260 likes | 401 Views
Mag. Manfred Kotlik Die Ärzte GmbH. Einführung und steuerliche Aspekte . Gruppen- vs. Gemeinschaftspraxen. Gruppenpraxen Rechtsform OG oder GmbH Außenverhältnis Keine Organisationsdichte und Struktur einer Krankenanstalt Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP.
E N D
Mag. Manfred KotlikDie Ärzte GmbH Einführung und steuerliche Aspekte
Gruppen- vs. Gemeinschaftspraxen Gruppenpraxen • Rechtsform OG oder GmbH • Außenverhältnis • Keine Organisationsdichte und Struktur einer Krankenanstalt • Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP Gemeinschaftspraxen • Ordinations- bzw. Apparategemeinschaften • Innenverhältnis • Keine Änderung der Rechtslage • Keine Zulassung • Mischung von Vertrags- und Wahlärzten möglich
Gemeinschaftspraxen • Einzelpraxen von Ärzten, die sich Räumlichkeiten teilen („Ärztezentren“) z.B. Einmietung von Ärzten in eine Betreiber GmbH die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt • Die Ärzte treten einzeln gegenüber den Patienten auf • Die Ärzte sind juristisch eigenständig • Kassenverträge werden einzeln abgeschlossen • Mischung von Vertrags- und Wahlärzten möglich „Betreiber GmbH“ Fachärzte Allgemein-ärzte Radiologie
Gruppenpraxen • Rechtsform OG oder GmbH(neu!) • Gruppenpraxis tritt gegenüber Patienten auf • Nur Ärzte als Gesellschafter (Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt) • Maßgebliche und persönliche Mitarbeit der Gesellschafter • Pro Gesellschafter 5 angestellte Angehörige von Gesundheitsberufen (max. 30) • Keine Anstellung von Ärzten • Vertretung nur im üblichen Ausmaß zulässig • Keine Gewinnbeteiligung Dritter (kein Fremdkapital im Sinne einer Beteiligung) • Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP
Gruppenpraxis vs. Krankenanstalt Krankenanstalt • hierarchische Gliederung (ärztl. Leiter etc.) • jedermann kann Gesellschafter sein • Gesellschafter müssen nicht persönlich mitarbeiten • Anstellung von Ärzten • Weisungsgebundenheit von Ärzten • keine freie Arztwahl, KA bestimmt behandelnden Arzt Gruppenpraxis • gleichberechtige Kooperation von Ärzten • nur Ärzte dürfen Gesellschafter sein • Gesellschafter müssen persönlich mitarbeiten • keine Anstellung von Ärzten • Weisungsfreiheit von Ärzten • freie Arztwahl
Nicht gründbare Gruppenpraxen • Gruppenpraxis zwischen Kassen- und Wahlärzten • Gruppenpraxen in anderen Rechtsformen z.B. Genossenschaft GmbH und Co KG • Ein Mann GmBH
Nebentätigkeiten zur Gruppenpraxis • Gesellschafter dürfen folgende Tätigkeiten neben einer Tätigkeit als Gesellschafter in einer GP ausüben: • Tätigkeit als angestellter Arzt • alle wohnsitzärztlichen Tätigkeiten ( Gutachten etc.) • eine weitere Ordination in Österreich oder Gesellschafter einer weiteren GP in Österreich (außer die GP ist eine Vertragsgruppenpraxis und hat schon mehrere Standorte)
Zulassung von Gruppenpraxen Freie Gründung (keine Bedarfsprüfung) • GP für Leistungen außerhalb des Sozialversicherungsspektrums (z.B. plastische Chirurgie) • Nur Leistungen die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen gehören Verbot andere Leistungen zu erbringen Bedarfsprüfung • Wahlarztgruppenpraxis Bedarfsprüfung durch den Landeshauptmann • Vertragsarztgruppenpraxis Bedarfsprüfung durch regionale Ärztekammer & GKK
Gründung einer Wahlgruppenpraxis Wahlgruppenpraxen (sofern sie kassenerstattungsfähige Leistungen erbringen) • Zulassung durch Bescheid des Landeshauptmanns • GÖG-Gutachten und Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform • Parteistellung: Kassen, Ärztekammern und Wirtschaftskammern • Verfahren ist zu wiederholen bei wesentlichen Änderungen des Leistungsangebots • bei positivem Bescheid und Firmenbucheintragung Eintragung in die Ärzteliste • bei negativem Bescheid Gang zu den Höchstgerichten möglich • Individuelle Beratung in der Kammer ist dringend ratsam • Firmenbucheintragung erst nach Zulassungsbescheid anzuraten • Achtung: Regelung gilt nicht, wenn Einzelärzte sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen und formal Einzelordinationen an einem Standort betreiben
Gründung einer Vertragsgruppenpraxis • Komplexe Verfahrensschritte wegen der Vermischung von Berufs- und Sozialversicherungsrecht • Bei Vertragsgruppenpraxis muss Gründungszeitpunkt mit Invertragnahmezeitpunkt bei der GKK zusammenfallen • Darstellung des zeitlichen Ablaufs eines Verfahrens an Hand von Beispielen: • Fusion von 2 Einzelvertragsärzten • Umwandlung einer Einzel- in eine Gruppenpraxis • Originäre Gruppenpraxis • Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis • Erweiterung einer Vertragsgruppenpraxis
Fusion von Vertragsärzten • Bekanntgabe der Fusionsabsicht durch Einzelvertragsärzte an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans • Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse • Vorvertrag zwischen GKK und Ärzten • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung eines Ausschusses der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Invertragnahme durch Kasse (ehemalige Einzelverträge erlöschen)
Umwandlung Einzelpraxis in Gruppenpraxis • Anregung durch Einzelvertragsarzt an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans • Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse • Ausschreibung des freien Gruppenpraxisanteiles • Einzelbewerbungen der Ärzte, die Gesellschafter werden wollen • Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner (Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) • Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse • Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung Ausschuss der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer • Invertragnahme durch Kasse (ehemaliger Einzelvertrag erlischt)
Nachfolgepraxis • Anregung durch Einzelvertragsarzt wegen Pensionierung an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Ausschreibung der Nachfolgepraxis (temporäre Änderung des Stellenplans) • Ausschreibung der Nachfolgepraxis • Einzelbewerbungen der Ärzte, die Nachfolgerwerden wollen • Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner gemäß regionalem Bandbreitensystem an Einzelvertragsarzt • Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse • Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw., GP, wenn schon im Firmenbuch • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung Ausschuss der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer • Invertragnahme der Nachfolgepraxis durch Kasse • Ausscheiden des Seniorpartner Juniorpartner wird Einzelvertragsarzt
originäre Gruppenpraxis • Änderung des Stellenplans durch Schaffung einer neuen GP Planstelle durch Kammer und Kasse (z.B. bei Nachfolge eines ausscheidenden Vertragsarztes durch eine GP) • Ausschreibung der Besetzung der Gruppenpraxis • Teambewerbungen der Ärzte • Reihung der Bewerberteams durch Kammer und Kasse • Information des bestgereihten Teams und Aufforderung einen GP Standort in der zu versorgenden Region zu benennen • Genehmigung des Standortes durch Kammer und Kasse • Vorvertrag GKK und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung Ausschuss der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer
Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis • Bekanntgabe des Wunsches um Gesellschafterwechsel an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Gesellschafterwechsel • Ausschreibung des Gesellschafterwechsels • Einzelbewerbungen der Ärzte, die einsteigen wollen • Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner ( Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) an Gruppenpraxis • Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von neuem Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag • Anmerkung: keine Befassung der Landesplattform
Nicht-SV Gruppenpraxen • Gründung mit Firmenbucheintragung und Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch Eintragung in die Ärzteliste (keine Zulassung) • Nur für Leistungen die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen gehören z.B. nur ästhetische Medizin (Maßstab ist gesetzlichen Leistungspflicht der Sozialversicherung) • kein Kostenerstattungsanspruch bei den Kassen • Verbot andere Leistungen zu erbringen (Nichtigkeit) • Ärztekammer muss bei Eintragung Leistungsumfang genau prüfen • wenn auch nur eine Leistung erstattungsfähig Verfahren wie bei Wahlgruppenpraxen
Haftpflichtrecht Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Ärzte • Mindestversicherungssumme EUR 2 Mio. pro Versicherungsfallmax. EUR 6 Mio. pro Jahr; bei Gruppenpraxen EUR 10 Mio./Jahr • Nachweis an ÖÄK erforderlich binnen 12 Monate ab Inkrafttreten (also bis 19.8.2011) • Keine Ausschluss- oder Begrenzungsmöglichkeit für Nachhaftung • Direktanspruch Patient an Versicherung (analog KFZ Haftpflicht) • Rahmenvereinbarungen zwischen Versicherungen und ÖÄK, die verbindlich sind (Verhandlungen werden im Herbst 2010 aufgenommen) • Meldepflicht der Versicherungen an die Ärztekammern • CONCLUSIO: Bitte aktuelle Haftpflicht noch nicht ändern, da Gespräche ÖÄK mit Versicherungswirtschaft erst im Herbst beginnen!!!!
Pflichtversicherung FSVG • § 2 Abs. 2 Z 2 FSVG: Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG. • ErlRV: „Die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger kommt somit nicht in Betracht“. • Ein echtes Dienstverhältnis wird in der GmbH bereits durch Berufsrecht ausgeschlossen. • 20 % Pensionsversicherungkeine Krankenversicherung (Opting Out)keine Unfallversicherung
Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds • Anwartschaftsberechtigt und daher in der weiteren Folge leistungsberechtigt sind nicht die Gesellschaften, sondern die Gesellschafter. • Kammermitglied sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft. • Regelungen in den Umlagenordnungen und WFF Beitragsordnungen sind noch nicht erlassen (voraussichtlich Vollversammlung 12/2010). • Mögliche Varianten: • Fixbeiträge • Umsatzanteil • Anteil am Bilanzgewinn • Zuordnung aus den Kennzahlen der Gesellschaft zu den einzelnen Gesellschaftern ist erforderlich
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Stammkapital von mindestens EUR 35.000 • Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine so genannte „Mindestkörperschaftsteuer“ an • Trennungsprinzip steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und GesellschafternAusnahme: verdeckte Gewinnausschüttung (Fremdvergleich) • Geschäftsführerbezügefür Gesellschafter stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar und vermindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn • Kein Gewinnfreibetrag möglich • Lohnnebenkosten • Komplizierte Entnahme • Aufwendiger Jahresabschluss und Offenlegung beim Firmenbuch • Bildung von Pensions- und Abfertigungsrückstellungen möglich
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Beispiel Der Gewinn einer GmbH beträgt 40.000 € und wird zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet: 1) Dies entspricht etwa dem Grenzsteuersatz für Einkommen zwischen 25.000 € und 60.000 € (43,2143%).
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Beispiel 1: • Arzt mit Einzelpraxis, Jahresumsatz von 300.000 Euro, 150.000 Euro Betriebsausgaben und Wertpapierinvestitionen in höchstmöglichem Ausmaß • 55.485 Euro Einkommensteuer werden fällig es bleiben 94.515 Euro netto auf dem Konto - der durchschnittliche Steuersatz liegt somit bei 36,99 % • Beispiel 2: • GmbH (mit zwei Gesellschaftern) mit Jahresumsatz von 600.000 Euro und Betriebsausgaben von 300.000 Euro, • bei voller Gewinnausschüttung - 75.000 Euro Körperschaftsteuer und 56.250 Euro Kapitalertragsteuer • Steuerbelastung = 43,75 %, netto bleiben den beiden Gesellschaftern je 84.375 Euro • Beispiel 3: • GmbH mit voller Gewinnthesaurierung • Bei gleichen Kennzahlen wie Bsp.2 75.000 Euro Körperschaftsteuer • keine Kapitalertragsteuer, solange kein Gewinn ausgeschüttet wird • So verbleiben in der GmbH pro Gesellschafter netto 112.500 Euro pro Jahr, der Steuersatz beträgt 25 %
VorteilhaftigkeitsvergleichEU/Pers.Ges vs. Ärzte GmbH • Einzelunternehmen und Personengesellschaft (Ärzte-OG) • Geringer Gründungsaufwand • Geringer Verwaltungsaufwand • Einfache Gewinnermittlung möglich (EAR) • Tarifermäßigung durch den Gewinnfreibetrag • Keine Mindestertragsteuer • Keine Lohnnebenkosten für Unternehmerlohn • Ärzte GmbH • Bei Gewinnthesaurierung nur 25% Steuerbelastung • Steuerstundung • Haftungsbeschränkung nach GmbH-Recht • Geschäftsführerentgelt ist steuerlich absetzbar • Abweichendes Wirtschaftsjahr • Aussagekräftigere Erfolgsanalysen durch doppelte Buchhaltung • Keine Haftung für Fehlbehandlungen der anderen Partner • Altersvorsorge durch Pensionszusagen
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Soll ich die Ordinationsräumlichkeiten wirklich in die Ärzte-GmbH einbringen? • Wie lassen sich Autos optimal in die Ärzte-GmbH einbringen? • Wie kann ich ein abweichendes Wirtschaftsjahr steuerlich optimal nützen?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KPS Steuerberater Klingerstraße 92353 Guntramsdorf www.kps-partner.at Tel: 02236/506220 Mag. Manfred Kotlik