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Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch

Referent Ronny Giera Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter Daniela Doppelreiter Lidya Abdulahy Frank Essinger / Carsten Deibicht. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Thema. Schranken der Urheberrechte. Thematik. Öffentliche Reden.

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Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch

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Presentation Transcript


  1. Referent Ronny Giera Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter Daniela Doppelreiter Lidya Abdulahy Frank Essinger / Carsten Deibicht 9 1 2 3 4 5 6 7 8 Thema Schranken der Urheberrechte Thematik Öffentliche Reden Zeitungsartikel / Pressespiegel Urteilsbeispiel Zitierfreiheit Unentgeltliche Wiedergabe Vervielf. z. privaten Gebrauch Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes

  2. Thematik 1 Der Urheber ist durch Persönlichkeits- und Verwertungsrechte geschützt, jedoch auch an bestimmte Grenzen gebunden. Entscheidend für den Urheberschutz: • die Art des Werkes (UrhG § 5) nicht urheberrechtl. geschützt sind z. B. Gesetze und Verordnungen • die Schutzdauer (UrhG § 64) bei Einzelurheber  Lebensdauer + 70 Jahre nach Tod Leistungsschutzrechte  15 bis 50 Jahre nach Erscheinen Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  3. Thematik 1 • Weitere geregelte Schranken: • Öffentliche Reden (UrhG § 45) • Zeitungsartikel (UrhG § 49) • Zitierfreiheit (UrhG § 51) • Öffentl. unentgeltl. Wiedergabe (UrhG § 52) • Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (UrhG § 53) Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  4. Öffentliche Reden 2 UrhG § 48 Öffentliche Reden (1) Zulässig  Verbreitung, Vervielfältigung und öffentl. Wiedergabe von in der Öffenflichkeit gehaltenen Reden zu Tagesfragen • Dazu zählen Reden: • bei öffentl. Versammlungen oder im Rundfunk • bei öffentl. Verhandlungen vor staatl., kommunalen oder kirchl. Organen  auch für das Internet zulässig Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  5. Öffentliche Reden 2 UrhG § 48 Öffentliche Reden (2) Unzulässig  Verbreitung und Vervielfältigung von öffentl. Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  6. Zeitungsartikel 3 • UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare • Was bestimmt § 49? • gestattet Verfielfältigung einzelner Rundfunkkommentar und Zeitungsartikel • legt fest welche Rechte dem Urheber und dem Publizist zustehen • Was sind Zeitungsartikel? • nur Texte (Sprachwerk) Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller

  7. Zeitungsartikel 3 • UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare • Was untersteht § 49? • Artikel aus Zeitungen falls politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen • kein Vorbehalt der Rechte vorhanden • nur einzelne Artikel, keine ganzen Ausgaben Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller

  8. Zeitungsartikel 3 • UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare • Was muss beim Publizieren berücksichtigt werden? • Vergütung an den Urheber • VG macht Ansprüche geltend Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller

  9. Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort • Zusammenschluß von Autoren/Verlagen • macht Wortautorenrechte geltend Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller

  10. Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Fällt eine Online-Zeitung unter §49 [UrhG]? • Verleger möchten §49 nur für Printmedien • VG Wort vertritt das das Medium irrelevant ist Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller

  11. Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Entscheidung des Bundesgerichtshofes • keine wesentlichen Unterschiede zwischen digitalem Pressespiegel und der Papierform • darf nur als Grafik übermittelt werden • überschaubarer Empfängerkreis • Weitergabe und Aufbewahrung ist ausgeschlossen • nur unternehmens- oder behördenintern Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller

  12. Elektronische Pressespiegel 3 • Urteil des Bundesgerichtshofes • 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 • Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG • Läßt sich Rechte direkt von Verlagen einräumen • Suche und Recherche in Datenbank • Verschiedene Formate (HTML, XML, PDF) • Vorhalten der Daten im eigenen Intranet • Verwendung von Artikeln mit Rechtevorbehalt • Art. aus Zeitungen und anderen Publikationen Schranken der Urheberrechte Referent:Raphael Müller

  13. Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Klägerin: • betreibt Internetauftritt unter „www.s.de“ • veröffentlicht dort kostenfrei redaktionelle Mitteilung der S. Zeitung auf vertragl. Basis • Finanzierung u. a. durch „Banner-Werbung“ • beruft sich auf Unterlassungsanspruch nach urheber- und wettbewerbsrechtl. Gesichts- punkten Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen

  14. Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Beklagte: • betreibt Internetsuchdienst; durchsucht täglich Internetseiten von Medien in D, AT, CH und USA • Kunden bekommen für 98 € pro Monat eine eMail mit der Aufstellung der gefundenen Presseartikel • enthält Fundstelle, Überschrift, Namen der Zeitung als Quelle und einige Sätze des Artikels, die den Suchbegriff enthalten Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen

  15. Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Urteil: • Abmahnung durch die S. Zeitung GmbH wurde von Beklagten als unbegründet zurückgewiesen • Klägerin erhebt Klage • LG München: Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu! Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen

  16. Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 16, 17, 23 UrhG nur, wenn bei allen Artikeln von Urheberrechtsverletzung auszugehen ist • Nicht nur Artikel, zu denen Klägerin in Besitz der entsprechenden Rechte nach §2 Abs. 1 UrhG ist, auf www.s.de, sondern auch: • Unveränderte Agenturartikel • Zitate von Beiträge anderer Zeitungen oder Medien Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen

  17. Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Keine unfreie Bearbeitung der Artikel i.S.v. § 23 UrhG festzustellen: • Übernommene Teile stellen keine persönliche geistige Schöpfung dar • Deep-Links weisen keine Werkqualität auf • Falls dies doch in Einzelfällen zutrifft, rechtfertigt es kein konkretes Verbot der gesamten Dienstleistung Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen

  18. Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Keine rechtswidrige Vervielfältigung gegeben • Beklagte speichert nicht die gesamten Artikel • Die Teile der Informationen, die die Beklagte übermittelt, müssen zwar von ihr gespeichert werden, aber: • Ohne Kenntnis des einzelnen Artikels ist Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG nicht festzustellen Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen

  19. Urteilsbeispiel 4 • Urteil LG München, 01.03.2002 • Begründung: • Unterlassungsanspruch nach §§ 97, 87a, 87b nicht gegeben • Online-Angebot der Klägerin kann zwar als schutzfähige Datenbank angesehen werden,… • Seitens der Beklagten werden allerdings keine wesentlichen Bestandteile entnommen • Und es erfolgt auch keine systematische Entnahme unwesentlicher Bestandteile Schranken der Urheberrechte Referent:Thomas Franssen

  20. Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig  Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 1. einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftl. Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden  Zweck des Zitats muss auf ernsthafter, methodischer Suche nach Erkenntnis liegen, nicht auf Unterhaltung Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  21. Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig  Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 2. bestimmte Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden  lt. BVerfG kann auch ein großer Teil fremder Texte verwendet werden, wenn er integraler Bestandteil einer eigenständigen künstl. Aussage im neuen Werk wird Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  22. Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig  Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 3. bestimmte Stellen eines musikal. Werkes in einem selbstständigen musikal. Werk angeführt werden Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  23. Zitierfreiheit 5 • Zitat? • ist die unveränderte Übernahme eines ganzen oder von Teilen eines Werkes • Ist nur zulässig: • mit Angabe von Quelle und Urheber • ohne Überschreitung des durch den Zweck gebotenen Umfangs • Zweck kann sein: • Unterstützung des eigenen selbstständigen Werkes • kritische Auseinandersetzung mit zitierten Gedanken Schranken der Urheberrechte Referent:Ronny Giera

  24. Unentgeltliche Wiedergabe 6 UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe • Die öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ist zulässig, wenn die Wiedergabe keinen Erwerbszweck des Veranstalters dient. (Abs. 1) • Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. • Ausnahme gilt nur für öffentliche bühnenmäßige Aufführungen (Abs. 3) Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter

  25. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 UrhG § 53 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch • Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. • Für das Internet ist § 53 deshalb von Bedeutung, weil viele User das Internet allein für private Zwecke gebrauchen. • Privater Gebrauch liegt nur vor, wenn das Werk zu Hause genutzt wird. Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter

  26. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen • Computerprogramme dürfen grundsätzlich nicht ohne Genehmigung kopiert werden Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter

  27. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 Was ist kein privater Gebrauch? • wenn Kopien für erwerbswirtschaftl. Zwecke gemacht werden • in einem Seminar aufgeführt werden • von juristischen Personen erstellt werden Schranken der Urheberrechte Referent:Daniela Doppelreiter

  28. Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch • (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen • 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zwecke geboten ist, • 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist..., • 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt. Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy

  29. Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 1. Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch • Frei Kopieren aus dem Internet darf man nur mit wissenschaftlichen Anliegen Darunter fallen z. B.:  Wissenschaftler und Forschungsinstitute  Studierende in ihrem Bereich  Privatleute mit wissenschaftlichen Bedürfnissen  Forschungseinrichtungen der Privatwirtschaft Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy

  30. Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 1. Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch • Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht herunter geladen werden • Geladene Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verbreitet werden Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy

  31. Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 2. Aufnahme in ein eigenes Archiv • Die Zustimmung des Urhebers ist bei Archivierung und Vervielfältigung nicht notwendig, wenn der Archivierende das Werkstück gekauft hat. • Er kann es 11-mal vervielfältigen, das gilt aber nicht bei geliehenen Werken. Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy

  32. Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 • 3. Funksendungen, Zeitungen und Zeitschriften • vollständige Kopie ist nicht erlaubt • Vervielfältigungen von Zeitungen sind erlaubt, wenn nicht 20% der gesamten Zeitung überschritten wird • Rundfunksendungendürfen ohne Genehmigung vervielfältigt werden, wenn die kopierende Person sich damit über Tagesfragen unterrichten will Schranken der Urheberrechte Referent:Lidya Abdulahy

  33. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Urheberrechts-Richtlinie • 3 Problembereiche • Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht • Vergütung des Urhebers • Kontrolle •  Transformation in nationales Recht Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger

  34. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Regierungsentwurf (Juli 2002) • Änderungen • Neues Verwertungsrecht • Echtes Verwertungsrecht für den Künstler • Kopierschutz Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger

  35. Einführung eines Kopierschutzes 9 • UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen • Verbot der Umgehung des Kopierschutzes (Abs. 1) • Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Ausgestaltung der Maßnahmen (Abs. 2, 3) • Definition (Technische Maßnahmen) • Verbote (Herstellung, Verkauf, Einfuhr usw.) Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger

  36. Einführung eines Kopierschutzes 9 • UrhG § 95b Durchsetzung v. Schrankenbestimmungen • Gebrauch des Schutzgegenstandes (Abs. 1) • Rechtsinhaber muss Begünstigten notwendige Mittel zur Verfügung stellen • Rechtmäßigkeit muss vorliegt • Inanspruchnahme bei Verstoß (Abs. 2) • Begünstigter hat kein Selbsthilferecht • Klage Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger

  37. Einführung eines Kopierschutzes 9 • UrhG § 95d Kennzeichnungspflicht • Verbraucherschutz Schranken der Urheberrechte Referent:Frank Essinger

  38. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Das neue Urheberrecht, mögliche Praxis und Folgen • Neues Urheberrecht in Kraft getreten im September 2003 • Wichtigste Änderungen: • § 53 Recht auf private Kopie • §§ 95a – d • UrhG § 53 • Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien § 95a Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  39. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Kopien die vor September 2003 erstellt wurden: • Recht gilt nicht rückwirkend • §§ 95a – d • UrhG § 53 Abs. 1 • Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien mit wirksamen Kopierschutz Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  40. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Nutzung von Kopiersoftware: • für privaten Gebrauch nicht strafbar • jedoch nicht für nach § 95a geschützte Medien • UrhG § 95a Abs. 2 Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  41. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Umwandlung von Stücken z.B. in das MP3 Format: • nicht erlaubt / rechtswidrig • §§ 95a – d Umgehung des Kopierschutzes • es wird nur das Medium erworben Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  42. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Analoge Kopien z.B. von CD-Player zum PC: • erlaubt, wenn Anlage mit Soundkarte verbunden • Analoge Vervielfältigung weiterhin erlaubt • UrhG § 53 Abs. 2 • (…) eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet (…) Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  43. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Strafen für private Kopie / Upload geschützter Werke: • Schadensersatz • z.B. bei Upload von MP3 -> 5-6 stellige Forderung • UrhG § 106 • Verbreitung, Strafbar bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  44. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Fragen und Antworten • Kopieren von Computerprogrammen: • keine Änderung, vorher ebenfalls nicht erlaubt • Vervielfältigung nur mit Zustimmung • UrhG § 69c • Zustimmungsbedürftige Handlungen Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  45. Einführung eines Kopierschutzes 9 • Mögliche Praxis • Ausblick • Abschaffung der Privatkopie: • „Rückführung der Privatkopie in ein Exklusivrecht“ • „Wozu noch Privatkopie?“ Schranken der Urheberrechte Referent:Carsten Deibicht

  46. Quellenangabe • Rainer Erd, OnlineRecht kompakt • ChipOnline • c‘t 21/2003 • Urheberrechtsgesetz, Stand 13.09.2003 • Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 12.09.2003 • www.ifpi.de/news/318/positionspapier.pdf Schranken der Urheberrechte

  47. Danke für die Aufmerksamkeit • unter der Adresse • http://nerzul.beisst-dich.net/urhrecht • sind folgende Informationen zum Thema zu finden: • diese Präsentation • das neue Urheberrecht von Sept. 2003 • das gesamte Bundesgesetzblatt von 12.09.2003 Schranken der Urheberrechte

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