1 / 38

Wasserrecht

Wasserrecht. Dr. Werner Schiffner MBA Amt der oö. Landesregierung Abteilung Wirtschaft Stand: 1.1.2012. Wasserrecht. Kompetenz: Wasserrecht: Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) Rechtsquelle: Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG)

shelly
Download Presentation

Wasserrecht

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Wasserrecht Dr. Werner Schiffner MBA Amt der oö. Landesregierung Abteilung Wirtschaft Stand: 1.1.2012

  2. Wasserrecht Kompetenz: Wasserrecht: Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) Rechtsquelle: Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

  3. Wasserrecht Gewässer: obertägige: Bäche, Flüsse, Seen etc. unterirdische: Grundwasser Einteilung der Gewässer: öffentliche Gewässer Privatgewässer

  4. Wasserrecht öffentliche Gewässer: • die im Anhang A zum WRG genannten (in OÖ: zB. Donau, Inn, Salzach, Traun, Traunsee, Attersee etc.) samt allen Armen und Verzweigungen • Gewässer, die vor dem 1.11.1934 als öffentliche behandelt wurden • alle übrigen Gewässer, soweit sie nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden

  5. Wasserrecht Privatgewässer: • das in einem Grundstück enthaltene unterirdische (Grundwasser) oder zu Tage quellende Wasser • das sich auf einem Grundstück aus Niederschlägen sammelnde Wasser • das in Brunnen, Zisternen, Teichen enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser • Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden • Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer

  6. Wasserrecht Öffentliches Wassergut: • wasserführende und verlassene Bette öff. Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet wenn • Republik Österreich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist • gelten bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öff. Wassergut, wenn kein Eigentümer eingetragen ist • keine Ersitzung möglich • Übertragung nur nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit möglich (Ausscheidung)

  7. Wasserrecht Benutzung der Gewässer: Gemeingebrauch: • jedermann unentgeltlich und ohne wasserrechtliche Bewilligung gestattet • bei öffentlichenGewässern: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen, Eis, Benutzung der Eisdecke • beiprivaten Gewässern ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers: Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen bei Benutzung erlaubter Zugänge

  8. Wasserrecht Benutzung der Gewässer: bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen: • öffentliche Gewässer: jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung dienenden Anlagen. Jeder kann ansuchen. • privateTagwässer: wenn auf fremde Rechte, Gefälle, Lauf oder Beschaffenheit des Wassers Einfluss geübt wird (Gesundheitsgefährdung, Höhe des Wasserstan-des, Gefährdung der Ufer, Überschwemmung fremder Grundstücke usw.). Nur Eigentümer kann ansuchen!

  9. Wasserrecht Benutzung der Gewässer: Grundwasser: Der Grundeigentümer braucht zur Benutzung des Grundwassers keine Bewilligung, wenn • diese auf den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf beschränkt ist und • die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder • bei anderer Förderung – die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.

  10. Wasserrecht Benutzung der Gewässer: Allgemeine Bestimmungen: das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen nicht so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen • das für die Abwendung von Feuersgefahren, • für sonstige öffentliche Zwecke, oder • für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderliche Wasser entzogen wird. Die Gemeinde hat in diesen Fällen Parteistellung.

  11. Wasserrecht Benutzung der Gewässer: Auflagen und Befristung: • Befristung auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer, höchstens jedoch 90 Jahre • bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke längstens 12 Jahre

  12. Wasserrecht Benutzung der Gewässer: Fischereiberechtigte: haben bei der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Parteistellung und können Maßnahmen zum Schutz der Fischerei verlangen. Dem ist Rechnung zu tragen, wenn • das Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird, • für vermögensrechtliche Nachteile gebührt Entschädigung

  13. Wasserrecht Eintrittsrecht des Landes: Vorhaben zur Errichtung oder Erweiterung einer Wasserkraftanlage sind dem Landeshauptmann mitzuteilen. Land könnte binnen zwei Monaten erklären, die Wasserkraft selbst ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Muss aber binnen drei Monaten ein Projekt einreichen. Dieser Vorrang besteht nicht gegenüber Bund, Bahn- oder Bergbauunternehmen sowie Gemeinden, welche die Versorgung von Eigenbetrieben beabsichtigen.

  14. Wasserrecht Reinhaltung und Schutz der Gewässer: Alle Gewässer sind so reinzuhalten, dass • Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, • Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermieden, • Verschlechterungen der aquat. Ökosysteme vermieden, • nachhaltige Wassernutzungen gefördert werden, • Verbesserung der aquatischen Umwelt • Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet und • Oberflächenwässer zum Gemeingebrauch und gewerblich genutzt werden können und • Fischwässer erhalten werden.

  15. Wasserrecht Umweltziele für Oberflächengewässer: Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22. Dez. 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und chemischen Zustand befindet. Allenfalls kann der Landeshauptmann mit Verordnung ein Sanierungsprogramm erstellen.

  16. Wasserrecht Umweltziele für Grundwasser: Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22. Dez. 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.

  17. Wasserrecht Reinhaltung und Schutz der Gewässer: Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbei-führen können, hat seine Anlagen mit der gebotenen Sorgfalt zu herzustellen, instand zu halten und zu betreiben und sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird

  18. Wasserrecht Gewässerverunreinigung: Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung hat der Betreiber der Anlage • unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen • und die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen

  19. Wasserrecht Gewässerverunreinigung: Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker/Beifahrer die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen Werden diese Maßnahmen nicht oder nicht sofort getroffen • hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen bzw. • bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen • kann Anordnung nicht abgewartet werden, ist auch der Bürgermeister befugt, die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen

  20. Wasserrecht Lagerung, Leitung und Umschlag wasser-gefährdender Stoffe: • bedarf je nach Menge einer wasserrechtlichen Bewilligung – Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde • Anlagen zur Beheizung von Gebäuden – Zuständigkeit Bürgermeister • bei gewerberechtlich zu bewilligenden Anlage entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, die Bestimmungen des WRG sind jedoch anzuwenden

  21. Wasserrecht Abfälle: • Die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig – Zuständigkeit Landeshauptmann • Die Auflassung einer Deponie ist spätestens drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde unter Bekanntgabe der vorgesehenen Maßnahmen zur dauernden Vermeidung einer Gewässergefährdung anzuzeigen. • Sind die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend, hat die Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

  22. Wasserrecht Einwirkungen auf Gewässer: • sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig (zB. Ausbringung von Düngemittel auf landwirtschaftl. Flächen, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten) Ausgenommen: • bloß geringfügige Einwirkungen • Gemeingebrauch • ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung

  23. Wasserrecht Direkteinleitungen: in ein Gewässer sind immer bewilligungspflichtig Indirekteinleitungen: in bewilligte Kanalisation sind nicht bewilligungspflichtig • bedürfen aber der Zustimmung des Kanalisationsunter-nehmens • dieses bleibt verantwortlich, dass eigene wr. Bewilligung nicht überschritten wird und Anlagen funktionsfähig bleiben

  24. Wasserrecht Wasserschutz(schon-)gebiete: Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen • gegen Verunreinigung • oder gegen eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit kann die WR-Behörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Reichen solche Bestimmungen nicht, kann der LH mit Ver-ordnung in einem Teil des Einzugsgebiets (Schongebiet) Beschränkungen erlassen.

  25. Wasserrecht Abwehr und Pflege der Gewässer: • bestimmte bauliche Anlagen bedürfen einer wr. Bewilligung (Brücken, Stege, Bauten an Ufern, Anlagen innerhalb des Hochwasserabflussbereiches • die natürlichen Abflussverhältnisse dürfen vom Eigentümer des Grundstücks zum Nachteil eines anderen Grundstücks nicht willkürlich verändert werden • Entwässerungsanlagen bedürfen einer wr. Bewilligung bei einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 3 ha oder nachteiligem Einfluss auf Grundwasser, Vorfluter oder fremde Rechte

  26. Wasserrecht Abwehr und Pflege der Gewässer: • Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern bedürfen einer wr. Bewilligung • bei Privatgewässern ist Bewilligung dann erforderlich, wenn diese Bauten auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wasser-standes in öffentl. oder fremden Privatgewässern einwirken

  27. Wasserrecht Abwehr und Pflege der Gewässer: Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasser-risiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanage-mentpläne zu erstellen (Gefahrenzonenplanung in Form von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisiko-arten – zum Beispiel Vermurungen ).

  28. Wasserrecht Hilfeleistung in Notfällen: • bei einer augenblicklichen Gefahr von Ufer- und Damm-brüchen oder von Überschwemmungen sind auf Anordnung der WR-Behörde (bei Gefahr in Verzug des Bürgermeisters) alle im Gemeindegebiet anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. • Baustoffe und Geräte müssen gegen Entgelt abgegeben werden • auch benachbarte Gemeinden können zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden.

  29. Wasserrecht Allgem. wasserwirtschaftliche Verpflichtung: • die Wasserberechtigten haben ihre Wasserbenutzungs-anlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand so zu erhalten, dass keine Verletzung öffentl. Interessen oder fremder Rechte stattfindet. • nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben.

  30. Wasserrecht wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen: • Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete durch Verordnung wasserwirt-schaftliche Rahmenverfügungen treffen wie z.B. die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke • Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein bestimmtes Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenver-fügung im Widerspruch steht.

  31. Wasserrecht Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement: Dem Landeshauptmann obliegt im Wesentlichen als Planungsorgan: • Zusammenfassung und Koordination aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande • die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung und die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten • die Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gegenüber den Planungsträgern • die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei • wer eine wr. Bewilligung anstrebt, hat sein Vorhaben schon vorher dem Planungsorgan anzuzeigen

  32. Wasserrecht Zwangsrechte: Das WRG kennt folgende Zwangsrechte: • Öffentlicherklärung von Privatgewässern • Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten • Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken • Benutzungsbefugnisse bei Feuersgefahr und Wassermangel Zwangsrechte sind gegen eine angemessene Entschädi-gung und nur dann zu begründen, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann

  33. Wasserrecht Wassergenossenschaften: • können zur Verfolgung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen gebildet werden (Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, Ent- und Bewässerungen etc.) • Bildung kann freiwillig, mit Beitrittszwang oder als Zwangsgenossenschaft erfolgen Wasserverbände: • erstrecken sich auf den Bereich mehrerer Gemeinden und unterstehen der Aufsicht des Landeshauptmanns • sie unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs

  34. Wasserrecht Gewässeraufsicht: Die Aufsicht durch Gewässeraufsichtsorgane umfasst: • Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften und Vorschreibungen (Gewässerpolizei) • Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungs-gebiete (Gewässerzustandsaufsicht) • Reinhaltung der Gewässer (Gewässergüteaufsicht) • Schutz des Grundwassers Zuständigkeit: LH bzw. Bezirksverwaltungsbehörde

  35. Wasserrecht Behörden: Bezirksverwaltungsbehörde – I. Instanz soweit nicht eine andere Wasserrechtsbehörde zuständig ist (auch Bürgermeister ist in bestimmten Fällen WR-Behörde) In bestimmten Anlagenverfahren nach • der Gewerbeordnung 1994 • dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 • dem Mineralrohstoffgesetz sind die jeweiligen Behörden Wasserrechtsbehörden. Sie haben die Bestimmungen des WRG anzuwenden.

  36. Wasserrecht Behörden: Landeshauptmann – I. Instanz bei • Wasserversorgung für Gebiet mit mehr als 15000 Einw. • Abwasserbeseitigung aus Anlagen größer 20000 EW60 • Anlagen wo auch nach anderen Vorschriften der Landeshauptmann zuständig ist Bundesminister für Wasserwirtschaft – I. Instanz bei • Wasserversorgung für mehr als 400.000 Einwohner • Donaukraftwerke • Großkraftwerke

  37. Wasserrecht Wasserbuch: • führt der Landeshauptmann für jeden Verwaltungsbezirk • alle in einem Bezirk bestehenden oder neu verliehenen Wasserrechte sind darin ersichtlich zu machen • auch Rechte, die in anderen Anlagenverfahren erteilt wurden, sind einzutragen • öffentliches Buch • jedermann kann Einsicht nehmen • Angaben gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig, haben aber keine rechtsgestaltende Wirkung

  38. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Werner Schiffner MBA

More Related