1 / 29

Änderungen der Schulpolitik NRW

Änderungen der Schulpolitik NRW. Inhaltliche Aspekte des V ortrags. Überblick über die Problemlage Details zum Referentenentwurf zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 10.Sept . 2012 und Verordnung über M indestgrößen v. Förderschulen

taji
Download Presentation

Änderungen der Schulpolitik NRW

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Änderungen der Schulpolitik NRW

  2. Inhaltliche Aspekte des Vortrags • Überblick über die Problemlage • Details zum Referentenentwurf zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 10.Sept. 2012 und Verordnung über Mindestgrößen v. Förderschulen • Zur konkreten Förderschulgefährdung im Kreis Heinsberg • Positionen der Kommunalen Spitzenverbände

  3. Sonderpädagogische Förderung NRW Schüler in Förderschulen Schüler im GU ( alle Schulformen ) * Haushalt 2012 Gesamtbilanz:2000 :110.000 2008: 115.300 2011: 109.020 * Pressemitteilung Ministerin 3.12.12: 130.000 Förderschüler ( 104.000 in Förderschulen ) d.h. 20% Inklusionsanteil !Inklusionsanteil: 2011: 15,5 % ( Klemm-Preuss-Lausitz ) (Niedersachsen: 7,2% -- Schleswig-Holstein: 45,5%) Quelle: Antwort L-Reg. auf kl. Anfrage 14/9753 ; * Zahlen ohne berufsbild. und Waldorfschulen

  4. Förderschwerpunkte an den 701 Förderschulen in NRW Ministerin:Diese 3 Schwer-punkte sollen aus- laufen:- 60% der Schulen- 71% der Schüler

  5. Referentenentwurf : 9. Schulrechtsänderungsgesetz • Aussagen Ministerin Löhrmann • „Wir sind mitten auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungssystem…“ „von Landesseite sollen keine Förder-schulen mit bestimmten Förderschwerpunkten abgeschafft werden“(Presseinfo 1137/12/2012 )aber: Handlungsweise:- Verordnungsentwurf über Mindestgrößen für Förderschulen beschleunigt massiv die Zwangsschließungvon Förderschulen • - Druck auf Kommunen/Schulämter: Terminankündigung für Rechtsanspruch der Eltern;

  6. Verordnungsentwurf v. 10. Sept 2012 : Schulgrößen v. Förderschulen *) Auch Zusammenlegung/Teilung gilt als Errichtung !

  7. Förderschulentwicklung und –gefährdung im Krs HS *) Nach Erlassentwurf L-Reg. Sept. 12

  8. Referentenentwurf : 9. Schulrechtsänderungsgesetz • Aussagen Ministerin Löhrmann • 2) Ziel ist ein breiter politischer Konsens… dabei gehtGründlichkeit vor Schnelligkeit aber: „die Landesregierung hat die Schulaufsicht bereits beim Übergang zum Schuljahr 2011/12 gebeten, das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung immer dort möglich zu machen, wo es gewünscht ist.“=> Verwaltung ( Bez.Reg. / Schulamt ) handelt ohneGesetzesgrundlage mit pauschaler Befragung der Eltern

  9. Entwurf : 9. Schulrechtsänderungsgesetz - Details • Neu: §2, Abs 5:In der Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). • Inklusive Bildung „sortiert“ gar nicht erst aus. Strukturen und Didaktik werden von vorneherein auf die verschiedenen Bedürfnisse ausgerichtet. Ziel ist ein inklusives Lernen bis zum Ende der Schulpflicht.=> Gemeinsame Curricula – zielgleich ? • Neue Unterscheidung: Sonderpädagogische „Unterstützung“ – „Förderung“=> soll sonderpäd. Unterstützung nicht mehr von Sonderpädagogen durchgeführt werden ? • Komm. Spitzenverbände:Erweiterung des Auftrages um das Ziel inklusiver Bildung ist eine wesentliche Veränderung des Systems Schule => personelle u. sächliche Begleitung erforderlich ! CDU / Lehrerverbände: Lehrerteams - Doppelbesetzung

  10. §19,Abs 2:Die sonderpädagogische Förderung ( i.d.R. an allg. Schule) umfasst alle 7 Förderschwerpunkted.h. jede allg. Schule fördert alles ! Wie soll das personell organisiert werden ? • Abs 3: Sie hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags derSchulen das Ziel, die Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht .Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.=> alle SS werden zielgleich unterrichtet ! • Abs 4: In den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

  11. § 19 , Abs. 5: Auf Antrag der Eltern ( nicht mehr der Schule)entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Besteht ein solcher Bedarf, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, das der Empfehlung der Schule oder dem bisherigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers entspricht. § 20 Absätze 3 und 5 bleiben unberührt. Vorher holt die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. ( Nur noch Anhängsel ohne konkrete Bedeutung ) • Nur 5% der Entscheidungen für sonderpäd. Förderbedarf geht von den Eltern aus=> Absicht: Der Bedarf wird zukünftig kaum noch festgestellt : Es gibt diese SS praktisch nicht mehr – alle werden nach der allg. SS/Lehrer-Relation unterrichtet:Einsparung von Lehrern ! => Qualität ?!

  12. § 19 , Abs. 7: In besonderen Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere wenn1. eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann,2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Diese Gründe sind nicht gegen die Eltern durchsetzbar – Beschränkung auf Fremdgefährdung geht an der Realität vorbei und blendet die Interessen der Lernwilligen aus. Verfahren dazu: später per Rechtsverordnung!) • Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag frühestens stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler drei Jahre lang in der Grundschule die Schuleingangsphase besucht hat. Nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. Präventive sonderpäd Förderung beginnend mit der Einschulung ist nicht mehr gesichert

  13. § 19 , Abs. 8: Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und Benennung geeigneter Schulen einschließlich der Beteiligung der Eltern unddie Vergabe der Abschlüsse nach Maßgabe des Absatzes 4. Intransparent – völlig unklar – zukünftig ohne Verbändebeteiligung entschieden ! • § 20, Abs 1: Orte Sonderpädagogischer Förderung sind 1. die allgemeinen Schulen 2. die Förderschulen 3. die Schulen f. Kranke • Abs 2: Der Unterricht wird an der allg. Schule als gemeinsames Lernen im Klassenverband oder der Lerngruppe erteilt. d.h. Organisationsform beliebig wählbar !

  14. § 20, Abs 3:Die Schulaufsicht richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers ein. Unbestimmter Rechtsbegriff: „vertretbarer Aufwand“( d.h. Träger ist verantwortlich für personelle/sächliche Ausstattung) • Abs. 4:Sonderpäd. Förderung findet in der Regel an der allgemeinen Schule statt.Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen ( Wenn sie noch besteht ! Schulträger kann anders entscheiden ) • Abs. 5:In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsicht – abweichend von der Wahl der Eltern die allg. Schule an Stelle der Förderschule bestimmen Ermächtigung für Schulaufsicht für Inklusion an allg. Schule auch gegen den Elternwillen ! • Abs. 6:Schulträger können mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht allgem. Schulen als Schwerpunktschulen für gemeinsames Lernen bestimmenMindestvoraussetzungen (personell /sächlich) nicht definiert !

  15. § 46, Abs 4: Aufnahme in die Schule; SchulwechselDer Schulträger kann die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler begrenzen, wenna) ein Angebot für gemeinsames Lernen eingeführt wirdb) rechnerisch pro Parallelklasse (einer Schule) min. 2 Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Bedarf aufgenommen werden c) Im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wirdd.h. Möglichkeit zur Bildung von Kleineren Klassen bei angepasstem Verhalten zu „Gemeinsamem Lernen“ und Bildung größerer Parallelklassen ! => Konflikte auf kommunaler Ebene durch größere-kleinere Klassen !

  16. § 65; Abs. 2: Aufgaben der Schulkonferenz Neu: Vorschlag zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens § 80 Abs 2,5: Schulentwicklungsplanung hat Orte des gemeinsamen Lernens zu berücksichtigen § 132: Übergangsvorschriften Kreise und Gemeinden können als Schulträger ( mit Genehmigung der Oberen Schulaufsicht) vereinbaren, Förderschulen mit Schwerpunkt Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache auch dann aufzulösen, wenn sie die Mindestschülerzahlen erreichen !Ermächtigung für Kommunen zur Auflösung von Förderschulen auch aus reinen finanziellen Gründen ! ( Nochmal Beschleunigung für Schießungen !)In diesem Fall können die Schulträger eine bestehende Schule in ein Unterstützungszentrum umwandeln. Hier sollen Schüler mit bes. ausgeprägtem Bedarf an Unterstützung im Förderschwerpunkt Emot. u. soz. Entw. befristet unterrichtet und auf die Rückkehr in die allg. Schule vorbereitet werdend.h. ein Schulträger muss zuerst Förderschulen f. Emot.Soz. Entw. schließen !

  17. DasGesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft; Aktuell: Aug. 2014 oder später • Schulleitungsämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.“ • Eltern können die Rechte auf Gemeinsames Lernen aus § 19 und § 20 SchulG für ihre Kinder geltend machen, die ab dem Schuljahr 2013/2014 die Klasse 1 einer Grundschule, die Klasse 5 einer weiterführenden Schule, die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse eines Berufskollegs besuchen werden. ( nicht mehr aktuell ) 14/15 ? • Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung sind bis spätestens zum 31. Juli 2014 aufzulösen ( Peter Jordan Schule !?) • Integrative Lerngruppen können letztmalig zum Schuljahr 2013/2014 gebildet werden. Danach können sie auslaufend fortgeführt werden.

