionalen Rahmen und/oder • als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen • auf einem Tätigkeitsfeld - auf d. anderen Stufe 1 - wie Stufe 2 + weitere 500 € , d.h. 1.200 €
Stufe 4 • Leistungen, die zur Erhöhung der internationalen Reputation der Uni beitragen • auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen Stufe 1 - wie St. 3 + weitere 600 €, d.h. 1.800 €
Stufe 5 • Leistungen, die die internationale Reputation der Uni entscheidend mitprägen • auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen St. 1 - wie Stufe 4 + weitere 700 €, d.h. 2.500 €
Einmalzahlungen bis zu 5.000 € (§ 3 Abs.4) es gilt auch die 3- Jahressperre, s. § 4 Abs.6
Funktions – LB • Konrektor/in 1.000 € • Dekan/in 700 € • Zentr. Frauenbeauftragte 500 € • Stellv. Dekan/in 200 € • Studiendekan/in gestaffelt nach d. Zahl der Studienfächer 2-500 € ( § 5 Uni-LBO)
Verfahren in der Uni 1.) rechtliche Vorgabe: §§ 81 Abs.3, 89 Abs.5 Nr. 4 BremHG § 4 Abs.8 BremHLBV - auf Vorschlag des Dekans - Entscheidung durch Rektor - „dem Rektor steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu“
Verf. II • 2.) Ausgestaltung durch Uni-LBO • Antrag (mit Begründung und Unterlagen) an Dekan (§ 4 Abs.2) • Vorschlag des Dekans nach Beratung im Dekanat • Rektor entscheidet R hat Beratungskommission (nicht in d. Ordnung geregelt)
Verfahren Fkts-LB • wie bei bes. LB • Gewährung befristet für die Dauer d. Amtsausübung • ohne Leistungsüberprüfung
Ablehnung des Antrags durch Dekan oder Rektor erläuterndes Gespräch (§ 4 Abs. 7 ) Widerspruch (in LBO nicht normativ ausgestaltet)