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Sind Leiharbeitnehmer bei Bestimmung der Schwellenzahlen §§ 1, 9 und 38 BetrVG zu berücksichtigen?. A: Einleitung. I. Praktische Relevanz. Durch die Lockerung der rechtlichen Vorgaben für die Leiharbeit, vor allem durch die Zulassung langfristiger Verleihungen, ist die
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Sind Leiharbeitnehmer bei Bestimmung der Schwellenzahlen §§ 1, 9 und 38 BetrVG zu berücksichtigen?
A: Einleitung I. Praktische Relevanz Durch die Lockerung der rechtlichen Vorgaben für die Leiharbeit, vor allem durch die Zulassung langfristiger Verleihungen, ist die Zahl der LeihAN und ihre Integration in den Entleiherbetrieb gestiegen. Dabei ist die Quote der LeihAN in manchen Betrieben erheblich angestiegen. Das könnte bisherige Positionen zur Ausgrenzung der LeihAN in der BetrVerf fragwürdig machen. Ferner: in der Krise stellen LeihAN eine bequeme Verfügungsmasse dar.
II. Theoretische Relevanz: AÜG und BetrVG (formelle Regelungen, aber auch Mitbestimmung); Art. 3 GG (Diskriminierung von LeihAN?); soziologisch: Schutz prekärer Arbeitsverhältnisse
III. Problemstellung: 1. Verbesserung oder Zementierung der schwachen Rechtsstellung des Prekariats? Auch wenn LeihAN einen festen AG haben (den Verleiher) und dort das BetrVG für sie gilt, rechnen sie zu den geringer geschützten AN. Denn die Spaltung der AG-Funktion und die meist befristeten Verträge verhindern eine nachdrückliche Rechtsverfolgung. = Wenn man diesen Prozess der Spaltung der Arbeitsgesellschaft in gesicherteStamm-Arbeitsverhältnisse (männlich, Vollzeit, unbefristet, zureichendes Entgelt, qualifiziert) und prekäre Rand-Arbeitsverhältnisse (weiblich, Teilzeit – womöglich auf Abruf bzw. im Minijob, befristet, Leiharbeit) nicht einfach wachsen lassen will, sollte versucht werden, die prekären Beschäftigungen stärker in das Arbeitsrecht einzugliedern. Auf diese Weise könnte Ihnen die Eigenschaft des Prekariats genommen werden. = Umgekehrt ist denkbar, die Spaltung zu vertiefen, weil das Arbeitsecht sowieso als zu stark reglementierend empfunden wird. Irgendwann würde dann das Prekariat die Masse der Arbeitnehmer stellen.
2. Bedeutung der Mitbestimmung für LeihAN Konkret ist zu klären, ob der BR des Entleiherbetriebes überhaupt für LeihAN eine ähnliche Bedeutung hat wie für die dortigen AN. Vielleicht müssten die Zuständigkeiten des BR im Entleiherbetrieb ebenfalls neu durchdacht werden? 3. Welche Probleme würden aus der Doppelzugehörigeit zu beiden BR resultieren? 4. Ist die Lockerung der Arbeitnehmerüberlassung 2001 nicht in der BetrVerf Reflektiert worden?
B. Im Hauptteil könnten Fallgruppen eine Rolle spielen, vor allem bei der Rechtsprechungsanalyse: Aktives Wahlrecht Passives Wahlrecht Schwellenwerte: §§ 1 (Betriebsrat), 9 (Zahl der Mitglieder), 38 (Freistellungen) Zuständigkeit des BR für LeihAN (beachte Schwellenwerte in §§ 99, 111, )? Einstellung, §§ 14 Abs. 3 AÜG, 99 BetrVG Beschwerderecht, §§ 14 Abs. 2 S. 3 AÜG, 81 ff. BetrVG Arbeitsschutz? § 89 BetrVG Berufsbildung? §§ 96 ff. BetrVG Soziale Mitbestimmung? § 87 BetrVG Betriebsänderung? § 111 ff. BetrVG
Sind Leiharbeitnehmer bei Bestimmung der Schwellenzahlen §§ 1, 9 und 38 BetrVG zu berücksichtigen? (1) Verneint: BAG 16.4.03 - 7 - ABR 53/02, juris BAG 10.3.04 - 7 ABR 49/03, juris LAG Köln 22.06.2009 - 2 TaBV 74/08 juris Hess. LAG 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08, juris LAG Hamburg 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07, juris (2) Bejaht: Nils Kummert, Birgit Dietze, Sie wählen, aber zählen nicht! AiB 2009, 489-494 Leiharbeitnehmer und Betriebsratswahl 2010 Vgl. auch: Frank Siebens , Wer darf wählen und wer kann gewählt werden? AiB 2009, 478-481 Aktives und passives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl