1 / 48

Neuregelungen für Ärzte

Neuregelungen für Ärzte. Anlage 30 zu den AVR Stand: BK-Klarstellungsbeschlüsse vom 31.03.2011. Überblick. In die AVR wird eine eigene Anlage Ärzte aufgenommen. Anlage 30 zu den AVR

naeva
Download Presentation

Neuregelungen für Ärzte

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Neuregelungenfür Ärzte Anlage 30 zu den AVR Stand: BK-Klarstellungsbeschlüsse vom 31.03.2011

  2. Überblick In die AVR wird eine eigene Anlage Ärzte aufgenommen. Anlage 30 zu den AVR Dort finden sich alle vergütungsrelevanten Bestandteile (Eingruppierungs- und Tabellen-systematik) des TV-Ärzte/VKA (Stichwort: Marburger Bund). Die Anlage gilt für diejenigen Ärzte / Ärztinnen, die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anl. 30 fallen. (Vorsicht: das sind nicht pauschal alle Ärzte!). Bestandsmitarbeiter werden übergeleitet und erhalten ggf. eine Besitzstandszulage, Anhang B zur Anl. 30

  3. Überblick • Keine Anwendung mehr finden: • § 2a AVR (Regelungen für d. neuen Bundesländer), • 9a AVR i.V.m. Anl. 5 AVR mit Ausnahmen (Arbeitszeit) • 12 AVR i.V.m. Abschn. III Anl. 1 (Dienstbezüge/ Regelvergütung) • Abschnitt I Anl. 1 (Eingruppierung) • Abschnitt Ia Anl. 1 (Anrechungszeiten) • Abschnitt V Anl. 1 (Kinderzulage)

  4. Überblick • Auch keine Anwendung mehr finden: • Abschnitt VII Anl. 1 (Wechselschicht- u. Schichtzulage) • Abschnitt XI Absatz d Anl. 1 (Einsatzzuschlag Rettungsdienst) • Abschnitt XIV Anl. 1 (Weihnachtszuwendung) • die Anlagen 2 und 3 • die Anlagen 6 und 6a (Überstundenregelung und Zeitzuschläge) • sowie die §§ 4 und 6 bis 9 Anl. 14 (Zusatzurlaub und Urlaubsgeld).

  5. Neue Struktur Fazit: Für Ärzte greift künftig die Anlage 30. Damit gelten eigene Regelungen u.a. für • Eingruppierung/Regelvergütung • Leistungs- / erfolgsorientiertes Entgelt / Sozialkomponente • Sonderformen der Arbeit ( Wechselschicht und Schichtzulage) • Bereitschaftsdienst / Bereitschaftsdienstentgelt • Rufbereitschaft / Abgeltung Rufbereitschaft • Arbeitszeitregelung • Überstundenregelung • Zusatzurlaub • Jahressonderzahlung (statt Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

  6. Tarifautomatik 2011/2012 • Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und dem Marburger Bund für Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarif-verträge Abweichungen von den hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät hierüber zunächst die Bundeskommission der AK. • Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte. • Die neuen mittleren Werte müssen dann wieder von den RKs durch Beschluss umgesetzt werden.

  7. Arbeitszeit • Die Anlagen 5 (mit Ausnahmen), 6 und 6a zu den AVR finden keine Anwendung mehr. • Es gelten ausschließlich die Regelungen in der Anlage 30 zu den AVR. • Im Einzelnen heißt das:

  8. Arbeitszeit • Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, § 3 Abs. 1. • Wegfall des AZV-Tags • Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektro-nische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren, § 10. • Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechsel-schichtarbeit ggfs. länger, § 3 Abs. 2. • Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung, § 3 Abs. 4.

  9. Arbeitszeit Weiterhin gilt § 1 Abs. 7 der Anlage 5: Regelung zu Ruhepausen, insbesondere Kurzpausen sowie Anpassung der Lage und Dauer der Ruhepausen Weiterhin gilt § 1 Abs. 9 der Anlage 5: Regelung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit Weiterhin gilt § 1 Abs. 10 der Anlage 5: Regelung zur Ruhezeit Weiterhin gilt § 5 der Anlage 5: Kurzarbeit Weiterhin gilt § 6 der Anlage 5: Sonderbestimmungen bei Dienstreisen

  10. Arbeitszeit • Im Schichtdienst sind Schichten von bis zu 12 Std. zulässig, § 3 Abs. 5 • max. vier 12 Stunden-Schichten am Stück, max. acht Schichten in zwei Wochen • keine Kombination mit Bereitschaftsdienst • Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit, § 3 Abs. 6. • Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereit-schaft, Überstunden und Mehrarbeit, § 3 Abs. 6. • Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters

  11. Arbeitszeit • Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor, § 3 Abs. 7 • Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch Dienstvereinbarung möglich • Tägliche Rahmenzeit, § 3 Abs. 8 • In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Std. eingeführt werden • Arbeit an Feiertagen, § 4 Abs. 1 • Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. • Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit • Arbeit an Sonntagen, § 4 Abs. 3 • Ärztinnen und Ärzte die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

  12. Arbeitszeit • Arbeit an Vorfesttagen • Die Anlage 30 kennt keine Definition der Vorfesttage mehr – im Gegensatz zur Anl. 5, § 3 Abs. 2. • Weggefallen ist die Arbeitsbefreiung vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag. • Zwar weiterhin Freistellung am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. Aber bei Arbeit Ausgleich nur für die Zeit ab 6 Uhr (Anl. 6a: für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr).

  13. Arbeitszeit • Wechselschichtarbeit, § 5 Abs. 1 • Arbeit nach einem Schicht-/Dienstplan, der einen regelm. Wechsel der tägl. Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mind. zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mind. zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. • Schichtarbeit, § 5 Abs. 2 • Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der tägl. Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von max. einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden geleistet wird. • Nachtarbeit, § 5 Abs. 3 • Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Anders als § 1 Abs. 1 (e) Anlage 6a AVR, wonach Nachtarbeit die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist.

  14. Arbeitszeit • Mehrarbeit, § 5 Abs. 4 • Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) leisten. • Überstunden, § 5 Abs. 5 • Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. • Unterschied zu Anl. 6, § 3: Ausgleich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats möglich. Diese Frist kann sogar im Einvernehmen mit dem MA verlängert werden.

  15. Rufbereitschaft • Definition leicht verändert, § 6 Abs. 8. Neu: „an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle“ und „Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ärztin/der Arzt vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird.“ Anpassung an die Rechtsprechung. • Abgeltung: • RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 % • RD > 12 Std.: tägliche Pauschale • Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung • Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung • Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeit zzgl. der Wegezeiten, auf die nächste volle Stunde gerundet • Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge • Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt

  16. Bereitschaftsdienst • Definition im § 6 Abs. 1 – unverändert. • Reduzierung der BD-Stufen von vier auf drei • zukünftig werden als Arbeitszeit (zur Entgeltbewertung) bewertet: • I = 60% ( 0 - 25% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.) • II = 75% (25 - 40% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.) • III = 90% (40 - 49% Auslastung) (max. Gesamtdauer 18 Std.) • Zuweisung der Stufe durch Nebenabrede zum Dienst-vertrag. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

  17. Bereitschaftsdienst • § 6 Abs. 2 - Größere und andere Öffnung: wird mind. die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet, Verlängerung auf bis zu 24 Std. ohne Dienstvereinbarung möglich. • Bei Bereitschaftsdienst der Stufe III,§ 6 Abs. 3: • Verlängerung auf bis zu 18 Stunden • mit einer Dienstvereinbarung auf bis zu 24 Stunden • wenn mindestens die acht Stunden überschreiten-de Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. „Opt-out“ aus § 8 Abs. 5 d. Anl. 5 findet sich im § 6 Abs. 5.

  18. Bereitschaftsdienstentgelt • § 8 Abs. 2: Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: • EG I 25,00 €, • EG II 29,00 €, • EG III 31,50 €, • EG IV 33,50 €.

  19. Bereitschaftsdienstentgelt • zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. • zusätzlich zu dem Stundenentgelt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. • Die errechnete Arbeitszeit kann einschließlich des Zeitzuschlages für Feiertagsarbeit 1:1 anstelle der Auszahlung des Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden.

  20. Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst • Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereit-schaftsdienst bzw. Rufbereitschaft herangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen. • § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 6 der Anlage 5 gelten weiter fort.

  21. Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften • Die Sonderregelung des § 10 der Anlage 5 für Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften gilt auch für die Mitarbeiter der Anlage 30.

  22. Zeitzuschläge • Die Zeitzuschläge sind in § 7 Abs. 1 geregelt. • Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde • für Überstunden 15 v. H. • für Nachtarbeit 15 v. H. • für Sonntagsarbeit 25 v. H. • bei Feiertagsarbeit • - ohne Freizeitausgleich - 135 v. H. • - mit Freizeitausgleich - 35 v. H.

  23. Zeitzuschläge • für Arbeit am 24. Dezember • und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H. • des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 12 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe. Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 € je Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. • Bei Samstagsarbeit: Die Anlage 6a gewährt den Zeitzuschlag für die Arbeit in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr. Die Neuregelung ist also weitergehender = besser für den MA.

  24. Zeitzuschläge • Anmerkungen zu § 7 Abs. 1 Satz 1 • Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. • Anmerkung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: • Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

  25. Zeitzuschläge • Auszahlung: • Mit der Vergütung des nächsten Monats – wie bisher – gem. Abschnitt X der Anlage 1. • Abschnitt X der Anlage 1 gilt auch für die sonstigen unständigen Vergütungsbestandteile wie z.B. Überstundenzuschläge.

  26. Einsatzzuschlag im Rettungsdienst • § 2: Der Zuschlag beträgt 22,17 €. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1. • Anmerkungen: • Keine Heranziehung von Mitarbeitern, die nach Approbation nicht mind. 1 Jahr klinisch tätig waren • Mitarbeiter, denen aufgrund fachlicher oder persönlicher Gründe die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, dürfen nicht herangezogen werden

  27. Leistungs-, erfolgsorientierte Entgelte, Sozialkomponente • Gemäß § 16 kann für Ärztinnen und Ärzte eine Leistungsprämie, eine am Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämie und/oder eine Sozialkomponente eingeführt werden. Erforderlich ist eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO • Die leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenver-antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

  28. Leistungs-, erfolgsorientierte Entgelte, Sozialkomponente • § 16 Abs. 3 gibt Mindestinhalte für eine Dienstvereinbarung zur Leistungsprämie vor. • § 16 Abs. 4 gibt Mindestinhalte für eine Dienstvereinbarung zur Erfolgsprämie vor. • § 16 Abs. 5 nennt beispielhaft Inhalte für eine Dienstvereinbarung zu einer Kinder, Sozial- und Familienkomponente.

  29. Zusatzurlaub, § 17 • wird gewährt für • Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage) • Schichtarbeit (bis zu drei Tage) • Nachtarbeit (bis zu vier Tage) • Bereitschaftsdienst in der Nacht (bis zu zwei Tage) • Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lebensjahr auf 36 Tage, § 17 Abs. 5. • Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt. • Zusatzurlaub nach §125 SGB IX gilt zusätzlich. • Für „Alt-MA“ gilt Überleitungs- und Besitzstandsregelung § 3 Anh. B: In den Fällen des § 4 der Anl. 14 AVR wird der sich nach dem Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2011 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des § 17 der Anlage 30 zu den AVR im Kalenderjahr 2011 zustehenden Zusatzurlaub angerechnet.

  30. Führung auf Probe, § 18 • Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis • Diese können befristetet bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. (Innerhalb dieser Zeit höchstens zweimalige Verlängerung zulässig) • Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden. • für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage in Höhe des Unterschieds-betrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellen-entgelt gewährt. • Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungs-funktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/der Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

  31. Führung auf Zeit, § 19 • Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis • Diese können befristetet bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. (Max. dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren zulässig) • Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu den o.g. Fristen über-tragen werden. • Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage gewährt in Höhe des Unter-schiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zzgl. eines Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe nach § 15 Abs. 4. • Nach Fristablauf erhält die Ärztin/der Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

  32. Eingruppierung, § 12 Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin / derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlos-sener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

  33. Eingruppierung, § 12 Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizi-nische Verantwortung für selbstständigeTeil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist Anmerkungen: • Titel und Vergütung sind nicht zwingend verknüpft • Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt ist nicht ausreichend • Unterstellung von Mitarbeitern ist nicht zwingend

  34. Eingruppierung Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Ver-tretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes Chefärztin / Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin / derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeits-merkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden. Anmerkungen: • Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt nicht ausreichend

  35. Entgelttabelle, Anhang A zur Anl. 30

  36. Stufen der Entgelttabelle

  37. Stufenaufstiege • Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt verkürzt oder verlängert werden, § 15 Abs. 2. • Bei Verlängerung der Stufenlaufzeit muss der DG jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. • Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlänger-ung der Stufenlaufzeit • Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und MAV je zur Hälfte besetzt. Mitglieder müssen der Einrichtung angehören. Letztentschei-dungsrecht hat der DG, § 15 Abs. 2 am Ende.

  38. Anerkennung von Vordienstzeiten Entgeltgruppe I • ärztliche Tätigkeit wird angerechnet, AiP-Zeit gilt als ärztliche Tätigkeit • Entgeltgruppe II • fachärztliche Tätigkeit wird in der Regel angerechnet • vorhergehende berufliche Tätigkeit • kann angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist • Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die im Ausland abgeleistet wurden • werden angerechnet, insofern sie eine Ärztekammer im Gebiet der BRD als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden

  39. Überleitung, Anhang B zur Anl. 30 • Mitarbeiter, die ab Inkrafttreten der Anl. 30 in der jeweiligen Region eingestellt werden, sind direkt im neuen System eingruppiert • Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue System überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im neuen System eingruppiert gewesen wären • Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach aktueller Tätigkeit • Zuordnung zu den Entgeltstufen nach anrechenbarer Vortätigkeit

  40. Überleitung, Anhang B zur Anl. 30 • Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im alten System höher • Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im neuen System höher: sofort höheres Gehalt • Basis: fiktive Vergleichsjahresvergütung („Alt-Vergütung“) im Vergleich zum Jahresentgelt („Neues Entgelt“).

  41. Vergleichsjahresvergütung ggf. Kinderzulage ggf. Besitzstandszulage 2008 ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Regelvergütung Urlaubsgeld Weihnachts-zuwendung Vergleichsjahresvergütung = x 12 + Monats - Vergütung

  42. Jahresentgelt ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Regelvergütung = Monats - Entgelt x 12 Jahresentgelt

  43. Besitzstandszulage (Besonderheit Kinderzulage) Vergleichsjahresvergütung Jahresentgelt

  44. Facharzt, seit dem 01.04.2004 in fachärztlicher Tätigkeit, verheiratet (seit dem 01.06.08), 2 Kinder (geb. nach dem 01.07.08) VG 1b, Ziff. 7, Stufe 5: 4143,75 € Regelvergütung 115,33 € Besitzstand OZ St. 2 180,00 € Kinderzulage 4439,08 € x 12 = 53268,96 € 260,27 € Urlaubsgeld 3440,73 € Weihnachtsgeld 56969,96 € : 12 = 4747,50 € VJV EG II, Stufe 3: 5707,23 € Entgelt x 12= 68486,76 € : 12= 5707,23 € JE Ergebnis: VJV < JE = kein Besitzstand Fallbeispiel 1 Überleitung

  45. Facharzt, seit dem 01.04.1988 in fachärztlicher Tätigkeit, verheiratet (seit dem 01.06.95), 4 Kinder (geb. vor dem 01.07.08) VG 1a, Ziff. 6, Stufe 12: 5544,73 € Regelvergütung 115,33 € Besitzstand OZ St. 2 390,88 € Kinderbesitzstand 6050,94 € x 12 = 72611,28 € 260,27 € Urlaubsgeld 4690,08 € Weihnachtsgeld 77561,63 € : 12 = 6463,47 € VJV EG II, Stufe 6: 6332,38 € Entgelt x 12= 75988,56 € : 12= 6332,38 € JE Ergebnis: VJV >JE = Besitzstand von 131,09 € Fallbeispiel 2 Überleitung

  46. Überleitung, Anhang B zur Anl. 30 • Vergütungsveränderungen durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung sind bei der Berechnung des Be-sitzstandes nicht zu berücksichtigen, § 3 Abs. 2 S. 2 • Bei Erhöhung der AZ nach dem Tag des Inkraft-tretens der Anl. 30 bleibt die Besitzstandszulage unverändert; bei Verringerung reduziert sich die Besitzstandszulage im entsprechenden Verhältnis. Erhöht sich die AZ nach einer Verringerung wieder, erhöht sich auch die Besitzstandszulage bis zur ursprünglichen Höhe. • Das gilt entsprechend für MA, deren AZ am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR befristet verändert ist.

  47. Überleitung, Anhang B zur Anl. 30 • Überforderungsklausel, § 4: (1)Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkostenvor und nach der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 v.H. entstehen, kann das Entgelt für längstens 3 Jahre um 1,5 v.H. gekürzt werden. • (2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. • (3) Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von MA in die Anl. 30 bis 33 zu den AVR entstehen. Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von MA und durch strukturelle Veränderungen bei MA, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stufenaufstiege, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege, Kinderzulagen oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt.Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

  48. Überleitung, Anhang B zur Anl. 30 • Überforderungsklausel, § 4: Für „Alt“-Mitarbeiter erhöht sich für die Dauer der Maßnahme (Kürzung) die Besitzstandszulage entsprechend. • Nach der Kürzung darf das Jahresentgelt nicht unter der Vergleichsjahresvergütung liegen. • Die Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel und die dafür maßgeblichen Berechnungen sind der zuständigen MAV vorzu-legen und zu erläutern. Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der AK anzuzeigen; es erfolgt eine Missbrauchskontrolle. • Über weitere Regelungen zur Vermeidung von Überforderungen durch die Überleitung entscheiden die Regionalkommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

More Related