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Wenn Kinder da sind: Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten 1 Hans-Georg W. Voß AFPG/Arbeitsstelle für Forensische Psychologie und Gerichtsgutachten (Groß-Gerau) http://www.stalkingforschung.de Die Folien können auf angesehen werden ______________________________________
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Wenn Kinder da sind: Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten1 Hans-Georg W. Voß AFPG/Arbeitsstelle für Forensische Psychologie und Gerichtsgutachten (Groß-Gerau) http://www.stalkingforschung.de Die Folien können auf angesehen werden ______________________________________ 1 Vortrag Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie (DGPPN), Berlin 24.11.2010
Der § 238 StGB (Nachstellung) im Wortlaut Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich • seine räumliche Nähe aufsucht, • unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, • unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, • ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder • eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. • (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. • (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Definition • „Das willentliche, wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische/ psychische Unversehrtheit und Sicherheit dadurch bedroht wird“ (Voß, Hoffmann & Wondrak, 2006)
1. Studie: Zur Struktur von Häuslicher Gewalt und Stalking1 900 über Internet befragte weibliche Opfer, davon 473 auswertbar (52,5 %) Altersdurchschnitt 38 Jahre Ex-Partner: 95,8% Männer im Mittel 42 Jahre Zeitintervall seit Trennung im Mittel: 36 Monate Instrument: Fragebogen zu Häuslicher Gewalt und Stalking , 526 Fragen ----------------------------------------------------------------- 1 gefördert vom Weißen Ring e. V.
Studie 1: Vorhandensein von Kindern und Effekte auf Gewalt nach der Trennung, Häusliche Gewalt und Stalking (Einfaktorielle Varianzanalysen)
2. Studie: Internetbefragung zu Stalking bei Ex-Partnern mit Kindern • beantwortete Fragebögen (75 Fragen) • 176 Frauen, Mittelwert Alter 38,2 J. • Männer, Mittelwert Alter 40,2 J. • 94,7% deutsche • Hauptschule 10,7% • Realschule/mittlere Reife 46,7% • Abitur 14,7% • Universität/Fachhochschule Abschluss 25,3% • Angestellte 45,3%
Kinder gemeinsames Kind mit Expartner: 66% eigenes leibliches Kind: 22% leibliches Kind des Expartners: 12%
Dauer des aktuellen Stalkings und elterlicher Status 25 20 15 Anzahl Fälle 10 5 gemeinsames Kind leibl. Kind d. verfolgten P. leibl.Kind d. Verfolgers 0 (4) 1 bis 2 (5) 3 bis 5 (1) bis 1 M (2) 1bis <6 (3) 6 bis <1 (6) > 5 Jahr Stalking Dauer
Zur Rolle von Kindern im Nachtrennungs-Stalking allgemein • Instrumentalisierung • Opferstatus und Chronifizierung • „Mitläufer“ im Sorgerechtsstreit • Kind wird herausgehalten • Pufferfunktion
Instrumentalisierung • beginnt häufig mit ersten geäußerten Trennungswünschen - nachdem eine Trennung von mir angekündigt wurde: 25%, - direkt im Anschluss an die Trennung: 47% - nachdem ich einen neuen Partner hatte: 9% • Anlässe sind die Übergabe- und Abholsituationen im Rahmen der Umgangsregelung - „es kam zu Auseinandersetzungen?“: häufig: 34%, fast jedes mal: 51%
Das Kind als Opfer • Stalking unabhängig von Sorgerechtsentscheidung - nach Sorgerechtsentscheidung: es wurde schlimmer: 28% Intensität hat sich nicht geändert: 50% • auch vor der Trennung kam es zu Übergriffen (Häusliche Gewalt)
Stalking als Ausdruck des Sorgerechtsstreits • Stalking lässt nach oder hört auf, wenn sich derjenige Partner, bei dem das Kind nicht lebt, mit der familiengerichtlichen Entscheidung abgefunden hat oder diese akzeptieren kann: 19% • weitere protektive Faktoren: - neue Partnerin 25% - eigene leibliche Kinder des Expartners 12% - häufige Umgangskontakte (jede 2.Woche 24%)
Kind ist nicht direkt betroffen • unwahrscheinlich aus systemischer Sicht • Ergebnisse wie zuvor • 10% sagen: das Verhältnis Expartner/Kind war warm/innig, 12,5%, es war freundschaftlich/gut nach der Trennung
weitere Möglichkeit zu Rolle des Kindes: „Pufferfunktion“ im Parteienstreit und dämpfende Wirkung auf Ex-Partner-Stalking - empirisch widerlegt (s.o.)
gibt es protektive Faktoren? Falls ein Näherungs- und Kontaktverbot bestand, hat Ihr Expartner sich an dieses Verbot gehalten? • Nein 92,9% • Ja 7,1%
Welche der folgenden Veränderungen haben zu einer Minderung oder Beendigung des Stalkings geführt? als... • ... mein Ex-Partner umgezogen ist 8,3% • ... mein Ex-Partner Hilfe erhalten hat (z.B. in psychotherapeutischer Behandlung war) 8,3% • ... mein Ex-Partner eineneue Partnerin hatte 25,0% • ... sich der Lebensmittelpunkt meines Ex-Partners änderte (z.B. durch eine neue Arbeitsstelle, etc.) 8,3%