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Referent Ronny Giera Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter Daniela Doppelreiter Lidya Abdulahy Frank Essinger / Carsten Deibicht. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Thema. Schranken der Urheberrechte. Thematik. Öffentliche Reden.
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Referent Ronny Giera Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter Daniela Doppelreiter Lidya Abdulahy Frank Essinger / Carsten Deibicht 9 1 2 3 4 5 6 7 8 Thema Schranken der Urheberrechte Thematik Öffentliche Reden Zeitungsartikel / Pressespiegel Urteilsbeispiel Zitierfreiheit Unentgeltliche Wiedergabe Vervielf. z. privaten Gebrauch Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes
Thematik 1 Der Urheber ist durch Persönlichkeits- und Verwertungsrechte geschützt, jedoch auch an bestimmte Grenzen gebunden. Entscheidend für den Urheberschutz: • die Art des Werkes (UrhG § 5) nicht urheberrechtl. geschützt sind z. B. Gesetze und Verordnungen • die Schutzdauer (UrhG § 64) bei Einzelurheber Lebensdauer + 70 Jahre nach Tod Leistungsschutzrechte 15 bis 50 Jahre nach Erscheinen Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Thematik 1 • Weitere geregelte Schranken: • Öffentliche Reden (UrhG § 45) • Zeitungsartikel (UrhG § 49) • Zitierfreiheit (UrhG § 51) • Öffentl. unentgeltl. Wiedergabe (UrhG § 52) • Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (UrhG § 53) Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Öffentliche Reden 2 UrhG § 48 Öffentliche Reden (1) Zulässig Verbreitung, Vervielfältigung und öffentl. Wiedergabe von in der Öffenflichkeit gehaltenen Reden zu Tagesfragen • Dazu zählen Reden: • bei öffentl. Versammlungen oder im Rundfunk • bei öffentl. Verhandlungen vor staatl., kommunalen oder kirchl. Organen auch für das Internet zulässig Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Öffentliche Reden 2 UrhG § 48 Öffentliche Reden (2) Unzulässig Verbreitung und Vervielfältigung von öffentl. Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Zeitungsartikel 3 • UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare • Was bestimmt § 49? • gestattet Verfielfältigung einzelner Rundfunkkommentar und Zeitungsartikel • legt fest welche Rechte dem Urheber und dem Publizist zustehen • Was sind Zeitungsartikel? • nur Texte (Sprachwerk) Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller
Zeitungsartikel 3 • UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare • Was untersteht § 49? • Artikel aus Zeitungen falls politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen • kein Vorbehalt der Rechte vorhanden • nur einzelne Artikel, keine ganzen Ausgaben Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller
Zeitungsartikel 3 • UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare • Was muss beim Publizieren berücksichtigt werden? • Vergütung an den Urheber • VG macht Ansprüche geltend Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller
Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort • Zusammenschluß von Autoren/Verlagen • macht Wortautorenrechte geltend Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller
Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Fällt eine Online-Zeitung unter §49 [UrhG]? • Verleger möchten §49 nur für Printmedien • VG Wort vertritt das das Medium irrelevant ist Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller
Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Entscheidung des Bundesgerichtshofes • keine wesentlichen Unterschiede zwischen digitalem Pressespiegel und der Papierform • darf nur als Grafik übermittelt werden • überschaubarer Empfängerkreis • Weitergabe und Aufbewahrung ist ausgeschlossen • nur unternehmens- oder behördenintern Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller
Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG • Läßt sich Rechte direkt von Verlagen einräumen • Suche und Recherche in Datenbank • Verschiedene Formate (HTML, XML, PDF) • Vorhalten der Daten im eigenen Intranet • Verwendung von Artikeln mit Rechtevorbehalt • Art. aus Zeitungen und anderen Publikationen Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller
Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Klägerin: • betreibt Internetauftritt unter „www.s.de“ • veröffentlicht dort kostenfrei redaktionelle Mitteilung der S. Zeitung auf vertragl. Basis • Finanzierung u. a. durch „Banner-Werbung“ • beruft sich auf Unterlassungsanspruch nach urheber- und wettbewerbsrechtl. Gesichts- punkten Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen
Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Beklagte: • betreibt Internetsuchdienst; durchsucht täglich Internetseiten von Medien in D, AT, CH und USA • Kunden bekommen für 98 € pro Monat eine eMail mit der Aufstellung der gefundenen Presseartikel • enthält Fundstelle, Überschrift, Namen der Zeitung als Quelle und einige Sätze des Artikels, die den Suchbegriff enthalten Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen
Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Urteil: • Abmahnung durch die S. Zeitung GmbH wurde von Beklagten als unbegründet zurückgewiesen • Klägerin erhebt Klage • LG München: Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu! Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen
Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 16, 17, 23 UrhG nur, wenn bei allen Artikeln von Urheberrechtsverletzung auszugehen ist • Nicht nur Artikel, zu denen Klägerin in Besitz der entsprechenden Rechte nach §2 Abs. 1 UrhG ist, auf www.s.de, sondern auch: • Unveränderte Agenturartikel • Zitate von Beiträge anderer Zeitungen oder Medien Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen
Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Keine unfreie Bearbeitung der Artikel i.S.v. § 23 UrhG festzustellen: • Übernommene Teile stellen keine persönliche geistige Schöpfung dar • Deep-Links weisen keine Werkqualität auf • Falls dies doch in Einzelfällen zutrifft, rechtfertigt es kein konkretes Verbot der gesamten Dienstleistung Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen
Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Keine rechtswidrige Vervielfältigung gegeben • Beklagte speichert nicht die gesamten Artikel • Die Teile der Informationen, die die Beklagte übermittelt, müssen zwar von ihr gespeichert werden, aber: • Ohne Kenntnis des einzelnen Artikels ist Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG nicht festzustellen Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen
Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Unterlassungsanspruch nach §§ 97, 87a, 87b nicht gegeben • Online-Angebot der Klägerin kann zwar als schutzfähige Datenbank angesehen werden,… • Seitens der Beklagten werden allerdings keine wesentlichen Bestandteile entnommen • Und es erfolgt auch keine systematische Entnahme unwesentlicher Bestandteile Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen
Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 1. einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftl. Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden Zweck des Zitats muss auf ernsthafter, methodischer Suche nach Erkenntnis liegen, nicht auf Unterhaltung Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 2. bestimmte Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden lt. BVerfG kann auch ein großer Teil fremder Texte verwendet werden, wenn er integraler Bestandteil einer eigenständigen künstl. Aussage im neuen Werk wird Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 3. bestimmte Stellen eines musikal. Werkes in einem selbstständigen musikal. Werk angeführt werden Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Zitierfreiheit 5 • Zitat? • ist die unveränderte Übernahme eines ganzen oder von Teilen eines Werkes • Ist nur zulässig: • mit Angabe von Quelle und Urheber • ohne Überschreitung des durch den Zweck gebotenen Umfangs • Zweck kann sein: • Unterstützung des eigenen selbstständigen Werkes • kritische Auseinandersetzung mit zitierten Gedanken Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera
Unentgeltliche Wiedergabe 6 UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe • Die öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ist zulässig, wenn die Wiedergabe keinen Erwerbszweck des Veranstalters dient. (Abs. 1) • Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. • Ausnahme gilt nur für öffentliche bühnenmäßige Aufführungen (Abs. 3) Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 UrhG § 53 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch • Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. • Für das Internet ist § 53 deshalb von Bedeutung, weil viele User das Internet allein für private Zwecke gebrauchen. • Privater Gebrauch liegt nur vor, wenn das Werk zu Hause genutzt wird. Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen • Computerprogramme dürfen grundsätzlich nicht ohne Genehmigung kopiert werden Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 Was ist kein privater Gebrauch? • wenn Kopien für erwerbswirtschaftl. Zwecke gemacht werden • in einem Seminar aufgeführt werden • von juristischen Personen erstellt werden Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter
Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch • (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen • 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zwecke geboten ist, • 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist..., • 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt. Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy
Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 1. Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch • Frei Kopieren aus dem Internet darf man nur mit wissenschaftlichen Anliegen Darunter fallen z. B.: Wissenschaftler und Forschungsinstitute Studierende in ihrem Bereich Privatleute mit wissenschaftlichen Bedürfnissen Forschungseinrichtungen der Privatwirtschaft Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy
Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 1. Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch • Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht herunter geladen werden • Geladene Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verbreitet werden Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy
Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 2. Aufnahme in ein eigenes Archiv • Die Zustimmung des Urhebers ist bei Archivierung und Vervielfältigung nicht notwendig, wenn der Archivierende das Werkstück gekauft hat. • Er kann es 11-mal vervielfältigen, das gilt aber nicht bei geliehenen Werken. Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy
Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 3. Funksendungen, Zeitungen und Zeitschriften • vollständige Kopie ist nicht erlaubt • Vervielfältigungen von Zeitungen sind erlaubt, wenn nicht 20% der gesamten Zeitung überschritten wird • Rundfunksendungendürfen ohne Genehmigung vervielfältigt werden, wenn die kopierende Person sich damit über Tagesfragen unterrichten will Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Urheberrechts-Richtlinie • 3 Problembereiche • Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht • Vergütung des Urhebers • Kontrolle • Transformation in nationales Recht Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Regierungsentwurf (Juli 2002) • Änderungen • Neues Verwertungsrecht • Echtes Verwertungsrecht für den Künstler • Kopierschutz Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger
Einführung eines Kopierschutzes 9 • UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen • Verbot der Umgehung des Kopierschutzes (Abs. 1) • Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Ausgestaltung der Maßnahmen (Abs. 2, 3) • Definition (Technische Maßnahmen) • Verbote (Herstellung, Verkauf, Einfuhr usw.) Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger
Einführung eines Kopierschutzes 9 • UrhG § 95b Durchsetzung v. Schrankenbestimmungen • Gebrauch des Schutzgegenstandes (Abs. 1) • Rechtsinhaber muss Begünstigten notwendige Mittel zur Verfügung stellen • Rechtmäßigkeit muss vorliegt • Inanspruchnahme bei Verstoß (Abs. 2) • Begünstigter hat kein Selbsthilferecht • Klage Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger
Einführung eines Kopierschutzes 9 • UrhG § 95d Kennzeichnungspflicht • Verbraucherschutz Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Das neue Urheberrecht, mögliche Praxis und Folgen • Neues Urheberrecht in Kraft getreten im September 2003 • Wichtigste Änderungen: • § 53 Recht auf private Kopie • §§ 95a – d • UrhG § 53 • Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien § 95a Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Kopien die vor September 2003 erstellt wurden: • Recht gilt nicht rückwirkend • §§ 95a – d • UrhG § 53 Abs. 1 • Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien mit wirksamen Kopierschutz Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Nutzung von Kopiersoftware: • für privaten Gebrauch nicht strafbar • jedoch nicht für nach § 95a geschützte Medien • UrhG § 95a Abs. 2 Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Umwandlung von Stücken z.B. in das MP3 Format: • nicht erlaubt / rechtswidrig • §§ 95a – d Umgehung des Kopierschutzes • es wird nur das Medium erworben Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Analoge Kopien z.B. von CD-Player zum PC: • erlaubt, wenn Anlage mit Soundkarte verbunden • Analoge Vervielfältigung weiterhin erlaubt • UrhG § 53 Abs. 2 • (…) eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet (…) Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Strafen für private Kopie / Upload geschützter Werke: • Schadensersatz • z.B. bei Upload von MP3 -> 5-6 stellige Forderung • UrhG § 106 • Verbreitung, Strafbar bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Kopieren von Computerprogrammen: • keine Änderung, vorher ebenfalls nicht erlaubt • Vervielfältigung nur mit Zustimmung • UrhG § 69c • Zustimmungsbedürftige Handlungen Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Ausblick • Abschaffung der Privatkopie: • „Rückführung der Privatkopie in ein Exklusivrecht“ • „Wozu noch Privatkopie?“ Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht
Quellenangabe • Rainer Erd, OnlineRecht kompakt • ChipOnline • c‘t 21/2003 • Urheberrechtsgesetz, Stand 13.09.2003 • Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 12.09.2003 • www.ifpi.de/news/318/positionspapier.pdf Schranken der Urheberrechte
Danke für die Aufmerksamkeit • unter der Adresse • http://nerzul.beisst-dich.net/urhrecht • sind folgende Informationen zum Thema zu finden: • diese Präsentation • das neue Urheberrecht von Sept. 2003 • das gesamte Bundesgesetzblatt von 12.09.2003 Schranken der Urheberrechte