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Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013. Namen der Ehegatten bei Eheschliessung. Grundsatz: Jeder Ehegatte behält bei der Eheschliessung seinen Namen Ehegatten können erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familienamen führen zu wollen.
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Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013
Namen der Ehegatten bei Eheschliessung • Grundsatz: Jeder Ehegatte behält bei der Eheschliessung seinen Namen • Ehegatten können erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familienamen führen zu wollen
Namen der Ehegatten nach Auflösung der Ehe • Grundsatz: Die Auflösung der Ehe ändert nichts am Namen der Ehegatten • Tod oder Scheidung: Ehegatte, der bei seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann wieder seinen Ledignamen tragen
Namen der ehelichen Kinder • Getrennte Namen der Eltern: Gemeinsamer Entscheid bei Heirat, welchen Ledignamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen • Einmalige Änderungsmöglichkeit dieser Wahl bei der Geburt oder innerhalb des ersten Jahres nach Geburt des ersten Kindes • Gemeinsamer Name der Eltern: Kind erhält diesen Namen
Namen der unehelichen Kinder • Grundsatz: Kind erhält Ledignamen der Mutter • Gemeinsame elterliche Sorge: gemeinsame Erklärung, dass das Kind und alle weiteren gemeinsamen Kinder den Ledignamen des Vaters tragen • Elterliche Sorge allein beim Vater. Erklärung des Vaters, dass Kinder den Ledignamen des Vaters tragen • Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden
Bürger- und Burgerrecht • Jeder Ehegatte behält sein Bürger- und Burgerecht, auch bei Eheschliessung • Das Kind erhält das Bürger- und Burgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt • Namensänderung des Kindes infolge Namensänderung eines Elternteils: Während der Minderjährigkeit erhält das Kind das entsprechende neue Bürger- und Burgerrecht
Übergangsbestimmungen • Eheschliessung vor dem 01.01.2013: Erklärung jederzeit möglich, wieder Ledignamen tragen zu wollen • Eheliche Kinder: Gemeinsame Erklärung der Eltern bis Ende 2013, dass auch Kinder die Namensänderung mitmachen • Nichteheliche Kinder: wurde dem Vater die elterliche Sorge (mit-) übertragen, kann das Kind bis Ende 2013 den Namen des Vaters erhalten • Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden