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Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht. am 3.12.2009. Geplanter Ablauf Begrüßung Vortrag Fragen. Ausgangslage Austritt des Landes Hessen aus der TdL im Jahr 2004 mit dem Ziel, einen eigenen Tarifvertrag zu schaffen. Inkrafttreten des TV-H zum 01.01.2010
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Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht am 3.12.2009
Geplanter Ablauf • Begrüßung • Vortrag • Fragen
Ausgangslage Austritt des Landes Hessen aus der TdL im Jahr 2004 mit dem Ziel, einen eigenen Tarifvertrag zu schaffen
Inkrafttretendes TV-Hzum 01.01.2010 Aber: Teilweise gelten die Alt-Regelungen fort; dies gilt beispielsweise für die Eingruppierungsregelungen, da es noch keine neue Entgeltordnung gibt.
Strukturprinzipien und Eckpunkte des TV-H • Einheitliches Tarifrecht für Ang. und Arb. • Straffung / Vereinfachung • Neue Arbeitszeitregelungen • Instrumente zur Flexibilisierung der Arbeitszeit • Neue Entgeltstruktur • Kinderzulage • Jahressonderzahlung
6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall • Aufnahme der beruflichen Qualifizierung in den Tarifvertrag als Teil der Personalentwicklung; Anspruch auf (jährliches) Gespräch mit der Führungskraft hinsichtlich Qualifizierungsbedarf - Möglichkeit der Übertragung von Führungsauf- gaben auf Probe und Zeit
Nur noch Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten der Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen • Möglichkeit der Gewährung von Sonder- zahlungen an Beschäftigte im Drittmittelbereich sowie der Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien (auch außerhalb des Drittmittelbereichs) bei besonderer Leistung
Neues Entgeltsystem • 15 Entgeltgruppen • Künftig Einheitsbetrag anstelle Grundver- gütung bzw. -lohn, Orts- bzw. Sozialzu- schlag und Allgemeiner Zulage • Aufstieg in einer Entgeltgruppe max. in 6 Stufen möglich
Stufenlaufzeiten im Regelfall Stufe 1 nach Stufe 2 = 1 Jahr Stufe 2 nach Stufe 3 = 2 Jahre Stufe 3 nach Stufe 4 = 3 Jahre Stufe 4 nach Stufe 5 = 4 Jahre Stufe 5 nach Stufe 6 = 5 Jahre
- Aufstieg von Stufe 3 an leistungsabhängig, also kein Automatismus wie das bisherige Aufsteigen in den Lebensaltersstufen • Keine Zeit- und Bewährungsaufstiege, nur noch „echte“ Höhergruppierungen (setzt Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit voraus)
Entgeltentwicklung BAT / TV-H BAT TV-H • Vordere Stufen höher • Reduzierte Beträge für spätere Stufen • Abgestellt auf Lebenserwerbseinkommen
Überleitung Überleitung bedeutet die Überführung der Beschäftigten aus den derzeit gültigen Tarifverträgen (BAT, MTArb etc.) in den TV-H. Die Überleitung erfolgt nach dem TVÜ-H. Hier geht es um die Überleitung in das neue Entgeltsystem und in die sonstigen Vorschriften des TV-H.
Wir wollen nun die Überleitung in das neue Entgeltsystem anhand von zwei Beispielen aufzeigen • Wissenschaftlicher Mitarbeiter • Sekretärin
Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT: Wiss. Mitarbeiter, 27 Jahre, ledig, Vollzeit 2.558,48 € Grundvergütung II a BAT 599,72 € Ortszuschlag Stufe 1 121,58 € Allgemeine Zulage 3.279,78 € ∑
Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT: Sekretärin, 31 J., verheiratet, VI b BAT (BWA), Vollzeit 1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT 610,05 € Ortszuschlag Stufe 2 113,98 € Allgemeine Zulage 2.281,21 €∑
Bei der Überleitung gilt Besitzstandssicherung hinsichtlich des Entgelts!
Die Schritte der Überleitung • Ermittlung der Entgeltgruppe (EG) nach Anlage 2 TVÜ-H Beispiele: VI b BAT → EG 6 II a BAT → EG 13 Ü (i. d. R.) 9 MTArb → EG 9
Ermittlung des Vergleichsentgelts (VE) • Angestellte - Grundvergütung - Ortszuschlag (max. Stufe 2) - Allgemeine Zulage des Monats Dezember 2009 • Arbeiter Monatstabellenlohn Dezember 2009
Bei anstehender Höhergruppierung (z. B. Bewährungs- oder Zeitaufstieg) im Januar 2010 wird das VE so bemessen, als wäre die Höhergruppierung bereits im Dezember 2009 erfolgt.
Zulagen (z. B. Meisterzulage) werden neben dem VE als Besitzstandszulagen fortgezahlt.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE zunächst auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung ermittelt und dann entsprechend des Arbeitszeitumfangs berechnet.
Ermittlung der Stufe Es wird festgestellt, ob eine Regelstufe oder eine individuelle Zwischen- bzw. Endstufe greift. Bei den Arbeitern erfolgt die Stufen-Zuordnung auf Grundlage der Beschäftigungszeit (= die beim Land Hessen in einem Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit), sofern das VE (Monatstabellen- lohn Dezember 2009) nicht höher ist.
Überleitung des wiss. Mitarbeiters • EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H, II a BAT entspricht EG 13 Ü • Berechnung des Vergleichsentgeltes, besteht aus Grundvergütung, Ortszuschlag (max. Stufe 2) und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009
2.558,48 € Grundvergütung II a BAT 599,72 € Ortszuschlag Stufe 1 121,58 € Allgemeine Zulage 3.279,78 €∑ VE Das VE in EG 13 Ü liegt zwischen den Stufen 1 und 2, eigentlich individuelle Zwischenstufe 1 +, aber Überleitung in EG 13 Ü mindestens in Stufe 2!
Entwicklung → 1.1.2010 EG 13 Ü Stufe 2: 3.362,95 € → 1.3.2010 + 1,2%: 3.403,31 € → 1.1.2012 Stufe 3*: 3.585,72 € * Aufstieg zum 1.1.2012 in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe
Überleitung der Sekretärin • EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H, VI b BAT entspricht EG 6 2. Berechnung des Vergleichsentgelts, besteht aus Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 2 und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009
1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT 610,05 € Ortszuschlag Stufe 2 113,98 € Allgemeine Zulage 2.281,21 €∑ VE Das VE in EG 6 liegt zwischen den Stufen 3 und 4, also individuelle Zwischenstufe 3 +
Entwicklung → 1.1.2010 EG 6 Stufe 3+: 2.281,21 € → 1.3.2010 + 1,2%: 2.308,58 € → 1.1.2012 Stufe 4*: 2.355,73 € → 1.1.2016 Stufe 5**: 2.423,49 € → 1.1.2021 Stufe 6**: 2.496,45 € * Aufstieg zum 1.1.2012 in die betragsmäßig nächst- höhere reguläre Stufe ** Leistungsabhängiges Aufsteigen
Wichtiges zu den Stufen • Aufsteigen durch Zeitablauf bis einschließlich Stufe 3 • danach leistungsbezogene Entwicklung: Vorzeitiger Aufstieg bei erheblich überdurch- schnittlicher Leistung oder Hemmung des Stufenaufstiegs bei erheblich unterdurch- schnittlicher Leistung; Letzterer ist jährlich zu überprüfen; Beschwerdekommission
Höhergruppierung Zuordnung in diejenige Stufe, in der der Beschäftigte mindestens sein bisheriges Tabellen- entgelt erhält, mindestens aber Stufe 2; somit also eine am Betrag orientierte Zuordnung Garantiebeträge!
Beispiele zur Höhergruppierung AN in EG 8 Stufe 3: 2.415,34 € Höhergruppierung in EG 9 Stufe 2: 2.472,00 €
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Nur noch für übergeleitete Beschäftigte, die am 01.01.2010 die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben!
Kinderzulage • 100,00 € für jedes „neue“ Kind ab 01.01.2010 + Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das dritte und für jedes weitere „neue“ Kind; nicht dynamisiert, keine Zusatzversorgung • 96,09 € für „Altkinder“ + Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das dritte und jedes weitere „Altkind“ als Besitzstandszulage; dynamisiert und Zusatzversorgung
Jahressonderzahlung E 1 bis E 8 = 90 v. H.* E 9 bis E 15 = 60 v. H.* * Bemessungsgrundlage ist das mtl. Entgelt, das in den Mon. Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit → Vollzeitbeschäftigung Grundsatz: 40-Stunden-Woche ab 01.01.2010 38,5-Stunden-Woche bei ständigem Schichtdienst bzw. Wechselschichtdienst und für übergeleitete Beschäftigte, deren Wochenarbeitszeit am 31.12.2009 38,5 Std. beträgt und die zu diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet haben
Beschäftigte mit einer 38,5-Stunden-Woche zum 31.12.2009, die ab 01.01.2010 40 Stunden pro Woche arbeiten müssen, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils 3 Arbeitstage Freizeitausgleich.
Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden oder deren Altersteilszeitarbeitsverhältnis spätestens am 31.12.2009 beginnt, behalten die vereinbarte Arbeitszeit.
Urlaub Erholungsurlaub • Bis zum vollendeten 30. Lj.= 26 Arbeitstage • Bis zum vollendeten 40. Lj. = 29 Arbeitstage • Nach dem vollendeten 40. Lj. = 30 Arbeitstage
Überleitungsrecht zum Erholungsurlaub Für Beschäftigte, die im Jahr 2009 einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 AT erworben haben, bleibt es dabei; die beamtenrechtlichen Vorschriften finden hier Anwendung. Dies gilt auch für Beschäftigte bis einschließlich des Geburts- jahrgangs 1969.
Höchstgrenze für Erholungs- und Zusatzurlaub (gilt nicht für Zusatzurlaub aufgrund von Schwer- behinderung!): • Allgemein 35 Arbeitstage • 36 Arbeitstage für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
Urlaubsübertragung Für die Urlaubsübertragung von 2009 nach 2010 gelten noch die dafür einschlägigen Regelungen des BAT bzw. MTArb (Antritt bis spätestens 30.04. bzw. 30.06.2010). Von dem Jahr 2011 an verfällt Urlaub, der nicht bis zum 30.09. des Folgejahres angetreten worden ist.
Weiteres Vorgehen • Übersendung des Überleitungsbogens mit Begleitschreiben sowie eines Schreibens bei Wechsel von der 42-Std.-Woche und 41-Std. Woche auf die 40-Std.-Woche im Dezember 2009 • Rundschreiben an die Organisationseinheiten über die wesentlichen Neuerungen • Weitere Informationsveranstaltungen für Personal und Vorgesetzte in 2010 (Personalversammlung am 18.3.2010)