  18. Förderschulentwicklung und –gefährdung im Krs HS *) Nach Erlassentwurf L-Reg. Sept. 12

  19. Förderschulentwicklung und –gefährdung im Krs HS *) Lernen/Sprache/Emot-Soz Entw

  20. Akt. Situation an Förderschulen Lernen Sj. 12/13 Kein Schuleinzugsbereich; Kostenbeteiligung d. Komm. Schuleinzugsbereich Zweckverband Kein Schuleinzugsbereich; keine Kostenbeteiligung Kein Schuleinzugsbereich; keine Kostenbeteiligung *) Quelle: Kreisschulamt Aug. u. Nov. 2012 ( d.h. Sj. 11/12 und Sj. 12/13 )

  21. Akt. Situation an weiteren Förderschulen Sj. 12/13

  22. Position der kommunalen Spitzenverbände • Die Länder sind zur Umsetzung verpflichtet; NRW ist bisher gesetzgeberischnicht aktiv geworden, wohl aber untergesetzlich: • Runderlass v 15.12.10: (VV-AOSF) Beweislastumkehr zu Gunsten der Eltern ( Nichterfüllung d. Eltern Wunsches nur noch mit dezidierter schriftl. Erläuterung ) Löhrmann Plenum: hatte große Wirkung ! • Verpflichtung der Schulaufsicht zu einer inklusionsfreundlichen Haltung • Koordinatoren für Inklusion • Der Gesetzentwurf überlässt viele wesentliche Umsetzungsentscheidungen den Kommunen. Dabei beachtet er nicht das Erfordernis der notwendigen Kompetenzen und Ressourcen und trifft damit keine „angemessenen Vorkehrungen“ ( z.B. Kostenfolgeabschätzung) • Die im Aktionsplan und im Gesetzentwurf enthaltenen „Öffnungsklauseln“ bedeuten, dass das Land sich aus der Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse ( Bildungschancen; Bild-Abschlüsse) zurückzieht, wenn es unterschiedliche Geschwindigkeiten inklusiven Lernens zulässt ( Komm. Sollen entscheiden wo und wie schnell umgesetzt wird ) => Standortverschiedene Umsetzung

  23. Position der kommunalen Spitzenverbände (4) Die Wahlfreiheit der Eltern wird dazu führen, dass immer mehr Förderschulen unter die Mindestschülerzahl rutschen. Dies verstärkt den „Auflösungs-automatismus“ der Schulgrößenverordnung noch zusätzlich! (5) Der Gesetzesvorbehalt wird verletzt: die wesentlichen grundgesetzrelevanten Entscheidungen hat der Gesetzgeber und nicht die Verwaltung alleine zu treffen! Das Land muss die kommunalen Gestaltungsspielräume klar definieren und die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen (6) Dem Gesetzesentwurf hätte eine Kostenfolgeabschätzung beigefügt werden müssen. ( Rechtsgutachten von Prof. Wolfram Höfling ) (7) Die geplante Beschränkung des Antragsrechtes für sonderpäd. Förderbedarf aufdie Eltern ab 2013,( bisher nur 5% der Feststellungsverfahren) führt dazu, dass unterstützungswürdige Schüler nicht mehr erfasst werden und die Lehrerstellenzuweisung sinkt

  24. Position der kommunalen Spitzenverbände (8) Es ist nicht geregelt, wie Unterstützungsbedarfe diagnostiziert werden sollen. Es muss gleichzeitig (2013!) eine systematische Lernfortschrittsdiagnose in der Schule etabliert werden. Dazu ist ein System curriculum-basierter Mess- instrumente erforderlich. (9) Es muss geklärt sein wie weit multiprofessionelle Teams gewährleistet werden können oder ob nicht ausgebildete Lehrer eingesetzt werden sollen ( Forderungen CDU; VEB ; Phil-Verb. ; GEW )

  25. Gemeinsame Presseerklärung (17.01.13) • Bekenntnis zur Inklusion, die qualitativ hochwertig erfolgen muss und deshalb deutlich mehr Geld erfordert => im Haushalt bereitzustellen ! • Eine notwendige Kostenfolgeabschätzung der Landesregierung fehlt bis heute • Benötigt werden Mittel für:mehr Sonderpädagogen, Fortbildung von Regelschullehrern, Pflege- und Assistenzkräfte, Schulbegleiter, Schulsozialarbeiter, geeignete Lehr- und Lernmittel, Herstellung von Barrierefreiheit, Schülerbeförderung, Differenzierungs- und Auszeiträume

  26. Zur aktuellen Qualität des Bildungssystems Schulabgänger 2011 Quelle: BA-Aachen / IT-NRW

  27. Inklusionsentwicklung Sek Iim Kreis Heinsberg Aktuell:Von 11/12 => 12/13112 => 192 ( + 71%) • Neue Integrative Lerngruppen 2012/13: • HS Oberbruch 6 SS (5 LE/1SH) • HS Wegberg 9 SS (5LE/3ES/1KM) • HS Boscheln 7 SS (7 LE) • HS Hückelh. 6 SS (5 LE/1ES) • Gesamt. Wass. 6 SS (6LE) Schüler im GU und in Integrativen Lerngruppen: ( Sek I und II ) 392 d.h. 37,8% ! Quelle: Schulamt HS

  28. Entwicklung im Bereich der Sonderpädagogen d.h. z.Zt. werden nur 60% der Berufsaustritte ersetzt ! Quelle: Antwort LR auf Kl Anfrage 1285

  29. Vielen Dank fürs Zuhören und Allen einen guten Startin2013 !

More Related